Kleine Anfrage des Abg. Eckert (SPD) vom 08.09.2015 betreffend Wechsel des mittelhessischen Regierungspräsidenten aus seinem Amt in die Wirtschaft und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wann erreichte die Landesregierung die Bitte des mittelhessischen Regierungspräsidenten um Versetzung in den Ruhestand? Eine Bitte um Versetzung in den Ruhestand liegt nicht vor. Der Regierungspräsident bat mit Schreiben vom 11. September 2015, eingegangen am gleichen Tage per Fax, um seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis als Regierungspräsident. Frage 2. Wie hoch sind die Versorgungsbezüge des mittelhessischen Regierungspräsidenten nach seinem Ausscheiden aus dem Amt? Infolge des Ausscheidens auf eigenen Antrag erhält der Beamte aus dem Beamtenverhältnis als Regierungspräsident zunächst keinerlei Versorgungsbezüge. Seine Rechtsstellung unterscheidet sich insoweit nicht von der sonstiger Beamtinnen und Beamter. Bei Entlassung auf eigenen Antrag besteht lediglich grundsätzlich ein zukünftiger Anspruch auf Altersgeld nach §§ 76, 77 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes, das aber erst gezahlt wird, wenn die für hessische Beamtinnen und Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht und ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Eine belastbare Aussage zur konkreten Höhe möglicher Versorgungsbezüge ist allerdings derzeit nicht möglich. Frage 3. Wie bewertet die Landesregierung den unmittelbaren Wechsel des Regierungspräsidenten aus seinem Amt in den Vorstand der Volksbank Mittelhessen? Beamtinnen und Beamte können nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 29 Abs. 1 S. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) jederzeit ihre Entlassung verlangen. Die Antragstellung ist an keine sachlichen Voraussetzungen gebunden. Die Motive des Beamten , seine Entlassung zu beantragen, sind irrelevant. Einer Begründung bedarf das Entlassungsverlangen nicht. Aus dem Entlassungsrecht des Beamten folgt die Verpflichtung des Dienstherrn , die dem Antrag entsprechende Entlassung vorzunehmen. Der Beamte kann den Zeitpunkt der Einreichung des Entlassungsantrages frei wählen. Er muss keine Fristen einhalten. Die Entlassung ist für den im Antrag angegebenen Zeitpunkt auszusprechen. In begrenztem Umfang kann der Zeitpunkt der Entlassung über den im Antrag gegebenenfalls genannten Zeitpunkt ohne Zustimmung des Beamten hinausgeschoben werden. Voraussetzung ist, dass dies zur ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte durch den Beamten nötig ist. Ein solcher Aufschub darf nach § 29 Abs. 2 Satz 2 HBG längstens drei Monate ab Antragstellung erfolgen. Frage 4. Gelten künftige Regelungen zu Karenzzeiten von Regierungsmitgliedern beim Wechsel in die Wirtschaft auch für Regierungspräsidenten; wenn nein weshalb nicht? Nein, künftige Regelungen zu Karenzzeiten von ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung werden nicht gelten, da es sich bei Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten nicht um Mitglieder der Landesregierung nach Art. 100 der Verfassung des Landes Hessen handelt, sondern um sog. politische Beamtinnen und Beamte. Eingegangen am 4. November 2015 · Ausgegeben am 5. November 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2389 04. 11. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2389 Politische Beamtinnen und Beamte sind nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG Beamtinnen und Beamte, die ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist die Bestimmung der politischen Ämter dem Landesrecht vorbehalten. Der hessische Gesetzgeber hat dementsprechend in § 7 Abs. 1 HBG als politische Ämter bestimmt: die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten, die Leiterin oder den Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz, die Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten, die Landespolizeipräsidentin oder den Landespolizeipräsidenten . Aufgrund ihres herausgehobenen Amtes an der Nahtstelle von Verwaltung und Politik gilt für die politischen Beamtinnen und Beamten folgende beamtenrechtliche Besonderheit: Sofern sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind, können sie nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Sind sie Beamtinnen oder Beamte auf Probe, können sie nach § 30 Abs. 2 BeamtStG jederzeit entlassen werden. Außerdem gelten nach § 7 Abs. 2 HBG bestimmte laufbahnrechtliche Regelungen nicht. Im Übrigen gelten die gleichen Regelungen wie für sonstige Beamtinnen und Beamte. Das heißt, es gelten nachwirkende Pflichten, wie die Verschwiegenheitspflicht - § 37 BeamtStG - und es bestehen konkrete Regelungen für Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses - § 41 BeamtStG und § 78 HBG -. Auch für auf eigenen Antrag entlassene Beamtinnen und Beamte gelten die Vorschriften über die Anzeigepflicht hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt sein könnten, § 78 Abs. 4 HBG. Damit sollen Interessenkonflikte vermieden und insbesondere das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine ausschließlich am Gemeinwohl orientierten Amtsführung gestärkt werden. Wiesbaden, 22. Oktober 2015 Peter Beuth