Kleine Anfrage der Abg. Hofmeyer, Gremmels, Faeser, Rudolph, Eckert, Franz, Gnadl, Hartmann und Holschuh (SPD) vom 18.02.2016 betreffend Eignungsbeurteilung von Sicherheitspersonal in Flüchtlingsunterkünften und Antwort des Ministers der Finanzen Vorbemerkung der Fragesteller: Ein Tötungsdelikt, das sich am 10. Februar in Calden ereignete, beschäftigt seither die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Calden und im gesamten Landkreis Kassel sowie die Presse. Zuletzt wurde berichtet, der mutmaßliche Täter sei an seinem Arbeitsplatz als Wachmann in der Erstaufnahmeeinrichtung Calden mehrfach wegen Unbeherrschtheit und Drogenproblemen aufgefallen. Das Regierungspräsidium Kassel habe diese Informationen erhalten, aber nicht gehandelt. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. Nach welchen Kriterien suchen die Regierungspräsidien (RP) das Sicherheitspersonal aus, das in und an Flüchtlingsunterkünften eingesetzt wird? Das Sicherheitspersonal, welches in Flüchtlingsunterkünften der HEAE eingesetzt wird, wird durch Sicherheitsdienstleister gestellt, die vom Land Hessen, vertreten durch den Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH), nach Durchführung öffentlicher Ausschreibungen dieser Dienstleistungen beauftragt wurden. Es kommen nur zertifizierte Sicherheitsunternehmen und deren Mitarbeiter zum Einsatz, die den Anforderungen gem. § 34a GewO sowie § 9 BewachV entsprechen. Sicherheitspersonal, welches in und an den Einrichtungen eingesetzt werden soll, wird darüber hinaus einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch das Hessische Landeskriminalamt (HLKA) und das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hessen unterzogen. Frage 2. Wann und von wem wurden diese Kriterien aufgestellt? Frage 3. Hält die Landesregierung die Kriterien aktuell für ausreichend? Falls nein, zu welchem Zeitpunkt wird eine Überarbeitung wirksam werden und wie wird sie aussehen ? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 gemeinsam beantwortet. Das Anforderungsprofil für die Sicherheitsdienstleister wurde von der HEAE vorgegeben und gemeinsam mit dem LBIH weiterentwickelt. Die im Rahmen der Überprüfungen der Sicherheitsdienstleister gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen zum Einsatz des Sicherheitspersonals sind Grundlage einer stetigen Weiterentwicklung des Sicherheitskonzeptes und des Anforderungsprofils . So wurden etwa die Anforderungen an die persönliche Ausstattung bei jüngsten Ausschreibungen modifiziert wie auch die Eignung des Sicherheitspersonals im Hinblick auf den Brandschutz (Brandschutzhelferfortbildung) ergänzt. Frage 4. Werden die vorgenannten Kriterien auch von Subunternehmen bzw. Dienstleistern angewendet, die im Auftrag der RP Personal rekrutieren oder Tätigkeiten in/an Flüchtlingsunterkünften organisieren /durchführen? Falls nein, warum nicht? Welche ggf. abweichenden Kriterien kommen hier zur Anwendung? Das mit beauftragten Sicherheitsdienstleistern vertraglich vereinbarte Anforderungsprofil gilt uneingeschränkt auch für deren eingesetzte Subunternehmen. Eingegangen am 25. Mai 2016 · Ausgegeben am 2. Juni 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3145 25. 05. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3145 Frage 5. Welche Konsequenzen hat es, wenn dem RP bekannt wird, dass Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach ihrer Einstellung von den vorgenannten Kriterien abweichen oder sonstiges Fehlverhalten bekannt wird? Die Konsequenzen von Vertragsverletzungen der beauftragten Sicherheitsdienstleister bzw. von deren Mitarbeitern sind je nach Einzelfall zu bewerten und erfolgen u.a. in Abhängigkeit der Schwere des Verstoßes und der Möglichkeit der Nachbesserung. Bei erheblichen Verstößen von Mitarbeitern der Sicherheitsdienstleister werden diese Mitarbeiter nicht mehr in Flüchtlingsunterkünften eingesetzt. Frage 6. Sind den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern Ansprechpartner vor Ort oder im RP bekannt, die Hinweise ggf. anonym entgegennehmen und dafür sorgen, dass vonseiten der RP kurzfristig adäquat reagiert werden kann? Hinweisen auf ein Fehlverhalten von Mitarbeitern der Sicherheitsdienstleister wird seitens des RP, der HEAE und des LBIH ausnahmslos nachgegangen, auch wenn diese anonym erfolgen. Alle vorgenannten Organisationseinheiten nehmen Hinweise entgegen und tauschen sich hierüber aus. Wiesbaden, 17. Mai 2016 Dr. Thomas Schäfer