Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 29.02.2016 betreffend Lehrerfortbildungen und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Fragestellers: Nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sind alle Lehrerinnen und Lehrer zur Fortbildung verpflichtet. Dazu können sie Fortbildungsveranstaltungen besuchen, die von staatlichen Trägereinrichtungen oder von freien Trägern angeboten werden oder sich privat fortbilden. Vorbemerkung des Kultusministers: Der Fortbildung von Lehrkräften misst das Hessische Kultusministerium einen hohen Stellenwert zu. Eine Vielzahl von Angeboten, incl. derer freier Träger, ermöglicht es unseren Lehrerinnen und Lehrern sowie den schulischen Führungskräften, ihre Kompetenzen weiter auszubauen . Fortbildungsveranstaltungen sollen zwar außerhalb der regulären Unterrichtszeit stattfinden, jedoch geht mit einer Teilnahme innerhalb der Unterrichtszeit nicht automatisch ein Unterrichtsausfall einher. Zuweilen ist es auch sehr hilfreich, bspw. Unterrichtshospitationen als ein Element in Fortbildungsmaßnahmen einzubeziehen. Die Erfahrungen zeigen, dass unsere Schulleiterinnen und Schulleiter mit den Genehmigungen sehr bewusst umgehen und somit dafür sorgen , dass Teilnahmen an Fortbildungen nicht zu größeren Beeinträchtigungen des Unterrichtsgeschehens führen. Das Hessische Kultusministerium begrüßt die hohe Bereitschaft und das Engagement von Lehrkräften und schulischen Führungskräften sich fortzubilden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer beschäftigte das Land Hessen am 30. Juni 2015? Das Land Hessen beschäftigte 58.192 Lehrkräfte (haupt- und nebenamtlich) am Stichtag 1. Juli 2015 an öffentlichen Schulen. Frage 2. Wie viele Fortbildungsveranstaltungen für hessische Lehrerinnen und Lehrer wurden im Schuljahr 2014/2015 insgesamt angeboten und wie viele wurden tatsächlich durchgeführt? Es wurden für das Schuljahr 2014/15 insgesamt 7.477 konkret terminierte Veranstaltungen angeboten . Hinzu kommen 1.249 Abrufveranstaltungen; dabei handelt es sich um Veranstaltungen , die Lehrkräfte und Schulen bei Bedarf bei den Anbietern abrufen konnten. Von den Anbietern wurden an die Akkreditierungsdatenbank 6.717 Veranstaltungsauswertungen zurückgemeldet , darunter 410 ausgefallene Veranstaltungen. Das ergibt eine Summe von 6.307 durchgeführten Veranstaltungen. Bei den verbleibenden 760 Veranstaltungen handelt es sich um solche, die entweder noch nicht abgeschlossen sind oder zu denen die Anbieter noch keine Angaben in der Akkreditierungsdatenbank gemacht haben. Eingegangen am 15. April 2016 · Ausgegeben am 20. April 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3187 15. 04. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3187 Frage 3. Wie viele Lehrkräfte nahmen an diesen Fortbildungsveranstaltungen insgesamt teil? Für die 6.307 durchgeführten Veranstaltungen meldeten die Anbieter 89.759 Teilnahmen von hessischen Lehrkräften zurück, darunter 8.221 Schulleiter/innen oder Stellvertreter/innen. Weil eine namentliche Rückmeldung von Teilnehmenden nicht erfolgt, kann keine exakte Angabe dazu gemacht werden, wie viele Lehrkräfte tatsächlich an Fortbildungen teilgenommen haben . Aus Erkenntnissen zum Fortbildungsverhalten von Lehrkräften ist allerdings abzuleiten, dass für 50 % jährlich mehrere Fortbildungsteilnahmen zu verzeichnen sind. Frage 4. Wie lange dauerten diese Fortbildungsveranstaltungen im Durchschnitt? Die Fortbildungsveranstaltungen hatten eine durchschnittliche Dauer von 1,3 Tagen. Frage 5. Wie lange dauerten die Fortbildungsteilnahmen im Durchschnitt? Die Teilnahme dauert in aller Regel so lange, wie die Veranstaltung terminiert ist. Über möglicherweise verkürzte Fortbildungsteilnahmen aufgrund persönlicher oder dienstlicher Gründe liegen keine Informationen vor. Frage 6. Wie sind diese Fortbildungsveranstaltungen auf Unterrichtszeit und unterrichtsfreie Zeit verteilt? Die gesetzliche Maßgabe, Fortbildung solle in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden, ist aus organisatorischen Gründen mit Blick auf die Auslastung der Tagungsstätten und der Referentinnen und Referenten nur eingeschränkt realisierbar und hängt von weiteren Faktoren ab. Schulleitungen können in besonderen Fällen dann für vom Land Hessen akkreditierte Fortbildungsveranstaltungen Dienstbefreiung gewähren, wenn dem dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen (§ 66 Abs. 4 HLbG). Aufgrund der Besonderheiten der Arbeitszeitregelungen von Lehrkräften (vgl. Antwort zu Frage 7) ist eine schematische Zuordnung von Fortbildungsveranstaltun-gen zur Unterrichtszeit und unterrichtsfreien Zeit nur bedingt möglich. Aufbauend auf der Antwort zur Frage 7 (Definition von “unterrichtsfreier Zeit“), wurden folgende Zuordnungskriterien gesetzt: Ist die Veranstaltung eintägig und die Beginn-Uhrzeit der Veranstaltung angegeben und liegt diese nach 14:00 Uhr, dann liegt die Veranstaltung außerhalb der Unterrichtszeit. Ist die Veranstaltung eintägig und der Tag fällt auf das Wochenende, einen Feiertag oder auf einen Tag in den hessischen Schulferien, dann liegt die Veranstaltung außerhalb der Unterrichtszeit . Ist die Veranstaltung mehrtägig und der Veranstaltungsbeginn entspricht einer der beiden vorherigen Bedingungen und das Veranstaltungsende fällt auf das Wochenende, einen Feiertag oder einen Tag in den hessischen Schulferien, dann liegt die Veranstaltung außerhalb der Unterrichtszeit. In allen anderen Fällen liegt die Veranstaltung innerhalb der Unterrichtszeit. Nach § 66 Abs. 4 HLbG soll die Fortbildung der Lehrkräfte in der so definierten unterrichtsfreien Zeit stattfinden. Tatsächlich fanden im Untersuchungszeitraum - entsprechend den dargestellten Zuordnungskriterien - 40,5 % der durchgeführten Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit und 59,5 % der durchgeführten Veranstaltungen in der Unterrichtszeit statt. Während ca. 70 % der Veranstaltungen, die in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden, halbtägig sind, stellt sich das Zahlenverhältnis bei den Veranstaltungen, die in der Unterrichtszeit stattfinden , fast genau umgekehrt dar: Hier sind lediglich rund 16 % der Veranstaltungen halbtägig terminiert. Die gesetzlichen Vorgaben führen offensichtlich dazu, dass Lehrkräfte für Fortbildungen außerhalb der Unterrichtszeit überwiegend halbtägige Veranstaltungen präferieren. Dieser Veranstaltungstypus wird in der wissenschaftlichen Forschung als nicht so wirksam und nachhaltig eingestuft wie ein- oder mehrtägige Veranstaltungen. Frage 7. Wie definiert die Landesregierung "unterrichtsfreie Zeit"? Eine Lehrkraft hat grundsätzlich dann "unterrichtsfreie Zeit“, wenn sie nicht im Stundenplan der Schule eingeplant ist. Ergänzend kommen allerdings noch dienstliche Verpflichtungen wie Konferenzen oder Elternsprechtage hinzu. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3187 3 Generell wird der Nachmittag ab 14:00 Uhr als "unterrichtsfrei" definiert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass - entsprechend der Aussage im vorangegangenen Abschnitt - nicht in jedem Fall für jede Lehrkraft der Nachmittag ab 14:00 Uhr tatsächlich auch unterrichtsfrei ist. Umgekehrt muss sich nicht in jedem Fall eine Lehrkraft für eine Veranstaltung, die per definitionem in der Unterrichtszeit liegt, vom Unterricht befreien lassen, etwa weil sie zu dieser Zeit nicht für den Unterricht eingeplant ist. Frage 8. Wie viel Fortbildungstage wurden im Schnitt von hessischen Lehrerinnen und Lehrern in Anspruch genommen? Um diese Frage erschöpfend zu beantworten, hätte es einer umfangreichen Abfrage aller zuständigen Stellen im nachgeordneten Bereich bedurft, die innerhalb der aufgrund der GOHLT gesetzten Frist nicht möglich war. Wiesbaden, 8. April 2016 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz