Kleine Anfrage der Abg. Degen und Merz (SPD) vom 15.12.2015 betreffend Pflichtstunden der hessischen Lehrkräfte und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung der Fragesteller: Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat im Juni entschieden, dass eine verordnete Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl für Gymnasiallehrkräfte und Schulleiter an Gymnasien von 23,5 auf 24,5 Stunden rechtswidrig ist. Das Gericht stellte fest, dass dem Verordnungsgeber bei der Festsetzung des Verhältnisses zwischen der Arbeitszeit zur Erteilung von Unterrichtsstunden und der sich hieraus ergebenden Festsetzung der Arbeitszeit für die Erledigung außerunterrichtlicher Verpflichtungen ein weiter Gestaltungsraum zustehe, er aber auch gehalten ist, die tatsächlichen Grundlagen, die der Ausübung seiner Einschätzungsprärogative zugrunde liegen, in einem transparenten Verfahren sorgfältig zu ermitteln. In Hessen müssen laut Pflichtstundenverordnung Lehrkräfte an Grundschulen 29 Unterrichtsstunden pro Woche , an Förderschulen 28 Stunden, an Haupt- und Realschulen 27 Stunden, an Integrierten Gesamtschulen und Gymnasien 26 Stunden und an beruflichen Schulen 25 Stunden erteilen. Hinzu kommt, dass Lehrkräfte in Hessen mit 42 Zeitstunden pro Woche die höchste Arbeitszeit bundesweit haben. Die Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Gibt es andere Bundesländer, die eine Pflichtstundenzahl von 29 Unterrichtsstunden pro Woche haben? Die Zahlen der Pflichtstunden der Lehrkräfte in allen Bundesländern im Schuljahr 2015/16 ergibt sich aus der KMK-Statistik in der Anlage 1. Ein Vergleich der Pflichtstunden der Lehrkräfte zwischen den Bundesländern kann jedoch nicht isoliert nach den bloßen Zahlen erfolgen. Berücksichtigt werden müssen umfangreiche ergänzende Regelungen, die in den jeweiligen Fußnoten dargestellt sind. Zum Beispiel werden in der Zeile "Grundschule" für Hessen die Pflichtstunden 29, 28,5 und 28 genannt. Die entsprechende Erläuterung macht deutlich, dass die einzelne Pflichtstundenzahl altersabhängig ist. 29 Pflichtstunden erteilen nur Lehrkräfte bis zu einem Alter von 50 Jahren. Allerdings werden seit dem 01.01.2007 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto (LAK) bis zum Ende des 50. Lebensjahres gutgeschrieben. Das bedeutet rechnerisch, dass diese Gruppe von Lehrkräften 28,5 Stunden pro Woche erteilt. Für die Lehrkräfte dieser Altersgruppe an den anderen Schulformen gilt diese Regelung analog (vgl. Anlage 1, Übersicht "Besondere Arbeitszeitmodelle "). Darüber hinaus spielen weitere Faktoren bei der Bewertung von Pflichtstunden eine Rolle. So unterscheiden sich beispielsweise die Klassengrößen (Unter- und Obergrenzen) in den einzelnen Bundesländern zum Teil erheblich (vgl. KMK-Statistik in Anlage 2). Hessen liegt bezüglich der maximalen Klassengrößen niedriger als die meisten anderen Bundesländer. Für den Bereich Grundschule etwa ist die Klassenobergrenze in sieben von den zehn Bundesländern, die eine solche Vorgabe definiert haben (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Nordrhein- Westfalen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen), um 1 bis 4 Schülerinnen und Schüler höher als in Hessen. Die tatsächlichen durchschnittlichen Klassengrößen liegen in Hessen sogar ca. 15 bis 20 % unter den maximalen Klassengrößen. Geringere Schülerzahlen verursachen in der Regel einen niedrigeren Arbeitsaufwand. Frage 2. Hält sie die in der Pflichtstundenverordnung festgelegte Zahl der Wochenstunden sowie die Ungleichbehandlung zwischen den Lehrkräften für richtig und wenn ja, warum? Die Pflichtstundenverordnung regelt die Anzahl der Unterrichtsstunden der Lehrkräfte je nach der Schulform und Schulstufe, an der die Lehrkräfte den größten Teil ihrer Unterrichtsstunden Eingegangen am 12. Februar 2016 · Ausgegeben am 22. Februar 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2992 17. 02. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2992 erteilen, und in Abhängigkeit von ihrem Lebensalter. Die unterschiedliche Festlegung der zu erteilenden Wochenstunden berücksichtigt mit Blick auf die Gesamtarbeitszeit u.a. auch die Vorund Nachbereitung des Unterrichts, den Korrekturaufwand und die Bewertung von Referaten sowie die Vor- und Nachbereitung von Prüfungen. Daneben unterscheiden sich je nach Schulform die maximalen Klassengrößen. Die maximale Klassengröße in der Grundschule beträgt 25 Schülerinnen und Schüler, während sie im Gymnasium 30 beträgt (vgl. Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 15.07.2011 (ABl. 2011 S. 232)). In der Gesamtbetrachtung aller Aufgaben der Lehrkräfte in den einzelnen Schulformen werden aufgrund der bisherigen Erfahrungen die vorgegebenen unterschiedlichen Wochenstunden als angemessen angesehen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Frage 3. Sieht sie sich aufgrund des Urteils des OVG Lüneburg veranlasst, die hessische Pflichtstundenverordnung zu überprüfen? Wenn nein, warum nicht? Aus dem Urteil des OVG Lüneburg vom 09.06.2015, Az.: 5 KN 162/14 sowie Parallelverfahren , ergibt sich keine Veranlassung zu einer Überprüfung der hessischen Pflichtstundenverordnung . Das OVG Lüneburg stützt seine Entscheidung, die zu einer Regelstundenzahlerhöhung für Gymnasiallehrkräfte im Land Niedersachsen ergangen ist, im Wesentlichen darauf, dass diese Regelstundenzahlerhöhung für Gymnasiallehrkräfte gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG verstoße, weil der Verordnungsgeber den prozeduralen Anforderungen dieses grundrechtsgleichen Rechts nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Der Verordnungsgeber habe seine die Regelstundenzahlerhöhung tragenden Erwägungen weder vollständig in der Verordnungsbegründung selbst offengelegt, noch habe er die tatsächliche Arbeitsbelastung niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte vor Verordnungserlass in einem transparenten Verfahren sorgfältig und nachvollziehbar ermittelt. Darin liege der Verstoß gegen die prozeduralen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Als Beleg dafür, dass auch für die Festlegung der Arbeitszeit von Lehrkräften der Aspekt der prozeduralen Anforderungen gelte, beruft sich das OVG Lüneburg insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015, Az.: 2 BvL 17/09. Diese Bezugnahme kann jedoch rechtlich nicht nachvollzogen werden, da Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 nämlich allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Besoldung der Richter und Staatsanwälte (R 1 bzw. R 3-Besoldung) in den Bundesländern Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen und Rheinland- Pfalz ist. Die Entscheidung weist an keiner Stelle rechtliche Berührungspunkte mit der Frage der Rechtmäßigkeit einer für Lehrkräfte geltenden Arbeitszeitregelung auf. Dies gilt auch und insbesondere für den Aspekt der Prozeduralisierung, der nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Sinne einer Begründungspflicht bereits während des Gesetzgebungsverfahrens ausschließlich für den Besoldungsgesetzgeber gilt. Das bedeutet, dass die begründungs - und verfahrensmäßigen Anforderungen, die das OVG Lüneburg an eine Regelstundenzahlerhöhung stellt, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht abgeleitet werden können. Frage 4. Kann aus dem OVG-Urteil abgeleitet werden, dass ohne genauere Prüfung der Arbeitsbedingungen , der Belastungen und des Umfangs der Aufgaben insgesamt im Verhältnis zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten allgemein ein Dienstherr die Unterrichtsverpflichtung einseitig festlegen darf? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zur Frage 3 wird verwiesen. Frage 5. Sieht sie aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozeduralen Absicherung des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentationsprinzips (BVerfG, Urteil vom 5.05.2015) Veranlassung zur Änderung der Verordnung? Wenn nein, warum nicht? Aus dem in der Frage zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015, Az.: 2 BvL 17/09, ergibt sich keinerlei Veranlassung zu einer Änderung der Pflichtstundenverordnung. Des Weiteren verweise ich auf die Antwort zu Frage 3 und 4. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2992 3 Frage 6. Teilt sie die Auffassung, dass ein Verordnungsgeber, vor dem Erlass einer Vorschrift, die beispielsweise nur Lehrkräfte einer bestimmten Schulform herausgreift und deren Unterrichtsverpflichtung erhöht, im Rahmen einer auch empirischen Studie die tatsächliche Belastung der Lehrkräfte ermitteln müsste und wenn nein, warum nicht? Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 22.08.2000, Az.: 1 N 2320/96, zur Frage der Rechtmäßigkeit der hessischen Pflichtstundenverordnung klar zum Ausdruck gebracht, dass für die unterschiedlichen Schulformen auch unterschiedliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtungen vom Verordnungsgeber geregelt werden können. So hatte der VGH in der zitierten Entscheidung ausdrücklich die unterschiedliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrern einerseits und Lehrerinnen und Lehrern am Abendgymnasium andererseits für rechtmäßig gehalten. Sie berücksichtige hinreichend die besonderen Belastungen dieser Lehrergruppe (am Abendgymnasium ), denen mit einer Ermäßigung der Pflichtstunden Rechnung getragen werde. In diesem Zusammenhang hat der Hessische VGH sodann ausgeführt, worin typischerweise diese besonderen Belastungen bestehen (z.B. Eigenart des Unterrichts in den Abend- und Nachtstunden, inhomogene Zusammensetzung der Schülerschaft, besondere psychische und physische Anforderungen eines antizyklischen Arbeitstages), diesen Belastungen die andererseits bestehenden entlastenden Faktoren des Abendunterrichts in der Erwachsenenbildung entgegengehalten und daraus den Schluss gezogen, dass die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer am Abendgymnasium (in Abweichung zur Unterrichtsverpflichtung der Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer) insgesamt angemessen und rechtmäßig vom Verordnungsgeber festgesetzt wurde. Empirische Studien über die tatsächliche Belastung der Lehrkräfte hat der Hessische VGH dabei nicht gefordert und seiner Entscheidung auch nicht zugrunde gelegt. Er hat im Übrigen in einer weiteren Entscheidung vom 20.05.2010, Az.: 1 A 1686/09, an der Rechtmäßigkeit der Pflichtstundenverordnung keine Zweifel gelassen. Frage 7. Beabsichtigt sie aufgrund der genannten Urteile oder aus anderen Gründen in absehbarer Zeit die tatsächliche Belastung von Lehrkräften in einem transparenten Verfahren zu ermitteln oder eine auch empirische Studie zur Belastung von Lehrkräften in Auftrag zu geben? Wenn nein, warum nicht? Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Hieraus ergibt sich keine Veranlassung zu einer Überprüfung der hessischen Pflichtstundenverordnung. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass sich in den Jahren von 2002 bis 2004 eine - durch das Hessische Kultusministerium initiierte und aus Vertretern aller Lehrerverbände/-gewerkschaften , des Hauptpersonalrates der Lehrerinnen und Lehrer und des Landesschülerrats bestehende - Kommission mit der hessischen Lehrerarbeitszeit befasste. Neben der Berücksichtigung der entsprechenden Fachliteratur und des Berichts der 2. Hamburger Lehrerarbeitszeitkommission nahm die Kommission auch die Beratung durch die Vertreter der Kultusbehörden aus Nordrhein-Westfalen und Hamburg in Anspruch. In verschiedenen Arbeitsgruppen wurden teilweise Ergebnisse erarbeitet. Abschließend konnte zwischen den Beteiligten jedoch keine Einigung über die Konsequenzen erzielt werden. Nichtsdestotrotz wurden in den letzten Jahren - trotz der zwischenzeitlich für Hessen eingeführten Schuldenbremse - bedeutende Maßnahmen umgesetzt, die den Gestaltungsspielraum der Schulen erhöhen und die Kollegien entlasten. Hierzu zählen insbesondere: Die Reduzierung der Klassengrößen in der seit dem 21.06.2011 geltenden Klassengrößenverordnung . Darin wurde die maximale Klassengröße im Gymnasium und in der Realschule von 33 auf 30, an integrierten Gesamtschulen von 30 auf 27 und in der Haupt- und Grundschule von 28 auf 25 Schülerinnen und Schüler vermindert. Die tatsächliche durchschnittliche Klassengröße an Hessens Grundschulen reduzierte sich daraufhin auf unter 20, an Gymnasien auf rund 26, an Realschulen auf unter 24, an Hauptschulen auf rund 17 und an integrierten Gesamtschulen auf rund 24 Schülerinnen und Schüler . Die Neufassung der Pflichtstundenverordnung vom 01.08.2012 eröffnet den Schulen zusätzliche organisatorische Spielräume. So können beispielsweise Schulleiterinnen und Schulleiter den Lehrkräften Anrechnungsstunden für besondere außerunterrichtliche Tätigkeiten gewähren. Außerdem wurden die Deputatstunden für Grundschulen aufgestockt. Ab dem 01.08.2013 wurde die Lehrerzuweisung (Grundunterrichtsversorgung) von ursprünglich 100 % auf durchschnittlich 105 % erhöht. Damit sind Hessens Schulen mit Unterrichtsstunden so gut wie noch nie zuvor versorgt. Die Schaffung von 2.500 neuen Lehrerstellen trotz rückläufiger Schülerzahlen und zusätzlicher 800 Stellen im Jahr 2016 für die Beschulung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern sichert trotz erheblicher Zugänge von Flüchtlingskindern insgesamt eine sehr gute Lehrerversorgung. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2992 420 Stellen werden zusätzlich sozial indiziert zugewiesen, um gezielt Schulen mit vielen besonders förderbedürftigen Schülerinnen und Schülern zu unterstützen. Die Mobile Vertretungsreserve wurde auf mehr als 300 Stellen verdoppelt, um noch besser auf kurzfristige Unterrichtsausfälle reagieren zu können. Für den kontinuierlichen Ausbau des Ganztagsangebots wurden im Schuljahr 2015/16 weitere 230 Stellen zur Verfügung gestellt, insgesamt sind hierfür inzwischen 1.961 Stellen vorgesehen . Zusätzlich stehen für den Ganztagsschulbereich ab dem 01.08.2016 6 Mio. Euro zur Verfügung. Geplant ist ein weiterer kontinuierlicher Ausbau. Die Gestaltungsmöglichkeiten für Schulen wurden im Rahmen der Selbstständigen Schulen (SES/SBS) und des Großen und des Kleinen Schulbudgets (GSB/KSB) wesentlich erweitert. Bei den Grundschulrektorinnen und -rektoren wurden durch das zweite Dienstrechtsmodernisierungsgesetz ab dem 01.03.2014 die Stellen angehoben (A 13 bis A 15 anstatt A 12Z bis A 14). Die Zuweisung von durchschnittlich 105 % der Grundunterrichtsversorgung, die sozial indizierte Lehrerzuweisung und die Veränderung der Pflichtstundenverordnung von 2012, gepaart mit der gestiegenen Selbstständigkeit der Schulen, sichern Hessens Schulen Spielräume, um dadurch auch individuelle Belastungen der Lehrkräfte zu reduzieren. Frage 8. Plant sie eine Erhöhung oder Senkung der Pflichtstunden der Lehrkräfte in 2016? Eine Erhöhung oder Senkung der Pflichtstunden für Lehrkräfte ist für das Jahr 2016 nicht geplant . Wiesbaden, 5. Februar 2016 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz Anlage(n): Die komplette Drucksache inklusive der Anlagen kann im Landtagsinformationssystem abgerufen werden www.Hessischer-Landtag.de IVC DS 1932-5(15)5 Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen Ermäßigungen für bestimmte Altersgruppen der Voll- bzw. Teilzeitlehrkräfte Besondere Arbeitszeitmodelle Schuljahr 2015/2016 Stand: September 2015 Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland Anlage 1 Kleine Anfrage 19/2992 Schularten Baden- Württemberg *)1) Bayern *) 1) Berlin Brandenburg Bremen 1) Hamburg 1) Hessen 1) Mecklenburg- Vorpommern Grundschule 28 28 28 27 1) 28/27 2) 27,9 29/28,5/28 27,5 Orientierungsstufe 28 27 2) 26 26/25,5/25 Hauptschule 27 1) 2) 27 27/26,5/26 Schularten mit mehreren Bildungsgängen 25 27/25 3) 2) 27 Realschule 27 24-28 2) 27/26,5/26 Gymnasium 25/27 3) 23-27 2) 26 25 27/25 4) 26 2) /25,1 3) /21 4) 26 3) /25,5 3) /25 3) 27 Integrierte Gesamtschule 27 4) 26 1) 27 1 und 2) / 25 27/25 5) 26 2) /25,6 3) /21,4 4) 26 3) /25,5 3) /25 3) 27 Förderschule 26/28/31 5) 26 3) 27 25 3) 27 6) 26,9 28/27,5/27 27 Berufliche Schulen 25/27/28 6) 23-27 2) 25/26 25 25 23,6 5) /25,1 6) /23,6 7) / 23,6 8) /21,9 9) /21 10) 25/24,5/24 27 1) /30 2) Schularten Niedersachsen *) Nordrhein- Westfalen *) Rheinland-Pfalz *) Saarland *) Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig- Holstein *)1) Thüringen Grundschule 28 28 27,8 1) 28,5/28 1) 28 27 28 27 Orientierungsstufe Hauptschule 27,5 28 27 Schularten mit mehreren Bildungsgängen 25,5 25,5 27 27 26 25 27 5) 26 Realschule 26,5 28 27 27 Gymnasium 24,5 25,5 24 26/25 2) 26 1) 23 1) /24 2) /25 25,5 / 27 1) 23-26 Integrierte Gesamtschule 24,5 25,5 27 2) /26 3) /24 4) 27/26/25 3) 23 1) /24 2) /25 27 6) 7) 8) 23-27 Förderschule 26,5 27,5 27 5) 27 25 2) /32 3) 25 27 25 Berufliche Schulen 24,5/25,5 1) 25,5 24 25,5/28 4) /31 5) 26 4) /27 5) /28 6) 25/27 3) 28 2) /27 3) /25,5 4) 23-27 Arbeitszeit (Deputatstunden pro Woche) der Lehrkräfte (Beamte und Angestellte) im öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland im Schuljahr 2015/2016 *) Besondere Arbeitszeitmodelle (siehe entsprechende Tabelle). Baden-Württemberg: 1) 2) 3) 4) 5) 6) Berlin: 1) Bayern: 1) 2) 3) Brandenburg: 1) 2) 3) Bremen: 1) 2) 3) 4) 5) Hamburg: 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) Hessen: 1) 2) 3) Werden Lehrkräfte an mehreren Schularten eingesetzt, gilt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Schulart, an der die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist. Ist eine Lehrkraft an mehreren Schularten in gleichem Umfang eingesetzt, gilt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Schulart, die die niedrigere wöchentliche Unterrichtsverpflichtung hat. Das Deputat der Lehrkräfte an Sonderschulen, der Fachlehrkräfte mit Lehrbefähigung für Schulen für Geistigbehinderte und Schulen für Körperbehinderte einschließlich Schulkindergärten und der technischen Lehrkräfte an Schulen für Geistigbehinderte bzw. an entsprechenden Abteilungen anderer Sonderschultypen, die sonderpädagogische Aufgaben der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung wahrnehmen, ist unabhängig von der Schulart, an der sie eingesetzt werden. Stichtag für die Bestimmung ist der erste Unterrichtstag nach den Sommerferien, bei später eingestellten Lehrkräften der erste Unterrichtstag. Unabhängig davon gilt als Lehrkraft an Hauptoder Werkrealschulen der Krankheitsvertreter mit wechselndem Einsatz an einer verbundenen Grund- und Haupt- oder Werkrealschule. Ab dem Schuljahr 2010/11 führt BW die Werkrealschule und die Hauptschule. Für Lehrkräfte an Werkrealschulen und Hauptschulen gilt ein Regelstundenmaß in Höhe von 27 Deputatsstunden pro Woche. Nicht angegeben ist die Unterrichtspflichtzeit von Fachlehrern, die - abhängig von der Schulart - dem Anteil des fachtheoretischen Unterrichts und dem Lebensalter 24 - 29 Unterrichtsstunden beträgt. Die Unterrichtspflichtzeit hängt vom fachspezifischen Unterrichtseinsatz ab. Wissenschaftliche Lehrkräfte an Förderschulen: 26, Fachlehrer musisch-technisch: 28, Fachlehrer an Förderschulen: 31. Wissenschaftliche Lehrkräfte (höherer und gehobener Dienst): 25; Technische Lehrer - kaufmännisch und hauswirtschaftlich: 27; Fachlehrer, Technische Lehrer - gewerblich und Sportlehrer: 28. Lehrkräfte an Gymnasien mit großer Fakultas (Lehrbefähigung für alle Stufen des Gymnasiums): 25; Lehrkräfte mit kleiner Fakultas: 27. Ab dem Schuljahr 2012/13 führt BW die Gemeinschaftsschule. Für Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen gilt ein Regelstundenmaß in Höhe von 27 Deputatsstunden pro Woche. Die Unterrichtsverpflichtung an Mittelstufenschulen entspricht der Unterrichtsverpflichtung an Haupt- und Realschulen. Pflichtstunden bei einem Lebensalter bis 50 / von 51 bis 60 / ab 61. Berufsvorbereitung (Voll- und Teilzeit). Berufsfachschule. Fachoberschule. Die angegebenen Werte gelten für Förderzentren. Auch bei überwiegendem Einsatz in den Jahrgangsstufen 1 - 4 an Oberschulen und Gesamtschulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind. Lehrkräfte an Förderzentren bzw. an Zentren für unterstützende Pädagogik der allgemeinen Schulen (siehe oben Fußnote 2). Gymnasium mit 27 Wochenstunden in der Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen 5 - 9) und 25 Wochenstunden in der Sekundarstufe II (E-Q2). Oberschule mit 27 Wochenstunden in der Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen 5 - 10) und 25 Wochenstunden in der Sekundarstufe II (E-Q2). An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" 19 Unterrichtsstunden und 11 Zeitstunden im Ganztagsbereich. Die Regelpflichtstundenzahl der Lehrkräfte der Grundschulen beträgt 28 Wochenstunden; für Lehrerinnen und Lehrer an einem einer Grundschule zugeordneten Zentrum für unterstützende Pädagogik (ZuP) beträgt die Unterrichtsverpflichtung 27 Wochenstunden. Fußnoten zu Arbeitszeit (Deputatstunden pro Woche) der Lehrkräfte (Beamte und Angestellte) im öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland im Schuljahr 2015/2016 Sek II (Jahrgangsstufen Gym. 10 - 12 bzw. Stadtteilschule 11 - 13). Berufsschule. Es handelt sich um durchschnittliche Unterrichtsstunden. Die Unterrichtseinsatzplanung der Lehrkräfte erfolgt in Hamburg seit 01.08.2003 nach einem neuen Lehrerarbeitszeitmodell, das keine Pflichtstunden mehr enthält (siehe unter Arbeitszeitmodelle). Die Anzahl der Unterrichtsstunden der Lehrkräfte ist danach nicht nur schulformabhängig, sondern jetzt auch abhängig von Klassenart und -stufe sowie erteilten Fächern (geregelt nach Faktorisierungsmodell - 35 Wochenstunden/entsprechender Faktor). Die tatsächlich zu erteilenden Unterrichtsstunden ergeben sich somit durch die konkrete Einsatzfeinplanung. Beo (Klassenstufe 6). Sek I (Klassenstufen 7 - 9/10). Integrierte Gesamtschule als auslaufende Schulform mit 27 Wochenstunden in der Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen 5 - 10) und 25 Wochenstunden in der Sekundarstufe II (E-Q2). Jahrgangsstufen 5 und 6 an Grundschulen und an Oberschulen sowie Gesamtschulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind. Pflichtstunden auch an Integrierten Sekundarschulen. Bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe und nach 20:00 Uhr wird 1 Pflichtstunde pro Unterrichtswoche angerechnet. Bei Teilzeitkräften erfolgt die Anrechnung anteilig, wobei bei mindestens 8 Wochenstunden Unterrichtseinsatz in der gymnasialen Oberstufe auch eine Anrechnung von 1 Pflichtstunde pro Woche gewährt wird. Fachschulen und berufliche Gymnasien. Berufsoberschulen. Mecklenburg- Vorpommern: 1) 2) Niedersachsen: 1) Rheinland-Pfalz: 1) 2) 3) 4) 5) Saarland: 1) 2) 3) 4) 5) Sachsen: 1) 2) 3) 4) 5) 6) Sachsen-Anhalt: 1) 2) 3) Schleswig-Holstein: 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) Lehrkräfte, die ausschließlich theoretischen Unterricht erteilen. Fachlehrer. Lehrwerkmeister. Lehrkräfte an Förderschulen. Lehrkräfte, die theoretischen und fachpraktischen Unterricht erteilen. Mit Lehrbefähigung für Grund- und Hauptschulen, Realschulen oder Realschulen plus bei einem Einsatz in den Klassenstufen 11 - 13 mit 2 - 4 Wochenstunden. Bei einem Einsatz in der gymnasialen Oberstufe mit mindestens 8 Wochenstunden: 25, bei einem Einsatz mit mindestens 2 Wochenstunden: 26, sonst: 27 Pflichtstunden. Lehrkräfte an beruflichen Schulen (ohne Lehrkräfte für den fachpraktischen Unterricht). Lehrkräfte im fachpraktischen Unterricht an beruflichen Schulen. Lehrkräfte mit mindestens 8 Stunden in der Kursstufe. Lehrkräfte in einer Laufbahn des höheren Dienstes 24,5; Lehrkräfte in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes 25,5 Unterrichtsstunden. Lehrkräfte mit mindestens 16 Stunden in der Kursstufe. noch: Fußnoten zu Pflichtstunden der Lehrkräfte Umgerechnet in 45-Minuten-Stunden. Fachlehrer an Förderschulen. Mit Lehrbefähigung für Grund- und Hauptschulen, Realschulen oder Realschulen plus bei einem Einsatz in den Klassenstufen 5 - 10 bzw. bei Einsatz in den Klassenstufen 11 - 13 mit 1 Wochenstunde. Verminderung um 1 Stunde bei mindestens 6 Stunden Einsatz in der Oberstufe (Kurssystem); Verminderung um 2 Stunden bei mindestens 9 Stunden Einsatz in der Oberstufe (Kurssystem). Mit Lehrbefähigung für Grund- und Hauptschulen, Realschulen oder Realschulen plus bei einem Einsatz in den Klassenstufen 11 - 13 ab 5 Wochenstunden; mit Lehrbefähigung für Gymnasien oder berufsbildende Schulen. Bei 14 oder mehr Stunden im berufsbildenden Bereich: 24 Stunden. Bei einem Einsatz von mindestens 8 Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe. 28 für Schulleiter. Für Fachlehrer mit Eingangsamt A 10 an beruflichen Schulen. Andere Lehrkräfte an Berufsbildenden Schulen. Andere Lehrkräfte an Gymnasien, soweit sie nicht in der Oberstufe eingesetzt werden. Bei Einsatz mit mindestens 30 % in der Oberstufe Ermäßigung um 1,5 Stunden, bei überwiegendem Einsatz in der Grundschule zusätzlich 1 Stunde. Lehrkräfte an Berufsbildenden Schulen in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte. Bei Einsatz mit mehr als 5 Stunden in der Oberstufe oder in einem Kernfach Verminderung um 1,5 Stunden. Die Schulart 'Integrierte Gesamtschule' ist in Gemeinschaftsschulen mit gymnasialer Oberstufe umgewandelt worden. Lehrkräfte, die fachpraktischen Unterricht erteilen. Fachpraxislehrkräfte. Bei Einsatz mit mehr als 50 % im Grundschulbereich plus 1 Stunde. Schularten Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen Schularten Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen *) Abhängig vom Lebensalter; ohne freiwillige Regelungen. Regelung nach Tarifvertrag mit Besitzstandswahrung, jedoch nicht kumulativ anwendbar zur Regelung ab Schuljahr 2014/15. Für angestellte Lehrkräfte, die vor dem 01.03.2005 eingestellt wurden und das 50. Lebensjahr vor dem 01.09.2008 erreicht haben: mindestens 2/3 Deputat; ab dem 55. Lebensjahr 1 Stunde, ab dem 60. Lebensjahr 2 Stunden. Regelung ab Schuljahr 2014/15 nach AZVO für alle Lehrkräfte: bei mindestens 2/3 Deputat: ab dem 58. Lebensjahr 1 Stunde, ab dem 61. Lebensjahr 2 Stunden. 1 Stunde zu Beginn des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 60. Lebensjahr vollendet und 2 Stunden zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet. Lehrkräfte erhalten von Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung - des 57. Lebensjahres folgt, eine Anrechnung von 1 Unterrichtsstunde - des 60. Lebensjahres folgt, eine Anrechnung von 2 Unterrichtsstunden. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen im Schuljahr 2015/2016 1 Stunde ab dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahr bzw. 2 Stunden ab dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahr folgenden Schuljahrs, soweit nicht aus anderen Gründen (Ausnahme: Schwerbehinderung) eine entsprechende Ermäßigung gewährt wird. Seit 01.08.2010 sind für Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab dem auf die Vollendung folgenden Kalendermonat von dem in einer Unterrichtswoche geltenden Zeitwert gemäß § 4 Absatz 3 LehrArbZVO (zzt. 46,57 WAZ) 2 Zeitstunden abzuziehen. Altersentlastung: Über 3/4 des Deputates ab dem 55. Lebensjahr 1 Stunde, ab dem 60. Lebensjahr 2 Stunden.; unter 3/4 des Deputates 0,5 bzw. 1 Stunde. Altersabhängige Pflichtstunden: entsprechend der Unterrichtsverpflichtung nach den gültigen Rechtsnormen . Anteilige Minderung (Alter/ Stunden): 51 bis 60 / 0,5 Stunden ab 61 / 1 Stunde. Ermäßigungen für bestimmte Altersgruppen *) - Vollzeit 1 Stunde ab dem Schulhalbjahr, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt. Ein weitere Stunde ab dem Schulhalbjahr, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, sofern eine Dienstzeit i.S. des § 3 JubV des Bundes von mindestens 35 Jahren vorliegt. Im Bereich der Hauptschule 1 Stunde ab dem 58. und 2 Stunden ab dem 62. Lebensjahr. Für die restlichen Schularten 1 Stunde ab dem 58., 2 Stunden ab dem 60. und 3 Stunden ab dem 62. Lebensjahr. Schularten Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen Schularten Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen *) Abhängig vom Lebensalter; ohne freiwillige Regelungen. Ab 55 Jahre 1 Stunde, ab 60 Jahre 2 Stunden mit Beginn des Schulhalbjahres, in dem sie das jeweilige Lebensjahr vollenden. Ab 60 Jahre 2 Stunden. Ab 58 Jahre 1 Stunde, ab 60 Jahre 2 Stunden, ab 63 Jahre 3 Stunden. Bei Vollendung des 55. Lebensjahres bei mindestens 75 % Einsatz im Unterricht 2 Stunden, bei mindestens 50 % Einsatz im Unterricht 1 Stunde. Ab 55 Jahre 1 Stunde, ab 60 Jahre 3 Stunden. In den letzten beiden Schuljahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und darüber hinaus 3 Stunden. Ab 60 Jahre 1 Stunde. Schwerbehinderte Lehrkräfte (mindestens 50 %) bekommen ab dem 55. Lebensjahr 1 Stunde und ab dem 63. Lebensjahr 1 weitere Stunde. Ab 57 Jahre 1 Stunde, ab 60 Jahre 3 Stunden. noch: Ermäßigungen für bestimmte Altersgruppen *) - Vollzeit Schularten Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen Schularten Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen *) Abhängig vom Lebensalter; ohne freiwillige Regelungen. 1/2 Stunde ab dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahrs bzw. 1 Stunde ab dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahrs folgenden Schuljahrs, soweit nicht aus anderen Gründen (Ausnahme: Schwerbehinderung) eine entsprechende Ermäßigung gewährt wird. Seit 01.08.2010 sind für Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab dem auf die Vollendung folgenden Kalendermonat von dem in einer Unterrichtswoche geltenden Zeitwert gemäß § 4 Absatz 3 LehrArbZVO (zzt. 46,57 WAZ) 2 Zeitstunden abzuziehen. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften erfolgt der Abzug entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang. Altersentlastung: Über 3/4 des Deputates ab dem 55. Lebensjahr 1 Stunde, ab dem 60. Lebensjahr 2 Stunden.; unter 3/4 des Deputates 0,5 bzw. 1 Stunde. Altersabhängige Pflichtstunden: Entsprechend der Unterrichtsverpflichtung nach den gültigen Rechtsnormen . Anteilige Minderung (Alter/ Stunden): 51 bis 60 / 0,5 Stunden, ab 61 / 1 Stunde. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen im Schuljahr 2015/2016 Ermäßigung zu Beginn des Schuljahres, in dem die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft das 60. bzw. das 62. Lebensjahr vollendet. Die Ermäßigung erfolgt anteilig entsprechend dem Beschäftigungsumfang. Die Ermäßigung für Teilzeitkräfte ist dem Deputat entsprechend reduziert. Für Lehrkräfte in Altersteilzeit gibt es keine Ermäßigungen. Regelung nach Tarifvertrag mit Besitzstandswahrung, jedoch nicht kumulativ anwendbar zur Regelung ab Schuljahr 2014/15. Für angestellte Lehrkräfte, die vor dem 01.03.2005 eingestellt wurden und das 50. Lebensjahr vor dem 01.09.2008 erreicht haben: bei einem Deputat von weniger als 2/3, aber mindestens der Hälfte; ab dem 57. Lebensjahr 1 Stunde (jeweils ab dem folgenden Schuljahr). Regelung ab Schuljahr 2014/15 nach AZVO für alle Lehrkräfte: bei weniger als 2/3 Deputat, aber mindestens der Hälfte: ab dem 60. Lebensjahr 1 Stunde. Ab dem Schulhalbjahr, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, anteilige Ermäßigung im Verhältnis zum Beschäftigungsumfang. Ein weitere Stunde im vorgenannten anteiligen Verhältnis ab dem Schulhalbjahr, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, sofern eine Dienstzeit i.S. des § 3 JubV des Bundes von mindestens 35 Jahren vorliegt. Ermäßigungen für bestimmte Altersgruppen *) - Teilzeit Lehrkräfte erhalten von Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung - des 57. Lebensjahres folgt, eine Anrechnung von 1 Unterrichtsstunde - des 60. Lebensjahres folgt, eine Anrechnung von 2 Unterrichtsstunden. Sie erhalten keine Altersermäßigung, wenn durch genannte Ermäßigungen weniger als die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilt wird. Schularten Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen Schularten Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen *) Abhängig vom Lebensalter; ohne freiwillige Regelungen. Teilzeitkräfte mit weniger als 3/4 der Regelstundenzahl halbe Ermäßigung der Vollzeitlehrer. Bei Vollendung des 55. Lebensjahres bei mindestens 75 % Einsatz im Unterricht 2 Stunden, bei mindestens 50 % Einsatz im Unterricht 1 Stunde. Bei mindestens 3/4 Deputat Ermäßigung in gleicher Höhe wie Vollzeitlehrkräfte, bei weniger als 3/4 Deputat halbe Ermäßigung. Das Gleiche gilt bei dauerhaft begrenzter Dienstfähigkeit. Eine grundständige Pflichtstundenreduzierung um 0,5 Stunden bei Schwerbehinderung bleibt. Ab 60 Jahre bei mindestens 50 % Beschäftigungsumfang 2 Stunden, bei weniger als 50 % 1 Stunde. Gestaffelt nach Beschäftigungsumfang: Bis einschließlich 25 % Deputat 25 %, bis einschließlich 50 % Deputat 50 %, bis einschließlich 75 % Deputat 75 %, über 75 % Deputat 100 % einer Vollzeitkraft. Voraussetzung: Arbeitsvertrag nach BAT-O/TV-L. noch: Ermäßigungen für bestimmte Altersgruppen *) - Teilzeit Teilzeitkräfte mit mehr als 2 Stunden unter vollem Deputat halbe Ermäßigung der Vollzeitlehrer. Ab 55 Jahre bei Teilzeitbeschäftigung von mindestens 50 % 0,5 Stunden; ab 60 Jahre bei Teilzeitbeschäftigung von mindestens 75 % 2 Stunden, mindestens 50 % 1,5 Stunden. Wie Vollzeitkräfte, soweit sie ohne Altersermäßigung mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen. Schularten Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen Schularten Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen 1) Entsprechendes gilt in der Regel für unbefristet angestellte Lehrkräfte mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit. 2) LAZ = Lehrerarbeitszeit 3) WAZ = Wochenarbeitszeit Flexible Pflichtstundenverteilung durch Führung von Unterrichtsstundenkonten für 2 Jahre möglich, grundsätzlich nur mit Zustimmung der Lehrkraft. Sabbatical gem. § 78 Abs. 4 LBG für verbeamtete Lehrkräfte maximal 2 Jahre Freistellung im Bewilligungszeitraum von max. 14 Jahren. Das gilt nach Nummer 10a der VV Arbeitszeit Lehrkräfte auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte in Form von langfristigen Arbeitszeitkonten, in denen in der Ansparphase noch weitere Einbringungstatbestände eingebracht werden können (z.B. Mehrstunden, Mehrarbeit). 1) An Gymnasien und beruflichen Schulen befinden sich die Lehrkräfte in der Ausgleichsphase des verpflichtenden Arbeitszeitkontos oder haben diese bereits abgeschlossen. An allen anderen Schularten ist die Ausgleichsphase abgeschlossen. 2) Ein Sabbatjahrmodell ist für Beamtinnen und Beamte nach Art. 88 Abs. 4 BayBG möglich. Der maximale Bewilligungszeitraum beträgt 7 Jahre. Diese Art der Teilzeitbeschäftigung ist auch im Angestelltenverhältnis möglich. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen im Schuljahr 2015/2016 Besondere Arbeitszeitmodelle Nach dem LAZ 2) -Modell ab 01.08.2003 beträgt die durchschnittliche WAZ 3) für alle 46,57 Zeitstunden bei jährlich 38 Unterrichtswochen. Davon entfallen rechnerisch 35 Stunden (75 %) auf Unterrichtsaufgaben und 11,57 Stunden (25 %) auf Funktions- /allgemeine Aufgaben. Grundlage für die Ermittlung der durchschnittlichen Unterrichtszeit der Lehrkräfte (inkl. Funktionsentlastung im Umfang von 6 %) sind 37,72 Wochenstunden, also 81 %. Hauptamtlich tätigen Lehrkräften und Sozialpädagogen/innen werden ab dem 01.01.2007 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, gutgeschrieben. Für Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Gutschrift anteilig. Ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahrs folgt, erfolgt eine Gutschrift, wenn die Person ihre Pflichtstundenzahl um 0,5 erhöht. Für die angesparten Pflichtstunden erfolgt in der Regel eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl im letzten Schuljahr vor dem Ruhestand. Langfristige Arbeitszeitkonten bis Ende 2015; sabbatical fortlaufend, Schuljahresarbeitszeitmodell für Lehrkräfte an beruflichen Schulen. Die Rückgabe der Vorgriffsstunden aus den Jahren 1998/99 bis 2002/03 erfolgt bei Grundschulen, Werkrealschulen und Hauptschulen, Real- bzw. Förderschulen ab dem Schuljahr 2008/09. Die Rückgabe ist flexibel ausgestaltet. Je nach Fallkonstellation können Lehrkräfte erbrachte Vorgriffstunden z. B. durch Verringerung des Regelstundenmaßes um 1 Wochenstunde im entsprechenden Zeitraum zurückerhalten oder z. B. kumuliert auf ein Schuljahr. Auch eine zeitversetzte Rückgabe ist möglich oder ein Ausgleich in Geld. Mit der beabsichtigten Änderung der Arbeitsszeitverordnung AZVO zum Schuljahr 2014/15 wird es die Möglichkeit einer Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung durch die stundenweise Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos (auf Antrag) geben. Auch eine finanzielle Abgeltung ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Schularten Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen Schularten Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen Floating-Modell ist in allen Schularten ausgelaufen. Altersteilzeitmodelle laufen aus, keine Neuabschlüsse mehr. Bewilligung Sabbatjahr ist abhängig von der Bedarfssituation im Einzelfall. Das Teilzeitangebot (RL Teilzeit 2013) tritt mit Ablauf des 31.07.2015 außer Kraft. Teilzeit- und Sabbatjahrmodelle in allen Schularten sowohl für Angestellte als auch für Beamte; Rückgabe der verpflichtend angesparten Unterrichtsstunden (Vorgriffstunden) an den weiterführenden allgemeinbildenden und beruflichen Schulen. Sabbatjahrmodelle in allen Schularten sowohl für Angestellte als auch für Beamte; ab dem Schuljahr 2014/15 Altersteilzeit für angestellte Lehrkräfte auf der Grundlage eines landesbezirklichen Tarifvertrages. Teilzeit- und Sabbatjahrmodelle in allen Schularten sowohl für Angestellte als auch für Beamte; Rückgabe der geleisteten Vorgriffsstunden. Rückgabe für Laufbahn GHS ist im Schuljahr 2014/15 beendet. - Ab 2008/09 Rückgabe der von 1997 bis 2004 geleisteten Vorgriffsstunden - Sabbatjahrmodelle - Altersteilzeit für Lehrkräfte Rückgabe der im Rahmen des verpflichtenden Ansparmodells zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden bei Förderschulen ab dem Schuljahr 2008/09, bei den übrigen allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Grundschulen ab dem Schuljahr 2007/08 und bei berufsbildenden Schulen ab dem Schuljahr 2011/12. Sabbatjahrmodell noch: Besondere Arbeitszeitmodelle Land Beamte Angestellte Baden-Württemberg 41 41 Bayern 40 40 Berlin 40 39 Brandenburg 40 40 Bremen 40 40 Hamburg 40 40 Hessen 1) 42 42 Mecklenburg-Vorpommern 40 40 Niedersachsen 40 40 Nordrhein-Westfalen 2) 41 41 Rheinland-Pfalz 40 39 Saarland 40 39,5 Sachsen 40 40 Sachsen-Anhalt 40 40 Schleswig-Holstein 3) 41 41 Thüringen 40 40 3) 40 Stunden für schwerbehinderte Beamte/Beamtinnen sowie für schwerbehinderte Angestellte. Arbeitszeit (Zeitstunden pro Woche) der Lehrkräfte (Beamte und Angestellte) im öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland im Schuljahr 2015/2016 1) 41 Stunden vom 51. Lebensjahr bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres; 40 Stunden ab dem 61. Lebensjahr. Hauptamtlich tätigen Beamten/-innen wird ab dem 01.01.2007 1 Stunde pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto bis zum Ende des 50. Lebensjahres gutgeschrieben. Ab dem 51. Lebensjahr erfolgt die Gutschrift, wenn die Person die Arbeitszeit um 1 Stunde erhöht. Der Ausgleich erfolgt in der Regel im Jahr vor dem Ruhestand. 2) 40 Stunden nach Vollendung des 55. Lebensjahres und 39 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Vorgaben für die Klassenbildung Schuljahr 2015/2016 Stand: September 2015 Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVC DS 1932-5(15)3 Anlage 2 Kleine Anfrage 19/2992 Untergrenze Obergrenze 2) 1 2 3 4 5 Grundschule 3) 16 28 Orientierungsstufe Hauptschule 4) 16 30 Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule 16 30 Gymnasium 16 30 Integrierte Gesamtschule 5) 16 28/30 1) Die Vorgaben für die einzelnen Klassen sind Berechnungsgrundlage für das Stundenbudget der Schule. Im Rahmen des tatsächlichen Stundenbudgets kann die Schule von den Vorgaben abweichen. 3) Auch Primarstufe der Gemeinschaftsschule (in BW Grundschulen im Verbund mit der Gemeinschaftsschule). 2) Der Klassenteiler ist seit 2004/05 nur noch rechnerische Grundlage für die Ressourcenzuweisung. Innerhalb des zugewiesenen Budgets ist die Klassengröße flexibel. 5) Ab dem Schuljahr 2012/13 führt BW die Gemeinschaftsschule. Bei den Gemeinschaftsschulen (Sek. I) liegt der Klassen-/Gruppenteiler bei 28 Schüler/innen; bei den Schulen besonderer Art bei 30 Schüler/innen. 4) Ab dem Schuljahr 2010/11 führt BW die Werkrealschule und die Hauptschule. Baden-Württemberg Vorgaben 1) für die Klassenbildung im Schuljahr 2015/2016 Schulart Schüler/innen je Klasse Vorgaben für die einzelne Klasse Vorgabe eines Klassenteilers auf Klassenstufenebene (Richtzahl) Vorgabe für die einzelne Schule (Orientierungswert) Erläuterungen zur Klassenbildung Untergrenze Obergrenze 1 2 3 4 5 Grundschule 13 28 2) Orientierungsstufe 1) Hauptschule5) 15 30 2) Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Klasse 5 - 9 Klasse 10 33 4) Budget 3) Gymnasium 33 4) Budget 3) Integrierte Gesamtschule 1) 1) Für die Orientierungsstufe und für die Gesamtschule sind Richtwerte bzw. Grenzen nicht explizit festgelegt. Da sich jedoch die Personalzuweisungen bzw. Personalkostenzuschüsse bei diesen Schularten an den für die Hauptschule, die Realschule bzw. das Gymnasium geltenden Richtlinien orientieren, halten sich auch die Orientierungsstufe und die Gesamtschule im Wesentlichen an die für die Hauptschule, die Realschule bzw. das Gymnasium festgelegten Vorgaben. 2) In allen Jahrgangsstufen mit einem Migrationsanteil von mehr als 50 % werden Klassenteilungen vorgenommen, wenn die Höchstschülerzahl 25 überschritten wird. 3) Die einer Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden werden in Abhängigkeit von der Schülerzahl gemäß einer Budgetformel ermittelt. 4) Die Klassenbildung erfolgt im Rahmen des zugewiesenen Lehrerwochenstundenbudgets in Eigenverantwortung der Schulen. Klassen mit 34 oder mehr Schülern/innen dürfen dabei nur in begründeten Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Elternbeirats gebildet werden. 5) Die Unter- und Obergrenzen gelten als unverbindliche Richtwerte. Bayern Vorgaben für die Klassenbildung im Schuljahr 2015/2016 Schulart Schüler/innen je Klasse Erläuterungen zur Klassenbildung Vorgaben für die einzelne Klasse Vorgabe eines Klassenteilers auf Klassenstufenebene (Richtzahl) Vorgabe für die einzelne Schule (Orientierungswert) Untergrenze Obergrenze 1 2 3 4 5 Grundschule 24 Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium 30 1) ; 32 2) 29 Integrierte Gesamtschule Integrierte Sekundarschule 26 3) 25 1) In Jahrgangsstufe 5. 2) In Jahrgangsstufe 7. 3) In Jahrgangsstufe 7 und 8. Ober- und Untergrenzen sind nicht ausdrücklich festgelegt. Berlin Vorgaben für die Klassenbildung im Schuljahr 2015/2016 Schulart Schüler/innen je Klasse Erläuterungen zur Klassenbildung Vorgaben für die einzelne Klasse Vorgabe eines Klassenteilers auf Klassenstufenebene (Richtzahl) Vorgabe für die einzelne Schule (Orientierungswert) Untergrenze Obergrenze 1 2 3 4 5 Grundschule 15 28 23 Orientierungsstufe 1) 15 28 23 Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen 20 28 25 Realschule Gymnasium Klasse 7 - 10 20 28 27 Integrierte Gesamtschule 2) Klasse 1 - 6 Klasse 7 - 10 15 20 28 28 23 27 Über- oder Unterschreitungen der Bandbreite sind im begründeten Einzelfall zulässig. Die Mindestschülerzahl für die Einrichtung einer Jahrgangsstufe 11 beträgt 40. 1) Jahrgangsstufen 5 und 6 an Grundschulen und an Oberschulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind. Über- oder Unterschreitungen der Bandbreite sind im begründeten Einzelfall zulässig. 2) Einschließlich auslaufendem Bildungsgang der Gesamtschule an Oberschulen. Brandenburg Vorgaben für die Klassenbildung im Schuljahr 2015/2016 Schulart Schüler/innen je Klasse Erläuterungen zur Klassenbildung Vorgaben für die einzelne Klasse Vorgabe eines Klassenteilers auf Klassenstufenebene (Richtzahl) Vorgabe für die einzelne Schule (Orientierungswert) Untergrenze Obergrenze 1 2 3 4 5 Grundschule 1) 22 24 24 Orientierungsstufe Hauptschule Klasse 8 - 10 Schularten mit mehreren Bildungsgängen 3) 20 25 25 Realschule Gymnasium 23 30 30 Integrierte Gesamtschule 4) siehe Fußnoten Klassenbildung wird durch Kapazitätssetzung festgelegt. Stadt Bremen - Gesamtschulen (ganztags, Stadtteilschulen) = 20; Schulverbund = 25; Stadt Bremerhaven = 24, Obergrenze 25, Untergrenze 20. Fußnoten: Jahrgangsstufen Schüler/innen pro KLV (Richtfrequenz) Bandbreiten 1 - 4 22 20 - 24 3) Oberschule, inklusive Klassen. 5 - 10 22 18 - 22 4) -Gesamtschule, vor dem 1. August 2004 bestehend. 5 - 10 22 20 - 24 -Gesamtschule, nach dem 31. Juli 2004 eingerichtet. 5 - 10 25 20 - 25 1) Grundschule, inklusive Klassen. Beginnend mit dem Schuljahr 2010/11 werden aufgrund der Kapazitätsrichtlinie die Höchstfrequenzen für die Klassenbildung in der Grundschule auf 24 bzw. im Gymnasium auf 30 Schüler/innen festgesetzt. Verpflichtung zum regionalen Schülerausgleich. Über Ausnahmen, besonders Unterschreitung der Untergrenze, entscheidet die Schulaufsicht. Bremen Vorgaben für die Klassenbildung im Schuljahr 2015/2016 Schulart Schüler/innen je Klasse Erläuterungen zur Klassenbildung Vorgaben für die einzelne Klasse Vorgabe eines Klassenteilers auf Klassenstufenebene (Richtzahl) Vorgabe für die einzelne Schule (Orientierungswert) Untergrenze Obergrenze 1 2 3 4 5 Grundschule Klasse 1-4 1)3) : 17 bzw. 21 Klasse 1-4 4)5) : 19 bzw. 23 Klassengrößen nach Sozialindex gestaffelt wachsen seit 2007/08 auf, gesetzliche Höchstfrequenz aufwachsend seit 2010/11. Orientierungsstufe Klasse 5-6 an Schulversuchsschulen 1) : 21 Klasse 5-6 an Schulversuchsschulen: 23 Schulversuch 6-jährige Grundschule bis 2021/22 an vier Grundschulen. Hauptschule Siehe Stadtteilschule. Schularten mit mehreren Bildungsgängen Siehe Stadtteilschule. Realschule Siehe Stadtteilschule. Gymnasium Klasse 5-6 1) : 26 Klasse 7-10 1) : 27 Klasse 5-9 5) : 28 Klasse 10 6) : 27-30 Integrierte Gesamtschule (Stadtteilschule) Klasse 5-10 1) : 21 Klasse 5-6: 23 5) Klasse 7-9: 25 5) Klasse 10: 26-29 6) Stadtteilschule 1) Erforderliche Basisfrequenz zum Erreichen der Grundstunden. 2) Empfohlene Organisationsfrequenz als Grundlage für die Klassenbildung. 3) In Grundschulen mit dem Sozialindex 1 und 2 ab 2010/11 Basisfrequenz 17, für alle anderen Grundschulen 21. 4) In Grundschulen mit dem Sozialindex 1 und 2 ab 2010/11 Höchstfrequenz pro Klasse 19, in allen anderen Grundschulen 23. 5) Gesetzlich festgelegte Höchstfrequenz pro Klasse, aufwachsend ab 2010/11. 6) Auslaufend: Höchstfrequenz pro Klasse = Organisationsfrequenz + 10%. Hamburg Vorgaben für die Klassenbildung im Schuljahr 2015/2016 Schulart Schüler/innen je Klasse Erläuterungen zur Klassenbildung Vorgaben für die einzelne Klasse Vorgabe eines Klassenteilers auf Klassenstufenebene (Richtzahl) Vorgabe für die einzelne Schule (Orientierungswert) Untergrenze Obergrenze 1) 1 2 3 4 5 Grundschule 13 25 25 Orientierungsstufe (gleich Förderstufe Jahrgang 5/6) 14 27 27 Hauptschule 13 25 25 Schularten mit mehreren Bildungsgängen 1) 14 27 20 (27)* Realschule 16 30 30 Gymnasium 16 30 30 Integrierte Gesamtschule 14 27 27 1) Mittelstufenschule * Für die Jahrgangsstufen 5 - 7 sowie für den mittleren Bildungsgang Jahrgangsstufen 8 - 10 gelten die in Klammern gesetzten Klassenteiler. Für den praxisorientierten Bildungsgang in den Jahrgangsstufen 8 - 9 gilt der Klassenteiler 20. Die Anzahl der Klassen, Gruppen oder Kurse pro Jahrgang einer Schulform ergibt sich aus folgender Rechnung: Anzahl der Schüler/innen einer Schulform pro Jahrgangsstufe geteilt durch die Schülerhöchstzahl (Klassenteiler). Hessen Vorgaben für die Klassenbildung im Schuljahr 2015/2016 Schulart Schüler/innen je Klasse Erläuterungen zur Klassenbildung Vorgaben für die einzelne Klasse Vorgabe eines Klassenteilers auf Klassenstufenebene (Richtzahl) Vorgabe für die einzelne Schule (Orientierungswert) Untergrenze Obergrenze 1 2 3 4 5 Grundschule - Einzelstandort:20 2) - Mehrfachstandort: 40 Im Rahmen der zugewiesenen Lehrerstunden bilden die Schulen in eigener pädagogischer Verantwortung Klassen und Lerngruppen. Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen - Regionale Schule: 36 (22 1) ) - Kooperative Gesamt- schule: 57 (44 1) ) Realschule (Klassen 8 - 10) Gymnasium (Klassen 7 - 10) - Einzelstandort: 54 (44 1) ) - Mehrfachstandort: 61 Integrierte Gesamtschule 57 (44 1) ) * Die Vorgaben je Schule gelten jeweils für die Bildung von Eingangsklassen (Schülermindestzahlen). 1) Die Schülermindestzahl kann mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. Hier: Schülermindestzahl bei ansonsten unzumutbaren Schulwegzeiten. 2) Wird die Schülermindestzahl unterschritten, können, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden, jahrgangsübergreifende Klassen gebildet werden. Mecklenburg-Vorpommern Vorgaben für die Klassenbildung im Schuljahr 2015/2016 Schulart Schüler/innen je Klasse Erläuterungen zur Klassenbildung Vorgaben für die einzelne Klasse Vorgabe eines Klassenteilers auf Klassenstufenebene (Richtzahl) Vorgabe für die einzelne Schule (Orientierungswert)* Untergrenze (enfällt) Schülerhöchstzahl 1 2 3 4 5 Grundschule 26 Orientierungsstufe Hauptschule 26 Schularten mit mehreren Bildungsgängen 28 Realschule 30 Senkung von 32 auf 30 aufsteigend, beginnend mit dem 5. Schuljahrgang im Schuljahr 2011/12. Gymnasium bis Schuljahrgang 9 30 Senkung von 32 auf 30 aufsteigend, beginnend mit dem 5. Schuljahrgang im Schuljahr 2011/12. Gymnasium Schuljahrgang 10 26 Integrierte Gesamtschule Schuljahrgänge 5 - 6 Schuljahrgänge 7 - 10 30 30 Niedersachsen Vorgaben für die Klassenbildung im Schuljahr 2015/2016 Schulart Schüler/innen je Klasse Erläuterungen zur Klassenbildung Vorgaben für die einzelne Klasse Vorgabe eines Klassenteilers auf Klassenstufenebene (Richtzahl) Vorgabe für die einzelne Schule (Orientierungswert) Untergrenze Obergrenze 1 2 3 4 5 Grundschule 3) 15 29 22,5 Orientierungsstufe Hauptschule 18 30 24 Schularten mit mehreren Bildungsgängen 20 4) / 23 5) 30 4) / 29 5) 11) 25 4) / 24 5) Realschule 26 / 25 10) 30 / 29 10) 28 / 27 10) Gymnasium 26 / 25 10) 30 / 29 10) 28 / 27 10) Integrierte Gesamtschule 26 6) / 20 7) / 23 8) / 15 9) / 25 12) 30 6) / 30 7) / 25 8) / 29 9) 11) 12) 28 6) / 25 7) / 24 8) / 23 9) / 27 12) Schüler/innen je Klasse 1) Die Vorgaben zu den Unter- und Obergrenzen beschreiben den Regelfall. In Einzelfällen dürfen auch kleinere oder größere Klassen gebildet werden (vgl. VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). 2) Die Gesamtzahl der Klassen, die eine Schule bilden darf, ergibt sich aus dem Klassenfrequenzrichtwert. Dieser beschreibt die durchschnittliche Klassengröße, die auf Schulebene anzustreben ist. 3) Für genauere Informationen zur Klassenbildung an der Grundschule wird auf das Grundschul-Konzept verwiesen (http://www.nrw.de/landesregierung/neuesgrundschul -konzept/?page=2). 4) Sekundarschule (kooperativ). 5) Gemeinschaftsschule (Schulversuch, kooperativ). 6) Gesamtschule. 7) Sekundarschule (integrativ). 8) Gemeinschaftsschule (Schulversuch, integrativ). 9) PRIMUS-Schule (Schulversuch). 10) Klassen 5 und 6 an Realschule und Gymnasium. 11) Klassen 5 und 6 an Sekundarschule. 12) Klassen 5 und 6 an Gesamtschule. Nordrhein-Westfalen Vorgaben für die Klassenbildung im Schuljahr 2015/2016 Schulart Erläuterungen zur Klassenbildung Vorgaben für die einzelne Klasse 1) Vorgabe eines Klassenteilers auf Klassenstufenebene (Richtzahl) Vorgabe für die einzelne Schule (Orientierungswert) 2) Untergrenze Obergrenze 1) 1 2 3 4 5 Grundschule 3) 24 24 Orientierungsstufe Hauptschule 6) 4) 30 30 Schularten mit mehreren Bildungsgängen 30/25 5) 30/25 5) Realschule 6) 30 30 Gymnasium 2) 30/28 30/28 Integrierte Gesamtschule 2) 30/28 30/28 1) Für begrenzte Zeit ist in Schulen der Sekundarstufe I eine Überschreitung um bis zu 3 Schüler möglich. In der Grundschule sind aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen Abweichungen möglich. 2) Die Klassenmesszahl 28 gilt für die Klassenstufen 5 und 6. 3) Wenn in aufeinander folgenden Klassenstufen die Zahl von zusammen 23 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten wird, ist eine kombinierte Klasse zu bilden. 4) Wenn in aufeinander folgenden Klassenstufen die Zahl von zusammen 27 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten wird, ist eine kombnierte Klasse zu bilden. 5) Die Klassenmesszahl 25 gilt nur für die Klassenstufen 5 und 6. Für die Klassenstufen 7 - 10 ist die Messzahl 30. 6) Haupt- und Realschulen gibt es nur in freier Trägerschaft. Rheinland-Pfalz Vorgaben für die Klassenbildung im Schuljahr 2015/2016 Schulart Schüler/innen je Klasse Erläuterungen zur Klassenbildung Vorgaben für die einzelne Klasse Vorgabe eines Klassenteilers auf Klassenstufenebene (Richtzahl) Vorgabe für die einzelne Schule (Orientierungswert) Untergrenze Obergrenze 1 2 3 4 5 Grundschule 29/25 29/25 Bei durchschnittlich mindestens 4 Schülern mit unzureichenden Deutschkenntnissen: 25, Mehrklasse möglich, falls danach im Durchschnitt mind. 20 Schüler je Klasse in der Klassenstufe vorhanden sind. Orientierungsstufe Hauptschule 29 29 Klasse 5 - Klasse 9: 29 Schularten mit mehreren Bildungsgängen 28/29 28/29 Klasse 5 - 10: 29 HSA-Zweig 7 - 9: 28 Realschule 29 29 Klasse 5 - Klasse 10: 29 Gymnasium 29 29 Klasse 5 - Klasse E: 29 Integrierte Gesamtschule 29 29 Klasse 5 - Klasse E: 29 Klasse 8 - 9, Grundkurs: 28 Saarland Vorgaben für die Klassenbildung im Schuljahr 2015/2016 Schulart Schüler/innen je Klasse Erläuterungen zur Klassenbildung Vorgaben für die einzelne Klasse Vorgabe eines Klassenteilers auf Klassenstufenebene (Richtzahl) Vorgabe für die einzelne Schule (Orientierungswert) Untergrenze Obergrenze 1 2 3 4 5 Grundschule 15 28 25 Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen 20 28 25 Realschule Gymnasium (Sek I) 20 28 25 - 26 Integrierte Gesamtschule Sachsen Vorgaben für die Klassenbildung im Schuljahr 2015/2016 Schulart Schüler/innen je Klasse Erläuterungen zur Klassenbildung Vorgaben für die einzelne Klasse Vorgabe eines Klassenteilers auf Klassenstufenebene (Richtzahl) Vorgabe für die einzelne Schule (Orientierungswert) Die Spalte 4 ist der Richtwert für den im Landesdurchnitt zu erreichenden Wert "Schüler/innen pro Klasse". Untergrenze 1) Obergrenze 1 3 4 5 Grundschule 15 mittlere Frequenz 22 Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen 20 Realschule Gymnasium 20 29 Integrierte Gesamtschule 25 29 In der Grundschule und in den Schularten mit mehreren Bildungsgängen ist der Klassenteiler durch schülerzahlbezogene Zuweisung aufgehoben. 1) Die Untergrenze bezieht sich auf die Bildung von Anfangsklassen zu Beginn eines Bildungsganges. Sachsen-Anhalt Vorgaben für die Klassenbildung im Schuljahr 2015/2016 Schulart Schüler/innen je Klasse Erläuterungen zur Klassenbildung Vorgaben für die einzelne Klasse Vorgabe eines Klassenteilers auf Klassenstufenebene (Richtzahl) Vorgabe für die einzelne Schule (Orientierungswert) Untergrenze Obergrenze 1 2 3 4 5 Grundschule Orientierungsstufe Schularten mit mehreren Bildungsgängen 1) 29 Gymnasium 29 3) 3) Für die Klassenbildung in Klasse 5. Integrierte Gesamtschule 2) 29 3) 3) Für die Klassenbildung in Klasse 5. 1) Regionalschule - auslaufend. 2) Gemeinschaftsschulen mit und ohne Oberstufe. Schleswig-Holstein Vorgaben für die Klassenbildung im Schuljahr 2015/2016 Schulart Schüler/innen je Klasse Erläuterungen zur Klassenbildung Vorgaben für die einzelne Klasse Vorgabe eines Klassenteilers auf Klassenstufenebene (Richtzahl) Vorgabe für die einzelne Schule (Orientierungswert) Untergrenze Obergrenze 1 2 3 4 5 Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Auf der Grundlage der pauschal zugewiesenen Wochenstunden entscheidet die Schule in eigener pädagogischer Verantwortung über die Bildung von Klassen. Thüringen Vorgaben für die Klassenbildung im Schuljahr 2015/2016 Schulart Schüler/innen je Klasse Erläuterungen zur Klassenbildung Vorgaben für die einzelne Klasse Vorgabe eines Klassenteilers auf Klassenstufenebene (Richtzahl) Vorgabe für die einzelne Schule (Orientierungswert) 2992_Anlagen.pdf KA2992_anl1 KA2992Anl2