Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 24.02.2016 betreffend urheberrechtliche Regelung für Studienseminare in Hessen und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Fragestellers: Die Kultusministerkonferenz hat im Dezember 2014 dem Entwurf eines Gesamtvertrages zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG zugestimmt und die Bundesländer beauftragt, diesen Vertrag mit den Verwertungsgesellschaften Wort, Bild-Kunst und Musikedition sowie dem Verband Bildungsmedien e.V., die eine Vielzahl von Verlagen und Inhabern von Urheberrechten vertreten, zu unterzeichnen. Die Länder verpflichten sich in dem Vertrag, für Kopien urheberrechtlich geschützter Werkteile und kleiner Werke an Schulen eine pauschale Abgeltung in zweistelliger Millionenhöhe zu leisten. Er berechtigt ferner dazu, Kopien auch aus Unterrichtswerken und grafischen Aufzeichnungen von Musik anzufertigen. Eine entsprechend Gleichstellung der Studienseminare bzw. außeruniversitären Bildungseinrichtungen für Lehrkräfte mit den Schulen hinsichtlich des Urheberrechts war im März 2015 noch nicht erfolgt. Vorbemerkung des Kultusministers: Der Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG wurde mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen. Die 348. Kultusministerkonferenz hat am 11. Dezember 2014 dem Entwurf des Gesamtvertrags zugestimmt und die Verhandlungsführer der Länder beauftragt, diesen Vertrag mit den Verwertungsgesellschaften Wort, Bild-Kunst und Musikedition sowie dem Verband Bildungsmedien e.V. zu unterzeichnen. Die Verwertungsgesellschaften und der Verband Bildungsmedien e.V. vertreten jeweils eine Vielzahl von Verlagen und einzelnen Inhaberinnen und Inhabern von Urheberrechten . Die Länder verpflichten sich in diesem Vertrag, für die Anfertigung analoger und digitaler Kopien urheberrechtlich geschützter Werkteile und kleiner Werke an Schulen eine pauschale Abgeltung in zweistelliger Millionenhöhe zu leisten. Außerdem wird den Schulen gestattet, solche Kopien auch aus Unterrichtswerken und grafischen Aufzeichnungen von Musik (Noten) anzufertigen . Der Vertrag erleichtert es den Schulen, in ihrer täglichen Arbeit auf urheberrechtlich geschütztes Material zuzugreifen. Es ist allerdings nicht gelungen, in der Verhandlungsrunde zu o.g. Gesamtvertrag zu erreichen, dass auch die außeruniversitären Bildungseinrichtungen für Lehrkräfte in die Regelungen des Gesamtvertrags einbezogen werden. Aus Sicht der Vertreter der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber bedarf es hier gründlicher Vorarbeiten. Es besteht die Bereitschaft, mit den Ländern im Gespräch zu bleiben, um eine zielorientierte Lösung für alle Beteiligten zu erzielen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Sind die Studienseminare in die Regelungen des Gesamtvertrags einbezogen worden und falls ja, wann? Auf die Vorbemerkung des Kultusministers wird verwiesen. Frage 2. Falls nicht, aus welchen Gründen ist dies nicht geschehen? Aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungssituation in der Lehrerbildung in den einzelnen Bundesländern ist die die Lehrerbildung betreffende Bedarfslage für eine zusätzliche Regelung in dem Gesamtvertrag uneinheitlich zu bewerten. In einzelnen Bundesländern sind die Studien- Eingegangen am 30. März 2016 · Ausgegeben am 1. April 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3168 30. 03. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3168 seminare z.B. an Schulen eingerichtet, so dass eine Abdeckung über die bestehenden Gesamtverträge möglich ist. In anderen Bundesländern sind die Studienseminare an den dortigen Universitäten verortet. Letztere haben mit den Rechteinhabern gesonderte Verträge zur urheberrechtlichen Thematik abgeschlossen. Frage 3. Falls nicht, ist geplant sie in die Regelung einzubeziehen oder ist eine andere Lösung für sie vorgesehen ? Falls ja, welche? Das Hessische Kultusministerium hat in einem Schreiben an den Freistaat Bayern als eines der verhandlungsführenden Länder den dringenden Handlungsbedarf zur Einbeziehung der Studienseminare deutlich gemacht, um den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, den Ausbilderinnen und Ausbildern und auch den Fortbildnerinnen und Fortbildnern den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken - entsprechend dem Schulbereich - zu erleichtern. Frage 4. Wer ist mit der Umsetzung einer Lösung befasst und in welchem Zeitrahmen soll sie erfolgen? Mit der Prüfung der Umsetzung einer Lösung sind die KMK sowie die für die Länder bestellten Verhandlungsführer Bayern und Saarland befasst. Eine mögliche Einbeziehung der Studienseminare in die Regelungen der Gesamtverträge kann erst nach Klärung der heterogenen bundesweiten Gesamtlage erfolgen. Frage 5. Welche Auswirkungen hatte und gegebenenfalls hat es für die Arbeit der Studienseminare, wenn für sie keine urheberrechtliche Gleichstellung mit den Schulen erfolgt? Für die Studienseminare bedeutet dies, dass: das Anfertigen von Kopien aus Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, weiterhin der Einwilligung der Urheberin/des Urhebers oder der Verwertungsgesellschaft , die ihre/seine Rechte wahrnimmt, im Einzelfall bedarf und das Anfertigen von Kopien aus Notenmaterial insoweit der Einwilligung der Urheberin/des Urhebers oder der Verwertungsgesellschaft, die ihre/seine Rechte wahrnimmt, im Einzelfall bedarf, als es nicht durch Abschreiben per Hand erfolgt. In diesen beiden Fällen muss vorab eine Einigung über die Höhe der Vergütung für die Nutzung erzielt werden. In allen anderen Fällen dürfen kleine Teile von Werken oder Kleinwerke auch schon gegenwärtig ohne Einwilligung der Urheberin/des Urhebers oder einer Verwertungsgesellschaft für den Unterrichts- und Prüfungsgebrauch kopiert werden - und zwar ohne Zahlung einer Vergütung für einzelne Kopien. Darüber hinaus müssen die Studienseminare auf die Einhaltung einer korrekten Angabe der Quellen auf den Kopien achten. In den beiden letztgenannten Punkten besteht allerdings kein Unterschied zwischen Studienseminaren und Schulen. Frage 6. Wird sie eine Handreichung zum Thema Urheberrecht für die Studienseminare verteilen und wenn nein, warum nicht? Den Studienseminaren wurde bereits Anfang 2015 eine Handreichung zur öffentlichen Zugänglichmachung von Werken für Zwecke des Unterrichts gemäß § 52 a UrhG durch die Hessische Lehrkräfteakademie zur Verfügung gestellt, um den Ausbilderinnen und Ausbildern mehr Rechtssicherheit im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken bei der täglichen Arbeit zu bieten. Zudem wurde ein Erlass an alle Studienseminare versandt, in der die Rechtslage in Bezug auf die Anfertigung von Kopien für den Unterrichts- und Prüfungsgebrauch verdeutlicht wurde. Sowohl die Leiterinnen und Leiter der Studienseminare als auch die IT-Beauftragten und Medienausbilderinnen und Medienausbilder wurden darüber hinaus zum Thema Urheberrecht geschult . Wiesbaden, 18. März 2016 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz