Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 03.04.2014 betreffend Neustrukturierung von Funktionsstellen an Schulen in Hessen und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Fragestellers: Mit dem "Erlass zur Neustrukturierung von Funktionsstellen an den allgemeinbildenden Schulen und den Schulen für Erwachsene in Hessen" vom 6. Februar 2014 ist die Verteilung von Funktionsstellen der er- weiterten Schulleitung neu geregelt worden. Ziel sei es, "das Verhältnis von Schulleitungsaufgaben und Anzahl der zur Verfügung stehenden Funktionsstellen im Sinne einer gerechteren, schulformspezifischen Verteilung im haushaltsrechtlichen Gestaltungsrahmen zu optimieren und transparent darzustellen". Vorbemerkung des Kultusministers: Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (2. DRModG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) erfolgt durch Änderungen im Hessischen Besoldungsgesetz (HBesG) neben einer punktuellen Anhebung der Besoldung von Funktionsstellen auch eine Vereinheitlichung der Amtsbezeichnungen nachgeordneter Funktionsstellen. In allen Schulformen des allgemeinbildenden Bereichs sowie der Schulen für Erwachsene dienen die Funktionen der erweiterten Schulleitung "zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben". Diese Veränderung eröffnet den Schulleitungen dieser Schulformen die Möglichkeit einer an den spezifischen Gegebenheiten und Erfordernissen der Einzelschule ausgerichteten Strukturierung von Aufgabenbereichen für die jeweilige Funktionsstelle. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, auch die derzeitige Verteilung von Funktionsstellen der erweiterten Schulleitung an allen allgemeinbildenden Schulen sowie an den Schulen für Erwachsene neu zu regeln. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Veränderungen ergeben sich aus dem Erlass hinsichtlich der Zahl der Funktionsstellen in den einzelnen Schulformen im Vergleich zur bisherigen Situation (bitte nach Schulform getrennt )? Grundschulen: Hinsichtlich der Zahl der Funktionsstellen im Bereich dieser Schulform erwirkt der Erlass keine Veränderungen. Haupt- und/oder Realschulen, verbundene Schulen und Mittelstufenschulen: Im Bereich dieser Schulformen stehen 92 zusätzliche Funktionsstellen zur Verfügung. Förderschulen: Die Zahl der Funktionsstellen an Förderschulen verändert sich aufgrund des Erlasses nicht. Gesamtschulen und Gymnasien: Diese beiden Schulformen sind gemeinsam zu betrachten, weil für ihre Ausstattung mit Funktionsstellen ein gemeinsames Kontingent zur Verfügung steht. Zunächst ist festzustellen, dass die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Funktionsstellen unverändert geblieben ist. Die im Erlass erstmals verbindlich vorgesehene Zugrundelegung der Schülerzahl bewirkt im Ergebnis lediglich eine Verschiebung von Stellen. Aus heutiger Sicht handelt es sich hierbei um ca. 55 Stellen, die an Gesamtschulen mit Oberstufe bei Freiwerden nicht wieder besetzt, sondern ab dem Haushaltsjahr 2015 den Gymnasien zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden. Dies resultiert aus der Tatsache, dass die Gesamtschulen im Bereich der Eingegangen am 30. Mai 2014 · Ausgegeben am 6. Juni 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/304 30. 05. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/304 Sekundarstufe I bereits vorher mit Funktionsstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben ausgestattet waren, den vollausgebauten Gymnasien und den Mittelstufengymnasien jedoch keine zusätzlichen Funktionsstellen für den Bereich der Sekundarstufe I zur Verfügung standen. Schulen für Erwachsene: Die Gesamtzahl der Funktionsstellen im Bereich der Schulen für Erwachsene verändert sich durch den Erlass nicht. Frage 2. Wie hat sich die Zahl der Funktionsstellen an allgemeinbildenden Schulen und den Schulen für Erwachsene in Hessen seit 2005 entwickelt (bitte nach Schulform und Jahr getrennt)? Die nach Schulform und Jahr getrennte Gesamtzahl von Funktionsstellen hat für sich genommen grundsätzlich keine interpretierfähige Aussagekraft. Ob die Zahl im Laufe der Jahre größer oder kleiner geworden ist, lässt keine Rückschlüsse auf eine bessere oder schlechtere Ausstattung einer Schulform mit Funktionsstellen zu, da insbesondere die Entwicklung der Schülerzahlen als Bezugsgröße sowie die Unterscheidung in der Art der Funktionsstellen und ihrer Besoldung unberücksichtigt bleiben. Dem Hessischen Kultusministerium liegt keine Statistik über die Veränderung der Anzahl von Funktionsstellen vor. Somit müssten zur Beantwortung der Frage die Haushaltspläne von zehn Jahren ausgewertet werden, was mit einem nicht zu vertretenden erheblichen Mehrbedarf an fachlicher Auswertung und geringer Aussagekraft im Ergebnis einhergeht. Frage 3. Wie viele neue Funktionsstellen sind bzw. werden an den Schulen durch die Neuregelung ge- schaffen (bitte nach Schulen getrennt)? Grundschulen: Im Bereich der Grundschulen wurden keine zusätzlichen Funktionsstellen geschaffen. Haupt- und/oder Realschulen, verbundene Schulen, Mittelstufenschulen: Im Bereich dieser Schulformen werden 92 zusätzliche Funktionsstellen geschaffen, die sich wie folgt verteilen: Schulen Form begünstigte Schulen jeweils zusätzlich mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülerinnen und -schülern GHRF 1 1 Stelle HRF 4 HR 3 R 3 MSS 1 mit mehr als 360 bis 540 Schülerinnen und Schülern insgesamt GHR 8 1 Stelle GHRF 9 HR 10 HRF 3 MSS 3 mit mehr als 360 bis zu 540 Realschülerinnen und -schülern GHRF 1 1 Stelle HR 5 HRF 3 R 10 MSS 2 mit mehr als 540 bis zu 770 Realschülerinnen und -schülern HR 3 1 Stelle HRF 1 R 4 MSS 1 mit mehr als 540 bis zu 770 Schülerinnen und Schülern insgesamt HR 1 1 Stelle mit mehr als 540 bis zu 770 Schülerinnen und Schülern insgesamt GHR 4 2 Stellen GHRF 9 HR 1 MSS 1 Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern GF 1 1 Stelle Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/304 3 Förderschulen: Der Funktionsstellenerlass bedingt keine Neuschaffung von Stellen. Gesamtschulen: Der Erlass vom 6. Februar 2014 bewirkt keine Schaffung neuer Funktionsstellen an Gesamtschulen . Gymnasien: Der Erlass vom 6. Februar 2014 bewirkt keine Schaffung neuer Funktionsstellen an Gymnasien. Schulen für Erwachsene: Der Erlass vom 6. Februar 2014 bewirkt keine Schaffung neuer Funktionsstellen an den Schulen für Erwachsene. Frage 4. Kann es durch den Erlass zu einer Verringerung der Zahl der Funktionsstellen an den Schulen kommen und wenn ja, an welchen Schulen ist das konkret der Fall? Aufgrund des Erlasses vom 6. Februar 2014 ist mit einer Verringerung an allen Gesamtschulen mit Oberstufe zu rechnen. Des Weiteren wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen. Darüber hinaus kann im Falle einer Verteilung von Funktionsstellen auf der Basis von Schülerzahlen ein Schülerschwund immer auch den künftigen Wegfall einer Funktionsstelle der erweiterten Schulleitung nach sich ziehen. Wiesbaden, 16. Mai 2014 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz