Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 24.03.2014 betreffend Erhöhung der EEG-Umlage durch veränderte Stichtagsregelung der EEG-Reform und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: Der Hessische Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung erklärte am 18. März in einer Pressemitteilung, dass die von der Landesregierung geforderte "geänderte Stichtagsregelung der EEGUmlage wahrscheinlich um nicht mehr als 0,0003 Cent/kWh erhöhen" würde. Auch die höhere Subvention "für windschwächere Standorte sei sehr günstig zu haben". Diese zusätzliche Subvention würde die EEGUmlage nur um 0,002 Cent/kWh erhöhen. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie hat sie diese Zahlen errechnet, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die EEG-Umlage sich dynamisch errechnet und nicht festgelegt ist? Die Forderung nach einer geänderten Stichtagsregelung insbesondere für Windkraftanlagen (Nr. 8) betrifft in Hessen etwa 35 bis 40 Anlagen, entsprechend 90 bis 110 Megawatt (MW) installierte Leistung. Diese Zahl ist der Genehmigungsdatenbank des Landes zu entnehmen. Durch die Mehrkosten (Differenz Bestandsregelung EEG zur Gesetzesnovelle) in Höhe von ca. 0,7 Cent/kWh für den aus hessischen Anlagen erzeugten Windstrom würden sich die EEGVergütungszahlungen um ca. 1,2 Mio. € pro Jahr erhöhen. Gemäß dem derzeitigen Umlagemechanismus würde hierdurch die EEG-Umlage um 0,0003 Cent/kWh steigen. Größenordnungsmäßig auf ganz Deutschland bezogen, würde eine geänderte Stichtagsregelung die EEG-Umlage daher wahrscheinlich nicht mehr als 0,003 Cent/kWh erhöhen. Natürlich sind bei dieser Abschätzung für ganz Deutschland Unsicherheiten vorhanden, welche aber in der zitierten Pressemitteilung durch die Formulierung "…wahrscheinlich nicht mehr als…" entsprechend gekennzeichnet wurden. Frage 2. Hat sich die Landesregierung bei der Berechnung der Zahlen von Vertretern der Windkraftbran- che unterstützen lassen? Nein, die Landesregierung hat diese Zahl ohne Unterstützung durch Vertreter der Windkraftbranche abgeschätzt. Die Größenordnung dieser Abschätzung wird aber durch unabhängige Berechnungen der Windkraftbranche, welche diese inzwischen auch veröffentlicht haben, bestätigt. Frage 3. Gab es Hinweise der ABO Wind an die Landesregierung, wie sich die höhere Subventionierung finanziell auswirkt? Nein, derartige Hinweise gab es nicht. Frage 4. Wie hoch wäre nach den Berechnungen der Landesregierung die Belastung für eine durchschnitt- liche vierköpfige Familie im Jahr zusätzlich durch diese "sehr günstigen" zusätzlichen Subventionen für die geänderte Stichtagsregelung und die windarmen Standorte? Die beiden Maßnahmen würden im Jahr 2015 in Summe voraussichtlich zu einer Erhöhung der EEG-Umlage von etwa 0,005 Cent/kWh führen. Bei einem durchschnittlichen Stromverbrauch Eingegangen am 16. Juni 2014 · Ausgegeben am 23. Juni 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/240 16. 06. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/240 einer vierköpfigen Familie von 4000 kWh pro Jahr würde sich die EEG-Umlagezahlung dieser Familie um 20 Cent im Jahr 2015 erhöhen. Frage 5. Wie hoch ist diese zusätzliche Belastung durch die Vorstellungen der Landesregierung im Monat im Vergleich zu einer Kugel Eis, deren durchschnittlicher Preis im Augenblick bei etwa 1 € je Kugel liegt? Die unter Frage 4 beschriebene zusätzliche Belastung würde bei etwa 1,7 Cent im Monat liegen, so dass erst nach 60 Monaten der Gegenwert einer Kugel Eis erreicht wird. Frage 6. Wieso hält es die Landesregierung für sinnvoll windschwächere Standorte, die offensichtlich für Windkraft schlecht geeignet sind, zusätzlich zu subventionieren? Die Landesregierung hat geringe zusätzliche Vergütungszahlungen für Standorte vorgeschlagen, die für die Nutzung der Windkraft gut geeignet sind, jedoch unter der vorgesehenen neuen Vergütungsregelung eventuell knapp unter der Wirtschaftlichkeit rangieren könnten. Sollte ein erheblicher Teil der geplanten Windvorrangflächen nicht mehr für die Windkraft wirtschaftlich nutzbar sein, so könnten die Ziele des hessischen Energiegipfels gefährdet sein. Weiterhin ist der energiewirtschaftliche Wert einer Anlage nicht nur anhand der Stromgestehungskosten zu quantifizieren. Völlig außer acht gelassen werden dabei die Kosten für den dadurch implizierten Netzausbau. Diese liegen bei lastnahen Windkraftanlagen in Hessen weitaus niedriger als bei lastfernen Anlagen beispielsweise im Norden oder Nordosten Deutschlands. Im Rahmen einer solchen ganzheitlichen Betrachtung können somit Windkraftanlagen in Hessen unter Umständen günstiger Strom produzieren als Anlagen an Standorten mit höheren Windgeschwindigkeiten . Wiesbaden, 11. Mai 2014 Tarek Al-Wazir