Kleine Anfrage der Abg. Gnadl (SPD) vom 04.02.2016 betreffend rechter Marsch in Büdingen und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragestellerin: Am Samstag, den 30.01.2016 fand in Büdingen eine rechtsextreme Demonstration statt. Diese wurde von Gegenprotesten begleitet. An den Gegenprotesten nahmen nach Schätzungen zwischen 800 und 1.400 Menschen teil. Auf Videos von der Demonstration ist zu erkennen, dass Teilnehmer der rechten Demonstration Alkohol konsumierten und zumindest zeitweise vermummt waren. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, wird die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet : Frage 1. Von wie vielen Teilnehmern an der rechtsextremen Demonstration geht die hessische Landesregierung aus? Insgesamt nahmen ca. 100 Personen an dieser Demonstration teil. Frage 2. Welche Gruppierungen waren nach Erkenntnissen der Landesregierung an der Organisation der Demonstration beteiligt? Als Anmelderin der Demonstration trat die überregional aktive Melanie D. aus Bornheim (NW) auf, welche ehemaliges Vorstandsmitglied der Partei "Pro NRW" und ehemalige Funktionärin der Jungen Nationaldemokraten (JN) war. Sie ist in der Vergangenheit mehrfach als Anmelderin und Rednerin der PEGIDA-Ableger BOGIDA (Bonn) und DÜGIDA (Düsseldorf) in Erscheinung getreten. In Hessen ist sie zudem als Anmelderin der Versammlung in Wetzlar "Wetzlar wehrt sich - Asylmissbrauch stoppen" am 14. November 2015 sowie des dortigen rechten Aufzuges am 8. Dezember 2015 aufgetreten. Zu dem anlässlich einer Demonstration üblichen Kooperationsgespräch mit der Versammlungsbehörde wurde sie von einem NPD Funktionär begleitet. Frage 3. Aus welchen Gruppierungen hat sich nach Erkenntnissen der Landesregierung die Demonstration zusammengesetzt? An der Demonstration beteiligten sich u.a. Angehörige der Neonaziszene, der Nationaldemokratischen Partei Deutschland (NPD) sowie der Partei "Pro NRW". Frage 4. Wie bewertet die Landesregierung die Gruppierungen, die die Demonstration organisiert oder an der Demonstration teilgenommen haben? Die betreffenden Organisationen werden als rechtsextremistisch eingestuft und unterliegen wegen Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden. Die Anmelderin organisiert häufig Veranstaltungen mit entsprechenden Themen, insbesondere in Nordrhein-Westfalen und wird deshalb dem rechtsaffinen Spektrum zugerechnet. Darüber hinaus wird auf die Beantwortung der Fragen 2 und 3 verwiesen. Eingegangen am 29. März 2016 · Ausgegeben am 1. April 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3112 29. 03. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3112 Frage 5. Welche Rolle spielt nach Erkenntnissen der Landesregierung die NPD bei der Organisation? Die Anmelderin wurde zu dem Kooperationsgespräch mit der Versammlungsbehörde durch einen NPD- Funktionär begleitet und tatkräftig durch die NPD-Führung Hessen bei der Organisation und Durchführung der Demonstration unterstützt. Das Lautsprecherfahrzeug wurde durch den NPD-Landesvorsitzenden zur Verfügung gestellt. Ferner wurde die Technik am Lautsprecherfahrzeug durch den NPD-Landesgeschäftsführer in Betrieb gesetzt; zudem nahmen Angehörige der NPD an dem Aufzug teil. Frage 6. Welche Maßnahmen wurden unternommen, damit Teilnehmer der Demonstration keine gefährlichen oder sonstigen verbotenen Gegenstände auf der Demonstration mit sich führen? Frage 7. Welche Maßnahmen wurden von der Polizei getroffen, um Verstöße gegen das Versammlungsgesetz (bspw. Vermummungsverbot) zu unterbinden? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam wie folgt beantwortet : Wenn eine auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende Prognose ergibt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten nach § 27 Versammlungsgesetz zu erwarten sind, kann eine Kontrollstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG eingerichtet werden. Die entsprechenden Voraussetzungen hierfür wurden auch in Bezug auf die Demonstration in Büdingen geprüft. Sie lagen im Ergebnis jedoch nicht vor. Zudem besteht die Versammlungsfreiheit ausweislich Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes nur für friedlich und ohne Waffen handelnde Personen. Wer Handlungen im Sinne der Fragestellung vornimmt, begeht eine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes, die entsprechend verfolgt wird. Zur polizeilichen Aufklärung sowie zur Feststellung und Verfolgung etwaiger Straftaten befanden sich Einsatzkräfte ständig in unmittelbarer Nähe des Aufzuges der Anmelderin, wodurch ein sofortiges Einschreiten jederzeit möglich war. Frage 8. Wie ordnet die Landesregierung den Aufmarsch politisch ein, geht sie von einem extremistischen Aufmarsch aus? In der Gesamtschau führen das gewählte Thema, die Person der Anmelderin, die rechtsextremistischen Redner, die teilnehmende Klientel und die skandierten Parolen zu der Einordnung als rechtsextremistische Demonstration. Frage 9. Wurden Straftaten im Rahmen der Demonstration festgestellt? Wenn ja, welche? Im Rahmen des Aufzuges der Anmelderin wurden bisher keine Straftaten festgestellt bzw. angezeigt . Entgegen der Vorbemerkung der Fragestellerin konnten im Rahmen der rechten Demonstration auch keine Vermummungen verifiziert werden. Wiesbaden, 15. März 2016 Peter Beuth