Kleine Anfrage des Abg. Lenders (FDP) vom 02.02.2016 betreffend Fleischbeschaugebühren in Hessen und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung des Fragestellers: Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts im Bereich der Hygiene bei der Gewinnung von Frischfleisch (Gültigkeit seit dem 18. Oktober 2014) hat der Hessische Landtag die Festlegung der Fleischbeschaugebühren auf die Landkreise und kreisfreien Städte durch eigene Satzungen übertragen. Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Nach der Verordnung 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung und Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz müssen für die Amtshandlungen im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Gebühren erhoben werden. Dabei dürfen die in der Anlage IV der genannten Verordnung aufgelisteten Mindestgebühren nicht unterschritten werden. Andererseits dürfen die festgelegten Gebühren die zur Deckung der bei den zuständigen Behörden für diese Amtshandlungen entstehenden Kosten nicht überschreiten . Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Bereich der Hygiene bei der Gewinnung von Frischfleisch erhoben die kommunalen Gebietskörperschaften Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen auf der Grundlage des Veterinärkontroll- Kostengesetzes, des Hessischen Verwaltungskostengesetzes und der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des damaligen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts im Bereich der Hygiene bei der Gewinnung von Frischfleisch wurde den Landkreisen und kreisfreien Städten die Befugnis eingeräumt, durch Satzung für die Amtshandlungen im Bereich der Hygiene bei der Gewinnung von Frischfleisch kostenpflichtige Tatbestände und die Gebührenhöhe abweichend von der Verwaltungskostenordnung bestimmen zu können. Der Inhalt dieser Satzungen ist in der Regel auf den Internetseiten der Kommunen abrufbar. Darüber hinaus wurde das Verwaltungskostenverzeichnis für den Geschäftsbereich des damaligen Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geändert . Um den Landkreisen und kreisfreien Städten, die keine Satzungen erlassen, sondern weiterhin Gebühren auf der Grundlage des Verwaltungskostenverzeichnisses erheben wollen, eine rechtssichere Gebührenerhebung zu ermöglichen, wurden in das Verwaltungskostenverzeichnis die in der Verordnung (EG) 882/2004 vorgesehenen Tatbestände und Mindestgebühren aufgenommen. Es sei erwähnt, dass einige Landkreise und kreisfreie Städte die angefragten Informationen ohne Angabe von Gründen nicht oder nicht vollständig gegeben haben. In diesen Fällen wird in den Anlagen auf die fehlenden Angaben hingewiesen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Eingegangen am 24. März 2016 · Ausgegeben am 1. April 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3109 24. 03. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3109 Frage 1. Wie hoch sind die Gebühren pro Tier in den einzelnen Landkreisen bei allen Beschauarten? Hierzu wird auf die Anlage 1 verwiesen. Frage 2. Worauf begründen sich die Unterschiede? Die unterschiedlichen Gebührensätze sind durch die heterogenen Strukturen der hessischen Landkreise und kreisfreien Städte begründet. Auf die Gebührenkalkulationen können sich dabei mehrere Faktoren auswirken. Dazu gehören unter anderem die Ausbildung und Vergütung des Personals, Synergieeffekte, die sich aus der Anzahl und Größe der Schlachtbetriebe ergeben, Anzahl der Schlachttiere, Fahrtkosten sowie die Anzahl und Lage der Trichinenlabore. Darüber hinaus schreibt das EU-Recht keine Kostendeckung im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung vor, so dass gegebenenfalls auch politische Entscheidungen der Kommunen die Höhe der Gebühren beeinflussen können. Frage 3. Wie ist die Personalausstattung/Stellenplan in den einzelnen Landkreisen? Aufgegliedert nach Ausbildungs- und Anstellungsart/Lohn- und Gehaltsgruppen. Im Bereich der Fleischhygieneüberwachung werden in den hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten überwiegend amtliche Tierärztinnen und Tierärzte sowie amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten eingesetzt, welche nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung der Länder (TV-Fleischuntersuchung -Länder) entlohnt werden. Es handelt sich hierbei um nebenamtliches Personal, welches nicht im Stellenplan berücksichtigt wird. Die Vergütung des nebenamtlichen Personals basiert auf der Stückzahl der untersuchten Tiere bzw. auf Stundenbasis. Darüber hinaus sind einige amtliche Tierärztinnen und Tierärzte sowie amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten hauptamtlich für die Landkreise tätig. Deren Vergütung erfolgt nach dem TVöD. Die Zahlen des in der Fleischhygieneüberwachung eingesetzten Personals sind der Anlage 2 zu entnehmen. Frage 4. Welchen Anteil haben die PKW/Km – Kosten an den Gebühren? Hierzu wird auf die Anlage 3 verwiesen. Wiesbaden, 17. März 2016 Priska Hinz Anlagen Anlage 1 Landkreise und kreisfreie Städte Schweine Rinder und Jungrinder, Wasserbüffel und Bisons Einhufer (Equiden) Schafe und Ziegen Geflügel (sofern vorhanden) Kaninchen Wildschweine *** (+ Wildschweine mit einem Körpergewicht von weniger als 20 kg) Sonstiges Haarwild Farmwild Wild inWildbearbeitungsbetrieben Bemerkungen Landkreis Darmstadt-Dieburg 11,88 - 20,60 8,85 - 22,07 28,98 - 34,49 3,78 - 11,93 12,50 - 19,25 * 12,50 - 19,25 * 4,12 - 18,59 3,78-14,47 3,78 - 11,78 0,01 - 0,50 Odenwaldkreis 1,86 - 17,90 5,00 - 19,94 6,66 - 30,17 1,17 - 12,02 0,016 - 0,028 0,03 0,00 - 17,90 13,55-17,90 12,02 0,005 - 1,50 Stadt Frankfurt Wetteraukreis 10,00 - 20,00 17,00 - 30,00 22,00 - 35,00 7,00 - 13,00 12,50 - 19,25 * 12,50 - 19,25 * 5,00 - 20,00 15,00 8,00 - 20,00 (1) 8,00 - 11,00 (1) zuzüglich Schlachttieruntersuchung für Farmwild nach Zeitaufwand. Je angefangene Viertelstunde zwischen 12,25 bis 19,25 € Landkreis Groß-Gerau 10,50 - 25,10 18,20 - 28,00 27,70 - 42,30 6,70 - 16,90 12,50 - 19,25 * --- 3,50 - 25,10 19,00 6,70 - 25,10(1) 10,50 (1) zuzüglich Schlachttieruntersuchung für Farmwild nach Zeitaufwand. Je angefangene Viertelstunde zwischen 12,25 bis 19,25 € Hochtaunuskreis 9,30 - 14,70 13,80 - 20,60 - 6,30 - 9,80 0,005 - 0,025 0,005 5,00 - 16,60 16,60 16,60 0,005 - 1,50 Landkreis Bergstraße 2,21 - 21,26 5,94 - 23,69 7,91 - 35,84 1,39 - 14,28 0,31 0,31 3,41 - 8,53 5,12 3,58 - 15,36(1) 0,01 - 0,50 (1) zuzüglich Schlachttieruntersuchung für Farmwild nach Zeitaufwand. Je angefangene Viertelstunde zwischen 12,25 bis 19,25 € Main-Kinzig-Kreis 14,00 - 25,00 29,00 - 36,00 29,00 - 36,00 11,00 - 25,00 12,50 - 19,25 * 12,50 - 19,25 * 5,00 - 22,00(1) + (2) 12,50- 19,25 * 22,00 - 30,00 (1) + (2) 12,50 - 19,25 * (1) zuzüglich Schlachttieruntersuchung nach Zeitaufwand (2) ggf. zusätzliche Gebühr für Fleischuntersuchung nach Zeitaufwand Main-Taunus-Kreis ** 0,50 - 17,90 2,00 - 19,94 3,00 - 30,17 0,15 - 12,02 0,005 - 0,025 0,005 0,00 - 17,90 17,90 12,02 0,005 - 1,50 Landkreis Offenbach 11,90 – 16,60 12,90 – 19,40 24,30 - 33,50 4,40 – 8,80 2,30 2,30 8,50 - 19,00 (3) 10,50 (3) 10,50 - 19,00 (3) 2,30 - 13,10 (3) (3) zuzüglich Schlachttieruntersuchung je angefangene Viertelstunde 18,50 € Stadt Offenbach Rheingau-Taunus-Kreis 5,70 - 19,70 9,60 - 21,95 21,75 - 33,20 3,60 - 13,25 0,015 - 0,030 --- 0,00 - 14,00 14,00 13,25 --- Landeshauptstadt Wiesbaden 15,26 - 30,26 26,32 - 36,32 21,75 - 33,20 8,41 - 13,25 15,60 je angefangene Viertelstunde 15,60 je angefangene Viertelstunde 7,50 - 25,40 17,90 --- --- Lahn-Dill-Kreis 7,20 – 22,00 12,30 – 25,00 12,50 - 30,00 5,20 – 13,00 12,50 - 19,25 * 12,50 - 19,25 * 4,00 - 19,00 15,00 22,00(1) 9,50 - 13,00 (1) zuzüglich Schlachttieruntersuchung für Farmwild nach Zeitaufwand. Je angefangene Viertelstunde zwischen 12,25 bis 19,25 € Landkreis Marburg-Biedenkopf 10,80 - 16,75 23,10 - 23,15 33,65 - 35,75 9,25 - 13,60 --- --- 4,40 - 21,40 17,00 17,00(1) - (1) zuzüglich Schlachttieruntersuchung für Farmwild nach Zeitaufwand. Je angefangene Viertelstunde zwischen 12,25 bis 19,25 € Landkreis Gießen 10,00 - 18,00 17,00 - 20,00 23,00 7,00 - 12,00 8,50 je angefangene Viertelstunde 12,50 - 19,25 * 0,00 - 18,00 18,00 15,00 12,50 - 19,25 * Landkreis Limburg-Weilburg 8,30 - 18,00 16,50 - 21,00 29,00 - 43,00 6,90 - 12,00 12,50 - 19,25 * 12,50 - 19,25 * 5,00 - 18,00 18,00 12,00 12,50 - 19,25 * Vogelsbergkreis 9,40 – 17,00 15,20 – 19,70 32,20 - 33,30 6,70 - 11,30 12,50 - 19,25 * 12,50 - 19,25 0,00 - 24,60 24,60 14,00(1) 11,10 - 15,90 (1) einschließlich Gesundheitsüberwachung von Farmwild Werra-Meißner-Kreis 12,00 - 20,00 17,70 - 22,00 29,10 - 38,50 6,90 - 12,50 0,15 0,15 0,00 - 11,50 11,50 11,50(1) 0,005 - 1,50 (1) zuzüglich Schlachttieruntersuchung von Farmwild je angefangene Viertelstunde 12,50 - 19,25 € Landkreis Waldeck-Frankenberg 6,04 – 17,67 9,50 – 25,71 47,06 - 52,20 10,45 – 18,69 12,25 - 18,50 je angefangene Viertelstunde 12,25 - 18,50 je angefangene Viertelstunde 12,25 - 18,50 je angefangene Viertelstunde (2) 12,25 - 18,50 je angefangene Viertestunde 12,39 - 21,06 (1) - (1) zuzüglich Schlachttieruntersuchung von Farmwild je Stunde 42,63 € (2) zuzüglich Trichinenuntersuchung bei jagdbarem Wild (Haarwild z. B. Wildschwein, ...), dass Träger von Trichinen sein kann, bei Abgabe der Trichinenprobe durch den Jäger je Tier 7,78 € Landkreis Hersfeld-Rotenburg 8,20 -21,00 21,00 - 22,50 31,00 - 34,00 8,20 - 13,00 0,20 0,20 0,00 - 28,00 13,00 5,00 - 14,00(1) 5,70 - 7,20 (1) zuzüglich Schlachttieruntersuchung von Farmwild je angefangene Viertelstunde 12,50 - 19,25 € Stadt Kassel 4,80 – 17,90 2,00 – 22,80 3,0 - 30,17 2,30 – 12,02 0,005 0,005 0,00 - 17,90 17,90 12,02(1) 0,01 - 1,50 (1) zuzüglich Schlachttieruntersuchung von Farmwild je angefangene Viertelstunde 12,50 - 19,25 € Schwalm-Eder-Kreis 4,19 - 20,61 18,85 - 23,35 19,27 - 44,47 3,77 - 12,17 0,027 - 1,00 0,027 - 1,00 0,00 - 5,24 5,24 4,19 - 15,65(1) 0,005 - 1,50 (1) zuzüglich Schlachttieruntersuchung von Farmwild je angefangene Viertelstunde 12,50 - 19,25 € Landkreis Kassel 4,16 - 17,90 6,92 - 19,94 10,42 - 30,17 2,60 - 4,76 0,016 - 0,028 0,03 0,00 - 17,90 0,03 4,16 - 7,49 0,005 - 1,50 Stadt Darmstadt Landkreis Fulda Hinweise: Die Höchstbeträge sind überwiegend Gebühren für Hausschlachtungen * Hier werden Gebühren nach Zeitaufwand gem. Abschnitt 14 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung erhoben. Je angefangene Viertelstunde zwischen 12, 50 bis 19,25 € ** Gebühren werden nach dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts im Bereich der Hygiene bei der Gewinnung von Frischfleisch vom 17.10.2014 erhoben *** Gebühren sind davon abhängig, ob lediglich die Trichinenuntersuchung oder auch die Tierkörperuntersuchung gemacht werden muss; Wildschweine unter 20 kg werden in einigen Landkreisen kostenfrei auf Trichinen untersucht Gebühren der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Hessen hat keine Angaben gemacht hat keine Angaben gemacht hat keine Schlachtungen Fleischbeschau wird durch den Wetteraukreis durchgeführt Gebühren von … bis … € pro Tier KA 19/3109 Anlage 2 Personalausstattung/Stellenplan in den einzelnen Landkreisen Landkreise und kreisfreie Städte Hauptamtliches Personal Nebenamtliches Personal Bemerkungen Tierärztinnen / Tierärzte Amtliche Fachassistentinnen / Fachassistenten Tierärztinnen / Tierärzte Amtliche Fachassistentinnen / Fachassistenten Landkreis Darmstadt- Dieburg 6 Eine Tiergesundheitsaufseherin (EG 8) und ein im Ruhestand befindlicher amtlicher Fachassistent (Tarifvertrag) sind als Vertretungen in der Trichinenuntersuchung tätig. Odenwaldkreis 0,6 (EG5) 9 3 Stadt Frankfurt Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird vom Wetteraukreis durchgeführt Landkreis Groß- Gerau 2 2 Hochtaunuskreis 4 Landkreis Bergstraße 10 1 Main-Kinzig-Kreis 14 2 Main-Taunus- Kreis 1 1 KA 19/3109 Landkreise und kreisfreie Städte Hauptamtliches Personal Nebenamtliches Personal Bemerkungen Tierärztinnen / Tierärzte Amtliche Fachassistentinnen / Fachassistenten Tierärztinnen / Tierärzte Amtliche Fachassistentinnen / Fachassistenten Landkreis Offenbach 7 Stadt Offenbach entfällt Stadt Offenbach hat keine selbstschlachtenden Betriebe und daher kein entsprechendes Kontrollpersonal. Rheingau- Taunus-Kreis 1 (EG6) 1 1 Vertretung erfolgt durch einen Tiergesundheitsaufseher (EG9). Landeshauptstadt Wiesbaden 4 1 Lahn-Dill-Kreis 8 2 Landkreis Gießen 7 2 Vogelsbergkreis 1 in Doppelfunktion (60% Tiergesundheitsaufsicht/40 % amtl. FA – E8) 10 3 Werra-Meißner- Kreis 1 9 4 Landkreis 1 (EG13) 9 4 KA 19/3109 Landkreise und kreisfreie Städte Hauptamtliches Personal Nebenamtliches Personal Bemerkungen Tierärztinnen / Tierärzte Amtliche Fachassistentinnen / Fachassistenten Tierärztinnen / Tierärzte Amtliche Fachassistentinnen / Fachassistenten Waldeck- Frankenberg Landkreis Hersfeld- Rotenburg 1 (EG5) 4 4 Stadt Kassel 1 (A15) 2 3 Schwalm-Eder- Kreis Genaue Angaben können nicht gemacht werden. Es werden schätzungsweise ca. 50 nebenamtlich beschäftigte Tierärzte und amtliche Fachassistenten zur Fleischbeschau eingesetzt, die mit unterschiedlichen Stundenzahlen tätig sind. Landkreis Kassel 1 (A14) 13 7 Stadt Darmstadt Keine Angaben Wetteraukreis Keine Angaben Landkreis Marburg- Keine Angaben KA 19/3109 Landkreise und kreisfreie Städte Hauptamtliches Personal Nebenamtliches Personal Bemerkungen Tierärztinnen / Tierärzte Amtliche Fachassistentinnen / Fachassistenten Tierärztinnen / Tierärzte Amtliche Fachassistentinnen / Fachassistenten Biedenkopf Landkreis Limburg-Weilburg Keine Angaben Landkreis Fulda Keine Angaben KA 19/3109 Anlage 3 Landkreise und kreisfreie Städte Anteil der PKW/Km-Kosten an den Gebühren Landkreis Darmstadt-Dieburg Der Anteil der PKW/Km- Kosten liegt zwischen 5,4% und 43% Stadt Frankfurt Entfällt, da die Aufgabe auf Basis des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 an den Wetteraukreis übertragen wurde Landkreis Groß-Gerau Der Anteil der PKW/Km- Kosten beträgt ca. 23,8% Hochtaunuskreis Keine pauschale Aussage möglich Landkreis Bergstraße Keine pauschale Aussage möglich Main-Kinzig-Kreis Keine pauschale Aussage möglich Main-Taunus-Kreis Keine pauschale Aussage möglich Landkreis Offenbach Der Anteil der PKW/Km- Kosten beträgt 7 % Stadt Offenbach Entfällt, da keine Schlachtbetriebe existieren Rheingau-Taunus-Kreis Keine pauschale Aussage möglich Landeshauptstadt Wiesbaden Keine pauschale Aussage möglich Lahn-Dill-Kreis Die Gebührensätze beinhalten einen pauschalisierten Wegstreckenanteil bei gewerblichen Schlachtungen von ca. 1,40 € und bei Hausschlachtungen von ca. 1,50 € Landkreis Marburg-Biedenkopf Keine pauschale Aussage möglich Landkreis Gießen Der Anteil der PKW/Km- Kosten beträgt ca. 25% Vogelsbergkreis Der Anteil der PKW/Km- Kosten beträgt 11,96% Landkreis Waldeck- Frankenberg Der Anteil der PKW/Km- Kosten liegt zwischen 16,65% und 36,57% Landkreis Hersfeld-Rotenburg Der Anteil der PKW/Km- Kosten beträgt ca. 20% Stadt Kassel Der Anteil der PKW/Km- Kosten liegt zwischen 22,3% und 57,9% Schwalm-Eder-Kreis Keine pauschale Aussage möglich Landkreis Kassel Keine Angaben Stadt Darmstadt Keine Angaben Odenwaldkreis Keine Angaben Wetteraukreis Keine Angaben Landkreis Limburg-Weilburg Keine Angaben Werra-Meißner-Kreis Keine Angaben Landkreis Fulda Keine Angaben KA 19/3109 3109_Anlagen.pdf drs3109 kleine anfrage Anlage 1 drs3109 kleine anfrage Anlage 2.doc drs3109 kleine anfrage Anlage 3