Kleine Anfrage des Abg. Grüger (SPD) vom 23.09.2015 betreffend Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Landesstraßen im Lahn-Dill-Kreis und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: Auf der L3285 im Bereich Wetzlar-Niedergirmes und Wetzlar-Naunheim wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h auf 70 km/h erhöht. Hierzu gab es im März 2014 und im August 2015 jeweils ein Schreiben des Ortsbeirates Wetzlar-Naunheim an Hessen Mobil mit der Bitte die Erhöhung der erlaubten Geschwindigkeit zu überdenken bzw. die Durchführung der Erhöhung rückgängig zu machen. Auf der Landesstraße zwischen Solms-Oberndorf und Solms-Albshausen, die von Schülerinnen und Schülern auf dem Weg zur Gesamtschule Solms passiert wird, wurde die Geschwindigkeit ebenfalls heraufgesetzt. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Hat Hessen Mobil die beiden Schreiben des Ortsbeirates Wetzlar-Naunheim erhalten und bei den Überlegungen zur Erhöhung der erlaubten Geschwindigkeit berücksichtigt? Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement hat die beiden Schreiben des Ortsbeirates von Wetzlar-Naunheim erhalten. Für die Anordnung von Verkehrszeichen an der L 3285 bei Naunheim ist jedoch nicht die Straßenbaubehörde Hessen Mobil, sondern die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Wetzlar zuständig. Hessen Mobil hat am 26.08.2015 eine gleichlautende Antwort an den Ortsbeirat von Wetzlar-Naunheim übersandt. Das Schreiben der Ortsvorsteherin Andrea Volk vom 10.03.2014 hat Hessen Mobil am 20.03.2014 zuständigkeitshalber mit der Bitte um Kenntnisnahme und Veranlassung an die Straßenverkehrsbehörde Wetzlar weitergeleitet . Die Anordnung der geänderten zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgte am 26.09.2014. Daher ist davon auszugehen, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Bedenken des Ortsbeirates Wetzlar-Naunheim bei den Überlegungen zur Erhöhung der erlaubten Geschwindigkeit berücksichtigt hat. Die Anordnung erfolgte im Zuge einer Ortsbesichtigung unter Teilnahme von Vertretern der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Stadt Wetzlar, der Straßenbaubehörde Hessen Mobil und der örtlichen Polizeibehörde. Im Rahmen dieser Ortsbesichtigung wurden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) lokale Gefahrensituationen (u.a. Sichtweiten, Oberflächenbeschaffenheit, Querungsverkehre, Unfallhäufungsstellen) bewertet. Frage 2. Ist der Landesregierung bekannt, dass die Landesstraße in Solms von Schülerinnen und Schülern auf dem Weg zur Gesamtschule Solms genutzt wird und wurde dies bei der Erhöhung der erlaubten Geschwindigkeit berücksichtigt? Die Umsetzung der Anordnung der geänderten zulässigen Höchstgeschwindigkeit an der L 3451 zwischen Albshausen und Oberndorf erfolgte am 23.04.2014. Der Lahn-Dill-Kreis als Aufsichts - und Kreisordnungsbehörde wurde von Seiten der Stadt Solms im Jahr 2013 darauf hingewiesen , dass Schülerinnen und Schüler aus dem Neubaugebiet in Oberndorf auf dem Weg zur Gesamtschule in Solms die L 3451 queren würden. Diese Aussage wurde bei einem Ortstermin am 11.06.2014 mit dem Straßenbaulastträger Hessen Mobil, dem Regionalen Verkehrsdienst Lahn-Dill und einem Vertreter des Regierungspräsidiums Gießen geprüft. Die Überprüfung zeigte, dass es sich bei einem Zuweg des von der Stadt Solms genannten Kreuzungspunktes um einen unbefestigten Pfad handelt. Da es sich zum einen nicht um eine Querungsstelle handelte, die als solche vorgesehen war, und zum anderen eine sichere Querung der Schülerinnen und Schüler und der Fußgängerinnen und Fußgänger aus dem Neubaugebiet in Oberndorf innerhalb der Ortslage in Solms mit einer Fußgängerschutzanlage möglich ist, konnte der Einwand der Eingegangen am 29. Oktober 2015 · Ausgegeben am 2. November 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2470 29. 10. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2470 Stadt Solms nicht berücksichtigt werden. Der mögliche Umweg einer Querung über die Fußgängerschutzanlage beträgt ca. 200 bis 300 Meter. Da nach Aussage des Landrats des Lahn-Dill-Kreises derzeit für die Gesamtschule Solms kein Schulwegeplan besteht, können derzeit keine weiteren möglichen Querungsstellen geprüft werden . Die Aufstellung eines Schulwegeplans erfolgt durch die Schulleitung der Gesamtschule Solms und in Zusammenarbeit mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Die Gesamtschule Solms wurde durch den Lahn-Dill-Kreis im Frühjahr 2015 aufgefordert, einen Schulwegeplan vorzulegen. Frage 3. Welche Kriterien liegen der Entscheidung von Hessen Mobil zur Erhöhung der erlaubten Geschwindigkeit zu Grunde? Die Anordnung von Verkehrszeichen erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörden. Diese hören vor jeder Entscheidung die Polizei sowie die Straßenbaubehörden an. Grundlage für die Anordnung von Verkehrszeichen sind die Vorgaben der StVO. Diese sieht beispielsweise an Landstraßen (außerörtliche Straßen, ausgenommen Autobahnen und autobahnähnliche Straßen) grundsätzlich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw von 100 km/h vor. Die vorgesehene Geschwindigkeit kann nur in begründeten Ausnahmefällen, wie z.B. aus Verkehrssicherheits- oder Lärmschutzgründen beschränkt werden, für die es jeweils konkrete Anhaltspunkte geben muss (z.B. fehlende Sichtkorridore, Unfallhäufungsstellen, Überschreitung der Richtwerte der Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm). Für die Anordnung von Verkehrszeichen muss aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Die Prüfung einer Gefahrenlage und die Überprüfung einer bestehenden Beschilderung erfolgt u.a. im Rahmen einer Verkehrsschau , bei der die Örtlichkeit in Augenschein genommen wird. Frage 4. Sind im Lahn-Dill-Kreis weitere Erhöhungen der erlaubten Geschwindigkeiten geplant? Wenn ja, an welchen Orte? Bitte einzeln aufführen. Die Überprüfung der vorhandenen StVO-Beschilderung ist Bestandteil der alle zwei Jahre durchzuführenden Regelverkehrsschauen. Diese werden gemeinsam mit Vertretern von Straßenverkehrsbehörden , Straßenbaubehörden und der Polizei durchgeführt. Hieraus ergibt sich oftmals die Notwendigkeit, bestehende Geschwindigkeitsregelungen nach den in der Antwort zu Frage 3 genannten Grundsätzen anzupassen. Dies kann eine Beschränkung oder eine Aufhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bedeuten. Eine gezielte Planung zur Änderung von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten gibt es nicht. Bei Eingaben oder aktuellen Entwicklungen, wie z.B. Häufung von Unfällen, Veränderung der Verkehrssituation etc., wird die neue Situation mit den zuständigen und den zu beteiligenden Stellen überprüft und ggf. eine Veränderung der Beschilderung angeordnet. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung hat im September dieses Jahres mittels eines Erlasses Hessen Mobil und die Regierungspräsidien aufgefordert zu veranlassen, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen, die in der Vergangenheit aus Verkehrssicherheitsgründen angeordnet worden sind, grundsätzlich nur dann aufgehoben werden , sofern sich die für die Unfälle kausalen Umstände (etwa Streckencharakter und Verkehrsverhältnisse ) positiv geändert haben und insoweit von einer geringeren Gefahrenlage in Bezug auf die Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmer ausgegangen werden kann. Der bloße Rückgang der Unfallzahlen reicht danach nicht mehr aus, um die zulässige Höchstgeschwindigkeit wieder anzuheben. Wiesbaden, 21. Oktober 2015 In Vertretung: Mathias Samson