Kleine Anfrage der Abg. Löber (SPD) vom 06.10.2015 betreffend Situation Ortsumgehung Heskem und Antwort der Ministerin der Justiz Vorbemerkung der Fragestellerin: Im August 2014 wurde der Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Heskem vom Hessischen Verkehrsminister , Tarek Al-Wazir, unterschrieben. Gegen den Beschluss wurde eine Klage eingereicht. Am 23.09.2015 sollte dazu eine mündliche Verhandlung vor Gericht stattfinden. Über die Ortsumgehung soll für die Gemeinde ein neues Gewerbegebiet erschlossen werden. Die Vermarktung der Gewerbeflächen war so erfolgreich, dass keine Gewerbeflächen mehr zur Verfügung stehen. Die gewerbliche Entwicklung hängt daher von einer schnellen Gerichtsentscheidung ab. Vorbemerkung der Ministerin der Justiz: Entsprechend dem Gewaltenteilungsprinzip ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut , die von Verfassungs wegen unabhängig und nur an das Gesetz gebunden sind (Artikel 20, 92 und 97 des Grundgesetzes). Der Landesregierung als oberster Exekutive ist es verwehrt, in den Kernbereich richterlicher Tätigkeit einzugreifen, beispielsweise um eine möglichst schnelle gerichtliche Entscheidung zu erreichen. Aus Respekt vor der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit kommentiert die Landesregierung auch keine richterlichen Entscheidungen , die in einem laufenden Verfahren getroffen werden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung wie folgt: Frage 1. Warum fand die Gerichtsverhandlung nicht statt? Frage 2. Wurde der Berichterstatter kurz vor dem Termin abgezogen? Frage 3. Wenn ja, warum? Die Fragen 1 bis 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach Auskunft des Gerichts wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. September 2015 infolge eines Wechsels des Berichterstatters abgesetzt. Der vormalige Berichterstatter übernahm - auf Grundlage eines Beschlusses des Präsidiums zur Änderung der Geschäftsverteilung des Gerichts vom 7. August 2015 - mit Wirkung vom 1. September 2015 den Vorsitz in einer anderen Kammer. Der Vizepräsident des Gerichts übernahm den Vorsitz in der Kammer, die über die Klage zu entscheiden hat. Bei dem Präsidium handelt es sich um ein unabhängiges Organ der gerichtlichen Selbstverwaltung , dessen Beschlüsse nicht im Wege der Dienstaufsicht überprüft werden können. Aus Respekt vor der richterlichen Unabhängigkeit bewertet die Landesregierung keine Entscheidungen, die im Rahmen der vom Grundgesetz garantierten richterlichen Unabhängigkeit in einem laufenden Verfahren ergehen. Auf die Vorbemerkungen der Ministerin der Justiz wird ergänzend Bezug genommen. Frage 4. Gibt es bisher einen neuen Gerichtstermin für die mündliche Verhandlung? Frage 5. Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 4 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach Auskunft des Gerichts ist in Abstimmung mit den Verfahrensbeteiligten ein Termin zur mündlichen Verhandlung für den 14. Januar 2016 festgesetzt worden. Eingegangen am 20. November 2015 · Ausgegeben am 25. November 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2508 20. 11. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2508 Frage 6. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um das Verfahren zu beschleunigen? Frage 7. Ist es möglich, dass die Personalsituation bei Gericht dafür verantwortlich ist, dass der Gerichtstermin nicht zustande gekommen ist? Frage 8. Warum musste man 13 Monate auf einen Verhandlungstermin warten? Die Fragen 6, 7 und 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es gibt keine Möglichkeit, in einem konkreten gerichtlichen Verfahren auf eine Beschleunigung im Wege der Dienstaufsicht hinzuwirken. Nach Artikel 92 des Grundgesetzes ist die rechtsprechende Gewalt allein den Richtern anvertraut und wird von diesen nach Artikel 97 des Grundgesetzes in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt. Der Landesregierung und der Justizverwaltung ist insoweit jede Form von Einflussnahme oder Bewertung verwehrt. Die Verfahrensgestaltung in einem konkreten Verfahren einschließlich der Terminierung und damit auch die Beurteilung von Prioritäten der anhängigen Verfahren fallen in den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit und entziehen sich daher einer Beeinflussung oder Bewertung im Wege der Dienstaufsicht. Im Übrigen ergibt sich aus der Antwort zu den Fragen 1 bis 3, dass die Absetzung des Termins zur mündlichen Verhandlung auf einer Änderung der Geschäftsverteilung durch das Präsidium beruhte und kein Zusammenhang mit der Personalausstattung des Gerichts besteht. Auf die Vorbemerkungen der Ministerin der Justiz sowie die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wird ergänzend Bezug genommen. Wiesbaden, 11. November 2015 Eva Kühne-Hörmann