Kleine Anfrage der Abg. Gremmels, Decker, Frankenberger, Hofmeyer (SPD) vom 22.09.2015 betreffend Situation an den Oberstufen im Schulamtsbezirk Kassel und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung der Fragesteller: In der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 heißt es, dass innerhalb derselben Jahrgangsstufe erhebliche Unterschiede in der Größe der Lerngruppe zwischen den einzelnen Grundkursen und Leistungskursen vermieden werden sollen. Vorbemerkung des Kultusministers: Es trifft zu, dass die vom Fragesteller genannte Festlegung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 der Oberstufen - und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113), bei der Unterrichtsorganisation in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zu berücksichtigen ist. An dieser Stelle der Verordnung ist darüber hinaus festgelegt, dass die Gesamtkonferenz unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Grundsätze für die Lerngruppengrößen beschließt. Dabei sind die von den Schülerinnen und Schülern zu erfüllenden Anforderungen ebenso zu beachten wie die Zahl der unterrichtswirksamen Lehrerstunden, die bei der tatsächlichen Lehrerzuweisung anteilsmäßig auf die gymnasiale Oberstufe entfallen (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 2 und 3 OAVO). Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Auf welcher Grundlage wurde im Landkreis Kassel zum Schuljahresbeginn 2015/2016 an einem Oberstufengymnasium ein Grundkurs Latein mit 40 Schülerinnen und Schülern gebildet? Im Schuljahr 2015/2016 wurde an keinem Oberstufengymnasium des Landkreises Kassel ein Grundkurs Latein mit 40 Schülerinnen und Schülern gebildet. Frage 2. Hält die Landesregierung Grundkurse mit 40 Schülerinnen und Schülern für eine angemessene Größe? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Dessen ungeachtet erlangt die Frage, ob die Landesregierung eine Bildung von Grundkursen mit 40 Schülerinnen und Schülern für angemessen hält, keine Relevanz, da diese unterrichtsorganisatorische Maßnahme grundsätzlich eine eigenverantwortliche Entscheidung der jeweiligen Gesamtkonferenz und damit des Gremiums darstellt, das die Personen bilden, die in einer Schulgemeinde aufgrund ihrer Profession am besten entscheiden können, ob die Bildung von Kursen der genannten Größe angemessen ist. Frage 3. Wie viele Grundkurse mit mehr als 30 Schülerinnen und Schülern gibt es im Schulamtsbezirk Kassel? (bitte nach Schulen und Fächern auflisten) Im Schulamtsbezirk Kassel wurde im Schuljahr 2015/2016 in der Qualifikationsphase ein Grundkurs mit 30 Schülerinnen und Schülern gebildet (Wilhelm-Filchner-Schule, kooperative Gesamtschule in Wolfhagen, Landkreis Kassel, Fach: Darstellendes Spiel). Eingegangen am 14. Dezember 2015 · Ausgegeben am 16. Dezember 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2467 14. 12. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2467 Frage 4. Wie viele Leistungskurse gibt es im Schulamtsbezirk Kassel mit mehr als 30 Schülerinnen und Schülern? (bitte nach Schulen und Fächern auflisten) Im Schulamtsbezirk Kassel gibt es keine Leistungskurse mit mehr als 30 Schülerinnen und Schülern. Frage 5. An welchen Schulen im Schulamtsbezirk Kassel wurden nach der Einführungsphase in der Jahrgangsstufe 11 zum Schuljahresbeginn 2015/2016 keine entsprechenden Leistungskurse in der Jahrgangsstufe 12 angeboten? (bitte nach Schulen und Fächern auflisten) Gemäß § 11 Abs. 3 OAVO erhalten die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des verbindlichen Unterrichts der Einführungsphase Einblick in die Arbeit der Qualifikationsphase und werden auf die Wahl der Leistungskurse vorbereitet. Die Schule kann Vorkurse (auch Leistungsvorkurse oder Orientierungskurse genannt) einrichten. Die Einrichtung eines Vorkurses stellt jedoch keine verbindliche Voraussetzung für die Einrichtung eines Leistungskurses in der Qualifikationsphase dar. Ob und in welchem Fach in der Qualifikationsphase Leistungskurse eingerichtet werden , entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines Leistungskurses in einem bestimmten Fach besteht nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht eindeutig zu erschließen, worauf sich die Formulierung "entsprechende Leistungskurse" in der Fragestellung bezieht. Im Schuljahr 2015/2016 wurden an folgenden Schulen in der Qualifikationsphase (Q1/Q2) in den angegebenen Fächern keine Leistungskurse gebildet, die in der Vergangenheit an der jeweiligen Schule i.d.R. aufgrund der Anzahl der Einwahlen zustande gekommen sind: Schule Fach Hinweis Friedrichsgymnasium Musik nur 6 Einwahlen Physik zu geringe Einwahlen in den Orientierungskurs der E-Phase im vergangenen Schuljahr Griechisch Goethe-Gymnasium Kunst Einwahlen unter 10 SuS Französisch Albert-Schweitzer-Schule, Kassel Physik Herderschule --- Jacob-Grimm-Schule Erdkunde zu geringe Einwahlen Wirtschaftswissenschaften Georg-Christoph-Lichtenberg-Schule Französisch zu geringe Einwahlen Musik Wilhelmsgymnasium --- Wilhelm-Filchner-Schule --- Albert-Schweitzer-Schule, Hofgeismar --- Wiesbaden, 7. Dezember 2015 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz