Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 17.12.2015 betreffend bauliche Situation in hessischen Pflegeeinrichtungen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie viele hessische Pflegeeinrichtungen wurden vor der Heimmindestbauverordnung im Jahr 1983 erbaut und wie viele danach? Hierzu liegen der Hessischen Betreuungs- und Pflegeaufsicht keine Daten vor. Frage 2. Wie viele Zimmer stehen in hessischen Pflegeeinrichtungen zur Verfügung? Bitte nach Doppel-und Einzelzimmern unterscheiden? Hierzu erhebt die Hessische Betreuungs- und Pflegeaufsicht keine statistischen Daten. Das Hessische Statistische Landesamt veröffentlicht zweijährlich einen statistischen Bericht zu Pflegeeinrichtungen in Hessen. Der aktuellste Bericht hat den Stand 15.12.2013 (Hessisches Statistisches Landesamt 2014: Die Pflegeeinrichtungen in Hessen am 15. Dezember 2013). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass es zu diesem Stichtag 57.162 verfügbare Plätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen in Hessen gab. Diese teilten sich nach Zimmertypen folgendermaßen auf: In 1-Bett-Zimmern .................... 36.338, In 2-Bett-Zimmern .................... 20.141, In 3-Bett-Zimmern ........................ 627, In 4- und Mehrbett-Zimmern ............. 56. Frage 3. Welche Größe haben die Zimmer ohne Hinzurechnung von Balkon/Terrasse, evtl. Vorraum und Sanitätsraum? Bitte unterscheiden nach Doppel- und Einzelzimmern sowie nach Größenordnungen von a) mindestens 24 m² b) mindestens 19 m² c) mindestens 14 m² Hierzu liegen der Hessischen Betreuungs- und Pflegeaufsicht keine Daten vor. § 14 Abs. 1 der Heimmindestbauverordnung fordert, dass Wohnplätze für eine Person mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m², Wohnplätze für zwei Personen eine Wohnfläche von 18 m² umfassen. Für die dritte oder vierte Person muss die zusätzliche Wohnfläche wenigstens je 6 m² betragen. Wohnplätze für mehr als vier Personen sind nicht zulässig. Frage 4, Wie viele der Zimmer verfügen über eine lichte Raumbreite von mindestens 3,2 m²? Hierzu liegen der Hessischen Betreuungs- und Pflegeaufsicht keine Daten vor. Eingegangen am 1. Februar 2016 · Ausgegeben am 4. Februar 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3008 01. 02. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3008 Frage 5. Hält die Landesregierung in diesem Zusammenhang die für Hessen gültige Heimmindestbauverordnung des Bundes aus dem Jahr 1983, zuletzt geändert am 25. November 2003, in ihren Anforderungen noch für zeitgemäß? Die Hessische Betreuungs- und Pflegeaufsicht berät bereits seit Jahren dahin gehend, dass Betreiber vorrangig nur noch Einzelzimmer vorhalten sollten. Wiesbaden, 21. Januar 2016 Stefan Grüttner