Kleine Anfrage des Abg. Gremmels (SPD) vom 31.03.2014 betreffend Gutachten der Länder zum Konflikt Funkfeuer und Windkraft und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Vor welchem Hintergrund und mit welchem Zweck wurde von einigen Bundesländern ein Gut- achten zur Abstandsproblematik von Windkraftanlagen und Funkfeuern der Deutschen Flugsicherung (DFS) in Auftrag gegeben? Werden Windenergieanlagen (WEA) innerhalb definierter Anlagenschutzbereiche um Flugsicherungsanlagen geplant, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob diese WEA Flugsicherungsanlagen , z.B. durch eine Beeinflussung der Winkelgenauigkeit eines UKW-Funkfeuers, stören können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der DFS, ob durch die Errichtung von Windenergieanlagen Flugsicherungsanlagen gestört werden können. Kann nach den Aussagen der DFS beispielsweise ein - über die auf Basis internationaler Regularien hinausgehender - Winkelfehler eines UKW-Funkfeuers (auf der Grundlage eines Simulationsverfahrens ermittelt) nicht ausgeschlossen werden, formuliert das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eine ablehnende Stellungnahme. Zur Überprüfung des genannten Simulationsverfahrens und der definierten Anlagenschutzbereiche um Flugsicherungsanlagen hat das Land Schleswig-Holstein ein Gutachten in Auftrag gegeben , das im Rahmen einer Gesamtuntersuchung flugbetriebliche und rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Windenergieanlagen innerhalb der Schutzbereiche um Flugsicherungsanlagen klären soll. Zu diesem Gutachten gibt es eine länderübergreifende Zusammenarbeit mit Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen. Diese drei genannten Länder beteiligen sich auch finanziell an dem Gutachten. Ein weiteres Gutachten (Gutachten zur Interaktion zwischen Windenergieanlagen und DVORAnlagen der Flugsicherung) hat das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUG) an einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Flugnavigations- und Radaranlagen der Flugsicherung vergeben. Der Abschlussbericht zu diesem Gutachten liegt in der Endfassung vor. Frage 2. Zu welchem Ergebnis kommt das Gutachten? Das in Beantwortung zu Frage 1 genannte Gutachten zu den flugbetrieblichen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Windenergieanlagen innerhalb definierter Anlagenschutzbereiche um Flugsicherungsanlagen liegt noch nicht in der Endfassung vor. Das im Auftrag des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein erarbeitete Gutachten zur Interaktion zwischen Windenergieanlagen und DVOR-Anlagen der Flugsicherung kommt zu dem Ergebnis, dass eine rein statische Betrachtung des Problems, insbesondere auch als Prognose des Störpotenzials durch eine Simulation, unter naturwissenschaftlich-technischen Gesichtspunkten unzulässig ist, da das Ergebnis in einer realen Funkfeldumgebung immer durch die dynamischen Anteile vollständig überlagert wird. Zudem stellt der Gutachter fest, dass eine Störwirkung der beantragten Windenergieanlagen außerhalb des 3-km-Schutzbereiches um das konkret vermessene Drehfunkfeuer in Ostholstein nicht zu erwarten ist. Er stellt die Störwirkung von Windenergieanlagen auf UKWDrehfunkfeuer außerhalb dieses 3-km-Radius insgesamt infrage. Eingegangen am 27. Mai 2014 · Ausgegeben am 2. Juni 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/288 27. 05. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/288 Frage 3. Welche Konsequenzen für die Ausweisung von Windvorrangflächen durch die Regionalplanungen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung aus diesen Gutachten? Frage 4. Können aus Sicht der obersten Landesplanungsbehörde die Ergebnisse des Gutachtens von der Regionalversammlung schon vor der zweiten Offenlegung der Energiekapitel der Regionalpläne berücksichtigt werden? Die Fragen 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Durch das vorliegende Gutachten zur Interaktion zwischen Windenergieanlagen und DVORAnlagen der Flugsicherung sieht sich die Landesregierung in ihrer Auffassung bestätigt, dass für die Ermittlung der "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" durch die Regionalplanung ein Anlagenschutzbereich von 3 km im Umkreis der Flugsicherungsanlage hinreichend ist. Zu dem im Entwurf vorliegenden Gutachten zu den flugbetrieblichen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Windenergieanlagen kann hier keine abschließende Bewertung vorgenommen werden. Frage 5. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, wie die DFS das Gutachten bewertet und damit umgeht? Die Deutsche Flugsicherung hat in Abstimmung mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eine Überprüfung des vorliegenden Gutachtens bis Mitte dieses Jahres in Aussicht gestellt. Wiesbaden, 29. April 2014 Tarek Al-Wazir