Kleine Anfrage des Abg. Eckert (SPD) vom 11.11.2015 betreffend zum Hessischen Gaststättengesetz und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz , Landwirtschaft und Verbraucherschutz wie folgt: Frage 1. Wie bewertet die Landesregierung die Erfahrungen mit dem hessischen Gaststättengesetz seit dessen Inkrafttreten? Die Hessische Landesregierung bewertet die Erfahrungen mit dem Hessischen Gaststättengesetz ganz überwiegend positiv. Da das Hessische Gaststättengesetz bis zum 31.12.2016 befristet ist, wurde es evaluiert. Dem anlässlich der Gesetzesüberprüfung festgestellten Optimierungsbedarf soll durch ein Änderungsgesetz Rechnung getragen werden. Frage 2. Haben sich nach Ansicht der Landesregierung die Problematiken rund um Lärmimmissionen bei Schank- und Speisewirtschaften verändert, falls ja in welcher Weise? Nach Ansicht der Hessischen Landesregierung haben sich die Problematiken bei Lärmimmissionen bei Schank- und Speisewirtschaften nicht signifikant verändert. Lediglich die Lärmbeschwerden im Bereich der Außengastronomie haben zugenommen, was insbesondere im Jahr 2015 an den hohen Temperaturen im Sommer und dem Bedürfnis der Gäste von Schank- und Speisewirtschaften, lange draußen zu verweilen, gelegen haben dürfte. Bereits unter der Geltung des bis April 2012 anzuwendenden Bundesgaststättengesetzes bedurfte es einer Abstimmung zwischen Gaststätten- und Immissionsschutzbehörden. Insoweit hat sich seit Inkrafttreten des Hessischen Gaststättengesetzes keine Änderung ergeben. Die notwendige Zusammenarbeit ist nach vorliegenden Erkenntnissen reibungslos. Frage 3. Wie viele seit Mai 2012 neu errichtete Schank- und Speisewirtschaften wurden durch die Kontrollbehörden in Hessen mit welcher Begründung geschlossen bzw. der Betrieb mit welcher Begründung untersagt? Der Hessischen Landesregierung ist weder die Anzahl der seit Mai 2012 neu errichteten Schank- und Speisewirtschaften noch die Anzahl der durch die zuständigen Behörden geschlossenen bzw. untersagten Betriebe bekannt. Grundsätzlich besteht in Hessen keine Berichtspflicht der Kreise und Kommunen bezüglich der Anzahl der Schließung oder Untersagung gastronomischer Betriebe. Eine Betriebsschließung bzw. -untersagung erfolgt in der Regel wegen der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden. Diese Unzuverlässigkeit beruht in der überwiegenden Anzahl der Fälle auf der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Gastgewerbetreibenden , vor allem wegen Rückständen bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern (wie den Finanzbehörden). Frage 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Regelungen im hessischen Gaststättengesetz zum Vorhalten von Toilettenanlagen in Schank- und Speisewirtschaften? Derzeit gibt es keine Regelungen im Hessischen Gaststättengesetz zum Vorhalten von Toilettenanlagen in Schank- und Speisewirtschaften. Auch das bis zum Inkrafttreten des Hessischen Gaststättengesetz (die Gesetzgebungsbefugnis für diese Materie resultiert aus dem seit der Föde- Eingegangen am 8. Januar 2016 · Ausgegeben am 14. Januar 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2585 08. 01. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2585 ralismusreform I geänderten Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz) geltende Bundesgaststättengesetz hat die Pflicht zur Bereitstellung von Toiletten nicht explizit regelt. Dort gibt es allerdings eine Rechtsverordnungsermächtigung für die Landesregierungen in § 4 Abs. 3 Bundesgaststättengesetz . Danach können Mindestanforderungen an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung von Gaststättenräumen gestellt werden. In § 8 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 der ehemaligen diesbezüglichen Hessischen Gaststättenverordnung war eine entsprechende Verpflichtung zur Bereitstellung von Toiletten mit weiteren Einzelheiten normiert. Diese Gaststättenverordnung wurde mit Wirkung zum 14.07.2002 aufgehoben, weil zum damaligen Zeitpunkt keine Zweifel bestanden, dass die Vorhaltung von Toiletten zu den üblichen Gepflogenheiten beim Betrieb einer Gaststätte gehörten und dies durch den Verordnungsgeber nicht angeordnet werden müsste . Im Hinblick auf die vorrangigen Regelungsziele des Hessischen Gaststättengesetzes (nämlich Deregulierung, Bürokratieabbau und Verwaltungseinfachung) wurde in dem Gesetz davon abgesehen , die Gaststättenbetreiber zu verpflichten, Gästetoiletten zur Verfügung zu stellen. Frage 5. Sind der Landesregierung Beschwerden im Zusammenhang mit den Toilettenanlagen in Schankund Speisewirtschaften bekannt, falls ja welche? Die Hessische Landesregierung hat davon Kenntnis, dass es Beschwerden wegen fehlender Toilettenanlagen in Schank- und Speisewirtschaften gibt. Dies wurde auch im Rahmen der Evaluierung des Hessischen Gaststättengesetzes vorgetragen. Die Gaststättenbehörden seien vermehrt mit Beschwerden der Nachbarschaft und Gästenachfragen bzw. -beanstandungen konfrontiert gewesen. Frage 6. Beabsichtigt die Landesregierung das gültige Gaststättengesetz zu novellieren, falls ja in welchen Aspekten bzw. mit welcher Zielrichtung? Wie in Antwort auf Frage 1 ausgeführt soll dem anlässlich der Gesetzesüberprüfung festgestellten Optimierungsbedarf durch ein Änderungsgesetz Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang wird auch die Wiedereinführung einer Toilettenpflicht zu überlegen sein. Wiesbaden, 17. Dezember 2015 Tarek Al-Wazir