Kleine Anfrage der Abg. Löber und Holschuh (SPD) vom 02.03.2016 betreffend hessische Rasselisten zur Einstufung der Gefährlichkeit von Hunden und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragesteller: Schleswig-Holstein hat die Listen kürzlich abgeschafft, in Thüringen hingegen steht die Landesregierung noch dahinter. Die Einführung der Rasselisten in Hessen hat die Arbeit in den örtlichen Ordnungsbehörden nicht vereinfacht. Nach mehrheitlichen Aussagen von Mitarbeitern ist das Reglement zu statisch und zu bürokratisch ; es erzwingt dadurch die Einstufung von Tieren als gefährliche Hunde aufgrund theoretischer Annahmen , die tatsächlich nicht belastbar sind. Der gegensätzliche Fall ist ebenso möglich und häufig. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Die Rasseliste dient nicht der Vereinfachung der Arbeit, sondern der Sicherheit von Menschen und Tieren und hat sich bewährt. Dies hat insbesondere die Anhörung im Landtag anlässlich des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD für ein "Hessisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden" (Drucksache 18/5107) ergeben. Die Rasseliste ist nicht statisch, sondern wird laufend überprüft und ist bereits mehrfach geändert worden. Die Einstufung von "Listenhunden" als gefährliche Hunde basiert nicht auf theoretischen Annahmen; es werden hierfür vielmehr die Zahlen der behördlichen Beiß- beziehungsweise Vorfallstatistik zugrunde gelegt. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Aus welchen Gründen wurden zu welcher Zeit die Rasselisten in Hessen eingeführt? In den 1990er Jahren hatten gefährliche Schadensereignisse mit Hunden zugenommen. Die Innenministerkonferenz hatte daher mit Beschluss vom 05.05.2000 den Ländern empfohlen, Regelungen zu treffen, die die Bevölkerung besser vor Schäden durch Hunde schützen. Vor allem der tragische Todesfall eines 6-jährigen Jungen in Hamburg am 26.06.2000 machte ein schnelles Handeln erforderlich. In Hessen wurden daher durch Verordnung vom 05.07.2000 (Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit [KampfhundeVO], GVBl. I S. 355) entsprechende Regelungen getroffen und insbesondere eine so genannte Rasseliste eingeführt. Die Verordnung umfasste 16 Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Bei diesen 16 Rassen, für die ein Zucht-, Handels- und Erwerbsverbot bestand, handelte es sich sämtlich um Hunde, denen eine hohe Aggressivität bescheinigt wird und die grundsätzlich als gefährlich einzustufen sind. Daneben blieb die Hundeverordnung vom 15.08.1997 gültig. In der kurz darauf folgenden Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden (Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde) vom 15.08.2000 (GVBl. I S. 411) wurde die Rasseliste der gefährlichen Hunde dann in "unwiderlegbar" gefährliche und "widerlegbar" gefährliche Hunde eingeteilt. Frage 2. Waren die Hunderassen, die auf den Rasselisten geführt werden, auch jene Rassen, die vor der Einführung der Listen die amtliche Beiß- beziehungsweise Vorfallstatistik anführten? Erst mit Einführung der Rasseliste in der o.g. Verordnung vom 15.08.2000, die auf die o.g. Verordnung vom 05.07.2000 folgte, wurde eine behördliche Beiß- beziehungsweise Vorfallstatistik geführt. Eingegangen am 25. April 2016 · Ausgegeben am 29. April 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3192 25. 04. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3192 Frage 3. Nach welchen belastbaren Kriterien wurden die Rassen in die bestehenden Kategorien der Liste eingeteilt? Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Kleine Anfrage der Abg. Evelin Schönhut-Keil (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 22.03.2001 hingewiesen, mit der sie wissen wollte, welche wissenschaftlichen Gutachten die Grundlage für die Einstufung der in der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vom 15.08.2000 in § 2 Abs. 1 genannten Hunderassen als gefährliche Hunde waren (Drucksache 15/2521). In der Antwort vom 29.10.2001 wurde Folgendes ausgeführt: "Hintergrund der Einstufung der in § 2 Abs. 1 der vorbezeichneten Verordnung genannten Rassen sind folgende Überlegungen und Grundlagen: 1. Die wissenschaftliche, sehr umfangreiche, vorwiegend kynologische Literatur verhält sich zu der Problematik der Einstufung bestimmter Hunderassen als "potenziell gefährlich " sehr uneinheitlich. Dennoch lässt sich aus mehreren hier vorliegenden Gutachten (beispielsweise von Dr. Feddersen-Petersen und Prof. Dr. Unshelm) die Feststellung entnehmen, dass innerhalb bestimmter Rassen vermehrt Zuchtlinien beobachtet werden können, die eine übersteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweisen. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass nach den dort beschriebenen Untersuchungen die Gefährlichkeit und Aggressivität betroffener Tiere sowohl von genetischen wie auch umweltbedingter Faktoren, vor allem aber von Wechselbeziehungen zwischen diesen beiden Ursachengruppen abhängt. Insbesondere bei den Gruppierungen der Pitbull-Terrier, der American Staffordshire-Terrier und der Bullterrier seien vermehrt so genannte Aggressionszüchtungen zu beobachten. In diesem Zusammenhang wird auf genetische Defekte infolge unbiologischer Zuchtauslese hingewiesen. Die für die Verordnung maßgebliche "gesteigerte Aggressivität" wird hier als ein allgemein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten beschrieben, das aggressive Kommunikation überwiegend ausschließe und relativ schnell zur Eskalation und damit auch zu Beschädigungskämpfen mit Artgenossen und Menschen führe. "Allgemein übersteigert" bedeute hier ein inadäquates, der Situation nicht angemessenes, also biologisch "unangebrachtes", qualitativ wie quantitativ sehr ausgeprägtes und verändertes Aggressionsverhalten, gepaart mit etlichen Verhaltensausfällen und -einschränkungen in anderen Funktionskreisen, biologisch weder vom Ziel noch von der Funktion her einzuordnen, leicht auslösbar und durch Besonderheiten gekennzeichnet, die auch auf heriditäre organische Defekte zurückzuführen seien. Signifikant sind die Ausführungen der Gutachter insbesondere dahingehend, dass die "Verpaarung besonders kampfbereiter Individuen offensichtlich modern" geworden sei. Das Verhalten dieser Hunde werde züchterisch nie und nirgends kontrolliert. Es könne insbesondere ein "indirekter Rasseneinfluss" darin gesehen werden, dass sowohl besonders aggressive als auch überdurchschnittlich ängstliche Hundehalter dazu neigten, sich Hunde einer Rasse anzuschaffen, mit deren Hilfe sie anderen Hundehaltern und auch anderen Hunden Furcht einflößen können, nicht zuletzt auch um damit eigene physische und psychische Defekte zu kompensieren. Insgesamt sei jedoch festzustellen, dass bestimmte Rassen, in erster Linie die Pitbull- Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und die Bullterrier, bei Angriffen auf Menschen, insbesondere aber auch bei Beißereien zwischen Artgenossen ausweislich vieler Statistiken und Untersuchungsbefunde eindeutig überrepräsentiert seien . Das in der Anfrage zitierte Gutachten der Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimzucht zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) führt aus, dass ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten, das leicht auslösbar und biologisch weder bezüglich Zweck noch Ziel sinnvoll ist, grundsätzlich in vielen Rassen und Zuchtlinien auftreten könne, jedoch insbesondere in bestimmten Zuchtlinien der Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pitbull-Terrier ausgeprägt sei. Art und Ausmaß aggressiven Verhaltens seien zudem zu einem erheblichen Teil auch genetisch determiniert. 2. Die Stellungnahme der Hessischen Polizeischule, Fachbereich Diensthundewesen, zu vorbezeichneter Fragestellung spiegelt im Wesentlichen ebenfalls die Aussage wider, dass die Rassen der Pitbull-Terrier, American Staffordshire und Staffordshire Bullterrier aufgrund negativer genetischer Anlagen in einigen Zuchtlinien als potenziell gefährlich einzustufen sind. Darüber hinaus geht die Polizeischule infolge ihrer Erkenntnisse und ihres Sachverstandes davon aus, dass bei verschiedenen weiteren in § 2 Abs. 1 aufgeführten Rassen oder Gruppierungen aufgrund früherer Zuchtselektionen unter anderem für Hundekämpfe eine Prädisposition zur Gefährlichkeit vorliege. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3192 3 3. Zu den Aussagen potenziell gefährlicher Rassen in den hier vorliegenden Gutachten können die bislang erhobenen Zahlen der durchgeführten Wesenstestverfahren und der in Hessen seit Inkrafttreten der Verordnung registrierten Beißvorfälle hinzugezogen werden . Diese Zahlen belegen eine überproportionale Gefährlichkeit insbesondere bei den in der Verordnung bislang als unwiderleglich gefährlich eingestuften Rassen. In Relation zu der viel größeren Population der in Deutschland vorwiegend vertretenen Rassen (z.B. Deutscher Schäferhund, Rottweiler) ist bei den registrierten Schadensfällen, insbesondere bei denen, die mit schweren und schwersten Verletzungen bei Menschen und bis hin zu Tötungen bei anderen Tieren einhergingen, eine deutliche Belastung der Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier bzw. Staffordshire Bullterrier festzustellen. 4. Unabhängig von den vorbezeichneten Differenzierungsmerkmalen betroffener Hunde ist die Nennung potenziell gefährlicher Rassen und Gruppierungen aus Sicht der Gefahrenabwehr schon deswegen sinnvoll, weil hierdurch schon vor einem Schadensfall seitens der zuständigen Behörde angemessen reagiert werden kann. Die Verordnung bezweckt den vorbeugenden Schutz von Leib und Leben von Menschen und damit von höchstrangigen Rechtsgütern. Insoweit kommt dem Verordnungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der ihm auch eine generalisierend-typisierende Einschätzung der abstrakten Gefahrenlage erlaubt. Die einzelnen Regelungen sind daher zum Schutz von Menschen und Tieren vor den von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren geeignet und auch verhältnismäßig . Unterbliebe eine Differenzierung potenziell gefährlicher Rassen und würde die Verordnung wie auch der Gesetzentwurf nur die Tiere berücksichtigen, die bereits auffällig geworden sind, wäre die durch die Regelung beabsichtigte weitergehende Präventivwirkung suspendiert. Angesichts der in letzter Zeit zutage getretenen einschlägigen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen wäre ein Verzicht auf diesen Aspekt der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht vertretbar. Entgegen dem teilweise in der Öffentlichkeit entstandenen Eindruck hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Kernstück der Verordnung - nämlich die Einstufung von Hunden als generell gefährlich anhand einer Rasseliste - in seiner Entscheidung ausdrücklich bestätigt. Darüber hinaus merke ich an, dass die übrigen Bundesländer bis auf Thüringen und das Saarland alle eine Rasseliste in ihre Verordnungen bzw. Gesetzentwürfe aufgenommen haben. Als kleinsten gemeinsamen Nenner dieser Listen sind die Rassen der Pitbull- Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier und deren Kreuzungen betroffen. Die besondere Gewichtung bei diesen Rassen spiegelt sich im Übrigen auch im am 1. September 2001 in Kraft getretenen Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde wider. Die Festlegung bestimmter Rassen als "potenziell gefährlich" im Sinne einer polizeilichen Gefahrenabwehr wurde bislang auch durch die obergerichtlichen Entscheidungen der Bundesländer Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin bestätigt." Dies bedeutet, dass zum damaligen Zeitpunkt mehrere wissenschaftliche Gutachten zu dem Schluss kamen, dass die Gefährlichkeit und Aggressivität der Tiere sowohl von genetischen wie auch umweltbedingten Faktoren, vor allem aber von Wechselbeziehungen zwischen diesen beiden Ursachengruppen abhängt. Insbesondere bei den Gruppierungen der Pitbull-Terrier, der American Staffordshire Terrier und der Bullterrier sind dabei so genannte Aggressionszüchtungen zu beobachten. Insgesamt ist somit festzustellen, dass bestimmte Rassen bei Angriffen auf Menschen, insbesondere aber auch bei Beißereien zwischen Artgenossen, überrepräsentiert sind. Frage 4. Welche Auswirkungen hatte die Einführung der Rasselisten auf die amtliche Beiß- beziehungsweise Vorfallstatistik? Eine behördliche Beiß- beziehungsweise Vorfallstatistik wird erst seit dem Inkrafttreten der o.g. Verordnung vom 15.08.2000 geführt. Aufgrund der Auswertungen der Statistiken wurden im Jahr 2002 die Rassen Bullmastiff, Bordeaux Dogge, Mastino Espanol und Tosa Inu, im Jahr 2008 die Rassen Mastiff und Mastino Napoletano und 2010 die Rasse Fila Brasileiro von der Liste gestrichen. Im Jahre 2008 ist die Rasse Rottweiler der Liste hinzugefügt worden. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3192 Frage 5. Dem Beispiel Schleswig-Holsteins folgend wird auch in örtlichen Ordnungsbehörden in Hessen die Abschaffung der Rasselisten befürwortet. Welche Argumente sprechen für den Erhalt, welche Argumente sprechen für die Abschaffung der Listen in Hessen? Es ist in der Wissenschaft mittlerweile unbestritten, dass allein von der Rassezugehörigkeit eines Hundes keine Rückschlüsse auf dessen Wesen und damit seine Gefährlichkeit zulässig sind. Gleichwohl sind einige Rassen statistisch besonders auffällig. Das wurde auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 bestätigt. Das Gericht führt diesbezüglich insbesondere Folgendes aus: "Die Anknüpfung an das Merkmal Rasse oder Gruppe im Zusammenhang mit der Gefährlichkeit von Hunden ist entgegen der Ansicht der Antragsteller kein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber die Vermutung, dass es sich bei Hunden bestimmter Rassen bzw. Gruppen um gefährliche Hunde handelt, allein aus der Zugehörigkeit zu der betreffenden Rasse oder Gruppe aus dem Vorliegen besonderer, gerade für diese Rasse oder Gruppe charakteristischer Eigenschaften oder Merkmale ableiten wollte. Eine solche Auslegung ist schon mit dem eindeutigen Wortlaut des § 71 a Abs. 1 Satz 2 HSOG nicht zu vereinbaren. Hierin wird die Vermutung der Gefährlichkeit von Hunden gerade nicht aus der bloßen Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen oder Gruppen aus für die Hunderasse oder -gruppe spezifischen Merkmalen entnommen. Das Gesetz spricht weder selbst für bestimmte Hunderassen oder -gruppen das Verdikt der Gefährlichkeit aus, noch leitet es aus der Listung der Hunderasse oder -gruppe durch den Verordnungsgeber als solcher unmittelbare Folgerungen in Bezug auf die Gefährlichkeit von Hunden dieser Rasse oder Gruppe ab. Es stellt vielmehr durch das Erfordernis, dass der Hund einer Hunderasse oder –gruppe angehören muss, bei der aufgrund statistischer Erhebungen, Erfahrungen , rassespezifischer Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung menschenoder tiergefährdender Eigenschaften der zu ihr gehörenden Hundeindividuen festgestellt wurden , an die Feststellung der vermutlichen Gefährlichkeit von Hunderassen und -gruppen besondere materielle Anforderungen. Diese Feststellung erschöpft sich nach dem vorstehend wiedergegebenen , eindeutigen Wortlaut der Bestimmung auch nicht etwa in der Ermittlung von etwaigen , für die jeweilige Hunderasse oder -gruppe charakteristischen rassespezifischen Merkmalen. Rassespezifische Merkmale sind vielmehr nur einer von mehreren Umständen, die das Gesetz als mögliche Ursache für mensch- oder tiergefährdende Eigenschaften anführt. […] Mit der Aufzählung einer ganzen Reihe von sowohl mit der genetischen Vorbelastung als auch mit der auf die Herausbildung gefährlicher Eigenschaften abzielenden Erziehung und Sozialisation von Hunden zusammenhängenden Faktoren, insbesondere aber durch die Berücksichtigung auch statistischer Erhebungen und praktischer Erfahrungen hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es für ihn überhaupt nicht entscheidend auf die Feststellung der letztlich nur beispielhaft aufgezählten Ursachen für die Gefährlichkeit des Hundes ankommt. Maßgebend ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vielmehr allein, ob eine Rasse oder Gruppe von Hunden - aus welchen Gründen auch immer - eine für Menschen oder Tier gefahrbegründende Eigenschaft tatsächlich besitzt. Soweit ein solches, über das natürliche Maß hinausgehendes Gefahrenpotenzial tatsächlich festzustellen ist, ist es bedeutungslos, welche Ursache, ggf. im Zusammenwirken mit anderen Faktoren, diesem Sachverhalt im Einzelnen zu Grunde liegt" Daher hält das Land Hessen nach wie vor an einer Rasseliste fest. Ein Wegfall der Gefährdungsvermutung bei Listenhunden würde auch zu einer gravierenden Verschlechterung der bestehenden Rechtslage führen, da die zuständigen Behörden erst durch eine Auflagenerteilung reagieren könnten, wenn die Hunde auffällig werden. Ein derartiges "Recht des ersten Bisses" darf es zu Lasten der Sicherheit aber nicht geben. Darüber hinaus ist die Thematik der Rasseliste anlässlich des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD für ein "Hessisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden" (Drucksache 18/5107) ausführlich im Landtag diskutiert worden. Der damalige Gesetzentwurf der SPD- Fraktion, der u.a. die Abschaffung der Rasseliste vorsah, fand keine Mehrheit. Der Landtag war der Meinung, dass sich die Rasseliste trotz aller Diskussionen im Wesentlichen bewährt hat. Frage 6. In manchen anderen Bundesländern gibt es keine oder anderslautende Regelungen. Wie bewerten Sie zum Beispiel das Reglement in Nordrhein-Westfalen? Die Landesregierung bewertet die Gesetzgebung anderer Bundesländer nicht. Frage 7. Beispielsweise gibt es zwischen Hessen und Nordrhein-Westfalen zahlreiche grenzüberschreitende Spaziergänger mit Hunden. Welches Regelwerk gilt in den unterschiedlichen Spaziergang- Szenarien (HES-Hund nach NRW; NRW-Hund nach HES)? Die hessische HundeVO gilt für alle Hunde, die in Hessen gehalten oder geführt werden. Ein hessischer Hundehalter, der seinen Hund in einem anderen Bundesland, z.B. in Nordrhein- Westfalen ausführt, muss sich nach den dortigen gesetzlichen Regelungen richten. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3192 5 Frage 8. Ein in Bundesland A nicht gefährlicher Hund, von dem nachweisbar bisher niemals in seinem Leben einer Gefahr ausgegangen ist, gilt nach einem Umzug des Halters nach Bundesland B plötzlich als gefährlicher Hund und unterliegt dort strengeren Regelungen. Welche plausible Begründung könnte der Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Bundesland B dem Halter für die plötzlich "unwiderlegbar vermutete" Gefährlichkeit seines Tieres geben? Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, abstrakte Rechtsfragen betreffend das "Bundesland A" und das "Bundesland B" zu beantworten. Grundsätzlich unterliegen Regelungen über von Hunden ausgehenden Gefahren der Kompetenz des Landesgesetzgebers. Insofern kann - dem Föderalismusgedanken folgend - der Umgang mit gefährlichen Hunden landesrechtlich unterschiedlich geregelt werden. Frage 9. Eine Familie hält einen Rottweiler seit dem Jahr 2006. Im folgenden Jahr werden Rottweiler auf der Rasseliste geführt. Der Hund gilt nicht als gefährlich, da er bereits vor Inkrafttreten der Liste bei der Familie lebte. Nach dem Tod des Hundes erwirbt die Familie erneut einen Rottweiler (selbe Abstammung). Dieser gilt nun als gefährlich, die örtliche Ordnungsbehörde muss eine erhöhte Steuer festsetzen und alle mit dem Hund umgehenden Mitglieder der Familie müssen eine Sachkundeprüfung ablegen. Welche plausiblen Gründe kann der Mitarbeiter der Ordnungsbehörde der Familie für die veränderte Situation nennen? Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, abstrakte Rechtsfragen bzw. abstrakte Sachverhalte zu beantworten. Grundsätzlich ist auszuführen, dass der Grund für die Aufnahme des Rottweilers in die Rasseliste eine signifikante Erhöhung der Beißvorfälle in der Beiß- beziehungsweise Vorfallstatistik war. Aus rechtsstaatlichen Gründen wurde in § 19 Satz 2 HundeVO für die Rasse des Rottweilers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 HundeVO) eine Übergangsregelung geschaffen. Danach wird die Gefährlichkeit eines Rottweilers, der vor dem 31.12.2008 gehalten worden ist, nicht vermutet, wenn die Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 schriftlich angezeigt worden ist. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Vermutung des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO. Aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde folgt weiterhin, dass diese (und nicht etwa die örtliche Ordnungsbehörde) eine erhöhte Hundesteuer festsetzen kann. Frage 10. Wie bewerten Sie die Idee, die Rasselisten in Hessen abzuschaffen und dafür eine generelle Wesensprüfung sowie einen Befähigungsnachweis für Hundehalter oder einen Sachkundenachweis für Hundehalter verpflichtend einzuführen - idealweise sogar bundeseinheitlich in allen Ländern? Hinsichtlich der Frage nach der Bewertung der Idee, die Rasselisten in Hessen abzuschaffen, wird auf die Beantwortung von Frage 5 verwiesen. Soweit als Kompensation für die Streichung der Rasseliste die Einführung einer rasseunabhängigen verbindlichen Sachkundeprüfung für das Halten und sogar für das Führen von Hunden vorgeschlagen wird, so wäre eine solche Regelung aus Sicht der Landesregierung nicht erforderlich und auch unverhältnismäßig. Die allermeisten der Hundehalterinnen und Hundehaltern gehen sehr verantwortungsvoll mit ihren Tieren um. Hier würden gerade vielen Familien und älteren Menschen unnötig zusätzliche bürokratische Hürden auferlegt. Damit ein solcher "Hundeführerschein " nicht eine reine Formalität bleibt, müssten außerdem das Prüfungswesen und die Überwachung im Verhältnis zur aktuellen Situation massiv ausgebaut werden. Allein die Überwachung der Einhaltung durch die örtlichen Ordnungsbehörden wäre sehr personalintensiv und würde obendrein erhebliche Kosten verursachen. Die gleichen Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die Einführung einer generellen Wesensprüfung für alle Hunde unabhängig von einer bestimmten Rasse. Hinzu kommt, dass eine Wesensprüfung auch bei wissenschaftlich fundierter und sorgfältig durchgeführter Testung jeweils nur ein annäherndes Bild des augenblicklichen Verhaltens des Hundes im Sinne einer Momentaufnahme gibt. Halterwechsel, Änderung der Haltungsbedingungen und krankhafte Veränderungen bei dem Hund können sie wertlos werden lassen, da sich - bedingt durch Umweltveränderungen und Lernprozesse - das Verhalten des Tieres ändern kann. Wiesbaden, 11. April 2016 Peter Beuth