Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 02.11.2015 betreffend inklusive Beschulung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und Antwort des Kultusministers Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung befinden sich zum Stichtag 01.11.2015 in der inklusiven Beschulung? Offizielle Daten der Landesschulstatistik 2015/2016 liegen noch nicht vor. Mit einer Freigabe durch das Hessische Statistische Landesamt ist nicht vor Ende Januar 2016 zu rechnen. Im Schuljahr 2014/2015 befanden sich 423 Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in der inklusiven Beschulung. Frage 2. In welchen Schulformen findet die inklusive Beschulung dieser Schülerinnen und Schüler in welcher Jahrgangsstufe jeweils statt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Eine Auflistung über die Verteilung der 423 Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in der inklusiven Beschulung im Schuljahr 2014/2015 ist der Anlage zu entnehmen. Frage 3. Wie viele Förderschullehrerstunden erhalten diese Schülerinnen und Schüler pro Woche zusätzlich zum regulären Klassenunterricht? Um den Anteil von Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und von blinden Kindern und Jugendlichen in der inklusiven Beschulung zu steigern, hat Hessen für die Schulämter die Möglichkeit eröffnet, in diesen beiden Förderschwerpunkten Ressourcen zwischen Förderschulen und inklusiver Beschulung in der allgemeinen Schule personenbezogen zu verschieben. Dazu melden die Staatlichen Schulämter jährlich die Schülerinnen und Schüler in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und Sehen/Blinde, für die eine inklusive Beschulung gewünscht wird, im Referat Lehrerzuweisung des Hessischen Kultusministeriums namentlich an und erhalten für die Unterstützung im Unterricht der allgemeinen Schule zusätzlich personenbezogen diejenige Ressource, die für die jeweilige Schülerin bzw. den jeweiligen Schüler in der Förderschule zur Verfügung gestanden hätte (4,9 bzw. 5 Förderschullehrerwochenstunden ). Diese Ressource wird in der Anlage 19 des Lehrerzuweisungserlasses in einer gesonderten Spalte pro Schulamt ausgewiesen. Darüber hinaus werden für diese Schülerinnen und Schüler zur Unterstützung diejenigen Stunden zugrunde gelegt, die allgemein für alle Schülerinnen und Schüler im inklusiven Unterricht (vorbeugende Maßnahmen und inklusive Beschulung) an die allgemeinen Schulen fließen. Jedes Beratungs- und Förderzentrum (BFZ) verfügt über ein bestimmtes Budget an Lehrerstunden für sonderpädagogische Unterstützung und verteilt diese in Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt an die allgemeinen Schulen im Zuständigkeitsbereich (vgl. § 27 VOSB). Bei dieser Verteilung werden in der Regel zunächst die Schülerzahlen als Messgröße zugrunde gelegt. Andere Kriterien wie das Förderkonzept der Schule, Einzugsbereich, besonderer Förderbedarf aufgrund der Zusammensetzung der Schülerschaft o.Ä. können weitere Kriterien für eine Verteilung sein. In der allgemeinen Schule setzen die Förderschullehrkräfte des zuständigen BFZ die zugewiesene Ressource für vorbeugende Maßnahmen und für die inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ein. Die Anzahl der Förderstunden für die Unterstützung eines Kindes hängt ab von der Art und dem Umfang des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung. Richtwerte hierfür sind in § 13 Abs. 1 und 2 der VOSB ausgewiesen: "(1) An allgemeinen Schulen, die den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen, findet die personelle Versorgung im Einverständnis mit der Schulaufsichtsbehörde im Rahmen Eingegangen am 21. Dezember 2015 · Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2544 21. 12. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2544 des Stellenkontingents des zuständigen regionalen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums nach § 27 Abs. 1 und auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung nach § 25 Abs. 7 statt. Dabei ist auf eine verlässliche und qualifizierte Zusammenarbeit zu achten. (2) Einer Schule nach Abs. 1 stehen für jeweils sieben Schülerinnen oder Schüler mit entsprechendem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung rechnerisch zusätzliche Förderschullehrerstunden im Umfang einer Lehrerstelle zu. Der Einsatz der zusätzlichen Lehrkräfte dient dem Unterricht und der Erziehung der Schülerin oder des Schülers mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung sowie der Unterstützung der gesamten Lerngruppe." Für Schülerinnen und Schüler mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung findet zusätzlich § 54 Abs. 7 des Hessischen Schulgesetzes Anwendung: "Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung trifft das Schulamt die Entscheidung über eine ergänzende, schülerbezogene personelle Zuweisung im Rahmen des zur Verfügung stehenden Stellenkontingents auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses." Die Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) sieht dazu in § 13 für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung eine "weitere zusätzliche personelle schülerbezogene Stundenzuweisung von bis zu sieben Förderschullehrerwochenstunden sowie die im Einzelfall erforderliche Unterstützung durch sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" vor. Im Schuljahr 2014/15 waren 1.815,51 Förderschullehrerstellen (Stand: Lehrerzuweisungserlass vom 03.12.2014 - Nachsteuerung 2. Halbjahr) zur sonderpädagogischen Unterstützung der allgemeinen Schule zugewiesen. Mit ihnen wurden 7.200 Schülerinnen und Schüler in der inklusiven Beschulung gemäß den Bestimmungen des § 13 der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) unterrichtet. 28.288 Schülerinnen und Schüler wurden mit vorbeugenden Maßnahmen durch regionale und überregionale Beratungs- und Förderzentren an allgemeinen Schulen beraten und unterstützt. Die letztere Zahl berechnet sich nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 4 der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB). Da der Umfang der Förderung der 28.288 Schülerinnen und Schüler völlig unterschiedlich und nicht kontinuierlich ist, ist eine Stunden-pro-Kopf-Berechnung nicht möglich. Frage 4. In wie vielen Fällen von Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2014/2015 bereits in der inklusiven Beschulung waren und dies im Schuljahr 2015/2016 noch immer sind, kam es zu einer Kürzung der Förderschullehrerstunden über den Schuljahreswechsel? Im Bereich des inklusiven Unterrichts bzw. der inklusiven Beschulung von Schülerinnen und Schülern wurden hessenweit keine Kürzungen vorgenommen. Dies gilt selbstverständlich auch für die Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Im laufenden Schuljahr 2015/2016 wurden im Gegenteil im Vergleich zum Schuljahr 2014/2015 über 100 weitere Stellen für den inklusiven Unterricht an allgemeinen Schulen in Hessen zugewiesen . Insgesamt stehen derzeit 1.993,76 Lehrerstellen zur Verfügung (vgl. S. 4/5 des Lehrerzuweisungserlasses vom 07.10.2015). Auch in den Jahren davor ist die Stellenzahl kontinuierlich angestiegen. Vergleicht man den Lehrerzuweisungserlass vom 03.12.2014 mit dem vom 05.12.2013, stieg die Anzahl der Stellen für Lehrkräfte, die zur sonderpädagogischen Unterstützung an der allgemeinen Schule zur Verfügung standen, um 123,68 Stellen von 1.691,83 Stellen auf 1.815,51 Stellen. Frage 5. WeIche Gründe sind für solche Kürzungen bekannt bzw. auf Veranlassung welcher Stelle wurden diese Kürzungen angeordnet? Wie der Antwort zu Frage 4 zu entnehmen ist, gab es keine zentralen Kürzungen. Selbstverständlich kommt es vor, dass sich durch die sonderpädagogische Unterstützung der Umfang, in dem eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogische Unterstützung benötigt, verringern (bzw. umgekehrt auch erhöhen) kann. Dies wird aufgrund der individuellen Bedarfe vor Ort festgestellt und angepasst. Instrumente dafür sind die individuelle Förderplanung und die Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung (vgl. §§ 5 und 11 VOSB). Wiesbaden, 10. Dezember 2015 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz Anlage 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Su m m e Ei ng an gs st uf e 6 3 9 Fö rd er st uf e 2 4 6 Gr un ds ch ul e  ‐ f le xi bl er  S ch ul an fa ng 9 12 21 Gr un ds ch ul e/  G ru nd sc hu lzw ei g 92 86 65 47 29 0 Gy m na siu m  /  Gy m na sia lzw ei g 2 1 3 Ha up ts ch ul e/  H au pt sc hu lzw ei g 2 2 1 1 6 M itt el st uf en sc hu le 1 1 2 M itt el st uf en sc hu le  p ra xi so rie nt ie rt er  B ild un gs ga ng 1 1 Re al sc hu le / R ea lsc hu lzw ei g 1 1 1 3 Sc hu lfo rm üb er gr ei fe nd e  (in te gr ie rt e)  G es am ts ch ul e 19 14 20 7 13 8 81 Vo rk la ss e  an  G ru nd sc hu le n 1 1 Ge sa m te rg eb ni s 7 10 4 98 65 47 27 20 23 9 15 8 42 3 An za hl  in kl us iv  b es ch ul te r S ch ül er  m it  Fö rd er sc hw er pu nk t g ei st ig e  En tw ic kl un g  im  S ch ul ja hr  2 01 4/ 20 15 Sc hu lfo rm St uf e Anlage