Kleine Anfrage der Abg. Decker und Gnadl (SPD) vom 18.12.2015 betreffend Entgeltumwandlung im hessischen Landesdienst und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragesteller: Im Zuge der zusätzlichen Altersvorsorge machen Beschäftigte von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung Gebrauch. Dabei werden Teile des Bruttogehalts des Arbeitnehmers in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt . Auf diese Einzahlungen aus dem Bruttolohn werden (bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstsatz) keine Steuern und Sozialabgaben erhoben. Da sich durch den Abzug der Einzahlungen zur Altersvorsorge der Bruttolohn des Arbeitnehmers, auf den Steuern und Sozialversicherungsabgaben zu zahlen sind, verringert, spart auch der Arbeitgeber die für den Vorsorgebetrag eigentlich von ihm zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben . Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, wird die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet . Frage 1. Wie viele Beschäftigte des Landes Hessens machen momentan von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge Gebrauch? 1.044 Beschäftigte des Landes Hessen haben im Monat Dezember 2015 von der Möglichkeit einer Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht. Frage 2. Welchen Betrag spart das Land Hessen dadurch ein, dass es auf den umgewandelten Entgeltbetrag keine Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungskassen zu entrichten hat (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Sozialversicherungszweigen)? Das Land Hessen spart einen Betrag von insgesamt rund 21.000 € pro Monat ein (Stand: Dezember 2015). Dieser Betrag wird folgendermaßen aufgeschlüsselt: Krankenversicherung rund 8.000 €, Rentenversicherung rund 10.000 €, Arbeitslosenversicherung rund 1.500 € und Pflegeversicherung rund 1.500 €. Frage 3. Wie verhält sich die Landesregierung zur Forderung, den Landesbeschäftigten, die von der Möglichkeit zur Entgeltumwandlung Gebrauch machen, die durch die Umwandlung eingesparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung als einen Arbeitgeberzuschuss zur zusätzlichen Altersvorsorge der Landesbeschäftigten zukommen zu lassen? Für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen findet hinsichtlich der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in der für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung . Grundlage hierfür ist eine Verweisnorm in § 25 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Nach § 1 ATV sind die o.a. Tarifbeschäftigten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) mit Sitz in Karlsruhe zu versichern. Versicherungsleistungen , die die VBL gewährt, werden sowohl durch den ATV als auch durch die VBL-Satzung (VBLS) geregelt. Für die Erhöhung von VBL-Rentenansprüchen durch die Zahlung freiwilliger Arbeitgeberzuschüsse, z.B. in Höhe von Sozialversicherungsbeiträgen, die infolge einer Entgeltumwandlung nicht zu entrichten waren, bieten aktuell weder ATV noch VBLS eine Rechtsgrundlage. Würde eine Forderung nach entsprechender Änderung des ATV Eingegangen am 25. Januar 2016 · Ausgegeben am 28. Januar 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3006 25. 01. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3006 erhoben werden, müsste sie im Rahmen von Tarifverhandlungen behandelt werden. ATV- Tarifvertragsparteien sind auf Arbeitgeberseite derzeit der Bund, die TdL sowie die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Das Land Hessen ist keine ATV- Tarifvertragspartei und scheidet deshalb als Ansprechpartner für entsprechende Änderungswünsche aus. Wiesbaden, 18. Januar 2016 Peter Beuth