Kleine Anfrage der Abg. Eckert und Grüger (SPD) betreffend Berichterstattung über Firma Glasstec und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragesteller: Der Hessische Rundfunk hatte berichtet, dass auf Grund von Erkenntnissen bayerischer Behörden entgegen früheren Einschätzungen der Hessischen Landesregierung bei der Firma Glasstec aus Sinn sehr wohl kanzerogene Mineralfasern verarbeitet wurden und als verarbeitetes "Produkt" an die Bauwirtschaft vertrieben wurden. Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Die angeführte Berichterstattung des Hessischen Rundfunks beinhaltete unzutreffende Tatsachenbehauptungen . Das Regierungspräsidium Gießen hatte den Hessischen Rundfunk darauf bereits im Vorfeld mehrfach hingewiesen. In einer Pressemitteilung 392/2015 der Regierung von Niederbayern vom 17. November 2015 wurde ausgeführt, dass die behördlich veranlassten Untersuchungen Anhaltspunkte ergeben haben , dass die Firma Knauf AFM von einem Lieferanten aus Hessen mit künstlichen Mineralfasern (KMF) beliefert wurden, die in ihrer Zusammensetzung nicht den Daten des auf den zugelieferten Fasern angebrachten RAL-Gütezeichens entsprachen. Damit einher geht jedoch nicht die Feststellung einer gefundenen gefährlichen Faser. Qualitätskontrollen im Rahmen des RAL- Gütezeichens beziehen sich stets nur auf eine bestimmte Faserart. Fasermischungen bzw. Verunreinigungen von RAL-freigezeichneten Fasern können durch diese standardisierte Überprüfungsmethode nicht geprüft werden. Gerade von diesem Sachverhalt ist jedoch nach den hier vorliegenden Erkenntnissen auszugehen; die derzeit in Bayern laufenden weiteren Überprüfungen beziehen sich gerade auf die dahin gehenden Erkenntnisse. Ein Anhaltspunkt oder Verdacht für die Verwendung von nicht freigezeichneten Fasermaterialien durch die Firma Glasstec besteht nicht. Weder nach den Ergebnissen der Überwachungstätigkeit des Regierungspräsidiums Gießen noch auf Grund der dort vorliegenden Unterlagen unter anderem der bayrischen Behörden besteht aktuell Anlass, davon ausgehen zu müssen, dass KMF bei Glasstec angeliefert und verarbeitet wurden, die nicht den Freizeichnungskriterien der Gefahrstoff-Verordnung entsprachen. Zahlreiche Stichproben und alle bis heute vorliegenden Erkenntnisse bestätigen dies ohne Ausnahme. Die Herkunft der angelieferten Materialien und die Einhaltung eines der Freizeichnungskriterien der Gefahrstoff-Verordnung konnten in jedem geprüften Einzelfall von der Firma belegt werden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Werden angesichts der neuen Erkenntnisse aus Bayern die Produktionsbedingungen bei Glasstec retrospektiv geprüft und das Risiko einer Schädigung von Mensch und Umwelt untersucht? Die Informationen aus Bayern ergaben keine neuen Erkenntnisse. Es besteht daher kein Anlass, über die vergangenen und laufenden Prüfungen hinaus weitere Prüfungen vorzunehmen. Frage 2. a) Wurde Glasstec von Seiten der Kontrollbehörden als BImSchG-Betrieb geführt? b) Hat sich dies aufgrund der jüngsten Erkenntnisse geändert? Die Firma Glasstec wurde als nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) angesehen. Daran hat sich auch aufgrund der jüngsten Erkenntnisse nichts geändert. Eingegangen am 19. Februar 2016 · Ausgegeben am 24. Februar 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3015 19. 02. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3015 Frage 3. a) Welche Auflagen gegenüber dem Industriebetrieb bestehen seit Produktionsbeginn bis heute oder werden vom Regierungspräsidium auf Erlass geprüft? Auflagen nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz bestehen mangels begünstigendem Verwaltungsakt (Genehmigung etc.) durch das Regierungspräsidium Gießen nicht. Für die Betriebsstätte liegen Baugenehmigungen des Lahn-Dill-Kreises vor. Frage 3. b) Von wem, wie und mit welchen Ergebnissen wurden die bisherigen Auflagen kontrolliert? Auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG unterliegen der Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden arbeitsschutzrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften. Glasstec wurde insofern vom Regierungspräsidium Gießen nach einem dazu erstellten Überwachungskonzept überwacht. Hinsichtlich der diesbezüglichen Befunde wird auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage betreffend Berichterstattung über Firma Glasstec II verwiesen. Frage 4. Welche Konsequenzen hatte die Feststellung der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Firma Woolrec für den auch von ihm geleiteten Betrieb Glasstec in Sinn? Die Überwachung durch das Regierungspräsidium Gießen wurde intensiviert; insbesondere wurde ein spezielles Überwachungskonzept aufgestellt. Frage 5. Vor dem Hintergrund, dass bei Glasstec ein zumindest potenzielles Risiko bestand, dass gefährliche Fasern verarbeitet werden - warum hat das Regierungspräsidium Gießen nicht die für den Glasstec-Abnehmer Knauf AMF zuständigen bayerischen Behörden informiert? Da ein Anhaltspunkt oder Verdacht für die Verwendung von nicht freigezeichneten Fasermaterialien durch die Firma Glasstec weder bestand noch aktuell besteht, gab es keinen Anlass die zuständigen bayerischen Behörden zu informieren. Frage 6. Mit welchem Ergebnis ist oder war die zuständige Antikorruptionsstelle des Landes Hessens bei den internen Ermittlungen der Landesbehörde im Fall Woolrec/Glasstec betraut? Interne Ermittlungen der Landesbehörde hat es diesbezüglich nicht gegeben. Die Antikorruptionsstelle des Regierungspräsidiums Gießen war und ist mit Ermittlungen im Fall Woolrec /Glasstec nicht betraut. Frage 7. a) Wann und wie wird die Landesregierung die Untersuchungsergebnisse der DEKRA- Untersuchungen veröffentlichen? Eine Veröffentlichung ist nicht vorgesehen. Frage 7 b) Falls nein, weshalb wird eine Veröffentlichung nicht erfolgen? Die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich; sie widerspricht § 23 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz. Wiesbaden, 9. Februar 2016 Priska Hinz