Kleine Anfrage des Abg. Dr. h.c. Hahn (FDP) vom 16.09.2015 betreffend Jahresabschlüsse für die Jahre 2010 bis 2014 bzw. Gesamtabschluss und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: Gemäß § 112 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) haben die Gemeinden erstmals zum 31. Dezember 2015 einen Gesamtabschluss vorzulegen. Eine sachgerechte Erstellung des Gesamtabschlusses setzt voraus, dass ein geprüfter Jahresabschluss der jeweils betroffenen Gemeinde bis einschließlich des Jahres 2014 vorliegt. Andererseits sind gem. § 112 Abs. 6 die zu beteiligenden Aufgabenträger gehalten, die für den Gesamtabschluss erforderlichen Informationen und Unterlagen vorzulegen. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Die Organisation der kommunalen Aufgabenerledigung hat sich in den vergangenen Jahren dahin gehend entwickelt, dass immer mehr Aufgaben aus den Kernverwaltungen heraus auf Beteiligungsunternehmen übertragen wurden. Daher wurde den hessischen Kommunen erstmals mit Gesetz vom 31. Januar 2005 aufgegeben, den Jahresabschluss der Kommune auch mit den Jahresabschlüssen der relevanten Beteiligungen zusammenzufassen. Mit der Verankerung des Gesamtabschlusses in den haushaltsrechtlichen Vorschriften soll der Überblick über das wirtschaftliche Gebaren der Kommune unabhängig vom Grad der Ausgliederung sichergestellt und damit die Möglichkeiten zur Gesamtsteuerung ergänzt und verbessert werden. Entgegen der Fragestellung ist der erste Jahresabschluss nicht zum 31.12.2015 vorzulegen, sondern auf den Bilanzstichtag 31. Dezember 2015 aufzustellen, § 112 Abs. 5 Satz 2 HGO. Der Gemeindevorstand soll ihn innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres (also bis zum 30. September 2016) aufstellen, § 112 Abs. 9 HGO. Mit Gesetz vom 24. März 2010 hat der Hessische Landtag die jetzt geltende Aufstellungsfrist auf den Bilanzstichtag 31. Dezember 2015 verlängert. Die Verlängerung wurde auf Anregung der kommunalen Spitzenverbände in die HGO eingeführt. Die Kommunen sollten mit dem doppischen Haushaltswesen erst die notwendigen Erfahrungen sammeln, bevor sie mit der Erstellung des Gesamtabschlusses beginnen . Entgegen der Fragestellung bestimmt die HGO nicht, dass der Jahresabschluss der Gemeinde zum Zeitpunkt der Aufstellung des Gesamtabschlusses geprüft sein muss. Zudem verpflichtet § 112 Abs. 6 HGO nicht die Aufgabenträger, die für den Gesamtabschluss erforderlichen Informationen und Unterlagen vorzulegen. Die Vorschrift verpflichtet vielmehr die Gemeinde, bei den Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von den Aufgabenträgern alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse zu verlangen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, wird die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen wie folgt beantwortet: Frage 1. Inwieweit liegen bei den hessischen Gebietskörperschaften für die Jahre 2010 bis 2014 geprüfte Jahresabschlüsse vor? Soweit dies überwiegend nicht der Fall ist, welche Auswirkungen auf die Erstellung des Gesamtabschlusses hat dieser Sachverhalt? Nach den Berichten der Regierungspräsidien zum Erhebungsstichtag 31. Dezember 2014 lagen geprüfte Jahresabschlüsse für die Jahre 2010 bis 2012 wie folgt vor: Eingegangen am 3. Dezember 2015 · Ausgegeben am 4. Dezember 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2440 03. 12. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2440 Jahresabschluss 2010 ........ 16 Jahresabschluss 2011 .......... 8 Jahresabschluss 2012 .......... 5 Die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 waren noch nicht Gegenstand der Berichte. Der aufgestellte Jahresabschluss der Gemeinde ist mit den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger zusammen zu fassen; er muss zu diesem Zeitpunkt nicht geprüft sein. Wenn der Jahresabschluss der Gemeinde nicht aufgestellt ist, kann jedoch der Gesamtabschluss von der Gemeinde nicht aufgestellt werden. Wegen der aktuell noch bestehenden Rückstände bei der Aufstellung der Jahresrechnungen kann angenommen werden, dass die gesetzliche Frist zur Aufstellung des Gesamtabschluss (30. September 2016) in vielen hessischen Kommunen nicht eingehalten wird. Auf die Rückstände bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport jedoch bereits reagiert. Mit einem Sonderförderprogramm mit einem Volumen von 8,8 Mio. € erhielten 211 hessische Kommunen unter 7.500 Einwohnern jeweils bis zu 44.000 € zur Aufstellung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen. 68 Eröffnungsbilanzen und 332 Jahresabschlüsse wurden gefördert. Damit konnten in diesen Städten und Gemeinden mit eher geringer Verwaltungskraft zum Teil erhebliche Rückstände in der gesetzlichen Rechnungslegung aufgearbeitet werden. Die Aufsichtsbehörden sind zudem gehalten, Haushaltsgenehmigungen vom Fortschritt der Kommune bei der Bewältigung der Aufstellungsrückstände abhängig zu machen. Um den Kommunen die Bewältigung der Aufgabe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu erleichtern, gleichzeitig aber eine zeitnahe Rückkehr zu den gesetzlichen Vorgaben zu erreichen , sind zumutbare Fristen zur Aufarbeitung der Rückstände gesetzt worden. Frage 2. Für die gem. § 112 Abs. 5 Ziff. 1 bis 5 einzubeziehenden Aufgabenträger stellt die Bereitstellung der für einen Gesamtabschluss erforderlichen Informationen und Zahlen teilweise einen nicht unerheblichen Mehraufwand dar, da für deren Jahresabschlüsse zum Teil ausschließlich handelsrechtliche und damit unterschiedliche bilanzielle Grundlagen herangezogen werden. Inwieweit kann die Hessische Landesregierung sicherstellen, dass der damit verbundene Personal- und Sachaufwand, z.B. bei GmbH's und AG's, von der hessischen Finanzverwaltung nicht als sogenannte "verdeckte Gewinnausschüttung" geltend gemacht wird und sich dadurch nachteilige steuerliche Folgen für die hessischen Gebietskörperschaften ergeben? Soweit bei den genannten Kapitalgesellschaften Aufwendungen entstehen, sind diese als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz i.V.m. § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz -KStG-). Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG liegt nur vor, wenn die Konsolidierungsaufwendungen gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Die Regelung des § 112 HGO Abs. 5 HGO legt den kommunalen Gesellschaften die gleichen Pflichten auf, wie sie bei Kapitalgesellschaften ohne öffentlich-rechtliche Beteiligung bestehen. Der Hessischen Landesregierung sind keine Fälle bekannt, bei denen der Konsolidierungsaufwand der Tochtergesellschaften als vGA beurteilt wurde. Die entsprechenden Aufwendungen sind vielmehr betrieblich veranlasst, da sie im Hinblick auf den Konzernrückhalt, die Konzernhaftung und die Schuldentragfähigkeit des Konzerns auch für die einzelnen Rechtsträger des Konzerns von betrieblicher Bedeutung sind. Für diese Beurteilung spricht auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.02.1990 - R 137/86 - (BStBl II 1990, 647). Danach sind Aufwendungen eines Betriebes gewerblicher Art für gesetzlich vorgesehene Rechnungs- und Kassenprüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt der Trägerkörperschaft keine verdeckten Gewinnausschüttungen . Wiesbaden, 20. November 2015 Peter Beuth