Kleine Anfrage der Abg. Gnadl (SPD) und Rudolph (SPD) vom 07.10.2015 betreffend rechtsextremes Konzert in Wetzlar und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragesteller: Am Freitag, den 18.09.2015 fand ein rechtsextremes Konzert der Band "Kategorie C" in einer Schutzhütte in Wetzlar statt. Das Konzert war als private Geburtstagsfeier eines 47-jährigen Mannes aus dem Lahn-DillKreis getarnt. Laut eines Zeitungsartikels der Frankfurter Rundschau vom 23.09.2015 beobachtete die Polizei ab 19:00 Uhr die Anreise der Teilnehmer. Gegen 23.00 Uhr sei das Konzert abgebrochen worden, da der Vermieter der Schutzhütte von dem Mietvertrag zurückgetreten sei. Die Band "Kategorie C" wurde durch das Landesamt für Verfassungsschutz Bremen als rechtsextremistisch eingestuft. Drei Mitglieder der Band stammen aus Hessen. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, wird die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet : Frage 1. Seit wann wusste und wie erfuhr die Polizei, dass dieses Konzert stattfindet? Der Polizeidirektion Lahn-Dill wurde am 14. September 2015 dienstlich bekannt, dass ein Konzert der Band "Kategorie C" stattfinden soll. Die Erkenntnisse wurden durch das Landesamt für Verfassungsschutz bestätigt und angereichert. Der Veranstaltungsort konnte schließlich durch die Polizeidienststelle am 18. September 2015 ermittelt werden. Frage 2. Wer waren die Teilnehmer des Konzerts? Teilnehmer des Konzerts waren Personen aus Hessen sowie den Bundesländern Bayern, Niedersachsen , Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt. Frage 3. Wie bewertet die Landesregierung die Band "Kategorie C"? Frage 4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, ob die Band Bezug zum Netzwerk "Blood & Honour " hat? Die Band "Kategorie C - Hungrige Wölfe" (KC) ist eine im Jahr 1997 gegründete, bundesweit bekannte rechtsextremistische Hooligan-Band. In der Vergangenheit trat die Band bei Konzerten in Deutschland und im europäischen Ausland auf. Die rechtsextremistische Band KC ist sowohl in der Hooliganszene als auch in der rechtsextremistischen Szene vor allem wegen ihrer gewaltverherrlichenden Lieder sehr gefragt. Der Bandleader von KC war in der Vergangenheit in einer anderen rechtsextremistischen Band aktiv, welche Bezug zum Netzwerk "Blood & Honour" hatte. Weitere Erkenntnisse über Bezüge zum "Blood & Honour"-Netzwerk liegen der Landesregierung nicht vor. Frage 5. Welche Verbindungen bestehen zwischen dem Organisator und rechtsextremen Parteien und Organisationen ? Der Organisator der Veranstaltung am 18. September 2015 ist ein ehemaliger Funktionär der NPD. Eingegangen am 10. November 2015 · Ausgegeben am 11. November 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2500 09. 11. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2500 Frage 6. Wurden von der Polizei Straftaten im Rahmen des Konzerts geahndet? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Im Rahmen der Einsatzmaßnahmen konnten bis auf den bereits in dem Artikel der Frankfurter Rundschau geschilderten Sachverhalt keinerlei weitere strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten durch die vor Ort eingesetzten Polizeikräfte festgestellt werden. Frage 7. Das Konzert wurde um 23.00 Uhr aufgrund des Rücktritts des Vermieters abgebrochen. Wurde ein früheres Verbot oder die vorzeitige Auflösung der Veranstaltung geprüft? Bei derartigen Veranstaltungen werden regelmäßig die rechtlichen Möglichkeiten eines Verbots oder einer Auflösung geprüft. Auch in diesem Fall wurde durch die zuständige Polizeibehörde die Möglichkeit einer Untersagung in Erwägung gezogen. So fand bereits am 17. September 2015 seitens der örtlichen Polizeibehörde ein Gespräch mit dem Organisator der Veranstaltung statt. Daraus ergaben sich jedoch keine rechtlichen Möglichkeiten zur Untersagung der Veranstaltung. Zudem wurde auch der Veranstaltungsort in diesem Gespräch nicht genannt. Frage 8. Welche Maßnahmen hat die Polizei getroffen, um Beweise für Straftaten im Rahmen der Veranstaltung und bei strafbaren Handlungen, wie beispielsweise Volksverhetzung gem. § 130 StGB, entsprechend zu sichern? Im Rahmen des polizeilichen Einsatzes wurden folgende Maßnahmen getroffen: a) Offene und verdeckte Aufklärungsmaßnahmen, b) Anreisekontrollen durch Polizeikräfte, c) permanente Überwachung des Nahbereiches der Veranstaltung (auch während der Abreise der Teilnehmer). Frage 9. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um rechtsextreme Konzerte zukünftig zu verhindern? Die Sicherheitsbehörden treffen seit Jahren im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Befugnisse alle Maßnahmen zur Szeneaufklärung sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung von rechtsextremistischen Konzerten. Die Folge ist, dass Rechtsextremisten ihre Liederabende oder Konzerte mittlerweile stärker in den "privaten Rahmen" verlagern, was die Aufklärung, Ermittlung und Verhinderung solcher Veranstaltungen merklich erschwert. Gleichwohl sensibilisieren die hessischen Sicherheitsbehörden die entsprechenden öffentlichen Stellen, damit möglicherweise geeignete Immobilien entweder gar nicht erst zur Verfügung gestellt werden oder ein Nutzungsverbot bzw. die Kündigung eines Mietverhältnisses ausgesprochen werden kann. Darüber hinaus wird standardmäßig geprüft, ob und in welchem Umfang entsprechende Veranstaltungen offen begleitet werden und damit in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt oder sogar abgesagt werden können. Frage 10. Wurde im Vorfeld des Konzerts durch den hessischen Verfassungsschutz oder andere Behörden versucht, das Konzert durch direkte Ansprache des Vermieters oder der Kommune zu verhindern ? Nach Ermittlung des Veranstaltungsortes wurden mehrfach Kontaktaufnahmeversuche zu Verantwortlichen des Veranstaltungsortes unternommen. Nach erfolgreicher Kontaktaufnahme am Veranstaltungsabend wurde im Einvernehmen mit dem Vermieter auf die Beendigung der Veranstaltung hingewirkt. Wiesbaden, 29. Oktober 2015 Peter Beuth