Kleine Anfrage der Abg. Faeser und Rudolph (beide SPD) vom 03.02.2016 betreffend Stellensituation bei der hessischen Polizei und Auszahlung von Überstunden und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet: Frage 1. Wie viele Ausbildungsstellen für den Polizeivollzugsdienst sollten zum Einstellungstermin am 01.02.2016 besetzt werden? Wie viele Bewerbungen gab es auf diese Stellen? Es ist beabsichtigt, im Jahre 2016 insgesamt 870 Bewerberinnen und Bewerber in den Polizeivollzugsdienst einzustellen. Am 22. Februar 2016 wurden 337 neue Anwärterinnen und Anwärter im gehobenen Polizeivollzugsdienst ernannt. Für den Einstellungstermin Februar 2016 sind insgesamt 1.764 Bewerbungen eingegangen. Frage 2. Auf welche Polizeidienststellen werden die 200 neuen Planstellen des Polizeivollzugsdienstes verteilt ? Inwieweit wurden die Stellen bereits mit Polizeibeamtinnen und -beamten besetzt? Zur Besetzung der 200 neuen Planstellen des Polizeivollzugsdienstes müssen zunächst die entsprechenden Nachwuchskräfte ausgebildet werden. Daher wurden die 200 Planstellen zur Besetzung mit Anwärterinnen und Anwärtern der Polizeiakademie Hessen zugewiesen. Eine Stellenbesetzung mit ausgebildeten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten erfolgt mit dem Ausbildungsende . Zu diesem Zeitpunkt erfolgt dann auch eine Verteilung unter Berücksichtigung der bestehenden Schwerpunkte. Eine diesbezügliche konkrete Planung besteht derzeit noch nicht. Frage 3. Auf welche Polizeidienststellen werden die 100 Beschäftigten der Wachpolizei verteilt? Inwieweit erfolgte bereits eine Besetzung? Die 100 Beschäftigten der Wachpolizei werden wie folgt auf die Polizeibehörden verteilt: PP FFM PP MH PP NH PP OH PP SH PP SOH PP WH 10 30 13 8 11 13 15 Da die Einstellungsverfahren derzeit noch laufen, ist eine Besetzung noch nicht erfolgt. Frage 4. Welche Voraussetzungen müssen für die Auszahlung der Überstunden erfüllt sein? Grundsätzlich ist Mehrarbeit in Freizeit auszugleichen. Unter bestimmten Bedingungen, die jedoch nicht bei allen angefallenen Mehrarbeitsstunden erfüllt sind, kann die Mehrarbeit auch finanziell vergütet werden. Die Voraussetzungen, unter denen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten aktuell Mehrarbeit vergütet werden kann, ergeben sich aus §§ 2 und 3 HMVergV. Diese sind folgende: 1. Sie müssen Angehörige der Besoldungsordnung A sein (ausgenommen Anwärterinnen und Anwärter sowie Angehörige des Besoldungsordnung B). Eingegangen am 14. März 2016 · Ausgegeben am 18. März 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3110 14. 03. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3110 2. Die Mehrarbeit wurde schriftlich angeordnet oder genehmigt. 3. Die Mehrarbeit übersteigt die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig entsprechend der bewilligten Arbeitszeit zu kürzen. 4. Die Mehrarbeit kann aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden. Von der unter Ziff. 4 aufgeführten Voraussetzung wird durch Erlass des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 17. Dezember 2015 insoweit abgewichen, als die Jahresgrenze für die ab dem 1. Dezember 2015 entstandenen und entstehenden Mehrarbeitsstunden der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten keine Anwendung mehr findet. Die Vergütung darf im Übrigen nach § 50 Satz 2 HBesG nur in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Durch Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. Juni 2011 wurde insoweit klargestellt, dass im Polizeivollzugsdienst eine Differenzierung zwischen messbarer und nicht messbarer Mehrarbeit nicht mehr erfolgt. Zurzeit wird im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport auf der Grundlage des Dienstrechtsänderungsgesetzes, insbesondere auf der Grundlage der neu erlassenen §§ 112 a HBG und 56 a HBesG, der Erlass einer Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung vorbereitet. Mit dieser sollen die mit dem Dienstrechtsänderungsgesetz beschlossenen Änderungen des Mehrarbeitsrechts für den Polizeivollzugsdienst umgesetzt werden. So sieht der Entwurf der Verordnung beispielsweise nicht mehr die oben unter Ziff. 3 aufgeführte monatliche Kappungsgrenze von fünf Stunden vor. Auch eine Differenzierung zwischen messbarer und nicht messbarer Mehrarbeit ist in dem Entwurf des Verordnungstextes nicht mehr vorgesehen. Darüber hinaus können ausgleichbare Zeiten einer Rufbereitschaft im Polizeivollzugsdienst als Mehrarbeit vergütet werden (§ 56 a Satz 2 HBesG). Die Mehrarbeitsstundenkonten in der hessischen Polizei weisen derzeit einen Stand von ca. drei Millionen Stunden aus (Stand 31.01.2016). Insgesamt wird künftig durch die neue Verordnung eine weitaus größere Anzahl von Mehrarbeitsstunden vergütbar sein, als dies bislang der Fall ist. Wiesbaden, 5. März 2016 Peter Beuth