Kleine Anfrage der Abg. Dr. Sommer, Siebel, Alex und Roth (SPD) vom 04.02.2016 betreffend Berücksichtigung der Barrierefreiheit in der Bauordnung (Teil 1) und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung der Fragesteller: Maßnahmen zur Barrierefreiheit, insbesondere Verbesserungen bei Wohnungen, öffentlichen Anlagen, Aufzügen und Stellplätzen, sind bereits länger in der Diskussion. Im Rahmen der UN- Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) hat sich die Bundesrepublik bereits 2009 verpflichtet, geeignete Maßnahmen für eine barrierefreie Gesellschaft zu treffen. Von einer barrierefreien Gesellschaft profitieren nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern auch Ältere, Familien oder Menschen, die nur vorübergehend ein Handicap haben. Barrierefreiheit ist eine wesentliche Voraussetzung, damit alle Menschen gleichberechtigt am Leben teilhaben können. In Hessen stoßen Menschen mit Behinderung jedoch noch immer auf unüberwindbare Hindernisse. Die bestehende rechtliche Vorgabe in Form der Hessischen Bauordnung (HBO) ist bisher unzureichend sowie zu unverbindlich. Im Zuge der Novellierung der Hessischen Bauordnung (HBO), die 2019 ansteht, fordert der VdK Hessen- Thüringen eine "0-Barriere". Neben den Bereichen Wohnen oder öffentliche Anlagen sollen auch der Verkehr, private Güter und Dienstleistungen Berücksichtigung finden und nicht ausgespart werden. Nur wenn der Anspruch , Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen herzustellen, entsprechend Eingang in Landesrecht findet, wird die Bauordnung die Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention und des VdKs erfüllen können. Vorbemerkung des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung: Artikel 9 der UN- Behindertenrechtskonvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sieht vor, dass Maßnahmen getroffen werden, um Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, zu Information und Kommunikation sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die für die Öffentlichkeit bereitstehen , zu gewährleisten. Die Förderung des sozialen und eigenverantwortlichen Lebens ist in diesem Sinne ein wichtiges Anliegen der Landesregierung. Die Landesregierung tritt für den Abbau von Barrieren in allen Bereichen des Lebens ein. Die Hessische Bauordnung (HBO) regelt die Ausführung von baulichen Anlagen auf Grundstücken und legt die Anforderungen an deren Errichtung und Erhaltung, bauliche Änderung, Gestaltung , Nutzung, Nutzungsänderung und Abbruch fest. Bereiche, für die es speziellere Regelungen gibt, z.B. öffentliche Verkehrsanlagen oder öffentliche Wege und Plätze, sind aus dem Anwendungsbereich ausgenommen. Die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung der baulichen Anlagen und Einrichtungen kommen allen Menschen zugute. Beim barrierefreien Bauen geht es insbesondere auch um Flexibilität und Anpassungsfähigkeit. Denn Bauen für alle Menschen, unabhängig von Alter, Lebenssituation und Konstitution, ist eine Voraussetzung dafür, dass möglichst viele Bürgerinnen und Bürger ein selbstständiges Leben führen können. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Wie sehen die gesetzlichen Regelungen in der Bauordnung (HBO) derzeit aus, damit Wohnungen, öffentliche Gebäude, Verkehrsanlagen und -mittel sowie private Güter und Dienstleistungen für alle zugänglich werden, und welche Erfahrungen wurden bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Regelungen gemacht? Die Anforderungen der HBO betreffen bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude, die Bauprodukte aus denen diese erstellt, und die Grundstücke, auf denen sie errichtet werden. In den §§ 33, 34, 43 und 46 HBO wird bei der Barrierefreiheit zwischen barrierefrei erreichbar, für Rollstuhlfahrer zugänglich sowie barrierefrei erreichbar und zweckentsprechende Nutzung ohne fremde Hilfe unterschieden. Eingegangen am 20. Juli 2016 · Ausgegeben am 25. Juli 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3115 20. 07. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3115 Bei öffentlich zugänglichen Gebäuden nach § 46 Abs. 1 HBO ist der Spielraum von abgestuften Anforderungen relativ gering, um die baulichen Voraussetzungen für eine Teilhabe am öffentlichen Leben zu gewährleisten. Bei Wohnungen und Wohngebäuden ist hingegen eine differenzierte Betrachtung vertretbar. Aus diesem Grunde ist nur ein Teil der Neubauwohnungen barrierefrei erreichbar und der überwiegende Teil der Räume dieser Wohnungen barrierefrei zugänglich herzustellen. Ziel sind soziale Mindeststandards, die eine ausreichende Versorgung mit barrierefreien Wohnungen gewährleisten, die ohne großen Aufwand überwiegend an die jeweiligen individuellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung angepasst werden können. Die Regelungen der §§ 33, 34, 43 und 46 HBO sind im Einzelnen in der Anlage dargestellt. Die Erfahrungen zeigen, dass die für öffentlich zugängliche Gebäude festgelegten Anforderungen ausreichend sind. Bei Wohngebäuden stoßen insbesondere die Anforderungen an die Zugänglichkeit von Wohn- und Schlafräumen, einer Toilette, eines Bades und der Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl auf verbreitete Ablehnung. Die für diese Anforderung erforderliche Breite der Flure und Türen wird von vielen Bauherren oft als überzogen empfunden und für nicht erforderlich angesehen, zumal diese Wohnungen für eine barrierefreie und uneingeschränkte Rollstuhlnutzung nach der 2011 erschienenen DIN 18040 Teil 2, die als technische Baubestimmung eingeführt ist, in der Regel nicht geeignet sind. Anforderungen an Verkehrsanlagen und -mittel sowie private Güter und Dienstleistungen sind nicht Regelungsgegenstand der HBO. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 2. Welche Planungen diesbezüglich gibt es für die anstehende Novellierung der Hessischen Bauordnung ? Im Bereich der Wohnungen wird eine Anpassung an den Wortlaut der Musterbauordnung (MBO), Fassung September 2012, geprüft. Die derzeitige Anforderung der HBO "mit dem Rollstuhl zugänglich" verweist auf die "R"-Anforderung der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040 Teil 2. Die Anpassung an die MBO hätte zur Folge, dass die "R"- Anforderungen zugunsten der Anforderungen an "barrierefrei nutzbare Wohnungen" nach DIN 18040 Teil 2 entfallen. Dies wäre ein Gewinn für die Nutzbarkeit einer Wohnung, da nun nicht nur die Zugänglichkeit zu den Räumen, sondern die wesentlichen Räume einer Wohnung selbst barrierefrei hergestellt werden müssten. Frage 3. Welche verbindlichen Fristen sind in der derzeit geltenden Hessischen Bauordnung (HBO) zur Herstellung von Barrierefreiheit mit entsprechenden Kontrollen und Sanktionen verankert? Die Anforderungen der HBO zur Herstellung von Barrierefreiheit beziehen sich auf Neubauten. Diese sind entsprechend den §§ 33, 34, 43 und 46 HBO barrierefrei herzustellen. Gleiches gilt bei Nutzungsänderungen. Nach § 58 Abs. 1 HBO prüft die Bauaufsichtsbehörde bei Sonderbauten die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Die Barrierefreiheit von Regelbauten unterliegt nicht der Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörden. Die Vorschriften an die Barrierefreiheit sind bei Regelbauten von den Bauherrschaften und den Planerinnen und Planern in eigener Verantwortung zu erfüllen. Die Bauaufsichtsbehörden können repressiv tätig werden. Die Eingriffsbefugnis regelt § 53 Abs. 1 HBO. Frage 4. Wie viele Kontrollen wurden bis dato durchgeführt und welche Sanktionen wurden bisher ausgesprochen ? Ein zentraler Ansatz des Bauordnungsrechts ist die Stärkung der Eigenverantwortung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten. Das bedeutet auch - dort, wo es verantwortbar ist - auf präventive Prüfung und Kontrollen zu verzichten. Statistiken der Vollzugsbehörden (untere Bauaufsichtsbehörden) über Kontrollen und Sanktionen , die ggf. aufgrund eines repressiven Einschreitens erfolgten, werden wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes nicht geführt. Frage 5. Welche Maßnahmen und Anstrengungen hat das Land bisher in den Bereichen des barrierefreien Baus a) von Wohnmöglichkeiten, b) von öffentlichen Anlagen, c) in der Verkehrsinfrastruktur, d) von Bahnhöfen, e) im Städteförderbau, f) privater Güter und Dienstleistungen (Arztpraxen, Apotheken, Geschäften, Gasthäuser, Internetportale , Fernsehsender etc.) unternommen? Der Hessische Landtag und die Landesregierung haben dort, wo Gesetzgebungs- oder Verordnungskompetenz besteht, zahlreiche Regelungen aufgenommen, um Barrierefreiheit im Sinne der UN-BRK umzusetzen. Gleiches gilt für den Bereich der Förderung. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3115 3 Zu Frage 5 a, b und e: Die Barrierefreiheit von Wohngebäuden ist einerseits durch die rechtlichen Vorgaben des Bauordnungsrechts geregelt, andererseits wird sie durch Programme des Landes Hessen gefördert. Hierzu gehört das vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) geführte Programm im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung für einkommensschwache Haushalte bei der Versorgung mit bezahlbarem Mietwohnraum. In der entsprechenden Förderrichtlinie für den Mietwohnungsneubau wird gefordert, dass die Erdgeschosswohnungen , die sich von ihrer Lage her dafür eignen, als barrierefreie Wohnungen herzurichten sind. Hierdurch wird den Bedürfnissen älterer und behinderter Menschen Rechnung getragen . Zudem werden Zuschläge gewährt, wenn Wohnraum barrierefrei hergerichtet wird. Des Weiteren wird die Beseitigung baulicher Hindernisse im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem Zuschuss gefördert. Ziel dieser Förderung ist es, Menschen mit Behinderung beim Umbau ihres Wohnraums zu unterstützen, sodass sie weiter einen eigenen Haushalt führen sowie selbstständig und unabhängig leben können. Diese Förderung kommt auch zu einem großen Teil älteren Menschen zugute. Im Rahmen der verschiedenen Programme der Städtebauförderung des HMUKLV werden auf der Grundlage der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung auch Maßnahmen gefördert, die wichtige Beiträge zur Barrierefreiheit in den Kommunen leisten. Dazu zählen beispielsweise barrierefreie Wegeführungen sowie barrierefreie Zugänge zu Gemeinbedarfseinrichtungen und anderen Infrastruktureinrichtungen. Zu Frage 5 c: Seit mehr als 10 Jahren gibt es in Hessen einheitliche Standards zur Planung und zum Bau barrierefreier Verkehrsanlagen. Hessen Mobil ist Baulastträger für klassifizierte Straßen und beachtet die sich aus den Regelwerken und Normen (Leitfaden "Unbehinderte Mobilität ", DIN 32984, "Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (HVBA, 2011)") ergebenden Vorgaben. Ein wirkungsvolles Instrument zur Durchsetzung bildet dabei die Verkehrsinfrastrukturförderung . Bei kommunalen Maßnahmen, für die Fördermittel des Landes gewährt werden, wird im Rahmen der Antragsprüfung darauf geachtet, ob bzw. wie die barrierefreien Anforderungen berücksichtigt werden. Das Zusammenwirken der Maßstäbe der Verkehrsinfrastrukturförderung und der Anforderungen an die Barrierefreiheit auf Grundstücken nach HBO kann dazu beitragen, dass beim Bau des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes durchgängig barrierefreie Wegeketten entstehen. Die Herstellung der Barrierefreiheit von Verkehrsanlagen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist ein zentrales Ziel der Landesförderung. Maßnahmen, die gezielt der Herstellung der Barrierefreiheit dienen, werden mit höchster Priorität gefördert. Das Land fördert die Herstellung der Barrierefreiheit bei der ÖPNV-Infrastruktur mit Fördersätzen zwischen 75 % bis 85 % (je nach Finanzkraft der Kommune) an den zuwendungsfähigen Baukosten. § 4 Abs. 6 Hessisches ÖPNVG legt fest: "Die Fahrzeuge, die baulichen Anlagen und die Fahrgastinformationen sollen so gestaltet werden, dass sie die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigen und den Anforderungen an die Barrierefreiheit so weit wie möglich entsprechen." § 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) besagt: "Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören." Zu Frage 5 d: Für Bahnstationen gelten die Fördergrundsätze wie für alle Verkehrsanlagen im ÖPNV (vgl. zu c). Der barrierefreie Ausbau von Bahnhöfen ist ein besonderer Schwerpunkt der Landesförderung. Das Land hat mit der Deutschen Bahn AG und den Verkehrsverbünden eine Rahmenvereinbarung über die Modernisierung und Qualitätsverbesserung von Personenbahnhöfen geschlossen, Bestandteil des Bahnhofsmodernisierungsprogramms ist auch der barrierefreie Ausbau der Schienenverkehrsstationen. Die Rahmenvereinbarung umfasst den Zeitraum von 2011 bis 2019. Um auch die Barrierefreiheit an kleinen hessischen Bahnhöfen weiter zu verbessern , investieren Bund und Land auf der Grundlage des Zukunftsinvestitionsprogramms 2016 - 2018 (ZIP) zusammen rd. 30 Mio. € in die Barrierefreiheit von Stationen mit weniger als 1.000 Ein- und Aussteigern am Tag. Im Rahmen dieses Programms werden an 24 hessischen Stationen Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit umgesetzt, die Bedarfsschwerpunkte wie Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen und Kindertagesstätten aufweisen. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3115 Zu Frage 5 f: § 46 Abs. 1 HBO legt fest, dass unter anderem Einrichtungen des Gesundheitswesens (hierzu gehören Arztpraxen) und Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten (hierzu gehören Apotheken, Geschäfte und Gasthäuser) barrierefrei herzustellen sind, sodass sie ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. § 14 (Barrierefreie Informationstechnik) des Hessischen Behindertengleichstellungsgesetzes (HessBGG) gibt den Trägern der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 vor, ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen , die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können . Die Landesregierung bestimmt Einzelheiten durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten. Das Land Hessen bietet aufgrund dieser Eigenverpflichtung in vielfältiger Weise barrierefreie Informationen im Internet. Als Beispiele seien das barrierefreie Videoarchiv des Landtages bei Youtube genannt, das seit Herbst 2015 den Landtags-Livestream ersetzt, und die Informationsplattform "Barrierefreies Hessen" des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration. § 15 (Barrierefreie Medien) HessBGG verpflichtet den Hessischen Rundfunk und die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen an den Medien teilhaben können. Hierzu sollen insbesondere Fernsehprogramme untertitelt sowie mit Bildbeschreibungen für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen versehen werden. Frage 6. Will man diese Initiativen (bzgl. Frage 5) mit der Novellierung intensivieren? a) Wenn ja, wie (ggf. durch welche finanziellen Förderanreize)? b) Wenn nein, warum nicht? Die Initiativen sind unabhängig von der Novellierung der HBO. Die HBO regelt - wie in der Vorbemerkung ausgeführt - Anforderungen an bauliche Anlagen und bebaute Grundstücke. Die Novellierung der HBO hat somit im Wesentlichen keine Auswirkung auf Initiativen nach Frage 5. Wiesbaden, 30. Juni 2016 Tarek Al-Wazir Anlage Anlage Die §§ 33, 34, 43 und 46 HBO regeln Folgendes im Einzelnen. § 33 HBO Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 3 HBO von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl aufweisen. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und über Haltestellen in allen Geschossen verfügen. Der Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus barrierefrei erreichbar sein. Haltestellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen können unter Umständen entfallen. "Barrierefrei erreichbar" bezieht sich auf die Verkehrswege und hier im Wesentlichen auf die äußere und innere Erschließung. Die Anforderungen sind unter "Infrastruktur" in der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040 Teil 1 und 2 zusammengefasst. Es sind ausschließlich die Anforderungen zur barrierefreien Erreichbarkeit zu erfüllen. Darüber in der DIN 18040 Teil 1 und 2 hinausgehende Anforderungen, z. B. zur barrierefreien Nutzung, sind nicht Gegenstand der gesetzlich geforderten Standards. Die Wohnungseingangstür ist nicht Teil der Infrastrukturanforderungen. Sie gehört zu den Regelungen, die die Wohnung selbst betreffen. Die Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m vor der Wohnungseingangstür gehört jedoch noch zu den Anforderungen an die Infrastruktur. Flurbreiten können ggf. auf 1,20 m reduziert werden. Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m oder zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben. Türen sind mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m auszuführen. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Im Hinblick auf Bewegungsflächen für Rollstuhlbenutzer muss die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren mindestens 1,50 m breit und 1,50 m tief sein. Muss der Aufzug barrierefrei aufgrund der Anforderungen in §§ 43 oder 46 HBO sein, sind zusätzlich die Anforderungen der DIN 18040 einzuhalten. § 34 HBO Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m aufweisen. § 43 HBO Nach § 43 Abs. 2 HBO müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Bei den Anforderungen geht es um die barrierefreie Erreichbarkeit von Wohnungen und die Zugänglichkeit bestimmter Räume innerhalb dieser Wohnungen. "Barrierefrei erreichbar" bezieht sich auf den Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche aus bis zur Wohnungseingangstür. Hierfür gelten im Wesentlichen die Anforderungen an die Infrastruktur wie nach § 33 Abs. 4 HBO. Zusätzlich sind, wenn die Wohnungen durch einen Aufzug erschlossen werden, die Anforderungen nach Nr. 4.3.5 der DIN 18040-2 zu erfüllen. Die Anforderung an die barrierfreie Erreichbarkeit von Räumen in der Wohnung würde ins Leere laufen, wenn die Wohnung selbst nicht barrierefrei zugänglich wäre. Deshalb gelten für die Wohnungseingangstür die Anforderungen nach Nr. 5.3.1.1 der DIN 18040-2. Es sollte beachtet werden, dass in Nr. 5.3.1.1 Bewegungsflächen vor der Wohnungseingangstür wohnungsseitig und Bedienhöhen für Drücker nach Nr. 4.3.3 ausgenommen sind. Die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 HBO betrifft alle Wohnungen eines Geschosses. In welchem Geschoss diese Wohnungen liegen, unterliegt der Entscheidung der Bauherrschaft. § 43 Abs. 2 Satz 2 HBO regelt die barrierefreie Zugänglichkeit von Räumen in Wohnungen mit dem Rollstuhl. Das bedeutet für die Ausführung, dass Bewegungsflächen vor den Zugangstüren zu den genannten Räumen, Türbreiten und Schwellen nach DIN 18040-2 auszuführen sind. Maßgeblich sind die "R"-Anforderungen der DIN. Bewegungsflächen innerhalb der Räume, die eine eigenständige Nutzung ermöglichen, sind nicht gefordert. § 46 HBO Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 2. Sport- und Freizeitstätten, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 4. Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. "Öffentlich zugänglich" sind bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich von jedermann betreten und genutzt werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angebotene Dienstleistung öffentlicher oder privater Natur ist oder ob sie unentgeltlich oder gegen Entgelt erbracht wird. Die barrierefreie Erreichbarkeit und zweckentsprechende Nutzung muss nur in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen gewährleistet sein. Nicht öffentlich zugängliche Bereiche der baulichen Anlage, die z. B. Beschäftigten vorbehalten sind, sind von der Verpflichtung ausgenommen.