Kleine Anfrage des Abg. Lenders (FDP) vom 20.01.2016 betreffend Aussetzung der Akkreditierung beliehener Prüforganisationen und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: Nach Pressemitteilungen soll die Deutsche Akkreditierungsstelle die Hauptuntersuchung von TÜV, Dekra, GTÜ und allen anderen Prüforganisationen beanstandet und die Akkreditierung ausgesetzt haben. Vorbemerkung des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung: Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat zunächst einer Überwachungsorganisation die Reakkreditierung verweigert und im Dezember 2015 die Akkreditierungen aller anderen Überwachungsorganisationen ausgesetzt. Begründet hat die DAkkS dies damit, dass die Anforderungen der DIN EN ISO/JEC 17020:2012, insbesondere die Anforderungen an die sogenannte "messtechnische Rückführung" der Messgeräte nicht erfüllt worden seien. An der Richtigkeit der Messergebnisse wurde jedoch kein ernster Zweifel geäußert. Die DAkkS wies vielmehr in ihrer Pressemitteilung vom 5. Januar 2016 darauf hin, dass die Aussetzung der Akkreditierung nicht bedeute, "dass alle Messgeräte, die bei den Haupt- und Abgasuntersuchungen durch Überwachungsorganisationen genutzt werden, tatsächlich falsch messen". Dies liegt u.a. daran, dass die von den Überwachungsorganisationen eingesetzten - nicht kalibrierten - Messgeräte den durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgegebenen nationalen Anforderungen entsprechen. Das heißt, die Messgeräte sind entweder geeicht oder stückgeprüft. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Bedeutung hat diese Entscheidung für die Durchführung von Hauptuntersuchungen in Hessen? Derzeit hat diese Entscheidung keine Bedeutung für die Durchführung von Hauptuntersuchungen in Hessen. Die Aussetzungen sind noch nicht bestandskräftig, die bestehenden Akkreditierungen also weiterhin wirksam. Ein Widerruf der Anerkennung erfolgte nicht. Frage 2. Welche Prüfstellen in Hessen sind davon betroffen? Alle in Hessen anerkannten Überwachungsorganisationen sind betroffen, d.h. die TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH, der DEKRA e.V., die Gesellschaft für Technische Überwachung mbH, die Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher KFZ-Sachverständiger, die Fahrzeug-Sicherheitsprüfung GmbH &Co.KG, der TÜV Thüringen e.V., die TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, die TÜV Nord Mobilität GmbH &Co.KG, die TÜV SÜD Auto Partner GmbH und die Gesellschaft für technische Sicherheitsprüfungen GTS. Nicht betroffen sind die (ca. 50) Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstelle des Landes, der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen. Frage 3. Hat bzw. seit wann hat die Landesregierung Kenntnis von diesem Sachverhalt? Ende August 2015 hat die DAkkS die für den Bereich Verkehr zuständigen Obersten Landesbehörden erstmals darüber informiert, dass es Probleme bei der Akkreditierung geben könnte. Im Dezember 2015 hat sie dann bekannt gegeben, dass die bestehenden Akkreditierungen der Überwachungsorganisationen ausgesetzt wurden. Eingegangen am 9. Februar 2016 · Ausgegeben am 12. Februar 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3056 09. 02. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3056 Frage 4. Wie wird sichergestellt, dass in Hessen Hauptuntersuchungen durchgeführt werden können? Die Technische Prüfstelle des Landes ist nicht betroffen. In deren Untersuchungsstellen können Hauptuntersuchungen durchgeführt werden. Da bisher noch in keinem Fall das Verwaltungsverfahren zum Widerruf der Anerkennung bestandskräftig abgeschlossen ist, können auch alle Überwachungsorganisationen ihre Tätigkeit weiter ausüben. Die von diesen Überwachungsorganisationen durchgeführten Hauptuntersuchungen sind weiterhin gültig. Nach den Vorschriften der StVZO ist die Akkreditierung u.a. Voraussetzung für die Anerkennung einer Überwachungsorganisation. Wenn rechtskräftig feststeht, dass eine Akkreditierung fehlt, hat dies nach der gegenwärtigen Rechtslage zur Folge, dass die Anerkennung als Überwachungsorganisation zu widerrufen ist. Derzeit prüft das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) als zuständige Aufsichtsbehörde, ob bei der Überwachungsorganisation, deren alte Akkreditierung ausgelaufen ist, ein Widerruf der Anerkennung zu erfolgen hat. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Ein Widerruf der Anerkennung soll nach dem Willen des Verordnungsgebers (Bund) nur als ultima ratio für Einzelfälle gelten. Daher arbeiten das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und die Länder in einer Arbeitsgruppe an praxisgerechten Normänderungen. Wiesbaden, 29. Januar 2016 Tarek Al-Wazir