Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 29.10.2015 betreffend Auswirkungen der HundeVO auf die öffentliche Sicherheit und den Datenschutz der Halter und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit der Justizministerin wie folgt: Frage 1. Hat die Landesregierung Erkenntnisse, ob die in § 1 Abs. 2 der hessischen HundeVO vorgesehene Kennzeichnung von Hunden an deren Halsband (Name, Anschrift und Telefonnummer des Halters) in Hessen in den Jahren 2010 bis 2015 von unberechtigten Dritten zu Straftaten zulasten eines Halters (bspw. Nötigung, Erpressung) genutzt worden ist (falls ja, bitte aufschlüsseln nach Datum, Straftat sowie Ergebnis etwaiger Strafverfahren)? Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse über derartige Straftaten zulasten von Hundehaltern . Insbesondere lässt sich dies nicht der beim Hessischen Landeskriminalamt geführten Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) entnehmen. Auch liegen im Hessischen Ministerium der Justiz mangels gesonderter statistischer Erfassung solcher Verfahren keine Erkenntnisse zu Ermittlungsverfahren vor, in denen nach § 1 Abs. 2 HundeVO am Hundehalsband anzubringende Daten für Straftaten verwendet worden sind. Frage 2. Wie viele Fälle von Diebstahl von Hunden gab es in Hessen in den Jahren 2010 bis 2015? In den Jahren 2010 bis 2014 gab es insgesamt 216 Fälle von Hundediebstählen. Diese verteilen sich auf die einzelnen Jahre wie folgt: 2010: 36 Fälle, 2011: 38 Fälle, 2012: 58 Fälle, 2013: 38 Fälle, 2014: 46 Fälle. Die PKS-Zahlen für das laufende Jahr werden erst nach Ablauf des Jahres ausgewertet und liegen deshalb noch nicht vor. Frage 3. Aus welchen Gründen ist aus Sicht der Landesregierung ein Nebeneinander einer Kennzeichnung mit einem elektronisch lesbaren Chip im Sinne des § 12 HundeVO und der Kennzeichnung am Halsband in § 1 Abs. 2 HundeVO notwendig? Nach § 12 Satz 1 HundeVO sind gefährliche Hunde durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann. Die Vorschrift dient dabei der eindeutigen Identifizierung des Hundes. Demgegenüber dient die in § 1 Abs. 2 HundeVO geregelte alle Hunde betreffende Verpflichtung zur Angabe von Name, Anschrift und gegebenenfalls Telefonnummer der Halterin oder des Halters sowohl den Interessen des Hundes als auch denen von Halterinnen und Haltern. Aufgrund der Angaben kann der Hund nach einem Entlaufen wieder zu vertrauten Personen zurückgebracht werden. Außerdem dienen die Angaben der Feststellung der Personalien der gegebenenfalls schadensersatzpflichtigen Halterinnen und Halter bei vom Hund verursachten Schadensfällen. Frage 4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung, wie Hundehalter von den entsprechenden Regelungen zur Kennzeichnung von Hunden in der HundeVO von den Kommunen in Kenntnis gesetzt werden bzw. gibt es eigene Informationsmaterialien seitens der Landesregierung? Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse über die entsprechende Praxis in den Kommunen. Eingegangen am 28. Dezember 2015 · Ausgegeben am 29. Dezember 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2546 28. 12. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2546 Das HMdIS erläutert in den Hinweisen für die Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (VVHundeVO) vom 05.11.2014 (StAnz. S. 1000) in den Abschnitten 1 und 12 ausführlich die Regelungen zur Kennzeichnung. Darüber hinaus informiert das Regierungspräsidium Darmstadt auf seiner Homepage ausführlich über das Thema HundeVO. Frage 5. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Höhe und die Erhebungspraxis von Bußgeldern durch hessische Kommunen für Ordnungswidrigkeiten wegen unzureichender Kennzeichnung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 HundeVO? Die Landesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse, da entsprechende Statistiken nicht geführt werden. Frage 6. Wie bewertet die Landesregierung die Abschaffung der sogenannten "Rasselisten" in den Bundesländern Niedersachsen und ab 2016 Schleswig-Holstein? Es steht der Landesregierung nicht zu, die Gesetzgebung anderer Bundesländer zu bewerten. Wiesbaden, 15. Dezember 2015 Peter Beuth