Kleine Anfrage des Abg. Schaus (DIE LINKE) vom 25.11.2015 betreffend beamtenfeindliche Politik durch Senkung des Sozialniveaus bei Beihilfen, Arbeitszeit, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld von 2003 bis 2015 und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: In dem Entschließungsantrag Drucks. 18/7287 haben die Regierungsfraktionen (damals CDU und FDP) am 24.04.2013 erklärt, dass die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten zum Jahr 2013 als "Anerkennung für den Dienst am Land und für die Bürger unseres Landes" anzusehen ist. "Entscheidend " ist nach Meinung der Antragsteller des Drucks. 18/7287, "dass die Beschäftigten keine realen Lohneinbußen hinnehmen müssen, sondern im Ergebnis einen nachhaltigen Zuwachs ihres Gehaltes verzeichnen können." Mit der Drucks. 18/7287 haben sich die Antragsteller nicht nur selber für ihr damaliges beamtenfreundliches Verhalten von 2013 loben wollen, sondern eine entgegengesetzte Haltung in den Ländern NRW und Rheinland -Pfalz als "unverantwortliche Missachtung" und auch als "beamtenfeindliche Politik" charakterisiert. In NRW hatte es im Jahr 2013 bis zur Gehaltsgruppe A 10 die volle, für A 11 und A 12 eine reduzierte Übertragung des Tarifergebnisses gegeben. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Mit dem Austritt aus der TdL im Jahr 2004 verfolgte das Land Hessen - anders als in Frage 3 suggeriert - keine "Absenkung des Sozialniveaus". Ziel war es vielmehr, den reformbedürftigen , über 40 Jahre alten Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) durch einen attraktiven, flexiblen und zukunftsfähigen Tarifvertrag zu ersetzen, der auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der hessischen Landesverwaltung zugeschnitten ist. Die zentrale Auswertung der vom Fragesteller erbetenen Daten erfolgte ab dem 1. Januar 2007. Zu diesem Zeitpunkt war das SAP HR-System landesweit eingeführt. Zeitgleich wurde das Altverfahren KIDICAP2000® eingestellt. Auswertungen vor dem 1. Januar 2007 können demnach nicht zentral durchgeführt werden. Die Auswertungsdaten für das Kalenderjahr 2015 stehen zentral voraussichtlich ab Mitte/Ende April zur Verfügung. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Finanzminister wie folgt: Frage 1. Bewertet die hessische Landesregierung ihre eigene aktuelle Haltung zur Nicht-Übertragung des Tarifergebnisses und der Nullrunde bei Beamtinnen und Beamten (somit 2,5 % unter dem bisherigen Einkommensniveau, und die danach vorgesehene pauschale Steigerung um lediglich 1,0 %) eher im Sinne des Antrags Drucks. 18/7287 als einfache Form der "beamtenfeindlichen Politik" oder eher als eine gesteigerte Form der "beamtenfeindlichen Politik" gegenüber der NRW- Haltung aus dem Jahr 2013? Die Nicht-Übertragung der Tarifergebnisse ist Teil der festgeschriebenen Konsolidierungsmaßnahmen zur Begrenzung der Schuldenaufnahme bis zum Jahr 2020. Sie dienen keinem Selbstzweck , sondern sind für eine nachhaltige, zukunftsfähige und generationengerechte Politik erforderlich , wenn die zukünftigen Generationen nicht weiter belastet werden, gleichzeitig aber die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten haben sollen, wie die heutige Generation sie für sich selbstverständlich in Anspruch nimmt. Eingegangen am 18. Februar 2016 · Ausgegeben am 22. Februar 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2700 18. 02. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2700 Frage 2. Hat das Gesetz zur sogenannten "Operation sichere Zukunft" (GVBl. 2003, S. 513) mit seinem Vorhaben zum Personalabbau das von den Antragstellern gewünschte Ziel von 9703 Stellen (siehe LT-Drucks. 16/861, Seite 11) erreicht und wie verteilen sich die abgebauten Stellen über die Ressorts ? Bitte Aufschlüsselung nach Ministerien und Jahren. Das "Zukunftssicherungsgesetz (ZSG)" sieht im Rahmen der Operation "Sichere Zukunft" einen Stellenabbau von 9.703 Stellen vor. Diese setzen sich wie folgt zusammen: 1. Verlängerung der Arbeitszeit und Abschöpfung des Produktivitätsgewinns im Haushalt 2004: 1.957 Stellen 2. Verlängerung der Arbeitszeit und Abschöpfung des Produktivitätsgewinns in den Haushaltsjahren 2005 ff: 2.035 Stellen 3. Rationalisierungspotenziale in den Haushaltsjahren 2005 ff: 5.711 Stellen (einschl. Landesbetriebe ). Das Abbauvolumen in Höhe von 9.703 Stellen reduziert sich um: 1. 571 Stellen, da die Abweichungsregelung nach Art. 1 § 2 Abs. 3 ZSG in Höhe von 10 % der Abbauquote (5.711 Stellen) in Anspruch genommen wurde 2. 603 Stellen, da die Stelleneinsparungen von den Hochschulen nach Art. 1 § 2 Abs. 2 Satz 3 ZSG durch Kürzungen in den Haushalten 2005 bis 2007 in Geld erbracht wurden. Es verbleiben somit 8.529 abzubauende Stellen. In den Haushaltsplänen 2005 bis 2016 der einzelnen Ressorts sind Stellenabgänge nach dem ZSG in Höhe von 8.494 Stellen nachgewiesen. Eine Aufschlüsselung nach Ressorts und Jahren ist in der Anlage beigefügt. Die Differenz erklärt sich durch ausgeschiedene Bedienstete, die nicht auf Stellen geführt wurden (sog. Stundenkontingente). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Landesregierung mit der Operation "Sichere Zukunft" das Stellenabbauprogramm mit dem Instrument der Personalvermittlungsstelle "PVS" verbunden hat. Mit der PVS wurde eine Möglichkeit geschaffen, Bediensteten , die auf Grund der o.g. Maßnahmen ihren bisherigen Tätigkeitsbereich wechseln mussten, eine adäquate neue Stelle (teilweise verbunden mit einer Weiterbildung und Zusatzqualifizierung ) anzubieten. Frage 3. Mit dem Austritt aus der TdL hat die Landesregierung Ende 2003 das Ziel verfolgt, die Arbeitszeitverlängerung der Beamten auch auf die Angestellten zu übertragen und frei von einer tariflichen Bindung dadurch auch das Sozialniveau bei den Angestellten zu senken. Die bis zum Zeitpunkt 31.3.2004 eingestellten Landesbediensteten konnten ihre Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden auf Grund gesetzlicher Nachwirkung (TarifvertragsG) nach dem Ausstieg Hessens aus der TdL jedoch behalten. Die ab dem 1.4.2004 neu Eingestellten mussten dagegen 42 Stunden (ab 50 Jahren: 41 Stunden) wöchentlich arbeiten. a) Wie viel Angestellte gab es in den einzelnen Ministerien, die nach dem 31.3.2004 weiterhin ihre vorherige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Std. zu erfüllen hatten? b) Wie viel Beschäftigte wurden nach dem 1.4.2004 bis zum 31.12.2009 (tariflose Zeit) eingestellt , die unter die der wöchentlichen Arbeitszeit von 42 (41) Wochenstunden fielen? Zu Frage 3 a: Die Anzahl der Tarifbeschäftigten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden gegliedert nach Ressorts kann der nachfolgenden Tabelle - jeweils zum Stichtag 31. Dezember - entnommen werden. Ressort 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 02 Hess. Staatskanzlei 451 399 370 68 60 50 38 18 03 HMdIS 5.229 4.879 4.567 1.530 1.373 1.268 1.144 987 04 HKM 1.001 950 912 634 611 594 588 581 05 HMdJ 3.649 3.513 3.353 427 370 301 250 215 06 HMdF 4.943 4.700 4.361 1.059 902 716 568 410 07 HMWEVL 4.076 3.819 3.563 2.118 2.020 1.923 1.860 1.801 08 HMSI 200 182 160 44 38 32 23 15 09 HMUKLV 2.286 2.097 1.963 1.203 1.142 1.073 1.008 944 15 HMWK 9.471 8.621 7.863 1.777 1.577 1.351 1.176 1.004 Gesamtergebnis 31.439 29.284 27.219 8.899 8.124 7.334 6.678 5.991 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2700 3 Zu Frage 3 b: Im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 wurden 14.339 Beschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Wochenstunden und 589 Beschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Wochenstunden eingestellt. Frage 4. Kann die Landesregierung nachvollziehen, dass die unterschiedlichen Arbeitszeitregelungen für identische Tätigkeiten in einer Behörde bei den Betroffenen als massive Ungerechtigkeit empfunden wurden und werden, wenn z.B. Kollege/in A am Freitagmittag ins Wochenende gehen konnte , während Kollege/in B noch 3 und eine halbe Stunde länger arbeiten musste? Die hessische Landesregierung erkennt an, dass die Beamtinnen und Beamten einen erheblichen Beitrag dazu geleistet haben, die Haushaltslage zu konsolidieren und Hessen zukunftsfähig zu machen. Deshalb wurde als Ausgleich für die besonderen Belastungen aufgrund der höheren Arbeitszeit bereits zum 1. September 2009 in der Hessischen Arbeitszeitverordnung das Lebensarbeitszeitkonto für die betroffenen Beamtinnen und Beamten eingeführt. Damit konnten diese bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 eine Stunde pro Woche ansparen. Dieses Zeitguthaben kann zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge in Anspruch genommen werden. Mit der Einführung des Lebensarbeitszeitkontos wurde der Unterschied zwischen der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten deutlich reduziert. Aber auch im Tarifbereich des Landes gibt es unterschiedliche Arbeitszeitregelungen. Unter anderem resultieren diese aus den Besitzständen, die in Abwägung beiderseitiger Interessen mit den Gewerkschaften vereinbart wurden. So beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a TV-H grundsätzlich 40 Stunden. Bei den Beschäftigten , deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 38,5 Stunden betragen hat und die am 31. Dezember 2009 das 58. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hingegen aufgrund der Besitzstandsregelung des § 28a Abs. 1 TVÜ-H weiterhin 38,5 Stunden. Frage 5. Mit Inkraftsetzung des Tarifvertrages für Hessen (zum 01.01.2010) hat die Landesregierung ihre Tarifflucht von 2004 wieder aufgegeben und führt seither als einziges Bundesland eigenständige Tarifverhandlungen. Wäre es nicht einfacher und kostengünstiger, in die TdL zurückzukehren, um die gesamten Aufwendung separaten Tarifverhandlungen einzusparen? Die eigenständige Regelungskompetenz im Tarifbereich entspricht auch der Struktur im Beamtenbereich : Seit der Föderalismusreform haben die Länder die Kompetenz erhalten, die Besoldung und Versorgung eigenständig zu regeln. Hiervon ist sowohl in Hessen durch die Dienstrechtsmodernisierungsgesetze als auch in anderen Ländern durch entsprechende Gesetze Gebrauch gemacht worden. Seit dem Inkrafttreten des TV-H besteht im Land Hessen ein eigener Tarifvertrag für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes. In diesem Tarifvertrag sind sinnvolle Tarifregelungen aus den Tarifverträgen anderer öffentlicher Arbeitgeber und hessenspezifische Besonderheiten zusammengeflossen. Stellvertretend für zahlreiche hessenspezifische Regelungen können hier die Kinderzulage und der Freizeitausgleich bei ehrenamtlichem Engagement genannt werden. Nur in Hessen erhalten die Beschäftigten pro Kind und Monat einen Zuschlag von 100 € und ab dem dritten Kind von über 150 €. Auch nur in Hessen erhalten Beschäftigte, die Inhaber einer Ehrenamts-Card oder einer Jugendleiter-Card sind, einen Arbeitstag Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts. Bei einer Rückkehr in die TdL wären solche maßgeschneiderten hessischen Lösungen im Tarifbereich nicht mehr möglich. Daher wird das Land Hessen seine eigenständige Tarifpolitik weiterhin fortsetzen. Frage 6. Aus welchem Gerechtigkeits- oder Gleichheitsgrundsatz heraus begründet die Landesregierung die nach wie vor bestehenden Unterschiede in den Arbeitszeiten der Tarifbeschäftigten und der Beamtinnen und Beamten? Ausgangsbasis des deutschen Beamtenrechts sind Art. 33 Abs. 4 GG als beamtenrechtlicher Funktionsvorbehalt und Art. 33 Abs. 5 GG als institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Arbeitnehmerverhältnis und Beamtenverhältnis sind nicht identisch und eine Angleichung ist nicht die automatische Konsequenz von Änderungen in einem der beiden Bereiche. Völlige Gleichbehandlung in allen Bereichen kann und soll es nicht geben, sonst würde der besondere Status des Beamtenverhältnisses mit seinen Rechten und Pflichten nicht ausreichend berücksichtigt . 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2700 Frage 7. Ist der Landesregierung bewusst, dass die Beamtenschaft alle Niveausenkungen seit 2003, zuletzt zum 1.11.2015 mit der Leistungskürzung bei den Beihilfen, zusätzlich durch die Einkommenssenkung durch die Nullrunde, als Minderung des Wertes ihrer Arbeit empfindet? Wie gedenkt sie hier Abhilfe zu schaffen? Die Landesregierung ist sich bewusst, dass den Beamtinnen und Beamten derzeit ein hohes Maß an Solidarität abverlangt wird. Sie ist sich aber sicher, dass die Beamtinnen und Beamten die Bemühungen um eine nachhaltige und generationengerechte Politik wertschätzen, durch die die zukünftigen Generationen nicht weiter belastet werden sollen. Ohne dieses Ziel zu gefährden, ist es der Landesregierung gelungen, die grundsätzlichen Beihilfeleistungen auf dem bisherigen guten Standard - ohne weitere Kürzungen - zu belassen und lediglich die (zusätzlichen) Beihilfeansprüche in Bezug auf die Beihilfe für sog. stationäre Wahlleistungen im Krankenhaus ("Chefarztbehandlung" und "Zweibettzimmer") mit einer Eigenbeteiligung von 18,90 € monatlich zu verknüpfen, ohne diese Beihilfeleistung ganz abzuschaffen, wie es dagegen in zahlreichen Bundesländern bereits der Fall gewesen ist und wie es das Bundesverfassungsgericht bereits am 7. November 2002 (Az. 2 BvR 1053/98) für zulässig befunden hat. Soweit Beihilfeleistungen für Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer nicht gewünscht werden, ist der Beitrag von 18,90 € auch nicht zu entrichten. In diesem Fall bleiben die allgemeinen Krankenhausleistungen wie bei gesetzlich Versicherten weiterhin ohne Eigenanteile beihilfefähig . Die Höhe des Eigenbetrags ist dabei deutlich niedriger als in Baden-Württemberg (22 €) und in Rheinland-Pfalz (26 €), die in den vergangenen Jahren ähnliche Wege in der Sicherung der Wahlleistungsbeihilfe für ihre Berechtigten gegangen sind. Im Übrigen sind in Hessen seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform bis einschließlich zur Besoldungsrunde 2014 lückenlos in jedem Jahr lineare Besoldungsanpassungen oder mindestens Einmalzahlungen vorgenommen worden. Allein in den Jahren ab 2012 sind die Beamtengehälter in Hessen jeweils weit oberhalb der jeweiligen Teuerungsraten angehoben worden, nämlich um jeweils 2,6 % zum 1. Oktober 2012, zum 1. Juli 2013 und zuletzt zum 1. April 2014. Dem gegenüber stehen die seit 2011 rückläufigen Verbraucherpreise in Deutschland. Im Jahresdurchschnitt 2012, 2013 und 2014 erhöhten sich die Verbraucherpreise in Deutschland gegenüber den jeweiligen Vorjahren hingegen um lediglich 2,0 %(2012 gegenüber 2011), 1,5 % (2013 gegenüber 2012) und 0,9 % in 2014 gegenüber 2013. Die Jahresinflation 2015 lag in Deutschland sogar bei nur 0,2 %. Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in Hessen liegt entsprechend auch im Jahr 2015 weit oberhalb der verfassungsrechtlichen gebotenen Alimentationsgrenze; den Beamtinnen und Beamten verbleibt darüber hinaus ein deutliches Plus im Vergleich zu den Verbraucherpreisen, so dass von "realen Lohneinbußen" - wie in der Vorbemerkung des Fragestellers ausgeführt - keine Rede sein kann. Wiesbaden, 10. Februar 2016 Peter Beuth Anlage Anlage KA 19/2700