Kleine Anfrage des Abg. Rentsch (FDP) vom 28.10.2015 betreffend finanzielle Ausstattung der Rechtsreferendare in Hessen und Antwort der Ministerin der Justiz Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Kultusminister wie folgt: Frage 1. Wie viele Rechtsreferendare gab es jeweils in den Jahren 2005 bis 2015 in Hessen? (Bitte nach Landgerichtsbezirken aufschlüsseln) Die Zahlen der in Hessen in den Jahren 2005 bis 2015 ausgebildeten Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind aus der anliegenden Tabelle (Anlage) ersichtlich. Die dort aufgeführten Angaben für die Kalenderjahre 2005 und 2006 geben die Zahlen der in diesen Jahren eingestellten Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zu den dort genannten Einstellungsterminen wieder. Die Zahl der aktiven Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zum jeweils angenommenen Stichtag 31. Dezember konnte für diese Jahre nicht ermittelt werden, da die Pflege der entsprechenden Daten in SAP-HR erst im Laufe des Jahres 2006 begann. Frage 2. Wie hat sich die monatliche Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare in den Jahren 2000 bis 2015 entwickelt? Die "Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare" (GVBl. I 2007, 829; 2009, 411; 2010, 605; 2012, 668) legt die Höhe der den Referendarinnen und Referendaren zu gewährenden Unterhaltsbeihilfe einschließlich eines etwaigen Familienzuschlags fest. Die Unterhaltsbeihilfe beträgt seit dem 1. Juli 2013 bis heute 1.030 €. Die Verordnung läuft zum 31. Dezember 2017 aus. Die Höhe der Unterhaltsbeihilfe hat die folgende Entwicklung genommen: Bis August 2002 waren die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare des Landes Hessen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (GVBl. I 2002, 255). Die Höhe der Vergütung ergab sich aus den seinerzeitigen beamtenrechtlichen Vorschriften. Seit September 2002 befinden sich neu eingestellte Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare des Landes Hessen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Die Höhe der Vergütung wird jeweils im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen veröffentlicht. Sie betrug für die im September 2002 eingestellten Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare 885 € (GVBl. I 2002, 418). Ab dem 1. April 2003 wurde sie auf 906,24 €, ab dem 1. April 2004 auf 915,30 € und ab dem 1. August 2004 auf 924,45 € erhöht (GVBl. I 2003, 292). Zum 1. Januar 2007 erfolgte eine Erhöhung auf 930 € (GVBl. I 2006, 612), zum 1. Januar 2010 auf 942 € (GVBl. I 2009, 411) und zum 1. Juli 2013 auf 1.030 € (GVBl. 2012, 668). Frage 3. Wie stellt sich die monatliche Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare im Verhältnis zu den Lehramtsreferendaren in Hessen dar? Während die hessischen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare den juristischen Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis durchlaufen, absolvieren die hessischen Lehramtsreferendarinnen und Lehramtsreferendare (Lehrer und Lehrerinnen im Vorbereitungsdienst) den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Als solche erhalten sie Unterhaltszuschuss nach dem Hessischen Besoldungsgesetz, dessen jeweilige Höhe mit der jeweiligen Anpassung der Besoldungsbezüge aller hessischer Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter geregelt wird. Eingegangen am 8. Dezember 2015 · Ausgegeben am 11. Dezember 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2538 08. 12. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2538 Die hessischen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten während des juristischen Vorbereitungsdienstes Unterhaltsbeihilfe nach der "Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare", deren Höhe jeweils durch Änderung dieser Verordnung fortgeschrieben wird. Derzeit beträgt der Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe 1.030 € monatlich. Daneben besteht die Unterhaltsbeihilfe gegebenenfalls aus einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Weitergehende Leistungen, insbesondere Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen und Kaufkraftausgleich, werden nicht gewährt (§ 8 a.a.O.). Auf die Ausführungen in der Antwort zur Frage 2. wird ergänzend Bezug genommen. Der monatliche Unterhaltszuschuss der Lehrerinnen und Lehrer im Vorbereitungsdienst (4. Einstiegsstufe, Höherer Dienst) bemisst sich nach § 58 des Hessischen Besoldungsgesetzes. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe von derzeit 1.290,39 € (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Einzelfällen zuzüglich eines Anwärtersonderzuschlages) sowie gegebenenfalls aus einem Familienzuschlag nach dem HBesG zuzüglich vermögenswirksamer Leistung. Daneben erhalten sie einen Betrag nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz (früher "Weihnachtsgeld"), dessen Höhe sich nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag (in besonderen Einzelfällen zuzüglich eines Anwärtersonderzuschlages) und des eventuell zustehenden Familienzuschlages bemisst. Dieser Betrag wird in Höhe von 5 % neben dem Unterhaltszuschuss monatlich gezahlt. Frage 4. Welche Unterschiede sieht die Landesregierung in der praktischen Ausbildung von Lehramts- und Rechtsreferendaren, die zu einer unterschiedlichen finanziellen Ausstattung führen? Im Gegensatz zu den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren nehmen die Lehrerinnen und Lehrer im Vorbereitungsdienst in erheblichem Umfang selbstständige Tätigkeiten wahr. Im Einzelnen gilt das Folgende: a) Die praktische Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Vorbereitungsdienst für den Höheren Dienst stellt sich wie folgt dar: Der Ausbildungsunterricht ist in § 43 Abs. 3 Hessisches Lehrerbildungsgesetz-Durchführungsverordnung geregelt. Diese Norm lautet: "(3) Der Ausbildungsunterricht umfasst: - in der Einführungsphase zehn Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform, abzuleisten in Hospitationen und angeleitetem Unterricht, - im ersten und zweiten Hauptsemester je zehn bis zwölf Wochenstunden eigenverantworteter Unterricht und - im Prüfungssemester sechs bis acht Wochenstunden eigenverantworteter Unterricht . Die Hospitationen betragen in jedem Semester mindestens zwei Wochenstunden . Der eigenverantwortete Unterricht kann bis zu vier Unterrichtsstunden durch eine Mentorin oder einen Mentor betreut werden, die oder der in diesem Unterricht anwesend ist. Der Einsatz in Klassen mit inklusiver Beschulung ist zulässig ." Der Vorbereitungsdienst dauert 21 Monate, der eigenverantwortete Unterricht findet in den beiden Hauptsemestern und im Prüfungssemester statt, also über einen Zeitraum von 18 Monaten. In den meisten Fällen unterrichtet die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in dieser Zeit 8 Wochenstunden eigenverantwortlich, d.h. ohne Begleitung einer Mentorin bzw. eines Mentors. b) Die praktische Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erfolgt durchgängig während des gesamten 24-monatigen Vorbereitungsdienstes und ist in den §§ 26 ff. JAG sowie §§ 10 ff. JAO geregelt. Die jeweilige Ausbildung erfolgt bei Einzelausbilderinnen und Einzelausbildern in den Ausbildungsstationen Zivilstation, Strafstation, Verwaltungsstation und Rechtsanwaltsstation nach den dafür erlassenen Ausbildungsplänen, an die sich zur Vertiefung eines von der Rechtsreferendarin bzw. dem Rechtsreferendar selbst gewählten Fachgebietes die Wahlstation anschließt. Die praktische Ausbildung in den Stationen wird von Arbeitsgemeinschaften sowie weiteren Lehrgängen theoretisch begleitet. Nach außen hin eigenverantwortliche Tätigkeiten ohne Mitwirkung der jeweiligen Ausbilderin bzw. des jeweiligen Ausbilders sehen das JAG und die JAO sowie die einschlägigen Ausbildungspläne nicht vor. Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als gemäß § 142 Abs. 3 GVG Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amts- Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2538 3 anwalts übertragen werden kann. Nach dem Runderlass des Ministeriums der Justiz vom 21. Oktober 2010 (2220 - V/A 2 - 2008/11994-V; Ausbildungsplan für die Strafstation) sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare an zwei Tagen selbstständig als Sitzungsvertreter der Amtsanwaltschaft auftreten. Ferner können Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während der Anwaltsstation für ihre Rechtsanwältin oder ihren Rechtsanwalt selbstständig Termine wahrnehmen. Diese Terminwahrnehmung findet üblicherweise nur im geringen Umfang und unter enger Führung des Einzelausbilders oder der Einzelausbilderin statt. Schlussendlich ist während der Ausbildung in der Strafstation den Staatsanwaltschaften die Möglichkeit eingeräumt, Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur Aufnahme von Strafanzeigen in der Rechtsantragsstelle zur Entlastung der originär dafür zuständigen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger einzusetzen. Diese Möglichkeit des Einsatzes nehmen jedoch nicht alle Staatsanwaltschaften wahr und ist auf höchstens 4 Einsätze à 3 Stunden während der gesamten Dauer der Stationsausbildung (Strafstation 4 Monate) beschränkt. Frage 5. Welche Regelungen bzgl. der Zuverdienstmöglichkeiten von Rechtsreferendaren neben der Unterhaltsbeihilfe aus dem juristischen Vorbereitungsdienst gibt es? Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare gelten die für Beamtinnen und Beamten auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme von §§ 47 und 80 HBG sowie § 3 HBesG entsprechend (§ 27 Abs. 1 JAG). So ist danach auch diesem Personenkreis die Möglichkeit eröffnet , neben dem Vorbereitungsdienst Nebentätigkeiten nachzugehen. Die Einzelheiten werden in § 13 JAO geregelt. Danach wird eine Nebentätigkeit während des Vorbereitungsdienstes einschließlich des Prüfungsverfahrens genehmigt, wenn sie mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist. Sie ist nur außerhalb der für die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar festgesetzten Dienststunden zulässig und darf eine monatliche Arbeitszeit von 50 Stunden nicht überschreiten. Da gem. § 27 JAG die allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden , erfolgt keine Anrechnung des aus einer Nebentätigkeit erzielten Einkommens auf die Unterhaltsbeihilfe. Frage 6. Wie stellt sich die Genehmigungspraxis bzgl. Nebentätigkeiten von Rechtsreferendaren dar? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Rechtsreferendare, die Nebentätigkeiten wahrnehmen, Anzahl der genehmigten Wochenstunden und Umfang der Nebentätigkeiten) Frage 7. Wie vielen Rechtsreferendaren wurde in den Jahren 2000 bis 2015 trotz Antrags keine Aufnahme von Nebentätigkeiten genehmigt und aus welchen Gründen? Nach Mitteilung des für die Genehmigung von Nebentätigkeiten für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgt in fast allen Fällen vor einer eventuellen schriftlichen Beantragung von Nebentätigkeiten durch Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare eine telefonische Rücksprache mit den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern, so dass eventuelle Versagungsgründe direkt angesprochen und erläutert werden können und danach die Anträge seitens der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nicht weiter verfolgt werden. Vereinzelt werden jedoch auch ohne vorherige Rücksprache Anträge auf Genehmigung von Nebentätigkeiten gestellt, die nicht genehmigt werden. Die Gründe dafür sind zumeist in dem beantragten zeitlichen Umfang von mehr als 50 Arbeitsstunden pro Monat zu sehen. Eine statistische Erfassung dieser Fälle erfolgt nicht. Eine Aufschlüsselung nach Anzahl der genehmigten Wochenstunden und des Umfangs der Nebentätigkeiten kann leider nicht erfolgen, da Nebentätigkeiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nicht in SAP-HR gepflegt werden. Auch in dem seit Sommer 2013 in Hessen eingeführten Personalverwaltungssystem für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare - RefIS - wird lediglich die Tatsache der Nebentätigkeitsgenehmigung bei jedem einzelnen Rechtsreferendar und jeder einzelnen Rechtsreferendarin vermerkt. Insoweit kann die Aussage getroffen werden, dass 62 % der im Jahr 2014 und 51 % der im Jahr 2015 eingestellten Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare einer oder auch mehrerer genehmigten Nebentätigkeit nachgehen (höchstens jedoch in summa jeweils 50 Monatsstunden). Frage 8. Sieht die Landesregierung - insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Kosten bspw. im Rhein-Main-Gebiet - gewährleistet, dass Rechtsreferendare alleine durch die Unterhaltsbeihilfe während ihres juristischen Vorbereitungsdienstes in die Lage versetzt werden, ihre Lebenshaltungskosten auch ohne Nebenverdienste selbst zu decken? Unter Zugrundelegung der sozialrechtlichen Bestimmungen und Bemessungsgrenzen kann davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Unterhaltsbeihilfe von monatlich 1.030 € für einen ledigen Rechtsreferendar oder eine ledige Rechtsreferendarin nach Bereinigung durch die ge- 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2538 setzlichen Abzüge (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) die Lebenshaltungskosten im Rhein-Main-Gebiet knapp und in den weniger kostenintensiven Regionen Hessens vollständig deckt. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nach Wortlaut und Zweck der Verordnung durch die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe während der Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes nicht eine angemessene Lebensführung gesichert, sondern lediglich eine “Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhaltes während der Ausbildungszeit“ geleistet werden soll (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. November 1996 - 1 UE 1076/92, juris). Frage 9. Welche Rolle spielt die Arbeitsleistung der Rechtsreferendare in der hessischen Justiz bzw. Verwaltung , die sie im Rahmen ihrer Ausbildung in den einzelnen Stationen erbringen? Gemäß § 26 Abs. 2 JAG stehen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich -rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Die Ausbildungsvorschriften sehen dementsprechend keine Arbeitsleistungen im Sinne von eigenverantwortlicher Tätigkeit vor, sondern betonen die Ausbildung unter enger Führung ausbildender Personen. Die Tätigkeiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während des juristischen Vorbereitungsdienstes sind daher nicht für sich betrachtet für die Justiz selbstständig verwertbar. Sie dienen grundsätzlich der Ausbildung , rühren aus dem jeweiligen Arbeitsbereich der Ausbilderinnen und Ausbilder und werden von diesen gezeichnet und verantwortet. Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als gemäß § 142 Abs. 3 GVG Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts übertragen werden kann. Nach dem Runderlass des Ministeriums der Justiz vom 21. Oktober 2010 (2220 - V/A 2 - 2008/11994-V; Ausbildungsplan für die Strafstation) sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare an zwei Tagen selbstständig als Sitzungsvertreter der Amtsanwaltschaft auftreten . Ferner können Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während der Anwaltsstation für ihre Rechtsanwältin oder ihren Rechtsanwalt selbstständig Termine wahrnehmen. Diese Terminwahrnehmung findet üblicherweise nur im geringen Umfang und unter enger Führung des Einzelausbilders oder der Einzelausbilderin statt. Schlussendlich ist während der Ausbildung in der Strafstation den Staatsanwaltschaften die Möglichkeit eingeräumt, Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur Aufnahme von Strafanzeigen in der Rechtsantragsstelle zur Entlastung der originär dafür zuständigen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger einzusetzen. Diese Möglichkeit des Einsatzes nehmen jedoch nicht alle Staatsanwaltschaften wahr und ist auf höchstens vier Einsätze à drei Stunden während der gesamten Dauer der Stationsausbildung (Strafstation vier Monate) beschränkt. Wiesbaden, 26. November 2015 Eva Kühne-Hörmann KA 19/2538