Kleine Anfrage der Abg. Özgüven, Hofmann und Dr. Sommer (SPD) vom 16.03.2016 betreffend Krankenversicherungsschutz für Entlassene aus Justizvollzugsanstalten (JVA) und der forensischen Psychiatrie und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung der Fragesteller: Während der Haftzeit bzw. der ersatzweise erfolgten Unterbringung in der forensischen Psychiatrie ist kein Krankenversicherungsschutz notwendig. Die gesundheitliche Versorgung wird durch die entsprechende JVA bzw. den Träger des Maßregelvollzuges sichergestellt. Probleme mit dem Krankenversicherungsschutz ergeben sich aber bei der Entlassung. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Hessischen Ministerin der Justiz wie folgt: Frage 1. Wie viele Entlassene aus der Haft bzw. aus der forensischen Psychiatrie waren in Hessen in den letzten fünf Jahren jeweils zu verzeichnen (bitte nach Forensik und Haft und nach Jahren aufschlüsseln )? Der nachfolgenden Tabelle (aufgeschlüsselt nach Forensik und Haft und nach Jahren) ist zu entnehmen , wie viele Entlassene aus der Haft bzw. aus der forensischen Psychiatrie in den letzten fünf Jahren zu verzeichnen sind: Jahr Justizvollzug Forensik 2011 3.229 106 2012 3.327 120 2013 3.445 101 2014 3.298 119 2015 3.191 133 Frage 2. Bei wie vielen Entlassenen nach Frage 1 war der Krankenversicherungsschutz nicht geklärt (bitte nach JVA und Maßregelvollzug aufschlüsseln)? Im Bereich des Justizvollzuges werden diese Zahlen nicht erhoben und können daher nicht mitgeteilt werden. Im Bereich des Maßregelvollzuges ergibt die Zusammenfassung der Antworten der Kliniken, dass es sich insgesamt um eine Zahl unter 10 Personen handelt. Betont wird weiter, dass die Zuständigkeit der Klinik mit der Entlassung endet. Frage 3. Wer ist zuständig für die Klärung des Krankenversicherungsschutzes bei Entlassung aus Haft bzw. der forensischen Psychiatrie? Für den Bereich des Justizvollzuges obliegt die Klärung des Krankenversicherungsschutzes dem Sozialdienst im Wege der Entlassungsvorbereitung anhand eines "Merkblattes über die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung der Gefangenen" (Anlage). Für den Bereich des Maßregelvollzuges obliegt die Klärung den Entlassungsstationen oder der forensisch-psychiatrischen Ambulanz. Eingegangen am 25. Mai 2016 · Ausgegeben am 31. Mai 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3227 25. 05. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3227 Frage 4. Wie stellt sich die Rechtslage in Bezug auf den Krankenversicherungsschutz dar: a) bei vor der Haft bzw. der Unterbringung im Maßregelvollzug gesetzlich Versicherten? Unabhängig davon, ob eine Person, die zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, aus der Haft oder dem Maßregelvollzug entlassen wurde oder aus anderen Gründen eine Zeit lang nicht krankenversichert war, richtet sich der Versicherungsschutz nach den Regelungen des SGB V. Die Person ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig , wenn sie zu einer der versicherungspflichtigen Gruppen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V gehört. In der Regel werden für aus der Haft oder dem Maßregelvollzug entlassene Personen insbesondere folgende Gruppen in Betracht kommen, jedoch sind auch die übrigen Gruppen des § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 12 SGB V möglich: § 5 Abs. 1 Nr. 1: Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; § 5 Abs. 1 Nr. 2: Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist; § 5 Abs. 1 Nr. 2a: Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung , die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist; § 5 Abs. 1 Nr. 6: Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht; § 5 Abs. 1 Nr. 11: Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren. Danach kommt es darauf an, ob sich an die Zeit der Haft oder des Maßregelvollzugs nahtlos ein Beschäftigungs- oder ein anderes Versorgungsverhältnis anschließt. Ist dies der Fall und hat die aus der Haft oder dem Maßregelvollzug entlassene Person danach Anspruch auf die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, so steht ihr ein Wahlrecht zwischen verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen zu, § 173 SGB V. Die Wahl des Wechsels in die private Krankenversicherung steht ihr nicht frei. Erst wenn ihr Einkommen zwölf Monate in Folge oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, ist ein Wechsel aus der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung möglich, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Die Versicherungspflichtgrenze lag im Jahr 2016 bei einem Bruttoeinkommen von 4.687,50 €/Monat bzw. 56.250 €/Jahr. Bei einem nicht nahtlos anschließenden Beschäftigungs- oder anderem Versorgungsverhältnis liegt regelmäßig kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vor. Folglich ist die aus der Haft oder dem Maßregelvollzug entlassene Person in dem System versicherungspflichtig , dem sie zuletzt vor der Haft angehört hat. War dies die gesetzliche Krankenversicherung oder wäre sie es bei im Ausland tätigen Personen gewesen, so besteht auch dann die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und entsprechend ein Wahlrecht unter den gesetzlichen Krankenkassen nach § 173 SGB V. Die Person hat in diesen Fällen die Versicherungsbeiträge allerdings selbst zu leisten. b) bei vor der Haft bzw. der Unterbringung im Maßregelvollzug privat Versicherten, c) bei Haftentlassenen, die zuvor keinen Krankenversicherungsschutz hatten? In Bezug auf die Rechtslage für den Krankenversicherungsschutz wird auf die Anlage zur Frage 3 (Merkblatt über die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung der Gefangenen) verwiesen. Weitere Informationen liegen der Hessischen Landesregierung hierzu nicht vor. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3227 3 Frage 5. Welche Unterschiede gibt es für die einzelnen Gruppen nach Frage 4 a bis c im Falle einer vorhandenen Beschäftigung, bei Arbeitslosigkeit nach SGB III bzw. Langzeitarbeitslosigkeit (bitte ggf. nach JVA und Forensik aufschlüsseln)? Im Falle von Personen, die vor der Haft oder dem Maßregelvollzug in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, gibt es hinsichtlich des Versicherungsschutzes keinen Unterschied im Falle einer vorhandenen Beschäftigung, soweit sie nicht nur geringfügig nach § 8, 8a SGB IV ist, bei Arbeitslosigkeit nach SGB III oder Langzeitarbeitslosigkeit bzw. Bezug von Arbeitslosengeld II. In diesen Fällen hat die Person Anspruch auf Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung . Vgl. dazu auch Antwort auf die Frage 4 a. Die Versicherungsbeiträge werden im Falle einer nicht nur geringfügigen Beschäftigung anteilig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer , im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II vom Jobcenter oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem SGB III von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt. Wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8, 8a SGB IV vorliegt und keine andere Versicherungspflicht greift, ist die beschäftigte Person gem. § 7 Abs. 1 SGB V versicherungsfrei. In diesem Falle greift jedoch § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V. Das heißt, dass eine Versicherungspflicht für die Person herrscht. Jedoch muss die geringfügig beschäftigte Person die Krankenkassenbeiträge selbst bezahlen. Frage 6. Wer übernimmt die Kosten für eine evtl. notwendige Fortführung einer medizinischen oder therapeutischen Maßnahme, insbesondere einer Suchttherapie, bei Entlassenen aus dem Maßregelvollzug , sofern der Krankenversicherungsschutz nicht sofort nach Entlassung geklärt werden kann (bitte ggf. nach unterschiedlichen Maßnahmen getrennt erläutern)? Im Bereich des Justizvollzuges werden medizinische und therapeutische Maßnahmen in der Regel so ausgerichtet, dass die Maßnahmen vor Beendigung des Vollzugs abgeschlossen werden. Ist bekannt, dass Maßnahmen über die Entlassung hinaus fortgesetzt werden müssen, wird seitens des Vollzugs zunächst geklärt, wo die Behandlungsmaßnahme in Freiheit fortgeführt werden kann. Der Vollzug als Kostenträger bezahlt nur während der Zeit der Inhaftierung. Offene Kostenfragen sind im Wege des Entlassungsmanagements zu klären. Auch für den Bereich des Maßregelvollzuges werden medizinische und therapeutische Maßnahmen so ausgerichtet, dass sie während der Unterbringung abgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für die Behandlung im Bereich des § 64 StGB (suchtkranke Rechtsbrecher ). Frage 7. Welche Kenntnis hat die Landesregierung von weiteren Problemen beim Krankenversicherungsschutz aus Haft bzw. Maßregelvollzug und wie will sie die Probleme lösen? Die Kernfrage, ob eine Versicherungspflicht in der Privaten Krankenversicherung (PKV) besteht , wenn eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wegen des Bezugs laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des SGB XII (§ 5 Abs. 8a SGB V) ausscheidet, beschäftigt die Länderebene (Konferenz der Obersten Landessozialbehörden) seit Längerem. Es besteht innerhalb der Ländervertretungen der KOLS Konsens, dass die nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfängerinnen/-empfänger, unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung, in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen werden müssen. Wiesbaden, 17. Mai 2016 Stefan Grüttner Anlage fjn'ß-Ci t Merkblatt * 1 ü b e r d ie S oz ia lve rs iche rung und d ie A rb e its lo se n ve rs ich e ru n g de r Gefangenen (Stand: 07.05.2014) Renten-,.Kranken- und Pflegeversicherung Die Gefangenen unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Zeit während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt für die Renten versicherung nicht als Ersatz-oder Anrechnungszeit.'Die Vollzugsbehörde entrichtet für die Gefangenen, auch wenn sie ihrer Arbeitspflicht genügen, keine Beiträge zur Renten-, Kranken- und- Pflegeversicherung. Für eihe Aufrechterhaltung der Versi cherungen sind die Gefangenen selbst verantwortlich; der Anstaltsleiter kann gestatten, dass hierfür auch das Überbrü ckungsgeld In Anspruch genommen wird. • ' Rentenversicherung • . . . - Mit einer freiwilligen'Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 7 Sozialgesetzbuch VI) besteht die Möglichkeit, die.Mindestversicherungsdauer für einen Rentenanspruch zu erfüllen o.der einen Rentenanspruch zu erhöhen. Ein lückenlo ses Versicherungsleben kann ferner zu einer günstigen Bewertung bestimmter beitragsfreier (z. B. Anrechnungszeiten we gen Besuchs einer Fachschule oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmgßnahme) und beitragsgemin-’ derter Zeiten (z, B, Berufsausbildung) führen. Wegen der-Auswirkungen einer freiwilligen Versicherung und bei weiteren Fragen wird empfohlen, sich an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden. Zur freiwilligen Versicherung ist grundsätzlich jeder berechtigt, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht versicherungspflichtig Ist. Freiwillige Beiträge können grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres gezahlt werden, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen.' Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt und Jeden Kalendermonat In der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zur Inhaftierung mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt haben, können sich die Anwartschaft für eine Rente wegen Erwerbsminderung durch weitere lückenlose Zahlung von freiwilligen Beiträgen erhalten. . Krankenversicherung . ‘ ’ . In der Regel endet für Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung das Versicherungsverhältnis wegen der In haftierung, da der die Versicherungspflicht begründende Sachverhalt (z. B. sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, Bezug von. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II) entfällt. Im Fall der Krankenversicherungspflicht aufgrund eines Ren tenantrages oder des Bezugs von Rente aus dbr.gesetzlichen Rentenversicherung bleibt das Versicherungsverhältnis auch während der Inhaftierung erhalten; die Leistungen ruhen jedoch für die Dauer der Haft.(§.16 Sozialgesetzbuch V). Entscheiden sich Gefangene - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - die Krankenversicherung freiwillig .fortzusetzen (§ 9 Sozialgesefzbuch V), sind ihre Familienangehörigen nach § 10 Sozialgesetzbuch V in der Krankenversiche rung fämilienversichert. Für die Gefangenen selbst ruht der Anspruch auf Leistungen aus der freiwilligen Versicherung für die Dauer der Haft (§ 16 Sozialgesetzbuch V). Die Absicht der Weiterversicherung müss der Kasse binnen drei Monaten nach Beendigung der Versicherungspflicht angezeigtwerden. Wer vorder Inhaftierung-freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung angehört hat, kann weiterhin Mitglied bleiben. Wenn der Anspruch auf Leistungen aufgrund der Inhaftierung für länger als drei Monate ruht, kann eine so genannte Anwart schaftsversicherung-abgeschlossen werden, sofern nicht Familienangehörige mitversichert sind. Für die Anwartschaftsversi cherung werden die Beiträge auf der Grundlage einer monatlichen Bezugsgröße erhoben. Nach.der Inhaftierung kann die freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt werden. Sind Versicherte aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Beiträge zu zahlen, kann die Beitragszahlung gegebenenfalls vom örtlichen Sozialhilfeträger übernommen werden. Seit 1. April 2007 sind allerdings alle Personen, die zuletzt gesetzlich oder bisher nicht krankenversichert waren,, aber der gesetzlichen Krankenversicherung zuzurechnen sind, vorsicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie.keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (§ 5 Abs. TNr. 13 Sozialgesetzbuch V). Für die Dauer der Haft erwerben die Gefangenen, nach dieser Vorschrift zwar keinen Versicherungsschutz, da während der Inhaftie rung ein vorrangiger Anspruch auf Gesundheitsfürsorge besteht. In der Zeit nach der Haftentlassung sind die Gefangenen jedoch solange nach § 5 Abs. 1 Nr. 13'Sozialgesetzbuch V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, bis sie' beispielsweise durch Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Einsetzen von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) einen vorrangigen Versicherungspflichttatbestand nach § 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V erfüllen. Fa milienangehörige vbn nichtversicherlen Gefangenen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch V erfüllen und nicht anderweitig krankenversichert sind, haben.aufgrund der .Neuregelung einen eigenständigen Versiche rungsschutz. Die neue Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt- sind. Es ist jedoch zur Durchführung der Versicherungspflicht eine Meldung der für die Versicherung in Betracht kommenden Person bei der zu ständigen Krankenkasse erforderlich. Dabei ist grundsätzlich die Krankenkasse zuständig, bei der die Person zuletzt versi chert war. Diese Meldung sollte zeitnah bei dieser Krankenkasse erfolgen, da die Beitragspflicht mit dem Eintritt der Versi cherungspflicht beginnt und die Beiträge grundsätzlich nachzuzahlen sind, falls sie nicht rechtzeitig entrichtet werden. Für Haftentlassene, die nach der Haft die Voraussetzungen .für die Gewährung laufender Leistungen der Sozialhilfe nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel Sozialgesetzbuch XII erfüllen, keinen anderweitigen Anspruch auf Absi cherung im Krankheitsfall haben und der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, gilt Folgendes: .. - 2 - Personen, die bereits vor der Haftentlassung oder noch am Tag der Haftentlassung einen Antrag auf laufende Leistungen der Sozialhilfe stellen, haben - wenn sie die Voraussetzungen erfüllen - bereits am Tag der Haftentlassung einen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe; Die Leistungen umfassen auch die Hilfe bei Krankheit, so dass ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht und keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch V entsteht. Dies gilt auch, wenn Leistungen der Grundsicherung-im Alter und bei Erwerbs minderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch XII noch im Monat der Haftentlassung beantragt werden. Liegen die oben, genannten Voraussetzungen vor und beginnt der Sozialhilfebezug ab dem 1, Januar 2009 unterliegen diese Personen gemäß § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz der Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung. Das bedeutet, dass diese Haftentlassenen eine private Krankheitskostenvollversicherung abschließen müssen. Ansonsten unterliegen Personen, die erst nach dem Tag der Haftentlassung einen Antrag auf laufende Leistungen der Sozi alhilfe stellen, der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch V. In diesem Fall tritt am Tag der Entlassung mit dem Verlassen der Vollzügsanstalt kraft Gesetzes die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, wenn zu diesem Zeitpunkt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht. Gewährt der Sozialhilfefräger anschlio-- ßend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen.. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird, gegebenenfalls vom örtlichen Sozialhilfeträger übernommen. Seitdem 1. Januar 2009 besteht für alle Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht .in der. gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder verslcherüngspflichtlg sind und nicht über einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall verfügen, die Pflicht zum Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags, der mindestens eine Kostenerstattung für ambu: lante und stationäre Heilbehandlung umfasst und maximal Selbstbehalte von 5.000 Euro im Jahr vorsieht. Wer also vor seiner Inhaftierung privat krankenversichert war oder dem System der privaten Krankenversicherung zuzuord nen ist und nach der Haftentlassung nicht über .eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügt, wird in der privaten Krankenversicherung versicherungspflichtig.'Der Versicherungspflicht kann durch jeden Tarif, der die oben genannten Vor aussetzungen erfüllt, oder durch eine Versicherung im Basistarif genügt werden. Alle-privaten Unternehmen müssen u. a. Nichtversicherten seit dem 1. Januar 2009 unabhängig vom Gesundheitszustand Zugang zum Basistarif gewährleisten, in dem weder Risikozuschläge noch Leis'tungsausschlüsse erlaubt sind. Die Leistungen im Basistarif sind in Umfang, Art und Höhe mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Der Beitrag im Basistarif ist auf den Höchstbeitfag in der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt, bei finanzieller Hilfebedürftigkeit gelten besondere Vor- • schritten zur Beitragszahlung. ’ Pflegeversicherung '• ' ' • • . . Gefangene sind grundsätzlich nur dann in. der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, wenn sie der gesetzlichen Krankenversicherung (als freiwilliges oder Pfiichtmitglied) angehören. Sie sind in der privaten Pflegeversicherung versiche rungspflichtig, wenn sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Krankheit mit-Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind. . • Bei einem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht die Möglichkeit der Weiterv 'ersicheruhg (§ 26 Sozialgesetzbuch XI). Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen; dadurch kann u. a. auch ein bestehender Versicherungsschutz für Familienangehö rige erhallen werden. Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, ist es erforderlich, eine Vorversicherungszeit zu erfüllen. Bei einem Aus scheiden aus der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung kann daher die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Pflegeversicherung im Einzeifall auch dann interessant und erforderlich sein, wenn die Notwendigkeit einer freiwilligen Fortsetzung der Krankenversicherung nicht gesehen wurde. ' . _ Wer seine bisherige private Krankenversicherung für die Dauer der Inhaftierung auf eine Ruhensversicherung ohne Leis- . tungsberechtigung umstellt, kann gegebenenfalls in dieser Zeit auch die private Pflegeversicherung auf eine Ruhensversi cherung zum reduzierten Beitrag umstellen. Gefangene, denen gestattet wird, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf-der'Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, unterliegen nach den Vorschriften des Sozialgesetz buches VI, des Sozialgosetzbuclies V uhd des Soziälgesetzbuches XI der Versicherungspflicht In der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wie freie Arbeitnehmer. Sie haben einen Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse; der Anspruch auf- Gesundheitsfürsorge gegen die Vollzugsbehörde ruht. • Unfallversicherung . ' . ' .. Gefangene sind gegen Arbeitsunfälle versichert (§ 2 Abs. 2 Sözialgesetzbuch VII)’, sofern sie wie Beschäftigte tätig werden. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles erhalten -sie Verletztengeld, wenn wegen der Arbeitsunfähigkeit Arbeits entgelt nicht gezahlt wird. • ' . Arbeitslosenversicherung . . ‘ . ‘ . * I , Versicherungspflicht . Gefangene, die Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe erhalten oder Ausbildungsbeihiife nur wegen'des Vorrangs von Leis tungen zur Förderung der Berufsausbildung nach dem Sozialgesetzbuch III nicht erhalten, sind nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Sozial gesetzbuch III grundsätzlich' versicherungspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit, Die Beiträge der Gefangenon trägt das für die Vollzugsanstalt zuständige Land. Unabhängig von der Höhe des Arbeitsent gelts oder der Ausbildungsbeihilfe wird der Bemessung des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit ein Betrag in Höhe .von 90 v. H. der Bezugsgröße gern. § 18 Sozialgesetzbuch IV zugrunde gelegt. Die Vollzugsbehörde behält von dem Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe der Gefangenen einen Betrag ein, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten. Bei der Entlassung in die Freiheit stellt die Vollzugsanstalt den Gefangenen eine Bescheinigung nach § 312 Abs. 4 Sozialge-. setzbuch III über die Zeiten aus, in denen sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entlassung als Gefangene nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch III versicherungspflichtig waren. : .Gefangene, die Verletztengeld nach den §§ 45 ff. Sozialgesetzbuch VII erhalten, sind nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetz-, buch III versicherungspflichtig, wenn sie unmittelbar vor Zahlung des Verletztengeldes versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistu'ng nach dem Sozialgesetzbuch III bezogen haben. Die'Beiträge zur B'undesagentur für Arbeit tragen nach § 347 Sozialgesetebuch III die Gefangenen.und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung je zur Hälfte., Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tragen die Beiträge'allein, wenn das Entgelt, nach dem das Verletztengeld be- • messen wird,-den in § 347 Sozialgesetzbuch III bestimmten Grenzwert nicht übersteigt. Der von den Gefangenen zu tragen de Anteil-wird von dem Verletztengeld einbehalten. Über die Zeiten des Bezuges von Verletztengeld erhalten die Gefange nen eirie Bescheinigung (§ 312 Abs. 3 Sozialgesetzbuch III). Zeiten, in denen Versicherungspflicht als Gefangener oder wegen des Bezuges von Verletztengeld bestand, dienen in glei cher Weise wieZeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld und andere beitrags'abhängige Leistungen der Arbeitsförderung. Für Gefangene, denen gestattet wird, einer Arbeit, Berufsausbildung oder einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, gelten dieselben Vorschriften zur Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit nach dem Sozialgesetzbuch III wie für freie.Arbeitnehmer. ' ■ Leistungen • J Während des Vollzuges worden Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch III, namentlich Arbeitslosengeld nach den §§ 136 ff. Sozialgesetzbuch III,. arbeitslosen Gefangenen grundsätzlich -nicht gewährt.- Eine Ausnahme von- diesem Grundsatz gilt für arbeitslose Gefangene, denen gestattet wird, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf'der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen. Falls Gefangene bis zur Inhaftierung bereits derartige Leistungen bezogen oder beantragt haben, sind sie verpflichtet, der Agentur für Arbeit unverzüg lich den Haftantritt mifzuteilen. Wird Arbeitslosengeld für eine Zeit während der Inhaftierung überwiesen, müssen diese Leis- - tungen an die Agentur für Arbeit zurückgezahlt werden: Bei unterlassener oder verspäteter Mitteilung kann gegen den Leis tungsempfänger eiq' Bußgeld,festgesetzt, unter Umständen sogar Strafanzeige erstattet werden. • ' Die Entlassenen haben die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Sozialgesetzbuch lll vorgeschriebene Anwartschafts zeit unter anderem erfüllt, wenn sie innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre vor dom Tag der persönlichen Arbeitsl'osmel- . düng bei der .Arbeitsagentur mindestens zwölf Monate als Arbeitnehmer oder Gefangene mit'Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung tätig waren. Es werden nur die Tage als Versicherungszeit gewertet, an denen ÄrbeltsentgelLoder . Ausbildungsbeihilfe oder vorrangig Berufsausbildungsbeihilfe gewährt wird. Arbeitsfreie Samstage, Sonntage und gesetzliche Wochenfeiertage, die innerhalb eines zusammenhängenden Beschäftigungszeitraums liegen, werden nicht als Versiche rungszeit berücksichtigt.' Die Versicherungszelten sind durch entsprechende Arbeitsbescheinigungen nachzuweisen. Die Dauer des Anspruchs auf. Arbeitslosengeld richtet sich unter anderem nach der Gesamtdauer dieser Versicherüngspflichtverhältnisse . • Neben dem Arbeitslosengeld können die Arbeitsägenturen auf Antrag Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbringen. Hier zu gehören, u. a. die Förderung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmeri, Trainingsmaßnahmen, die Übernahme von Bewerbungskosten, Gewährung von Lohnkostenzuschüssen an Arbeitgeber und Überbrückungsgeld an Existenzgründer. . Von diesen Fördormaßnahmen können auch arbeitslose Gefangene profitieren, die die Anwartschaft für das Arbeitslosen geld erfüllt haben und denen gestattet ist, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen. ; • Leistungen der Grundsicherung ifür Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch II) Wenn nach der Entlassung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht besteht,- well die Anwartschaft nicht erfüllt ist, kann unter bestimmten., im Sozialgesetzbuch II-geregelten Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für A r beitsuchende', Insbesondere Arbeitslosengeld II, gegeben sein, in diesem Fall ist auch der Krankenversicharungsschutz - 4 - ( * sichergestollt. Für die Dauer der Inhaftierung werden keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erbracht, weil Inhaftier te grundsätzlich von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind (§ 7 Abs. 4 SGB II). Dies gilt auch im Hinblick auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für Gefangene, denen gestattet ist, einer Arbeit, Berufsausbil dung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen. Falls Gefangene bis zur Inhaftierung bereits Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen oder beantragt haben, sind sie verpflichtet, dem Leistungsträger unverzüglich den Haftantritt mitzuteilen. •■Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist, dass die Haftentlassenen erwerbsfähig sind. Dies ist der Fall, wenn sie von ihrem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen her in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Weiterhin müssen sie hilfebedürftig sein. Vorrangig ist Einkommen u.a. das Überbrückungsgeld und Vermögen bei der Be rechnung des Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen. Ist Vermögen vorhanden, .das gewisse Freibeträge überschreitet, be steht kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Auch Einkommen und Vermögen von Eltern (bei Haftentlas'senen unter 25 Jahren), Ehepartnern, Lebenspartnern' und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können zur Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosengeld II führen. Ein bei Haftentlassung gegebenenfalls ausgezahltes . Überbrückungsgeld ist - von Ausnahmen abgesehen - als Einkommen anzusehen und bei der Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen. Als einmalige Einnahme wird das Überbrückungsgeld nach § 11 Abs. 3 Sozialges .etzbuch II auf die folgenden sechs Monate verteilt und nur als Teilbetrag angerechnet, wenn die Hilfebedürftigkeit durch Anrechnung des gesamten Überbrückungsgeldes im laufenden Monat entfallen würde; ’ _ . Das Arbeitslosengeld II setzt sich für Alleinstehende aus dem Regelbedarf und den angemessenen Kosten für Unterkunft und .Heizung zusammen. ’ * . . Die örtlich zuständigen Behörden legen Mietobergrenzen.fest, bis zu deren Höhe die Kosten der Unterkunft übernommen ■ worden. Eine rechtzeitige Kontaktäufnahme mit der zuständigen Behörde ist unbedingt empfehlenswert. . ‘ . Haftentlassene, bei denen festgestellt Ist, dass sie wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht in der Lage sind, min destens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten, können weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslo sengeld II beanspruchen. Für diese Personen kommt bei Bedürftigkeit die Beantragung von Sozialhilfe nach dem Sozialge setzbuch XII in .Betracht. Wenn der Haftentlassene zu einer bereits bestehenden Bedarfsgemeinschaft zurückkehrt ist ein Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II zu prüfen. Arbßltslosmeldung, Antragstellung • • Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag der Antragstellung und der persönlichen Arbeitslosmeldung geleistet. Dies ist in der Regel der Tag der erstmaligen Vorsprache in den Räumen der Arbeitsagentur nach Haftentlassung. Eine schriftliche Arbeitssuchendmeldung ersetzt in keinem Fall die erforderliche persönliche Meldung. Arbeitslosengeld II wird ebenfalls nur auf Antrag und nicht für Zelten vor der Antragstellung erbracht. Stehen die Leistungen nicht für den vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht, wobei der Antrag auf Leistungen zur Sicherung.des Le bensunterhalts auf den Ersten des Monats zurückwirkt. Im Rahmen der Antragsrückwirkung ist das Überbrückungsgeld zu • berücksichtigen. Demgegenüber wird Sozialhilfe ab Bekännlwerden der Notlage geleistet. • Den Gefangenen wird geraten, möglichst frühzeitig, d. h. schon vor Haftentlassung die möglichen Ansprüche und Zuständig keiten zu klären und ggf. erforderliche Zustimmungen (z. B. zum Abschluss eines Mietvertrages) einzuholen. Ist eine persön liche Vorsprache nicht möglich, kann eine schriftliche Kontaktaufnahme zweckmäßig sein. Ist die Zuständigkeit nicht eindeutig geklärt, empfiehlt es sich, bei den in Betracht kommenden Leis.tungsträgern gleichzeitig vorzusprechen und jeweils einen gesonderten Antrag zu stellen. Dies gilt insbesondere für aufstockendes Arbeitslosengeld II zum Arbeitslosengeld, das nur geleistet wird, wenn sowohl bei der Arbeitsagentur als auch beim für das Arbeitslosengeld II zuständigen Träger ein Antrag eingeröioht wird. . Auskunftsstellen _ . Den Gefangenen wird empfohlen, Zv/eifelsfragen, die im Zusammenhang mit ihrer sozialen Sicherung auftreten - ggf. durch Vermittlung der Vollzugsanstait - ; durch Rückfrage bei den zuständigen Stellen (z. B. Versicherungsamt, Gemeinde- /Stadtverwaltung, Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung, Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Ren tenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Krankenkasse, Pflogekasse, Agentur für Arbeit^ für das Arbeitslosengeld II zustän dige Träger, Sozialhilfeträger) zu klären. Den Anfragen sind möglichst alle Versicherungsnachweise beizufügen. Nähere Einzelheiten zum Arbeitslosengeld und zum Arbeitslosengeld II sowie zu den Leistungen der aktiven Arbeitsförde rung können den bei den Agenturen für Arbeit erhältlichen Merkblättern entnommen werden.