Kleine Anfrage der Abg. Hofmeyer und Gremmels (SPD) vom 22.12.2015 betreffend Raumordnungsverfahren für die Oberweserpipeline und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragesteller: Am 15. Dezember 2015 hat sich die Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG) länderübergreifend auf einen Masterplan zur Salzreduzierung verständigt, der auf Druck der EU-Kommission, des Bundes sowie der Länder Niedersachsen, NRW und Thüringen erheblich gegenüber der "Vier-Phasen-Pressemeldung" der hessischen Umweltministerin Hinz verschärft wurde. In diesem Masterplan wird die Oberweser-Pipeline nur noch als Rückfalloption oder Notlösung gesehen und soll daher auch vom Volumen her wesentlich kleiner geplant werden. Während die hessische Umweltministerin dies im Landtag als Erfolg darstellt, startet das Regierungspräsidium (RP) Kassel zeitgleich das Raumordnungsverfahren auf Basis alter Daten, ohne das im Weserrat vereinbarte "Paket Salzreduzierung" zu berücksichtigen. Nachdem das RP die Unterlagen über fast zwei Jahre wegen Unvollständigkeit festhielt, scheint es nun so, als ob auf die Schnelle Fakten geschaffen werden sollen. Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Der von der Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) verabschiedete Masterplan Salzreduzierung baut in wesentlichen Elementen der Vermeidung von Produktions- und Haldenabwässern auf dem modifizierten Vier-Phasen-Plan des Landes Hessen (KKF-Anlage (Kainit-Kieserit- Flotationsanlage), Haldenabdeckung und -begrünung, Einstapeln und Versatz unter Tage, Werra -Bypass) auf. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie steht die Landesregierung zur Terminwahl der jetzt erfolgten Einleitung des Raumordnungsverfahrens durch das RP Kassel? Der Masterplan Salzreduzierung sieht für die Zielerreichung in der Weser verschiedene Maßnahmen zur stärkeren Vermeidung von Abwässern vor Ort und einer effizienteren Nutzung der Rohstoffe vor. Sofern diese Maßnahmen der Vermeidung und Reduzierung von Produktionsund Haldenabwässern alleine für die Zielerreichung nicht ausreichen, müssen ergänzende Maßnahmen - wie beispielsweise der Werra-Bypass - hinzutreten. Für die Umsetzung dieser optionalen Maßnahme müssen die planungs- und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen, ungeachtet der Überprüfung der Notwendigkeit dieser Option im Jahre 2018, geschaffen werden. Die Genehmigungsverfahren sind so durchzuführen, dass ein Bau und Betrieb rechtzeitig genug erfolgen kann, um damit die Zielerreichung 2021 zu gewährleisten. Daher wurde das Raumordnungsverfahren (ROV) durch das Regierungspräsidium Kassel mit dem Beginn der Beteiligungsfrist am 11. Januar 2016 eingeleitet. Aus Sicht der Landesregierung ist es also notwendig, das ROV durchzuführen, dass alle im Masterplan Salz vorgesehenen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Frage 2. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass das jetzt eingeleitete Raumordnungsverfahren auf alte Daten und Werte sowie einer überdimensionierten Planung basiert und nicht die Beschlüsse der FGG berücksichtigt? Das von der K+S KALI GmbH beantragte ROV "Ergänzungsfernleitung zur Entsorgung der Salzabwässer aus dem hessisch-thüringischen Kalirevier an die Oberweser" umfasst die Einzelbestandteile Rohrfernleitung (unterirdisch), Speicherbecken, Abstoßleitung (unterirdisch) und Einleitbauwerk. Die beantragte Anlage soll der Entsorgung (von Teilmengen) der bei der Kali- Eingegangen am 3. Februar 2016 · Ausgegeben am 5. Februar 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3017 03. 02. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3017 produktion und aus den Feststoffhalden anfallenden Salzabwässer in die Oberweser dienen. Die wasserrechtliche Genehmigung einer Einleitung in die Weser wird in einem eigenen Verfahren geprüft und entschieden. Im ROV wird die raumordnerische Verträglichkeit einer Rohrfernleitungsanlage zur Oberweser geprüft. Die wasserrechtlichen Grundlagen ergeben sich maßgeblich aus dem Entwurf des Bewirtschaftungsplans 2015 bis 2021 für die Flussgebietseinheit Weser mit dem zugehörigen detaillierten Maßnahmenprogramm, das im März in Kraft treten soll. Die FGG Weser geht davon aus, dass nach derzeitigem Kenntnistand ein temporärer Werra-Bypass mit einem maximalen Durchsatz von 0,8 Mio. m³/Jahr erforderlich sein kann. Die dem Verfahren zugrunde liegenden Daten des eingeleiteten Raumordnungsverfahrens gehen von einem höheren Durchsatz des Werra-Bypass aus. Die Maßnahmen zur stärkeren Vermeidung von Abwässern vor Ort und einer effizienteren Nutzung der Rohstoffe und deren Wirkungen stehen zum jetzigen Zeitpunkt der Einleitung des ROV noch nicht endgültig fest. Die Frage, ob und in welcher Größenordnung die geplante Anlage raumordnerisch verträglich ist, wird Prüfungsgegenstand des ROV sein. Das ROV für eine Rohrfernleitung zur Oberweser wurde von der Oberen Landesplanungsbehörde beim Regierungspräsidium Kassel unter diesen Rahmenbedingungen und Annahmen eingeleitet . Es ist nicht auszuschließen, dass sich im Verlauf des ROV neue Erkenntnisse und Sachstände ergeben, z.B. im Bereich des wasserrechtlichen Rahmens oder der Dimensionierung der erforderlichen Anlage. Dies kann unmittelbare Auswirkungen auf den Verfahrensgegenstand und seine Bewertung haben. Sowohl die möglichen Veränderungen als auch noch bestehende Unwägbarkeiten werden in das ROV und die am Schluss zu treffende Festlegung des Verfahrensergebnisses seitens des Regierungspräsidiums Kassel einbezogen. Für die Umsetzung des Werra-Bypasses müssen bereits jetzt die planungs- und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen, ungeachtet der Überprüfung der Notwendigkeit dieser Option im Jahre 2018, geschaffen werden. Die Genehmigungsverfahren sind so durchzuführen, dass ein Bau und Betrieb rechtzeitig genug erfolgen kann, um damit die Zielerreichung 2021 zu gewährleisten . Daher wurde das ROV durch das Regierungspräsidium Kassel mit dem Beginn der Beteiligungsfrist am 11. Januar 2016 eingeleitet. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit der Versenkung spätestens 2021 endet. Ohne Vorgriff auf ein Verfahrensergebnis ist schon jetzt mit Sicherheit zu sagen, dass am Ende des ROV über die Raumverträglichkeit einer Anlage befunden wird, die auch mit den Vorgaben des BWP vereinbar ist. Frage 3. Wie schätzt die Landesregierung die Realisierbarkeit des neuen Masterplanes ein, vor dem Hintergrund , dass die Vereinbarungen des Weserrates mehrfach aus dem Unternehmen dementiert wurden? Zentrale Elemente des Masterplans Salzreduzierung sind eine stärkere Wertstoffgewinnung (KKF-Anlage), die Verbringung von Produktionsabwässern unter Tage sowie die Abdeckung und Begrünung der Kali-Rückstandshalden. Eine optionale Maßnahme, über deren Umsetzung nach Auswertung des Monitoringprogramms 2018 entschieden wird, ist der Werra-Bypass (vormals temporäre Oberweser-Pipeline). Diese Maßnahmen werden dem Grund nach von K+S unterstützt, insoweit wird von einer Realisierbarkeit ausgegangen.. Frage 4. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus dem am 21.12.2015 vom Kreistag des Landkreises Kassel gefassten Beschluss, das RP Kassel aufzufordern, das eröffnete Raumordnungsverfahren für die Oberweser-Pipeline sofort zu stoppen, da es auf alten Daten und Werten basiert? Der Beschluss wird zur Kenntnis genommen. Auf die Antwort zur Frage 2. wird verwiesen. Wiesbaden, 21. Januar 2016 Priska Hinz