Kleine Anfrage des Abg. Rudolph (SPD) vom 19.02.2016 betreffend Verkehrssituation an der Bundesstraße 254 in der Ortsdurchfahrt Felsberg-Niedervorschütz und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: In den letzten Jahren hat, wohl auch bedingt durch Verlagerung durch die Lkw-Maut, sich der Schwerlastverkehr mehr auf die Orte entlang der B 254 verlagert. So kommt es unter anderem auch zu Mehrbelastungen in der Ortsdurchfahrt Felsberg-Niedervorschütz. Der Ortsbeirat hat sich schon wiederholt an die zuständigen Behörden gewandt. Nach einer Mitteilung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. Oktober 2015 kann eine verkehrsbehördliche Anordnung zur Geschwindigkeitsbeschränkung von Lkw und Pkw in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr durch das Regierungspräsidium Kassel erlassen werden. Wie der Ortsbeirat Niedervorschütz mitteilt, hat das Regierungspräsidium Kassel dies jedoch mündlich abgelehnt. Vorbemerkung des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung: Bereits seit 2006 ist die B 254 für den mautpflichtigen Schwerlastverkehr über 12 t ganztägig gesperrt. Eine Verlagerung des Schwerlastverkehrs von der BAB 7 auf die B 254 ist damit unterbunden worden. Eine Mehrbelastung in der Ortsdurchfahrt Felsberg-Niedervorschütz durch Verlagerungen infolge der Lkw-Maut ist daher in den letzten Jahren nicht gegeben. Mit Schreiben des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung an den Ortsbeirat von Felsberg-Niedervorschütz vom 19. Oktober 2015 wurde auf Grundlage einer Lärmberechnung für die Ortsdurchfahrt Felsberg-Niedervorschütz eine Geschwindigkeitsbeschränkung von Lkw und Pkw in den Nachtstunden (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) in Aussicht gestellt. Die Berechnung der Lärmwerte erfolgte anhand der Verkehrszahlen der Straßenverkehrszählung 2010. Diese Zahlen waren die zu diesem Zeitpunkt aktuellsten, offiziellen Verkehrsdaten (mit der Veröffentlichung der Zählergebnisse der Straßenverkehrszählung 2015 ist erst im Sommer 2016 zu rechen). Das Regierungspräsidium Kassel wurde daraufhin aufgefordert, im Rahmen einer sachgerechten Ermessensausübung eine entsprechende verkehrsbehördliche Anordnung zur Geschwindigkeitsbeschränkung für die Ortsdurchfahrt Niedervorschütz zu erlassen. Aufgrund einer von der Stadt Felsberg initiierten und im April 2015 durchgeführten Verkehrszählung im Bereich der B 254 bei Niedervorschütz, welche dem Regierungspräsidium Kassel erst im Nachgang des Antwortschreibens an den Ortsbeirat von Felsberg-Niedervorschütz vorlag , bei der eine deutlich geringere Verkehrsbelastung auf der B 254 ermittelt worden ist, wurde die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung zunächst ausgesetzt. Da die Validität dieser Verkehrszählung jedoch Fragen offen ließ, beabsichtigte das Regierungspräsidium Kassel, auf Grundlage der offiziellen Straßenverkehrszählung 2015 eine erneute Lärmberechnung durchführen zu lassen und auf Basis dieser Berechnung und nach Vorliegen einer Überschreitung der Beurteilungspegel gegebenenfalls verkehrsbehördliche Maßnahmen anordnen zu lassen. Das Regierungspräsidium Kassel lehnt daher ein Tätigwerden nicht ab, sondern möchte mit aktuellen Verkehrszahlen zu einem validen Ergebnis bei einer erneuten Lärmberechnung kommen. Eingegangen am 22. März 2016 · Ausgegeben am 30. März 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3153 22. 03. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3153 Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Ist die Landesregierung bereit, die Bürgerinnen und Bürger von Felsberg-Niedervorschütz zu entlasten , indem sie durch konkrete Maßnahmen die vom gestiegenen Lkw-Verkehr verursachten Lärmbelastungen reduziert? Sofern die Beurteilungspegel bei der Lärmberechnung in Felsberg-Niedervorschütz überschritten werden, wird die Hessische Landesregierung die ihr gesetzlich zustehenden Spielräume zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger aus Lärmschutzgründen ausschöpfen. Frage 2. Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen kann die Hessische Landesregierung zur Realisierung vorschlagen? Wenn bei den Lärmberechnungen eine erhöhte Lärmbelastung festgestellt wird, können verschiedene Maßnahmen in Betracht gezogen werden. Bei hohen Lärmbelastungen an bestehenden Straßen kommen Maßnahmen der Lärmsanierung sowie verkehrsbehördliche Maßnahmen in Betracht. Eine Ortsumgehung für Felsberg- Niedervorschütz wurde bisher jedoch nicht zur Bewertung im Rahmen der Erstellung des Bundesverkehrswegeplans angemeldet, so dass eine derartige Maßnahme aktuell nicht als zielführend zu werten ist. Bei bestehenden Straßen wird die Lärmsanierung (z.B. Teilfinanzierung von Schallschutzfenstern ) als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt. Die Voraussetzungen (Immissionsgrenzwerte) und Ausführungsbestimmungen sind für Straßen in der Baulast des Bundes in den "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97" geregelt. Das Land Hessen hat sie für die Straßen in der Baulast des Landes ebenfalls eingeführt. Bisher wurden noch keine Lärmsanierungsmaßnahmen in Felsberg-Niedervorschütz durchgeführt. Verkehrsbehördliche Maßnahmen aus Lärmschutzgründen kommen nach den Lärmschutz- Richtlinien-StV des Bundes dann in Betracht, wenn der Beurteilungspegel den hier anzusetzenden Richtwert von 72 dB(A) am Tag bzw. 62 dB(A) in der Nacht für Dorf- und Mischgebiete übersteigt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Im Interesse der von Verkehrslärm betroffenen Bürgerinnen und Bürger hat die Landesregierung diese Werte im Juni 2015 in Hessen im Gleichklang mit den Lärmsanierungswerten um jeweils 3 dB(A) absenken lassen. Als verkehrsbehördliche Maßnahme zur Reduzierung der Lärmbelastung in Niedervorschütz kommt neben dem bereits bestehenden ganztägigen Fahrverbot für den Lkw-Durchfahrtverkehr als weiteres Mittel eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht. Frage 3. Ist die Hessische Landesregierung bereit, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von Lkw und Pkw in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu erlassen und in welcher zeitlichen Abfolge ist dies möglich? Sofern eine Lärmberechnung mit den voraussichtlich im Sommer 2016 vorliegenden Verkehrszahlen zu dem Ergebnis kommt, dass in der Nachtzeit die entsprechenden Auslösewerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV überschritten werden, können Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden. Wiesbaden, 15. März 2016 Tarek Al-Wazir