Kleine Anfrage der Abg. Faeser, Rudolph, Eckert, Franz, Gnadl, Hartmann, Holschuh, Merz und Roth (SPD) vom 10.03.2016 betreffend Überprüfung des Sicherheitspersonals in Flüchtlingsunterkünften in Hessen und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen wie folgt: Frage 1. Wie lange dauert die Zuverlässigkeitsüberprüfung des Sicherheitspersonals in Flüchtlingsunterkünften im Durchschnitt bei den einzelnen Sicherheitsbehörden? Sicherheitspersonal, welches innerhalb der Einrichtungen eingesetzt werden soll, wird einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch das Hessische Landeskriminalamt (HLKA) und das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hessen unterzogen. Anfragen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung des Sicherheitspersonals in Flüchtlingsunterkünften werden bei den Sicherheitsbehörden einer individuellen Bearbeitung zugeführt. Vor diesem Hintergrund ist eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von mehreren Arbeitstagen bzw. in Ausnahmefällen auch von mehreren Wochen möglich . Frage 2. Welche Aspekte, wie beispielsweise ein laufendes Ermittlungsverfahren, werden im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung bei den einzelnen Sicherheitsbehörden abgefragt? Im Rahmen der durch das HLKA und das LfV Hessen durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung werden die polizeilichen und nachrichtendienstlichen Informationssysteme sowie ermittlungsrelevante Dateibestände abgefragt. Frage 3. Wie lange dauert die Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses im Durchschnitt? Der Antrag und die Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses erfolgen durch die Kommunen , somit können keine repräsentativen Angaben über die Bearbeitungsdauer der Anträge gemacht werden. Frage 4. Können die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits eingesetzt werden, bevor das Ergebnis der Überprüfungen vorliegt, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Der Einsatz der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nicht durch die hessischen Sicherheitsbehörden, sondern durch die vom Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH) beauftragte Sicherheitsfirma. Der Dienstleister ist aufgrund der rahmenvertraglichen Regelungen des Landesbetriebs Bau und Immobilien Hessen verpflichtet, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen des einzusetzenden Personals über das Hessische Landeskriminalamt unter Einbeziehung des Landesamts für Verfassungsschutz anzustoßen. Nach Auskunft des LBIH können Mitarbeiter auch bereits dann eingesetzt werden, ohne dass das Ergebnis einer negativen Überprüfung vorliegt. Alle Beteiligten sind jedoch bestrebt, in den aktiven Liegenschaften nur bereits sicherheitsgeprüftes Personal einzusetzen. Das Sicherheitspersonal muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Von den Sicherheitsfirmen werden vertraglich Qualifikationsnachweise gefordert, unter anderem Abschlüsse als Schutz- und Sicherheitskraft für Objektleiter und Schichtführer, Ersthelferausbildung, Brandschutzhelferausbildung , Verpflichtungsnachweise, Führungszeugnisse etc. Eingegangen am 6. Juni 2016 · Ausgegeben am 10. Juni 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3215 06. 06. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3215 Frage 5. Wird die Zuverlässigkeit des Sicherheitspersonals in gewissen Abständen wiederholt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welchen Abständen und mit welchen Maßnahmen? Eine wiederholte Prüfung erfolgt nach Ablauf eines Jahres (Datum des Erstantrags) im gleichen Umfang wie bei der Erstprüfung. Frage 6. Wie viele Personen wurden aufgrund der Überprüfung abgelehnt? Seitens des HLKA erfolgen keine Ablehnungen, es werden lediglich Empfehlungen ausgesprochen . Im Jahr 2015 wurde aufgrund der Erkenntnislage bei 172 Personen und im Jahr 2016 bisher bei 85 Personen (Stand 14. März 2016) die Empfehlung ausgesprochen, auf eine Beschäftigung als Sicherheitsdienstmitarbeiter in den hessischen Erstaufnahmeeinrichtungen zu verzichten. Da es möglich ist, dass Personen von einem oder mehreren arbeitgebenden Unternehmen als Mitarbeiter angeboten wurden und dann auch mehrfach in den negativen Empfehlungen enthalten sind, kann die Zahl der Empfehlungen nicht zwingend mit der Zahl der erfolgten Ablehnungen gleichgesetzt werden. Gleichwohl sind gemäß der entsprechenden dienstlichen Anweisung keine Personen beschäftigt, denen eine negative Empfehlung ausgesprochen wurde. Wiesbaden, 31. Mai 2016 Peter Beuth