Kleine Anfrage der Abg. Degen und Merz (SPD) vom 15.12.2015 betreffend Überschreitung der Klassenobergrenzen und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung der Fragesteller: Die Vorgaben des Landes für die Bildung von Schulklassen liegen in Hessen zwischen 25 Schülerinnen und Schülern an Grund- und Hauptschulen sowie 30 Schülerinnen und Schülern an Realschulen und Gymnasien. Vorbemerkung des Kultusministers: Ab dem Schuljahr 2009/10 wurden die Obergrenzen der Klassenbildung in den vom Fragesteller angesprochenen Schulformen stufenweise reduziert. Die vom Fragesteller erwähnten Obergrenzen galten somit nicht durchgängig in dem angesprochenen Zeitraum seit 2010. Vor diesem Hintergrund wurden in den Schuljahren 2010/11 bzw. 2011/12 die dargestellten Überschreitungen mit den folgenden Obergrenzen festgestellt. Schuljahr 2010/11 Schuljahr 2011/12 Schuljahr 2012/13 Schuljahr 2013/14 Schuljahr 2014/15 Grundschule Stufe 0 bis 2 25 Grundschule Stufe 3 28 25 Grundschule Stufe 4 28 25 Hauptschule Stufe 5 bis 7 25 Hauptschule Stufe 8 28 25 Hauptschule Stufe 9 28 25 Hauptschule Stufe 10 28 25 Realschule Stufe 5 bis 6 30 Realschule Stufe 7 33 30 Realschule Stufe 8 33 30 Realschule Stufe 9 33 30 Realschule Stufe 10 33 30 Gymnasium Stufe 5 bis 6 30 Gymnasium Stufe 7 33 30 Gymnasium Stufe 8 33 30 Gymnasium Stufe 9 33 30 Gymnasium Stufe 10 33 30 Ein weiterer in der Darstellung nicht aufgeführter Einflussfaktor bei der sollklassenbezogenen Berechnung der Zuweisung und der Bildung der Klassen in den erfragten Schuljahren war die mittlerweile ausgelaufene Maßnahme "Gemeinsamer Unterricht" zur Integration von Förderschülerinnen und Förderschülern an Regelschulen. Die Aufnahme dieser sogenannten "GU"- Schüler führte in den dargestellten Jahren in der jeweils betroffenen Klasse zu einer zuweisungsrelevanten Absenkung des Maximums auf 20 Schülerinnen und Schüler in der Grundschule und 23 Schülerinnen und Schüler in der Haupt- und Realschule sowie im Gymnasium. Die Maßnahme wird im laufenden Schuljahr 2015/16 nur noch in den Stufen 9 und 10 angewendet und läuft somit im nächsten Schuljahr (Stufe 10) aus. Eingegangen am 3. Februar 2016 · Ausgegeben am 5. Februar 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2993 03. 02. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2993 Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. An wie vielen Schulen wurde in den Jahren 2010 bis 2014 von der jeweiligen Obergrenze der Klassenbildung abgewichen und aus welchen Gründen? (Bitte nach Schulform getrennt) Die Zahl der Schulen, bei denen in den Schuljahren 2010/11 bis 2014/15 der jeweils gültige Klassenteiler überschritten wurde, kann der Anlage 1 entnommen werden. Die in der Anlage und weiter unten dargestellten Überschreitungen der Klassenobergrenzen sind grundsätzlich nicht die Folge einer zu geringen Wochenstundenzuweisung, sondern Ausdruck der in der Klassengrößenverordnung (vgl. ABl. 2011, S. 232 vom 15.07.2011) in § 1 Fußnote 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung, die eine Abweichung von den Schülerhöchstzahlen nach Maßgabe der schulischen Konzeption ermöglicht. Es sei angemerkt, dass die Einführung der zentralen Zuweisung für die allgemeinbildenden Schulen im Schuljahr 2008/09 dazu geführt hat, dass grundsätzlich jede Schule eine Zuweisung von Wochenstunden für den Grundunterricht erhält , die ihr zur Einrichtung von Klassen gemessen am jeweiligen Klassenmaximum und der stufenbezogenen Anzahl der Schülerinnen und Schüler gemäß Datenabzug aus der Lehrer- und Schülerdatenbank (LUSD) zum festgelegten Zeitpunkt zusteht. Bei der folgenden Darstellung der Gründe für die an den Schulen aufgetretenen Fälle der Überschreitung der Klassenobergrenze wurden im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung die 257 Fälle aus dem Schuljahr 2014/15 im Kontext der vorhandenen Daten zur Schulstatistik und zur Zuweisung analysiert. Im Vergleich der historischen Entwicklung der jeweiligen Einzelfälle sind auf dieser Basis folgende Ursachen für die Überschreitungen im Schuljahr 2014/15 erkennbar gewesen: Schuljahr 2014/15 Grundschule Hauptschule Realschule Gymnasium Fälle 90 11 33 123 d av o n Fälle, bei denen der Klassenverband aus dem Vorjahr weitergeführt wird. 37 5 8 21 Fälle, bei denen einzelne Klassen die Obergrenze überschreiten zugunsten einer niedrigeren Schülerzahl in anderen Klassen der Jahrgangsstufe. 25 4 16 81 Fälle, bei denen sich die Schülerzahl nach dem Zeitpunkt der Zuweisungsfeststellung erhöht hat. 5 2 3 3 Fälle mit einer Zügigkeitsbeschränkung . - - 6 12 Fälle mit einer Gesamtschülerzahl in der Eingangsstufe, die nur knapp über dem Klassenteiler für die nächste (nicht gebildete ) Klasse liegt. 10 - - 2 Sonstige 13 - - 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2993 3 In vielen Fällen ist die partielle Überschreitung der Klassenobergrenze in einzelnen Klassen einer Jahrgangsstufe auf die in Vorjahren gebildeten und etablierten Klassenverbände zurückzuführen . Die Erhöhung der Schülerzahl durch die Aufnahme von Nichtversetzungen oder durch Zuzüge auf eine nur knapp über dem Teiler liegende Gesamtzahl führt dann zwar zu einer erhöhten Zuweisung, diese wird jedoch aus pädagogischen Gründen nicht immer durch eine Klassenumstrukturierung des Jahrgangs umgesetzt. Aus pädagogischen Gründen oder aufgrund von über die Jahre gewachsenen Klassenstrukturen kann es zu einer ungleichmäßigen Verteilung der Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe auf die Klassen kommen, so dass einzelne Klassen die Obergrenze zugunsten kleinerer Klassen im restlichen Bereich der Stufe überschreiten, in der Gesamtbetrachtung der Jahrgangsstufe jedoch die Obergrenze durchschnittlich eingehalten wird. In wenigen Fällen zeigt sich, dass durch eine Erhöhung der Schülerzahlen nach dem Zeitpunkt der Zuweisungsfeststellung eine Schülerzahl in der Jahrgangsstufe erreicht wird, in der die Schülerzahl nachträglich über dem Teiler für die nächste, nicht mehr zugewiesene Klasse liegt. Hierbei ist jedoch festzustellen, dass auch im umgekehrten Fall, also durch Unterschreiten einer zuweisungskritischen Schülerzahl im Jahrgang durch Wegzug oder Rücktritt in die vorherige Stufe nach der Zuweisungsfeststellung, die Zuweisung einer Schule nicht reduziert wird. Eine weitere Ursache für die Überschreitung von Klassenobergrenzen sind Zügigkeitsbeschränkungen einer Schule. Zügigkeitsvorgaben im Schulentwicklungsplan und/oder beschränkte Raumkapazitäten der Schule lassen in diesem Fall vor Ort nur die Bildung einer beschränkten Anzahl von Klassen zu. Die weitere Aufnahme von Schülerinnen und Schülern über die sich aus dieser Klassenobergrenze ergebende maximale Schülerzahl oder Zugänge einer Stufe aufgrund von Nichtversetzungen sind dann der Grund für die Überschreitung der Klassenobergrenze. In diesen Fällen wurde zwar keine weitere Sollklasse, jedoch eine ergänzende Stundenkompensation pro zusätzlichem/zusätzlicher Schüler/Schülerin zugewiesen. In weiteren Fällen lag in der Eingangsstufe die Gesamtschülerzahl nur geringfügig über dem Klassenteiler (z.B. 76 Schülerinnen und Schüler in der ersten Stufe der Grundschule). Vor dem Hintergrund der jährlichen Neuberechnung der Zuweisung für eine Jahrgangsstufe kann somit in Einzelfällen die Gefahr bestehen, dass sich - durch eine von der Schulleitung bereits absehbare Verringerung der Schülerzahl - die Zuweisung für diesen Jahrgang im Folgejahr voraussichtlich um eine Klasse reduzieren wird. Zur Gewährleistung der Konstanz der Klassenverbände wird eine Schule dann nicht die maximal mögliche Anzahl von Klassen in der Eingangsstufe bilden. Die zusätzliche, nicht zur Klassenbildung eingesetzte Grundunterrichtszuweisung kann dann von der Schulleitung z.B. für Differenzierungsmaßnahmen in einzelnen Fächern in den Klassen dieser Jahrgangsstufe eingesetzt werden. Über die genannten Hintergründe hinaus gibt es einige wenige weitere Konstellationen, die sich nicht eindeutig auf die bisher genannten Fälle zurückführen lassen. Zu diesen sonstigen Fällen zählen z.B. jahrgangsstufenübergreifend kombinierte Klassen, die aufgrund des Unterschreitens des Klassenminimums in einer oder mehrerer Stufen erforderlich wurden und bei denen die Schulleitung von der der Zuweisung zugrunde gelegten Kombinationssystematik abgewichen ist. Dies steht ggfs. auch in Verbindung mit Klassenverbänden, die sich bereits in Vorjahren bei der Kombination von Jahrgangsstufen ergeben haben. Zu den sonstigen Fällen zählen auch einige im Grundschulbereich aufgetretene Überschreitungen der Klassenobergrenze im Bereich GFLX (Grundschule - flexibler Schulanfang), bei denen die nicht zur Klassenbildung genutzte Zuweisung dann zur Differenzierung des Unterrichts in formal größeren Klassenverbänden eingesetzt werden kann. Die Existenz mehrerer Standorte einer Schule, der Wechsel von G8 nach G9 oder die aus pädagogischen Gründen erfolgte Zusammenlegung von Klassen sind schließlich als weitere Rahmenbedingungen bei der Überschreitung der Klassenobergrenze im Bereich der sonstigen Fälle erkennbar. Frage 2. Wie hoch war der Anteil der Klassen mit über 25 Schülerinnen und Schülern an Grundschulen und Hauptschulen sowie mit über 30 Schülerinnen und Schülern an Realschulen und Gymnasien? Die Anteile der Klassen mit über 25 Schülerinnen und Schülern an Grundschulen und Hauptschulen sowie mit über 30 Schülerinnen und Schülern an Realschulen und Gymnasien an allen Klassen der jeweiligen Schulformen in den Schuljahren 2010/11 bis 2014/15, sind der Anlage 2 zu entnehmen. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2993 Frage 3. In welchem Umfang wurden die Obergrenzen überschritten? Der Umfang der Überschreitung wird als Zahl der Klassen, bei denen in den Schuljahren 2010/11 bis 2014/15 der jeweils gültige Klassenteiler überschritten wurde, dargestellt. Die Anzahl der Klassen, gegliedert nach den vier in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Schulformen, kann der Anlage 3 entnommen werden. Frage 4. An wie vielen Schulen wurden in diesem Jahr die Obergrenzen von 25, 27 und 30 Schülerinnen und Schülern nicht eingehalten und in welchen Schulamtsbezirken? Die Daten der Landesschulstatistik für das Schuljahr 2015/16 liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Frage 5. Ist eine Änderung der Klassenhöchststärken im Rahmen der Beschulung von Flüchtlingen geplant ? Eine Änderung der in der Klassengrößenverordnung festgelegten Klassenhöchststärken ist im Rahmen der Beschulung von Flüchtlingen derzeit nicht geplant. Wiesbaden, 27. Januar 2016 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz Anlagen Anlage 1 Kl. Anfrage 19/2993 1 Frage 1 - An wie vielen Schulen wurde in den Jahren 2010 bis 2014 von der jeweiligen Obergrenze der Klassenbildung abgewichen a) Schuljahr 2010/11 Rechtsstellung Anzahl Schulen mit Grundschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Schulen mit Hauptschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Schulen mit Realschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Schulen mit Gymnasialklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze öffentlich 34 6 26 69 privat 15 0 3 15 b) Schuljahr 2011/12 Rechtsstellung Anzahl Schulen mit Grundschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Schulen mit Hauptschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Schulen mit Realschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Schulen mit Gymnasialklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze öffentlich 57 14 29 83 privat 17 0 4 14 c) Schuljahr 2012/13 Rechtsstellung Anzahl Schulen mit Grundschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Schulen mit Hauptschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Schulen mit Realschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Schulen mit Gymnasialklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze öffentlich 92 11 35 81 privat 21 0 4 12 Anlage 1 Kl. Anfrage 19/2993 2 d) Schuljahr 2013/14 Rechtsstellung Anzahl Schulen mit Grundschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Schulen mit Hauptschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Schulen mit Realschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Schulen mit Gymnasialklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze öffentlich 94 20 32 82 privat 15 0 3 10 e) Schuljahr 2014/15 Rechtsstellung Anzahl Schulen mit Grundschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Schulen mit Hauptschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Schulen mit Realschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Schulen mit Gymnasialklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze öffentlich 83 11 23 78 privat 21 0 4 11 Anlage 2 Kl. Anfrage 19/2993 1 a) Schuljahr 2010/11 Rechtsstellung Anteil der Grundschulklassen mit mehr als 25 Schüler(innen) an allen Grundschulklassen Anteil der Hauptschulklassen mit mehr als 25 Schüler(innen) an allen Hauptschulklassen Anteil der Realschulklassen mit mehr als 30 Schüler(innen) an allen Realschulklassen Anteil der Gymnasialklassen mit mehr als 30 Schüler(innen) an allen Gymnasialklassen öffentlich 3,0% 1,8% 6,6% 14,8% privat 17,8% 0,0% 23,8% 15,4% b) Schuljahr 2011/12 Rechtsstellung Anteil der Grundschulklassen mit mehr als 25 Schüler(innen) an allen Grundschulklassen Anteil der Hauptschulklassen mit mehr als 25 Schüler(innen) an allen Hauptschulklassen Anteil der Realschulklassen mit mehr als 30 Schüler(innen) an allen Realschulklassen Anteil der Gymnasialklassen mit mehr als 30 Schüler(innen) an allen Gymnasialklassen öffentlich 1,8% 2,4% 4,7% 11,4% privat 15,5% 0,0% 21,7% 11,4% c) Schuljahr 2012/13 Rechtsstellung Anteil der Grundschulklassen mit mehr als 25 Schüler(innen) an allen Grundschulklassen Anteil der Hauptschulklassen mit mehr als 25 Schüler(innen) an allen Hauptschulklassen Anteil der Realschulklassen mit mehr als 30 Schüler(innen) an allen Realschulklassen Anteil der Gymnasialklassen mit mehr als 30 Schüler(innen) an allen Gymnasialklassen öffentlich 1,3% 1,5% 3,8% 7,3% privat 14,1% 0,0% 16,3% 10,8% Frage 2 - Wie hoch war der Anteil der Klassen mit über 25 Schüler(innen) an Grundschulen und Hauptschulen sowie mit über 30 Schüler(innen) an Realschulen und Gymnasien? Anlage 2 Kl. Anfrage 19/2993 2 d) Schuljahr 2013/14 Rechtsstellung Anteil der Grundschulklassen mit mehr als 25 Schüler(innen) an allen Grundschulklassen Anteil der Hauptschulklassen mit mehr als 25 Schüler(innen) an allen Hauptschulklassen Anteil der Realschulklassen mit mehr als 30 Schüler(innen) an allen Realschulklassen Anteil der Gymnasialklassen mit mehr als 30 Schüler(innen) an allen Gymnasialklassen öffentlich 1,3% 2,4% 2,4% 5,8% privat 12,5% 0,0% 16,0% 9,3% e) Schuljahr 2014/15 Rechtsstellung Anteil der Grundschulklassen mit mehr als 25 Schüler(innen) an allen Grundschulklassen Anteil der Hauptschulklassen mit mehr als 25 Schüler(innen) an allen Hauptschulklassen Anteil der Realschulklassen mit mehr als 30 Schüler(innen) an allen Realschulklassen Anteil der Gymnasialklassen mit mehr als 30 Schüler(innen) an allen Gymnasialklassen öffentlich 1,1% 1,3% 1,5% 4,8% privat 12,9% 0,0% 16,9% 8,7% Anlage 3 Kl. Anfrage 19/2993 1 a) Schuljahr 2010/11 Rechtsstellung Anzahl Grundschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Hauptschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Realschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Gymnasialklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze öffentlich 44 8 38 179 privat 43 0 14 50 b) Schuljahr 2011/12 Rechtsstellung Anzahl Grundschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Hauptschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Realschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Gymnasialklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze öffentlich 74 26 55 217 privat 51 0 25 54 c) Schuljahr 2012/13 Rechtsstellung Anzahl Grundschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Hauptschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Realschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Gymnasialklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze öffentlich 140 18 61 212 privat 59 0 27 55 Frage 3 - Anzahl der Klassen, bei denen in den Jahren 2010 bis 2014 von der jeweiligen Obergrenze der Klassenbildung abgewichen wurde Anlage 3 Kl. Anfrage 19/2993 2 d) Schuljahr 2013/14 Rechtsstellung Anzahl Grundschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Hauptschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Realschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Gymnasialklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze öffentlich 133 29 53 247 privat 56 0 34 56 e) Schuljahr 2014/15 Rechtsstellung Anzahl Grundschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Hauptschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Realschulklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze Anzahl Gymnasialklassen jenseits der jeweiligen Obergrenze öffentlich 120 15 44 206 privat 60 0 38 58 2993_Anlagen.pdf KA2993Anlage1 Tabelle1 KA2993Anlage2 Tabelle1 KA2993Anlage3 Tabelle1