Kleine Anfrage der Abg. Wissler (DIE LINKE) vom 15.03.2016 betreffend militärische, wehrtechnische, rüstungs- und sicherheitsrelevante Forschung und Lehre an den öffentlichen Hochschulen des Landes sowie an den außeruniversitären Forschungseinrichtungen - Teil II und Antwort des Ministers für Wissenschaft und Kunst Vorbemerkung des Ministers für Wissenschaft und Kunst: Militärische Sicherheit und damit im Zusammenhang stehende Forschung ist ein regelmäßig wiederkehrender, strittig diskutierter Themenkomplex. Unabhängig davon, dass die Verteidigung als grundgesetzlich verankerter Tatbestand auch Forschung erforderlich macht, ist das Volumen , das militär- bzw. rüstungsbezogene Forschung an dem Gesamtvolumen der Forschungstätigkeiten der hessischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen einnimmt , äußerst gering, wie auch die vorliegenden Kleinen Anfragen erneut zeigen. Dazu haben sich 7 von 13 staatlichen Hochschulen durch eine Zivilklausel oder entsprechende interne Regelungen eine freiwillige Verpflichtung auferlegt, keine Forschung mit militärischem Nutzen zu unterstützen. Problematisch ist jedoch, dass verschiedene zivil ausgerichtete Forschungsprojekte auch militärisch genutzt werden können (Stichwort Dual Use). Die Trennung von ziviler und militärischer Forschung ist in vielen Fällen daher nur sehr schwer oder gar nicht möglich. (Als Beispiel seien hier z.B. IT-Sicherheitsfragen angeführt oder auch biotechnologische Erkenntnisse). Für entsprechende retrospektive Auswertungen muss noch erschwerend angemerkt werden, dass den zentralen Drittmittelkatalogen nicht in jedem Fall eindeutig zu entnehmen ist, ob es sich um ein militärisches oder ziviles Thema handelt. An der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM), der Hochschule Fulda, der Hochschule Darmstadt, der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main und der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main wurden keine Projekte entsprechend den Fragestellungen durchgeführt. Von den im Zuständigkeitsbereich des HMWK befindlichen, staatlichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen , die mit rüstungsrelevanten Fragen befasst sind, meldete das Leibniz- Institut Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung (HSFK) Fehlanzeige. Ebenso - ausweislich der Antwort der Fraunhofer Gesellschaft - auch das Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie (SIT). Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage 19/3226 wie folgt: D) Überblick über verschiedenste Kooperationen von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit militärischen oder sicherheitspolitischen Organisationen und Institutionen Frage 1. Welche Kooperationen (z.B. Veranstaltungen, Lehre, Stiftungsprofessur, etc.) oder andere Arten des Zusammenwirkens bestehen seit 2010 zwischen Hochschulen des Landes und/oder hochschulnahen Forschungsinstituten (An-Instituten) und/oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen , an deren Finanzierung das Land maßgeblich beteiligt ist (insbesondere Max-Planck- Institute, Leibniz-Institute, Helmholtz-Institute und Fraunhofer- Institute) und a) der Bundeswehr, b) anderen rüstungsnahen Institutionen und Organisationen im militärischen oder sicherheitspolitischen Bereich? (Bitte mit Angabe des Fachbereiches, Studienganges, der Form der Kooperation, Projektbezeichnung , Finanzvolumen und dem Jahr des Bestehens) Eingegangen am 27. April 2016 · Ausgegeben am 29. April 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3226 27. 04. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3226 Frage 2. Wie viele Kooperationen, die als vertraulich eingestuft sind und daher nicht einzeln genannt werden dürfen, gibt es darüber hinaus (bitte jeweils Institution und Auftraggeber, Jahr und Finanzrahmen angeben)? Zunächst wird auf die Vorbemerkung in der Antwort zu Frageblock B der Kleinen Anfrage Drs. 19/3225 verwiesen, die auch für diesen Frageblock Gültigkeit hat. Die Universität Kassel (UK), die Philipps-Universität Marburg (UMR), die Justus-Liebig- Universität Gießen (JLU), die Technische Universität Darmstadt (TUD), die Technische Hochschule Mittelhessen (THM), die Frankfurt University of Applied Sciences (FRA- UAS), die Hochschule RheinMain (HS RM) und die Hochschule Geisenheim University (HS GM) melden für den Fragenkomplex D Fehlanzeige. Ebenso das Fraunhofer Institut IGD. Der Goethe-Universität Frankfurt (GU) sind ebenfalls keine Kooperationen mit finanziellen Mittelflüssen laut Frage D bekannt. Eine weitergehende Abfrage bei den Fachbereichen zu Projekten ohne Mittelzuflüssen war aus Zeitgründen jedoch nicht möglich. E) Allgemein Frage 3. Inwiefern betrachtet die Landesregierung die Stärkung der militärisch relevanten sowie sicherheitstechnischen Forschung an öffentlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen als zukunftsweisenden Kurs? Der Wert der militärisch relevanten und sicherheitstechnischen Forschung hängt, wie bei anderen Forschungsbereichen auch, von dem jeweiligen Thema ab. Vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitsdiskussionen unterstützt die Landesregierung derzeit z.B. die Stärkung des Schwerpunkts Cybersicherheit an der Technischen Universität Darmstadt (TUD), der Hochschule Darmstadt (HDa) und dem Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie (SIT). Verwiesen werden kann hier auf das seit 2008 mit Landesmitteln unterstützte LOEWE-Zentrum CASED, die Errichtung eines Cyber-Security Labs am Fraunhofer SIT und das seit 2011 vom BMBF geförderte Kompetenzzentrum EC SPRIDE, in dem die TU Darmstadt und das Fraunhofer SIT zusammenarbeiten. Diese beiden Zentren werden nun mit Unterstützung von Bund und Land zu einem Kompetenzzentrum für Cybersicherheit (Center for Research in Security and Privacy Darmstadt CRISP) zusammengeführt . Die Partner der Forschungseinrichtung sind TUD, HDa, SIT und das Fraunhofer- Institut für Graphische Datenverarbeitung (IGD) (Eröffnung am 20.11.2015). An der Technischen Universität Darmstadt (TUD) wurde in diesem Zusammenhang in den letzten Jahren ein Profilbereich Cybersicherheit (CYSEC) aufgebaut, der ebenfalls mit Landesmitteln ausgebaut wird. Auch an der Hochschule Darmstadt (HDa) existiert ein Schwerpunkt IT Sicherheit. Über das IT-Sicherheitslabor ist sie u.a. an dem Leistungszentrum CRISP beteiligt. Frage 4. Welche Hochschulen im Bundesland verfügen derzeit über Zivilklauseln, Friedensklauseln, auch auf den Bereich Rüstungsforschung anwendbare Ethikrichtlinien oder vergleichbare Regelungen und wie sind diese ausgestaltet? Die Technische Hochschule Mittelhessen (THM) und die Frankfurt University of Applied Sciences (FRA-UAS) melden Fehlanzeige. Die Universität Kassel (UK) hat auf Beschluss des Senats im Jahr 2013 die Zivilklausel "Forschung und Entwicklung, Lehre und Studium an der Universität Kassel sind ausschließlich friedlichen Zielen verpflichtet und sollen zivile Zwecke erfüllen; die Forschung, insbesondere die Entwicklung und Optimierung technischer Systeme, sowie Studium und Lehre sind auf eine zivile Verwendung ausgerichtet." in ihre Teilgrundordnung aufgenommen. Die Philipps-Universität Marburg (UMR) hat keine Zivilklausel. Sie hat sich in den "Grundsätzen und Verfahrensregeln für den verantwortungsvollen Umgang mit Forschungsfreiheit und Forschungsrisiken" vom 13. Januar 2015 (http://www.uni-marburg.de/administration/ recht/satzung/richtl-forschungsfreiheit-forschungsrisiken-13012015.pdf) jedoch zu Transparenz verpflichtet. Die Grundsätze regeln in Würdigung der grundrechtlich geschützten Forschungsfreiheit , die nur zum Schutz anderer wichtiger verfassungsrechtlich geschützter Güter gesetzlich begrenzt werden kann, mögliche Eingrenzungen der Forschung, soweit nicht gesetzliche Regelungen dies bereits tun. Sowohl hinsichtlich wirtschaftlicher wie auch sicherheitsrelevanter Aspekte bedeutet dies, dass Forschungsergebnisse zu publizieren sind. Für die Einhaltung der Regeln und zur Förderung des Bewusstseins in Bezug auf das Spannungsfeld von Forschungsfreiheit und Forschungsrisiken ist eine vom Senat eingesetzte Kommission zuständig. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3226 3 Die Vorschrift lautet bzgl. Risiken und Gefahren, die von Forschung ausgehen: "Daneben kann in allen Wissenschaftsbereichen die Gefahr bestehen, dass - für sich genommen neutrale oder nützliche - Ergebnisse durch andere Personen zu schädlichen Zwecken missbraucht werden. Die doppelte Verwendungsmöglichkeit von Forschungsergebnissen sowohl zu nützlichen als auch zu schädlichen Zwecken (sog. Dual-Use-Problematik) macht in vielen Bereichen eine klare Unterscheidung von vermeintlich "guter" und "böser" Forschung unmöglich, beispielsweise von Verteidigungs- und Angriffsforschung sowie von Forschung für friedliche und für terroristische Anwendungen. Diese Dual-Use-Problematik stellt sich auch in der erkenntnisorientierten (Grundlagen-)Forschung. Die Beurteilung solcher Forschung ist wegen der oft noch unbekannten zukünftigen Handlungsketten sowie der deshalb unsicheren Folgen- und Risikoabschätzungen schwierig. Die entsprechenden Probleme stellen sich besonders dann, wenn Forschungsergebnisse direkt und ohne weitere Zwischenschritte missbräuchlich verwendet werden können (sog. Dual Use Research of Concern - DURC). In diesem komplexen Spannungsfeld von Nutzen und Risiken ist die Wissenschaft dem Wohl der Menschheit sowie dem Schutz der Umwelt und anderer - vor allem verfassungsrechtlich geschützter - Güter verpflichtet. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler müssen daher eine - unmittelbare und mittelbare - Schädigung von schutzwürdigen Gütern soweit wie möglich vermeiden oder vermindern. Sie sollen deswegen neben der Machbarkeit der Forschung auch deren Folgen und ihre Beherrschbarkeit berücksichtigen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler müssen entscheiden, inwieweit bestimmte Güter zu schützen sind, soweit - bislang nur in seltenen Ausnahmefällen - die entsprechenden Sachverhalte gesetzlich noch nicht geregelt sind. In diesem Sinne sind der Wissenschaft nicht nur rechtliche, sondern auch ethische Grenzen gesetzt ." Als ergänzende Regelung bzgl. Umgang mit dem Transparenzgebot und Prüfung von Veröffentlichungen : "Forschungsergebnisse sind unabhängig von der Art der Finanzierung in der Regel zu veröffentlichen . Die Entscheidung über die Publikation muss den Forschenden selbst obliegen. Insbesondere in der staatlich finanzierten und der erkenntnisorientierten Forschung sind der freie Informationsaustausch und besonders die Veröffentlichung von Ergebnissen wichtige Faktoren für die wissenschaftliche Erkenntnis und den Fortschritt der Forschung. Sie dienen auch der Transparenz , der Reproduzierbarkeit, der Kontrolle und damit der Qualitätssicherung des Forschungsprozesses . Die Offenlegung von Ergebnissen kann darüber hinaus die Entwicklung von Schutzmaßnahmen (z.B. Impfstoffe im Gesundheitswesen oder Antivirenprogramme in der Informatik) fördern. Eine Unterdrückung von Forschungsergebnissen kann dazu führen, dass ein wirksamer Schutz gegen ihre missbräuchliche Anwendung nicht möglich ist. In Bereichen potenziell risikoreicher Forschung sollen aber - auch bereits vor Projektbeginn - die möglichen Folgen einer Veröffentlichung der Ergebnisse geprüft werden. Dies gilt besonders dann, wenn Forschungsergebnisse ohne zusätzliches Wissen und ohne aufwendige Umsetzungsund Anwendungsprozesse zu spezifischen Gefahren oder großen Schäden führen können (DURC). In diesen Fällen kollidieren Sicherheitsinteressen mit dem Interesse an einer Veröffentlichung von Forschungsergebnissen. Die Gebote der Transparenz und der Kommunikation schließen jedoch nicht aus, dass die Wissenschaftlerin bzw. der Wissenschaftler bestimmte Risiken ihrer/seiner Forschung minimiert, indem sie bzw. er die Ergebnisse ihrer/seiner Arbeiten nicht sofort, sondern zeitlich verzögert publiziert. Bei Forschungsergebnissen mit einem hohen Missbrauchspotenzial können in speziellen Fällen die für einen Missbrauch besonders relevanten Teilergebnisse von der Publikation - in kenntlich gemachter Weise - ausgenommen oder verkürzt dargestellt werden. Forscherinnen und Forscher können einzelne Ergebnisse ihrer Arbeiten in besonderen Fällen auch nur mit bestimmten Personen teilen. Ein völliger Verzicht auf Kommunikation und Veröffentlichung der Forschungsergebnisse kommt nur in Betracht, wenn andere Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren nicht möglich sind. Dies ist aber nur in speziellen Fällen gerechtfertigt und ist - soweit vorhersehbar - bei der Entscheidung, ob ein Forschungsprojekt durchgeführt werden sollte, zu berücksichtigen." Bei der Anzeige des Drittmittelprojekts gemäß § 29 Abs. 3 HHG wird daher systematisch abgefragt , ob das Vorhaben Vereinbarungen zu Geheimhaltungsverpflichtungen und Publikationsbeschränkungen nach sich zieht. In Zweifelsfällen soll die Kommission für Forschung und Verantwortung beigezogen werden. Die Satzung gemäß § 29 Abs. 8 HHG zur Unterrichtung der Öffentlichkeit konnte noch nicht erstellt werden. An der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU) wurde im März 2015 eine Satzung zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung verabschiedet, die darin verankerte Kommission um- 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3226 fasst 10 Mitglieder und arbeitet seit September des vergangenen Jahres. Die JLU hat damit die Empfehlungen aus dem gemeinsamen Grundsatzpapier von Deutscher Forschungsgemeinschaft (DFG) und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina vom Mai 2014 ‚Wissenschaftsfreiheit und Wissenschaftsverantwortung‘ umgesetzt. Die JLU beteiligt sich ebenfalls aktiv am durch die Leopoldina federführend betriebenen Austausch der Universitäten zum Themenbereich . Die Goethe-Universität Frankfurt (GU) verfügt seit dem Jahr 2013 über eine Zivilklausel in der Präambel der Grundordnung mit folgendem Wortlaut: "Die Goethe-Universität fördert die Entwicklung der Wissenschaft und Künste. Lehre, Forschung und Studium an der Goethe-Universität dienen zivilen und friedlichen Zwecken. Diese Leitbilder verfolgt die Universität im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung; sie fühlt sich dabei der Bürgerschaft verpflichtet, Rechenschaft über ihr Handeln abzugeben und ihr gleichzeitig etwas zurückzugeben." Die Technische Universität Darmstadt (TUD) hat im September 2012 in der Universitätsversammlung beschlossen, in die Grundordnung der Universität eine Zivilklausel aufzunehmen, die zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist und folgenden Wortlaut hat: "Forschung, Lehre und Studium an der Technischen Universität Darmstadt sind ausschließlich friedlichen Zielen verpflichtet und sollen zivile Zwecke erfüllen; die Forschung, insbesondere die Entwicklung und Optimierung technischer Systeme, sowie Studium und Lehre sind auf eine zivile Verwendung ausgerichtet." Die Zivilklausel der TU Darmstadt verpflichtet Forschung (und Lehre) auf friedliche Ziele. Damit sind alle Aktivitäten ausgegrenzt, welche die Optimierung von Strategien und Mitteln zu Zielen verfolgen, die nur unter Einsatz von Gewalt aufrecht zu erhalten sind. Darüber hinaus wird als Sollregel die Ausrichtung auf zivile Zwecke gesetzt. Dies schließt militärische Zwecke (wie z.B. Schutz, Aufklärung, Versorgung und elementare Verteidigung) nicht grundsätzlich aus. Es wird aber eine Orientierung auf zivile Forschung festgeschrieben - als legitime Schwerpunktbildung einer öffentlich-rechtlichen Institution. Im Lichte einer solchen zivilen Forschungskultur als Orientierungsrahmen ist militärisch finanzierte Forschung grundsätzlich problematisch. Der Finanzierungsmodus durch militärische Institutionen ist ein Indikator für die Problematik des jeweiligen Einzelfalles. Jeder Einzelfall bleibt aber zu prüfen und abzuwägen. Der Finanzierungsmodus ist hier kein Vorab-Ausschlusskriterium. Die Prüfung betrifft die zivilen Zwecke eines Forschungsvorhabens. Sie hat insbesondere zwei Aspekte - auch im Verhältnis zueinander - zu würdigen: Handelt es sich um Grundlagenforschung oder um technische Optimierung für militärisch fragwürdige/zu ächtende Zwecke? Entstehen Abhängigkeiten und/oder werden diese fortgeschrieben? Die Wissenschaftler/innen sind aufgefordert, sich anhand einer sogenannten Checkliste selbstständig ein Bild davon zu machen, ob ihr Vorhaben aus Sicht der Zivilklausel problematisch ist. Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich von der Ethikkommission beraten zu lassen. Ebenfalls kann sich bei Klärungsbedarf der Kanzler von der Ethikkommission beraten lassen. Die Forschungsleitlinien der Hochschule RheinMain (HS RM), verabschiedet vom Senat im Juli 2015, formulieren keine explizite Zivilklausel, verknüpfen jedoch die Forschung mit ethischer und sozialer Verantwortung. Dort heißt es: "Sie (die Forschung) leistet in ethischer und sozialer Verantwortung wertvolle Beiträge für eine nachhaltige Entwicklung von Wirtschaft, Politik und Gesellschaft." Dies wird verstärkt durch einen Passus im Leitbild der Hochschule: "Wir befolgen bei unserer Tätigkeit im persönlichen Umgang und in der wissenschaftlichen Praxis ethische Grundsätze in Verantwortung für die Folgen unseres Tuns." Die Hochschule Geisenheim University (HS GM) hat im Jahr 2015 eine Zivilklausel mit nachfolgend aufgeführtem Wortlaut in ihrer Grundordnung verabschiedet: "Wir agieren unter Berücksichtigung ethischer und familienfreundlicher Grundsätze und sind Zielen der Nachhaltigkeit verpflichtet. Wir verfolgen in Forschung und Lehre ausschließlich zivile und friedliche Zwecke." Frage 5. Erhielt in Hessen die Goethe Universität Frankfurt am Main Ressortforschungsaufträge seitens des Bundesministeriums der Verteidigung in den Jahren 2010 bis 2015? Falls ja, in welcher Höhe? (Bitte nach Jahren aufschlüsseln) Laut Goethe-Universität Frankfurt (GU) fand keine direkte Förderung durch das Bundesministerium der Verteidigung, wohl aber durch das Bundesamt für Wehrtechnik statt (s. Antwort zu Frage A. 1c) Drucksache 19/3225). Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3226 5 Frage 6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Forschungskooperationen zwischen Atlas Elektronik , einer gemeinsamen Firma von Thyssen Krupp AG und EADS, die auf U-Boote und Unterwasserwaffensysteme spezialisiert ist und der Technischen Universität (TU) Darmstadt? Zu Kenntnissen der Bundesregierung liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Eine Abfrage der Bundesregierung zu diesen Kooperationen innerhalb der 6-Wochen-Frist ist leider nicht möglich. Frage 7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Forschungskooperationen zwischen der Kraus- Maffei Wegmann GmbH & Co. KG (KMW) oder Rheinmetall AG und der Universität Kassel? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Frage 8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Landesregierung aus der Tatsache, dass an der Goethe Universität Frankfurt am Main, an die das BMVg Aufträge erteilte (vgl. Bundestagsdrucksache 17114706), eine Zivilklausel in den Statuten der Hochschulen festgeschrieben ist? Hieraus zieht die Landesregierung keine Schlussfolgerungen. Im Rahmen der Hochschulautonomie sind die staatlichen selbstverwalteten Hochschulen in Hessen frei in der Wahl und Ausrichtung ihrer Forschungen. In Deutschland wird die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre zudem gemäß Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) geschützt. Diese landesrechtlich nicht zur Disposition stehende Grundrechtsgewährleistung garantiert, dass Wissenschaftler grundsätzlich im Hinblick auf die Auswahl der Gegenstände ihrer (Drittmittel-) Forschungsvorhaben frei sind. Eine zivile Ausrichtung der Forschung kann somit allenfalls auf der Grundlage von Selbstverpflichtungen der Wissenschaftler sichergestellt werden, was die meisten hessischen Hochschulen ausweislich Frage E.4 auch getan haben. Wiesbaden, 14. April 2016 Boris Rhein