Kleine Anfrage der Abg. Beer (FDP) vom 10.04.2014 betreffend Umsetzung der Mehrwertbestimmungen für den Kunsthandel und Antwort des Ministers der Finanzen Vorbemerkung der Fragestellerin: Seit dem 1. Januar 2013 ist die Gesetzesänderung zur Mehrwertsteuer beim Handel mit Kunstwerken in Kraft getreten. Demnach gilt nunmehr beim Handel mit Kunstwerken jetzt der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent, nicht mehr der ermäßigte Satz von 7 Prozent. Der Gesetzgeber hatte jedoch die Mög- lichkeit eröffnet, dass eine - auch von der EU akzeptierte Form - der Pauschalmargenbesteuerung im Kunsthandel eingeführt werden kann. Allerdings fehlt bis heute eine Durchführungsverordnung der Bun- desländer, obgleich genug Zeit gewesen wäre, sich im Vorfeld des Inkrafttretens des neuen Mehrwert- steuersatzes zu einigen. Der Justiziar des Bundesverbands Deutscher Galerien und Kunsthändler (BVDG) mahnt die Bundesländer zur Einigung, da viele Galerien und Kunsthändler in ihrer Existenz bedroht sind und der befürchtet, dass "wenn das nicht bald geregelt wird, (…) wir in einem Chaos" landen. Auf Unverständnis stößt das Ver- halten der Landesregierungen auch bei der Kulturstaatsministerin, Monika Grütters. Laut Pressemittei- lung des Deutschen Bundestages vom 12. Februar 2014 hat sie "die Bundesländer wegen ihrer Weige- rung, die seit Anfang des Jahres geltenden Regelungen zur Besteuerung des Kunsthandels umzusetzen", scharf kritisiert. Es sei "skandalös", dass die Länder den Anwendungserlass für die Pauschalmargenbe- steuerung im Kunsthandel geschlossen ablehnen. Auch der Deutsche Kulturrat schließt sich der Kritik in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2014 an. Darin heißt es: " Die Kulturstaatsministerin hat ihre Wut über die Länder bei der Neuregelung der Mehrwertsteuer für den deutschen Kunsthandel sehr deutlich gezeigt. Recht hat sie! Ständig reklamieren die Länder die Kulturverantwortung in Deutschland und so- bald es ernst wird, kneifen sie. Dem Kunsthandel wurde durch die Blockadehaltung der Länder bereits großer Schaden zugefügt. Es ist unfassbar, dass die Länder noch nicht einmal einen kleinen kulturfreund- lichen steuerlichen Anwendungserlass auf den Weg bringen können." Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Schließt sich die Hessische Landesregierung der Auffassung der FDP, der Kultusministerkonfe- renz, des Landes Baden-Württemberg, der Kulturstaatsministerin und des Deutschen Kulturrats an, dass eine schnelle pragmatische Lösung zur Umsetzung der Margenbesteuerung herbeigeführt werden muss? Die Hessische Landesregierung ist ebenfalls der Auffassung, dass eine schnelle und pragmatische Umsetzung der Margenbesteuerung herbeigeführt werden muss, die jedoch den Grundsätzen des nationalen Umsatzsteuerrechts, der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen hat. Dies kann im Rahmen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erfolgen. Dabei wird die Umsatzsteuer im Grundsatz nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Aus der ermittelten Marge ist der Regelsteuersatz in Höhe von 19 Prozent herauszurechnen. Für Kunsthändler und Galeristen in ihrer Eigenschaft als Wiederverkäufer besteht bereits seit Anfang des Jahres 1995 die Möglichkeit, auf den Verkauf von Kunstgegenständen die Differenzbesteuerung anzuwenden (§ 25a Abs. 2 UStG). Die Anwendung der Differenzbesteuerung kann der Wiederverkäufer spätestens bei der Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres erklären und bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre. Gleichwohl kann der Wiederverkäufer für jede Lieferung auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichten. Bis Ende des Jahres 2013 haben Galeristen und Kunsthändler hiervon aber in der Regel keinen Gebrauch gemacht, weil die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf den Verkaufspreis bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Künstlers günstiger war. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung scheidet ein Vorsteuerabzug aus dem Einkauf des Kunstgegenstandes nämlich aus (§ 25a Abs. 5 Satz 3 UStG). Eingegangen am 30. Mai 2014 · Ausgegeben am 6. Juni 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/320 30. 05. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/320 Nach der Einschränkung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferungen der Künstler selbst besteht für Galeristen und Kunsthändler unverändert die Möglichkeit zur Bemessung der Umsatzsteuer auf Basis der tatsächlichen Marge zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. Die Bemessung der Umsatzsteuer anhand der Pauschalmarge in Höhe von 30 Prozent des Verkaufspreises kommt nach dem gesetzlichen Wortlaut nur in Betracht, wenn sich der Einkaufspreis für den Kunstgegenstand entweder nicht ermitteln lässt oder unbedeutend ist. Welche Fälle dies genau betrifft, wird in der unmittelbar bevorstehenden Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu diskutieren sein. Frage 2. Welche konkreten Maßnahmen wird die Hessische Landesregierung ergreifen, um den Abstim- mungsprozess zu beschleunigen, sodass baldmöglichst eine Durchführungsverordnung für die seit 1. Januar 2014 in Kraft getretene Neuregelung des § 25a Abs. 3 Satz 2 UStG umgesetzt wird, die im Rahmen der umsatzsteuerlichen Differenzbesteuerung für den Kunsthandel die Möglichkeit der Anwendung einer pauschalen 30-prozentigen Marge vorsieht, um Rechtssicherheit zu schaffen und einer Benachteiligung deutscher Galeristen und Kunsthändler entgegenzuwirken ? Die Hessische Landesregierung hat sich bereits im Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie -Umsetzungsgesetz) für die Aufnahme einer Pauschalmargenregelung für den Kunsthandel eingesetzt. Im Übrigen geht es um die Herausgabe einer Verwaltungsanweisung und nicht einer Durchführungsverordnung. Im Rahmen der bisherigen Erörterungen im Kreise von Bund und Ländern hat sich Hessen durchwegs für eine zeitnahe Herausgabe einer Anwendungsregelung ausgesprochen, in der die Voraussetzungen für die Pauschalmarge erläutert werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat den Entwurf eines Anwendungsschreibens bereits angekündigt. Die Umsatzbesteuerung im Kunsthandel ist zur Erörterungen auf der Finanzministerkonferenz am 28. Mai 2014 vorgesehen . Hessen wird dort seine Forderung auf eine zeitnahe Herausgabe einer Verwaltungsregelung nochmals unterstreichen. Frage 3. Von welchen Fakten und Kennzahlen geht die Hessische Landesregierung in ihrer Annahme aus, dass "davon auszugehen (ist), dass der Einkaufspreis des Kunstgegenstands in aller Regel ermittelt werden kann. Somit kommt die Differenzbesteuerung in aller Regel nicht in Betracht." (Antwort auf die mdl. Frage der Abg. Nicola Beer, 5. März 2014)? Die Hessische Landesregierung geht von den Fakten und Zahlen des Bundesverbandes Deutscher Galerien und Kunsthändler e.V. aus. Danach würden Galerien und Kunsthändler Kunstgegenstände in der Regel im Rahmen eines Kommissionsvertrages verkaufen. Hierbei verpflichte sich der Galerist bzw. Kunsthändler zur Übernahme der anfallenden Verkaufsförderungskosten . Da diese nicht weiterberechnet würden, werde der Verkaufspreis nach nationalem und internationalem Usus im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. Der Einkaufspreis bestehe daher nicht nur aus dem dem Künstler überwiesenen Betrag, sondern auch anteilig aus den Verkaufsförderungskosten . Aus Sicht der Hessischen Landesregierung kann der Einkaufspreis in der Regel ermittelt werden . Dabei handelt es sich um das tatsächliche Entgelt, das der Galerist/Kunsthändler dem Künstler für die Lieferung des Kunstwerks bezahlt. Zudem ist es gerade die Aufgabe des Galeristen bzw. Kunsthändlers, die Vermarktung zu übernehmen. Die Verkaufsförderungskosten stellen sich daher als allgemeine Geschäftskosten bzw. Betriebsausgaben dar, für die dem Galeristen bzw. Kunsthändler nach Maßgabe des § 15 UStG sogar ein Vorsteuerabzug zusteht. Hierbei ist zu bedenken, dass für den Einkauf von Kunstgegenständen ein Wiederverkäufer im Rahmen der Differenzbesteuerung gerade nicht berechtigt ist, Vorsteuer in Abzug zu bringen. Durch eine generelle Anwendung der Pauschalmargenbesteuerung und den zusätzlichen Vorsteuerabzug auf die Verkaufsförderungskosten würden Galeristen/Kunsthändler faktisch "doppelt " begünstigt. Frage 4. Wurde im Rahmen der ausführlichen Erörterungen seitens der Finanzminister der Länder auch die Möglichkeit geprüft, wonach der Einkaufswert von Kunstgemälden unbedeutend ist, wenn sie seit über sechs Jahren zum Bestand des Kunsthändlers gehören, wie dies vonseiten der französischen Finanzverwaltung vertreten wird, und könnte mit einer solchen Regelung nicht den Bedenken der vorangestellten Frage Abhilfe geschaffen werden? Auf Ebene der Finanzminister der Länder hat eine Erörterung zu der Frage, in welchen Fällen der Einkaufspreis unbedeutend ist, bislang noch nicht stattgefunden. Gegenstand der bisherigen Erörterungen auf Fachebene war die Forderung des Bundesverbandes Deutscher Galerien und Kunsthändler e.V. für eine generelle Anwendung der Pauschalmarge im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Differenzbesteuerung des Kunsthandels. Die Hessische Landesregierung hält die Verweildauer im Bestand des Kunsthändlers als Anknüpfungspunkt dafür, dass der Einkaufspreis "unbedeutend" ist, im Einzelfall für denkbar. Dennoch wird diese Möglichkeit aber nicht für alle Fälle Abhilfe schaffen. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/320 3 Frage 5. Welche Möglichkeit sieht die Hessische Landesregierung, die Widersprüchlichkeiten in ihrer Argumentation in Zusammenhang mit der Gesetzesbegründung, in der es heißt: "Zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalmarge ist, dass sich der Einkaufspreis für den Kunstgegenstand nicht genau ermitteln lässt oder dieser Einkaufspreis unbedeutend ist. Mit der Änderung wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Änderung soll somit Nachteile ausgleichen, die dem gewerblichen Kunsthandel durch den Wegfall des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Kunstgegenständen entstehen. Eine Schwächung des Kunststandorts Deutschland soll hierdurch vermieden werden. Die Vorschrift entspricht einer in Frankreich geltenden Regelung." (Drs. 17/11200), und der Antwort von Finanzminister Thomas Schäfer vom 5. März 2014, wonach: "Der Anwendungsbereich der französischen Pauschalmargenregelung , die als Vorbild für die neue deutsche Regelung gedient hat, ist in Frankreich aber bereits per Gesetz weiter gefasst. Dort wird den Kunsthändlern die Anwendung der "Pauschalmarge " auf die Lieferung aller Kunstgegenstände bereits ermöglicht, wenn sie regelmäßig Werbemaßnahmen durchführen." aufzulösen? Vorab weist die Hessische Landesregierung darauf hin, dass die Begründung zum Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften nicht der BTDrs . 17/11200, sondern der BT-Drs. 17/12375 zu entnehmen ist. Einen Widerspruch zwischen der Gesetzesbegründung und der Antwort von Herrn Staatsminister Dr. Schäfer vermag die Hessische Landesregierung ferner nicht zu erkennen. Nach dem gesetzlichen Wortlaut der französischen Regelung - der mit der Protokollerklärung des Rates und der Kommission in der Ratstagung am 14. Februar 1994 zur Änderungsrichtlinie 94/5/EG übereinstimmt - reicht es für den Ansatz der Bemessungsgrundlage mit 30 Prozent des Verkaufspreises aus, dass es bei der Lieferung von Kunstwerken nicht möglich ist, den Einkaufspreis "genau" zu ermitteln. Die deutsche Fassung setzt voraus, dass der Einkaufspreis überhaupt nicht ermittelt werden kann. Deshalb kann man zu Recht davon sprechen, dass die französische Fassung weiter ist. Zu dem kommt noch, dass nach der französischen Verwaltungsanweisung die Pauschalmarge bereits anwendbar ist, wenn die Galerie bzw. der Kunsthändler Werbemaßnahmen durchführt. Dies geht aus Sicht der Hessischen Landesregierung nicht nur über den deutschen Gesetzestext hinaus, sondern widerspricht auch der umsatzsteuerrechtlichen Systematik (auf die Antwort zu Frage 3, letzte beide Absätze wird verwiesen ). Eine noch großzügigere Regelung würde eine Systemwidrigkeit klar begründen. Die Hessische Landesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine derartige Ausweitung der Regelung nicht mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar ist. Bereits die Einführung der Pauschalmarge beruht lediglich auf einer Protokollerklärung des Rates und der Kommission, sodass eine enge Auslegung der Sonderregelung geboten ist, um weitere Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission zu vermeiden. Frage 6. Teilt die Hessische Landesregierung die Auffassung, dass ohne die Durchführungsverordnung zur Umsetzung der Margenbesteuerung "den in Deutschland ansässigen Galerien und Kunsthändlern (…) in den meisten Fällen deshalb nur die Wahl bleiben (wird), entweder die Verkaufspreise für die Kunstgegenstände zu erhöhen, was in einem international sehr umkämpften Kunstmarkt aber oft nur schwer durchsetzbar ist, oder aber bis zu 10 Prozent hohe Netto-Einbußen hinzunehmen, was für viele der kleinen und mittleren, jenseits der bekannten Künstlernamen tätigen Galerien oftmals wirtschaftlich kaum zu verkraften sein dürfte."(Vgl. Unverdorben: Der deutsche Kunsthandel entdeckt die Differenzbesteuerung - Über die Folgen des Wegfalls des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in: MwStR 6/2014) und wie gedenkt sie diesen aufzulösen? Die Hessische Landesregierung teilt diese Auffassung nicht. Wie in der Antwort auf Frage 1 ausgeführt, besteht für Galeristen und Kunsthändlern neben der Regelbesteuerung (Bemessung der Umsatzsteuer nach dem tatsächlichen Entgelt bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug für die Lieferung des Künstlers) auch die Möglichkeit, die Umsatzsteuer nach der Marge zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis zu bemessen. Geht man von dem vom Bundesverband Deutscher Galerien und Kunsthändler e.V. beschrieben Regelfall aus, in dem der Verkaufspreis zwischen Galerist/Kunsthändler und Künstler im Verhältnis 50:50 aufgeteilt wird, ergibt sich bei einer reinen Anwendung der Regelbesteuerung rein rechnerisch eine umsatzsteuerliche Mehrbelastung des Galeristen bzw. des Kunsthändlers in Höhe von rd. 9,4 Prozent. Bereits durch die Anwendung der Differenzbesteuerung anhand der tatsächlichen Marge zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis (hier 50 Prozent) reduziert sich die Mehrbelastung auf 4,7 Prozent. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass selbst bei Anwendung der Pauschalmarge rein rechnerische eine umsatzsteuerliche Mehrbelastung in Höhe von rd. 1,5 Prozent eintritt. Zu den Einzelheiten wird auf den beigefügten Belastungsvergleich verwiesen. Noch nicht berücksichtigt sind hierbei die dem Galeristen bzw. dem Kunsthändler verbleibenden Vorsteuerabzugsbeträge aus den Verkaufsförderungskosten. Frage 7. Teilt die Landesregierung die Bedenken des Bundesverbandes Deutscher Galerien und Kunst- händler, dass einige Kunsthändler ohne zeitnah veröffentlichte Regelungen im Anwendungserlass gezwungen sind, auf die Anwendung der Differenzbesteuerung zumindest für das Jahr 2014 zu verzichten, und wie hoch ist der finanzielle Schaden (a) in Hessen und (b) in Deutschland für die betreffenden Galerien und Kunsthändler? Die Hessische Landesregierung teilt die Bedenken des Bundesverbandes Deutscher Galerien und Kunsthändler nicht. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/320 Frage 8. Wird sich die Hessische Landesregierung dafür einsetzen, dass im Anwendungserlass auch lösungsorientierte Regelungen zur Anwendung der Differenzbesteuerung für Altbestände von Kunsthändlern und Galeristen geschaffen werden? Die Hessische Landesregierung hält es für möglich, Altbestände von Kunsthändlern und Galeristen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen in die Differenzbesteuerung einzubeziehen. Sie wird sich dafür einsetzen, dass Regelungen in das Anwendungsschreiben aufgenommen werden. Frage 9. Welche Maßnahmen ergreift die Hessische Landesregierung, um zu gewährleisten, dass der Kunsthandel und damit verbunden auch die etwa 100 Galerien in Hessen eine Zukunft haben und im Wettbewerb mit anderen europäischen Staaten bestehen können? Über die im Rahmen der Kultur- und Kreativwirtschaft möglichen Förderungen und Projekte sowie steuerlichen Maßnahmen, die im Wirtschafts- bzw. Finanzministerium ressortieren, hinaus unterstützt das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) den Kunsthandel mittelbar unter anderem über die staatlichen Museen, die Kunstwerke von privaten Galerien ausleihen und in ihren Ausstellungen präsentieren. Daneben begrüßt das HMWK gemeinsame kulturelle Aktivitäten und Veranstaltungen von Galerien und Museen, wie z.B. die "Nacht der Museen", die einmal jährlich in verschiedenen hessischen Städten stattfindet. Wiesbaden, 16. Mai 2014 Dr. Thomas Schäfer Anlage Lieferung Galerie - Käufer 10.000,00 10.000,00 10.000,00 10.000,00 Bemessungrundlage (netto, d.h. ohne Ust) 10.000 : 1,07 9.345,79 10.000 : 1,19 8.403,36 5.000 : 1,19 4.201,68 3.000 : 1,19 2.521,01 Steuersatz in % 7% 19% 19% 19% Umsatzsteuer 654,21 1.596,64 798,32 478,99 abzüglich Vorsteuer auf Lieferung vom Künstler 327,10 327,10 § 25a Abs. 5 S. 3 0,00 § 25a Abs. 5 S. 3 0,00 Von Galerie an FA zu zahlende Umsatzsteuer 327,11 1.269,54 798,32 478,99 Lieferung Künstler - Galerie 5.000,00 5.000,00 5.000,00 5.000,00 Bemessungsgrundlage (netto, d.h. ohne Ust) 5.000 : 1,07 4.672,90 4.672,90 4.672,90 4.672,90 Steuersatz in % 7% 7% 7% 7% Von Künstler an FA zu zahlende Umsatzsteuer 327,10 327,10 327,10 327,10 An Finanzamt insgesamt zu zahlende Umsatzsteuer Von Künstler an FA zu zahlende Umsatzsteuer 327,10 327,10 327,10 327,10 Von Galerie an FA zu zahlende Umsatzsteuer 327,11 1.269,54 798,32 478,99 654,21 1.596,64 1.125,42 806,09 Gesamtbelastung Umsatzsteuer in % 6,54% 15,97% 11,25% 8,06% 9,42% 4,71% 1,52%Erhöhung der USt-Belastung ab 2014 aufgrund Gesetzesänderung in % Beispielrechnung zur Umsatzbesteuerung beim Verkauf eines Kunstwerks im Kommissionswege durch eine Galerie für 10.000 € brutto Aufteilung Brutto-Verkaufspreis im Verhältnis Künstler/Galerie 50/50 Bis 31.12.2013 7 % USt mit Differenzbesteuerung Ab 1.1.2014 ohne Differenzbesteuerung 19% USt tatsächliche Marge 30% Pauschalmarge