Kleine Anfrage der Abg. Schott (DIE LINKE) vom 22.10.2015 betreffend Verfall der denkmalgeschützten Gebäude auf dem Salzmanngelände in Kassel und Antwort des Ministers für Wissenschaft und Kunst Vorbemerkung der Fragestellerin: Nach dem Scheitern des Wohnungsbauprojekts auf dem Salzmanngelände in Kassel ist die dringendste Aufgabe , die Bausubstanz dieses wertvollen Industriedenkmals zu sichern und den weiteren Verfall zu stoppen. Zunächst hieß es, mit dem Investor BHB Bauwert Holding habe man eine tragfähige Lösung für Salzmann, Sicherungsmaßnahmen durch die Denkmalschutzbehörde seien nicht mehr nötig. Das erweist sich als Fehleinschätzung . Der Verfall des Gebäudes durch Witterung und Vandalismus ist weiter fortgeschritten. Jetzt herrscht dringender Handlungsbedarf. Weiter abwarten und auf einen Investor hoffen - wie in der Vergangenheit - läuft auf Zerstörung und Verlust des Denkmals hinaus. Der Unteren Denkmalschutzbehörde Kassel stehen im Haushalt der Stadt Kassel keine Mittel zur Finanzierung von Ersatzvornahmen zur Verfügung, um den Verfall durch eindringendes Wasser und Vandalismus im Denkmal Salzmann durch Sicherungsmaßnahmen zu unterbinden. Vorbemerkung des Ministers für Wissenschaft und Kunst: Die Verpflichtung zum Erhalt von Kulturdenkmälern trifft zunächst immer den Eigentümer, Besitzer oder sonstige Unterhaltspflichtige. Kommen diese ihrer Verpflichtung nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung des Kulturdenkmals ein, können sie von den Denkmalbehörden verpflichtet werden, erforderliche Maßnahmen durchzuführen. Die Ersatzvornahme ist ein Instrument der Verwaltungsvollstreckung. Sie kann - neben anderen Voraussetzungen - erst angeordnet werden, wenn der eigentlich Unterhaltspflichtige trotz schriftlicher Aufforderung seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Die Anordnung muss die notwendigen Maßnahmen benennen und die dafür entstehenden Kosten beziffern. Im Regelfalle wird von dem Unterhaltspflichtigen eine Vorauszahlung dieser Kosten für die Ersatzvornahme verlangt. Erst wenn der Unterhaltspflichtige auch dieser Aufforderung nicht nachkommt, stellt sich die Frage einer (Zwischen-) Finanzierung der Ersatzvornahme. Die eventuell verauslagten Beträge können dann per Leistungsklage eingeklagt, bzw. gegen das Grundstück vollstreckt werden. Eine explizite Veranschlagung von "Kosten für Ersatzvornahmen" sieht das Haushaltsrecht nicht vor und ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen auch entbehrlich. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Hat die Oberste Denkmalschutzbehörde Hessen als Fachaufsicht Kenntnis von der unzureichenden Finanzausstattung der Unteren Denkmalschutzbehörde Kassel? Frage 2. Welche Möglichkeiten sieht die Oberste Denkmalschutzbehörde, die unzureichende Finanzausstattung der Unteren Denkmalschutzbehörde durch die Stadt Kassel zu beheben? Frage 3. Welche Möglichkeiten haben Landesregierung oder Kommunalaufsicht, eine ausreichende Finanzausstattung der Unteren Denkmalschutzbehörde für Ersatzvornahmen zur Sicherung der Denkmäler durch die Stadt Kassel sicher zu stellen? Die Fragen 1, 2 und 3 werden im Zusammenhang beantwortet. Dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst als Oberste Denkmalschutzbehörde liegen keine Hinweise auf eine unzureichende Finanzausstattung der Unteren Denkmalschutzbe- Eingegangen am 27. November 2015 · Ausgegeben am 3. Dezember 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2531 27. 11. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2531 hörde Kassel vor. Damit besteht auch kein Handlungsbedarf. Eine explizite Veranschlagung von Mitteln für die Durchführung von Ersatzvornahmen erfolgt nicht (vgl. Vorbemerkungen). Frage 4. Existiert für die untere Denkmalschutzbehörde Kassel eine fachlich zwingende Mindestausstattung , auch an Haushaltsmitteln für Ersatzvornahmen, die durch die Stadt Kassel zu erbringen ist? Die erforderliche Mindestausstattung für die Untere Denkmalschutzbehörde definiert sich durch die übertragenen Aufgaben. Die personelle und sachliche Ausstattung der Behörde muss eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gewährleisten. Ein Mittelansatz für Ersatzvornahmen gehört nicht dazu (vgl. Vorbemerkungen). Frage 5. Sieht die Oberste Denkmalschutzbehörde den Handlungsbedarf der Sicherung des Salzmanndenkmals , um den weiteren Verfall der Gebäudesubstanz zu verhindern? Nach Auskunft der Unteren Denkmalschutzbehörde an die Oberste Denkmalschutzbehörde wird die Untere Denkmalschutzbehörde den Unterhaltspflichtigen zur Durchführung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen auffordern. Frage 6. Wird die Oberste Denkmalschutzbehörde von ihrem Weisungsrecht gegenüber der Unteren Denkmalschutzbehörde Gebrauch machen, um die notwendigen Sicherungsmaßnehmen des Denkmals Salzmann vor dem Winter sicher zu stellen? Zurzeit besteht keine Veranlassung für eine Weisung an die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Kassel. Wiesbaden, 18. November 2015 Boris Rhein