Kleine Anfrage des Abg. Dr. h.c. Hahn (FDP) vom 17.02.2016 betreffend Wetterauer Vollstreckungsstellen und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: Der Landrat des Wetteraukreises, Joachim Arnold, hat in einer Presseerklärung vom 04.02.2016 stolz auf die Wetterauer Vollstreckungsstelle hingewiesen. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, wird die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet : Frage 1. Wie sind in den Landkreisen in Hessen jeweils die Vollstreckungsstellen organisiert? Sind sie Teile der "Kassenorganisation", sind sie eigenständige Einrichtungen oder gehören sie anderen Fachbereichen an? Nach § 16 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) werden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband gefordert wird, durch deren Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt . Die Vollstreckungsstellen der Landkreise sind also die Kreiskassen. Die kommunalen Organe können die Vollstreckung nicht auf andere Stellen bzw. Einrichtungen übertragen. Frage 2. Wie hoch ist die Summe der vollstreckten Forderungen, die in den Jahren 2014 und 2015 von den Landkreisen jeweils eingetrieben werden konnten? Eine Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da der Landesregierung hierzu keine Informationen vorliegen. Von einer Erhebung bei den Landkreisen wurde abgesehen, da dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Frage 3. Sieht die Landesregierung eine Veränderung in der Struktur, der Tätigkeit und der Erfolge der verschiedenen Vollstreckungsstellen der Kreise? Für die Landkreise besteht die Möglichkeit, einen gemeinsamen Vollziehungsbeamten nach § 6 Abs. 5 HessVwVG zu bestellen oder untereinander zu vereinbaren, dass die Kasse eines Landkreises die Vollstreckung übernimmt (§ 16 Abs. 4 Nr. 1 HessVwVG) oder sich für die Vollstreckung zu einem Zweckverband zusammenzuschließen (§ 16 Abs. 4 Nr. 2 HessVwVG). Bekannt ist, dass vereinzelt versucht wird, bereits niedergeschlagene Forderungen durch die Beauftragung von Inkassounternehmen als Verwaltungshelfer beizutreiben. Den Inkassounternehmen dürfen dabei lediglich Hilfstätigkeiten übertragen werden, bei denen jeder einzelne Schritt von der Kommune vorgegeben wird und diese jede einzelne Entscheidung selbst trifft. Eine Veränderung in der Struktur, der Tätigkeit und der Erfolge sieht die Landesregierung jedoch grundsätzlich nicht. Frage 4. Gibt es ein hessenweites Ranking unter den Kreisen? Eine Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen. Wiesbaden, 2. März 2016 Peter Beuth Eingegangen am 7. März 2016 · Ausgegeben am 10. März 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3138 07. 03. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG