Kleine Anfrage der Abg. Faeser und Rudolph (SPD) vom 20.01.2016 betreffend Beamtenbesoldung und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragesteller: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem am 18. Dezember 2015 veröffentlichten Beschluss über vier Richtervorlagen zur Beamtenbesoldung entschieden. Er hat dabei Parameter zur Beamtenbesoldung festgelegt. Soweit eine Mehrheit dieser Parameter erfüllt sei, bestehe laut Bundesverfassungsgericht die Vermutung, dass das Alimentationsprinzip nicht eingehalten und insofern kein angemessener Lebensunterhalt gezahlt werde. Diese Vermutung könne im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder weiter erhärtet werden. Ausnahmefälle müssten verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Die verfassungsgemäße Alimentation gebietet die Gewährleistung eines "amtsangemessenen", d.h. eines am jeweils übertragenen Amt sowie dem allgemeinen Lebensstandard und den allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten ausgerichteten Lebensunterhalts. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei in seinen Entscheidungen zur Richterbesoldung (Besoldungsordnung R) vom 5. Mai 2015 sowie zur Beamtenbesoldung (Besoldungsordnung A) vom 17. November 2015 keine konkreten Festbeträge vorgegeben, die als amtsangemessen gelten, sondern eine - veränderliche - Untergrenze bestimmt, die durch Erhebung und Vergleich von fünf statistischen Parametern für jedes Jahr erneut ermittelt wird und insoweit die Grenze einer Mindestalimentation bildet. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Verfassungskonformität der Beamtenbesoldung in Hessen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 17. November 2015? Gemessen an dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. November liegt die jeweils vergleichbare Beamtenbesoldung in Hessen bereits nach der ersten Prüfungsstufe deutlich oberhalb der Grenze der Mindestalimentation. Zudem ist das Mindestabstandsgebot der unteren Besoldungsgruppen zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum deutlich überschritten. Die Beamtenbesoldung in Hessen ist damit verfassungskonform. Frage 2. Um wie viel Prozent steigen die Bezüge der verschiedenen Besoldungsgruppen in dem Zeitraum von 2001 bis einschließlich 2015? Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend wird die Besoldungsentwicklung über den Zeitraum von 15 Jahren in einem bestimmen Gesamtwert angezeigt. Für die Besoldungsordnung A in Hessen für die Zeit von 2001 bis einschließlich 2015 beträgt der relevante Gesamtwert 127,91. Davon zu trennen ist der hier erfragte Prozentanstieg. Addiert stiegen die Bezüge in Hessen im genannten Zeitraum linear einheitlich um insgesamt 24,9 Prozentpunkte. Frage 3. Um wie viel Prozent stiegen die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Nominallohnindex und der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von 2001 bis einschließlich 2015? Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend wird die Tarifentwicklung über den Zeitraum von 15 Jahren in einem bestimmen Gesamtwert angezeigt. Für die Tarifbeschäftigten in Hessen für die Zeit von 2001 bis einschließlich 2015 beträgt der relevante Gesamtwert 128,91. Eingegangen am 30. März 2016 · Ausgegeben am 7. April 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3058 30. 03. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3058 (Addiert stiegen die maßgeblichen Bezüge in Hessen für alle Tarifbeschäftigten einheitlich linear um insgesamt 25,7 Prozentpunkte.) Für den Nominallohnindex 2015 liegt bisher nur ein vorläufiger Wert vor*. Danach ist der Nominallohn in Hessen im Vergleich zum Vorjahr um 2,1 Prozentpunkte gestiegen. Für die Nominallohnentwicklung in Hessen ergibt sich für die Zeit von 2001 bis einschließlich 2015 damit ein - vorläufiger - relevanter Gesamtwert von 129,20. Der Verbraucherpreis in Hessen ist im Jahr 2015 durchschnittlich um 0,2 Prozentpunkte gestiegen *. Für die Verbraucherpreisentwicklung in Hessen ergibt sich für die Zeit von 2001 bis einschließlich 2015 der relevante Gesamtwert von 121,49. *Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt Frage 4. Welchen Rang nimmt das Land Hessen in einem Quervergleich der Gehälter einschließlich etwaiger Sonderzahlungen der verschiedenen Besoldungsgruppen des Bundes und der Länder ein (Stand: 2015)? Wir bitten um Auflistung aller Besoldungsgruppen. Hessen gehört in der Querschnittsbetrachtung zur best bezahlenden Gruppe auf Bund-Länder- Ebene. Über die Einordnung der Besoldung in Hessen im Vergleich mit dem Bund und den 16 Ländern geben die nachfolgenden Tabellen einen Überblick im Einzelnen: Tabelle 1 A-Besoldung Endstufe, Hessen, Stand 12/2015 BesGr A 5* A 6 A 7 A 8 A 9 A 10 A 11 A 12 Rang/ von 17 10 12 9 9 7 5 4 4 * In Hessen ist das niedrigste Eingangsamt der BesGr A 5 zugeordnet Tabelle 2 A-Besoldung Endstufe, Hessen, Stand 12/2015 BesGr A 13 A 14 A 15 A 16 Rang/ von 17 4 5 4 4 Tabelle 3 B-Besoldung Hessen, Stand 12/2015 BesGr B 1 B 2 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7 B 8 B 9 B 10 B 11 Rang/ von 17 3 4 4 4 4 4 4 4 4 4 5 Tabelle 4 R-Besoldung, R 1 und R 2 Endstufe, Hessen, Stand 12/2015 BesGr R 1 R 2 R 3 R 4 R 5 R 6 R 7 R 8 Rang/ von 17 4 4 4 4 4 4 4 4 Nicht einbezogen wurde die Besoldung der Professorinnen und Professoren, da diese nach der Neuordnung der Professorenbesoldung in Bund und den Ländern durch die vielfach unterschiedlichen Regelungen zur Gewährung von Leistungsbezügen bzw. deren Konsumtion innerhalb der reformierten Grundgehaltsausstattung nicht vergleichbar sind im Sinne der erbetenen Rangfolge. Frage 5. In welcher Höhe soll nach der Nullrunde im Jahr 2015 eine Besoldungserhöhung für hessische Beamtinnen und Beamte im Jahr 2016 erfolgen und was ist für die Jahre 2017 und 2018 vorgesehen ? Im Koalitionsvertrag von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist eine Besoldungserhöhung von einem Prozent ab dem 01.07.2016 auch für die Jahre 2017 und 2018 vereinbart. Die endgültige Entscheidung trifft allerdings der Hessische Landtag im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens unter Einhaltung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Wiesbaden, 19. März 2016 Peter Beuth