Kleine Anfrage der Abg. Eckert und Löber (SPD) vom 08.03.2016 betreffend Übergangsregelung der Meldepflichten für Lack- und Farbenhersteller und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragesteller: Als gefährlich eingestufte Gemische müssen in ihrer Zusammensetzung bei Markteinführung oder späterer Änderung an das Bundesamt für Risikobewertung gemeldet werden. Die EU-Kommission schlug 2015 eine zeitlich abgestufte Einführung harmonisierter Melderegelungen ab 2019 vor, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Dabei ist noch offen, welche Anforderungen an die Hersteller von Farben und Lacken, die unter die Meldepflicht fallen, gestellt werden. Gegenwärtig gilt bis 30. Juni 2016 wegen der noch laufenden Beratungen auf EU-Ebene eine Übergangsfrist, für die der Verband der Lack- und Druckfarbenindustrie eine Verlängerung bis 2019 fordert, um eine Benachteiligung zu vermeiden. Der Bund geht allerdings davon aus, dass es auf EU-Ebene vor dem Auslaufen der deutschen Übergangsfrist zu einer Harmonisierung kommen werde. Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Die EU-Kommission hat Anfang Februar einen Vorschlag für die Vereinheitlichung der Giftinformationsmeldungen nach Art. 45 CLP-VO (Mitteilungen über die Zusammensetzung gefährlicher Gemische) vorgelegt. Vorgesehen ist die Einführung eines neuen Anhangs VIII zur CLP- Verordnung, der die Ausgestaltung an die Giftinformationsmeldungen EU-weit einheitlich regelt. Der Entwurf sieht ein Inkrafttreten für 2019 vor. Das nationale Recht ist in der Folge an das geänderte Unionsrecht anzupassen. Dies umfasst zunächst die Fortführung der Übergangsregelung des § 28 Abs. 12 ChemG, welche regulär bereits am 1. Juli 2016 ausläuft, bis zum Inkrafttreten der Harmonisierungsrechtssetzung. Die Bundesregierung beabsichtigt, Anfang April 2016 das Rechtsetzungsverfahren zur Verlängerung der Übergangsreglungen des §28 Abs. 12 ChemG in die Wege zu leiten. Vorgesehen ist eine Verlängerung der Übergangsregelungen bis 2019, dem geplanten Inkrafttreten der im Rechtsetzungsverfahren befindlichen Kommissionsverordnung zu Vereinheitlichung der Giftinformationsmeldungen nach Art. 45 der CLP-Verordnung. Die Anpassung des § 28 Abs. 12 ChemG soll bis 01.07.2016 erfolgen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie steht die Landesregierung grundsätzlich zu der Forderung, Meldepflichten europäisch einheitlich und unbürokratisch zu gestalten? Die Landesregierung begrüßt eine europäisch einheitliche Meldepflicht für als gefährlich eingestufte Gemische, die von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern in Verkehr gebracht werden, bei der die für eine Behandlung von Vergiftungsfällen notwendigen Informationen dem Bundesinstitut für Risikobewertung mitgeteilt werden. Frage 2. Wie steht sie zu der Forderung, eine deutsche Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten der europäischen Regelung 2019 zu schaffen, und wird sie sich dafür einsetzen? Die Landesregierung unterstützt die Forderung nach einer Verlängerung der Übergangsregelungen in § 28 Abs. 12 ChemG bis 2019 und wird sich dafür einsetzen. Eingegangen am 20. April 2016 · Ausgegeben am 22. April 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3208 20. 04. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3208 Frage 3. a) Teilt sie die Position des Fragestellers, dass es nicht zu einer Benachteiligung der deutschen Lack- und Farbenhersteller kommen darf? b) Falls nein, weshalb nicht? Die Landesregierung ist der Auffassung, dass mit einer Verlängerung der Übergangsregelung bis 2019 im Sinne einer Gleichbehandlung, eine Benachteiligung der deutschen Lack- und Farbenhersteller ausgeschlossen sein wird. Wiesbaden, 5. April 2016 In Vertretung: Dr. Beatrix Tappeser