Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Abg. Cárdenas (DIE LINKE) und Fraktion betreffend Verbot der Benachteiligung nach den Besitzverhältnissen der Eltern an Schulen in freier Trägerschaft Drucksache 19/3235 Vorbemerkung der Fragesteller: 2010 wurde unter der Drucksachennummer 18/2716 eine Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebracht. Die Antworten der damaligen Landesregierung ergaben unter anderem, dass die Schulgelder (Beiträge), die die Schulen in freier Trägerschaft erheben, in ihrer Höhe sehr unterschiedlich, häufig aber keineswegs so gering sind, dass sie von Eltern mit geringem oder durchschnittlichem Einkommen gezahlt werden können. Zudem ergab sich aus der Anfrage und den daraus folgenden Debatten, dass das Sonderungsverbot (und somit die Entwicklung der Schulgelder) in Hessen zu dem damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend überprüft wurden. Aus diesem Grund möchten wir die Informationen aktualisiert und fortgeschrieben haben. Vorbemerkung der Landesregierung: Zunächst wird auf die in der 19. Legislaturperiode zu dem Themenkomplex der Ersatzschulfinanzierung bereits beantworteten parlamentarischen Anfragen - Drucks. 19/1632 zu Drucks. 19/1126 sowie Drucks. 19/1277, 19/1835, 19/1875 und 19/3002 - hingewiesen. Durch das Ersatzschulfinanzierungsgesetzes des Landes Hessen (ESchFG) vom 01.01.2013 wird die grundgesetzliche Verpflichtung erfüllt, Schulen in freier Trägerschaft finanziell zu unterstützen. In welcher Weise der Gesetzgeber den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, schreibt ihm das Grundgesetz nicht vor. Das Grundgesetz und die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes räumen dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein. Die Verfassung gebietet dabei keine volle Übernahme der Kosten der Privatschulen durch den Staat. Die staatliche Förderung muss die institutionelle Existenz der Privatschulen gewährleisten und muss sicherstellen, dass private Schulträger, die sich ideell und finanziell für ihre besonderen pädagogischen Ziele engagieren wollen, dies im Rahmen der durch das Grundgesetz vorgegebenen Anforderungen tun können. Die Höhe eines zumutbaren Schulgeldes lässt sich nicht generell beantworten. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantwortet der Hessische Kultusminister im Namen der Landesregierung die Große Anfrage wie folgt: A. Ersatzschulen Frage 1. Wie hoch waren die Schulgelder der in den letzten zehn Jahren neu genehmigten Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen)? Der Liste in Anlage 1 kann entnommen werden, welche Schulen in den letzten zehn Jahren neu genehmigt wurden und wie hoch deren Schulgeld ist. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Landtagsanfrage wurden die Ersatzschulen von den Staatlichen Schulämtern aufgefordert, zu den Fragen Stellung zu nehmen. Soweit die Schulen in der vorgegebenen Frist nicht geantwortet haben, ist dies in der Liste mit "keine Angaben" vermerkt . Eingegangen am 16. Juni 2016 · Ausgegeben am 27. Juni 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3499 16. 06. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3499 Frage 2. Nach welchen Kriterien prüft das Hessische Kultusministerium bei der Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft? Welche Veränderungen im Genehmigungsverfahren hat es seit 2013 gegeben? In dem Genehmigungsverfahren muss der Schulträger nachweisen, dass: - die Schule auf Dauer ausgelegt ist, - die angestrebte Ersatzschule einer rechtlich möglichen Schulform einer öffentlichen Schule gleichwertig ist (Akzessorietät), - ausreichend Schüler zur Verfügung stehen, - die beschäftigten Lehrkräfte in der wissenschaftlichen Ausbildung nicht hinter Lehrkräften an öffentlichen Schulen zurückstehen, - die Lehrkräfte ausreichend bezahlt werden, - er wirtschaftlich seriös ist (Vorlage eines Wirtschaftsplans), - durch die Erhebung des Schulgeldes keine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern eintritt und - das Gebäude den allgemeinen Erfordernissen eines Schulgebäudes entspricht. In dem Genehmigungsverfahren für Ersatzschulen gab es seit 2013 grundsätzlich keine Veränderungen . Frage 3. Wie und in welchen zeitlichen Abständen wird bei genehmigten Schulen in freier Trägerschaft die Einhaltung des Sonderungsverbots überprüft? Die Staatlichen Schulämter wurden durch Erlass vom 10. September 2015 angewiesen, die Ersatzschulen in einem dreijährigen Turnus über die Änderungen der relevanten Faktoren für die Einhaltung des Sonderungsverbotes berichten zu lassen. Der Meldung der Ersatzschulen muss zu entnehmen sein, welche Zahlungen die Eltern insgesamt pro Jahr und Monat für die Beschulung ihres Kindes zu leisten haben, inwieweit Staffelungen oder Zahlungsbefreiung nach den Einkommensverhältnissen der Eltern berücksichtigt werden und ob von den Eltern Darlehen zur Verfügung gestellt oder Aufnahmegebühren geleistet werden müssen. Das Schulgeld ist von den anderen Leistungen getrennt auszuweisen. Darüber hinaus sollen andere Befreiungskriterien wie beispielsweise Geschwisterrabatte aus der Meldung ersichtlich sein. Nach Auswertung der Meldungen sind die entsprechenden Ersatzschulen gegebenenfalls aufzufordern , die Höhe des Schulgeldes zu korrigieren. Frage 4. Welche Schulen werden jährlich durch die Staatlichen Schulämter besucht (wie in Drucks. 18/3436 in der Antwort auf Frage 3 der Großen Anfrage geschildert)? Was wird bei diesen Besuchen überprüft und wie wird es dokumentiert? In der Regel wird die überwiegende Anzahl der Ersatzschulen von den Staatlichen Schulämtern regelmäßig mindestens einmal pro Jahr zur schulfachlichen Überprüfung besucht. Dabei finden Unterrichtsbesuche, Gespräche mit Schulleitung, der pädagogischer Leitung und dem Träger statt, bei denen sowohl pädagogische und curriculare Fragestellungen als auch Fragen zu Schulgebäude , Entwicklung der Schülerzahlen, Elternbeiträgen sowie sonstige geplante Veränderungen thematisiert werden. Hierzu werden Protokolle erstellt. Darüber hinaus erfolgen anlassbezogene Besuche, wie beispielsweise zur Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen für Lehrkräfte sowie Prüfungsvorsitz bei Abitur oder Abschlüssen im beruflichen Bereich. Die entsprechenden Schulaufsichtsbeamten nehmen an Veranstaltungen der Schulen in freier Trägerschaft teil. In einigen Schulaufsichtsbereichen werden die Schulleiter der Schulen in freier Trägerschaft und die Schulleiter der öffentlichen Schulen gemeinsam zu den von den Staatlichen Schulämtern initiierten Dienstversammlungen eingeladen. Frage 5. Wie viele Schülerinnen und Schüler besuchten in den letzten zehn Jahren eine allgemeinbildende Schule oder eine Förderschule in freier Trägerschaft (bitte nach Schuljahren aufgeschlüsselt und prozentual zu allen hessischen Schülerinnen und Schülern angegeben)? Der Anlage 2 kann entnommen werden, wie viele Schülerinnen und Schüler in den letzten zehn Jahren eine allgemeinbildende Schule oder einer Förderschule in freier Trägerschaft besucht haben. Frage 6. Wie viele Schülerinnen und Schüler wechselten in den vergangenen zehn Jahren in der Sekundarstufe I von einer staatlichen allgemeinbildenden Schule auf eine Schule in freier Trägerschaft und umgekehrt (bitte nach Jahrgang, Jahr und Schulform aufgeschlüsselt)? Der Anlage 3 kann entnommen werden, wie viele Schülerinnen und Schüler in den vergangenen zehn Jahren in der Sekundarstufe I von einer staatlichen allgemeinbildenden Schule auf eine Schule in freier Trägerschaft wechselten. Anzumerken ist, dass für durchschnittlich ca. 1,3 % der betrachteten Gesamtschülerzahl keine Angaben zur im Vorjahr besuchten Schule vorliegen. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3499 3 Ursache sind beispielsweise Zuzüge aus anderen Bundesländern bzw. aus dem Ausland. Außerdem wurden die Daten nicht nach Schulformen, sondern nach der Schultypgruppe aufgeschlüsselt . Aufgrund der geringen Datenmenge entsteht so eine bessere Lesbarkeit. Frage 7. Wie wird geprüft, ob von Eltern neben den Elternbeiträgen weitere finanzielle Leistungen, beispielsweise durch die Unterstützung des Fördervereins, Aufnahmegebühren, Darlehen, Beteiligungen an einem Bauverein, erwartet werden? Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens muss der Schulträger einen Finanzplan vorlegen, aus dem ersichtlich ist, wie die Finanzierung der notwendigen Kosten (auch zur Überbrückung der Wartefrist) sichergestellt wird. In diesem Zusammenhang muss auch dargelegt werden, welches Schulgeld erhoben und welche sonstigen finanziellen Leistungen den Eltern abverlangt werden. Für den laufenden Betrieb verweise ich auf meine Ausführungen zu den Fragen 3 und 4. Darüber hinaus werden die Staatlichen Schulämter anlassbezogen tätig, wenn sich beispielsweise Eltern über zu hohe Schulgeldforderungen oder sonstige Leistungen beschweren. Frage 8. Wie bewertet das Kultusministerium Aufnahmegebühren und bis zu welcher Höhe erscheinen dem Kultusministerium Aufnahmegebühren akzeptabel und nicht im Widerspruch zu dem Sonderungsverbot ? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Frage 9. Wird von der Landesregierung mittlerweile geprüft, ob es ermäßigte Elternbeiträge oder finanzielle Förderungen (Stipendien o.Ä.) für Schülerinnen und Schüler aus einkommensschwachen Haushalten gibt? Wenn ja, welche Regelungen sind der Landesregierung bekannt? Hierzu verweise ich auf meine Vorbemerkung und auf die Antwort zu Frage 3. Frage 10. Wie viele Anmeldungen von einkommensschwachen Haushalten, die nicht das (volle) Schulgeld zahlen konnten, gab es in den letzten 10 Jahren? Wie viele wurden von welchen Schulen positiv entschieden? Diese Zahlen werden in der Spalte 6 der Anlage 1 dargestellt. Frage 11. Wie hoch waren im Schuljahr 2015/16 (bzw. in dem Schuljahr, für das die Daten vorliegen) die monatlichen Beiträge in Euro an den allgemeinbildenden Schulen in freier Trägerschaft, gegliedert nach der Anzahl der Schulen in Schritten von 100 € (hier wird um die Aktualisierung der Anlage 1 der Drucks. 18/3436 gebeten)? Frage 12. Wie hoch waren im Schuljahr 2015/16 (bzw. in dem Schuljahr, für das die Daten vorliegen) die monatlichen Beiträge in Euro an den Förderschulen in freier Trägerschaft, gegliedert nach der Anzahl der Schulen in Schritten von 100 € (hier wird um die Aktualisierung der Drucks. 18/3436 gebeten) Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Die monatlichen Schulgeldforderungen beider Schultypen werden in der Spalte 5 der Anlage 1 dargestellt. Frage 13. Besteht mittlerweile aus Sicht der Landesregierung Handlungsbedarf zur Sicherstellung des Sonderungsverbots ? Wenn ja, in welcher Form? Frage 14. Welche Höhe von monatlichen Elternbeiträgen wird von der Hessischen Landesregierung als noch vertretbar erachtet, um keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu fördern? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 8, 13 und 14 gemeinsam beantwortet. Die Frage nach einem zumutbaren Schulgeld lässt sich nicht generell beantworten. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes ist davon auszugehen, dass nahezu kostendeckende Schulgelder die Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Vermögensverhältnissen der Eltern im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes zumindest fördern. Deshalb ist der Staat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch verpflichtet , die privaten Schulträger finanziell zu unterstützen, damit diese ihr Schulgeld aufgrund des Sonderungsverbotes in einer angemessenen Höhe halten können und durch diesen grundgesetzlichen Vorbehalt nicht in ihrer Existenz gefährdet werden. Grundsätzlich ist die Erhebung von Schulgeldern durch die privaten Schulen verfassungsrechtlich nicht untersagt. Das BVerfG weist in seiner Rechtsprechung aber darauf hin: "Die Ersatzschulgenehmigung ist zu versagen oder aufzuheben, wenn überhöhte Schulgelder eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördern." Die Frage nach einer konkreten Höhe des Schulgeldes wird in der Rechtsprechung immer wieder aufgegriffen, aber nicht eindeutig beantwortet. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3499 Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss des Ersten Senats vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 107) festgestellt: "Es liegt auf der Hand, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170 bis 190 DM, wie sie hier mindestens in Rede standen, nicht von allen Eltern gezahlt werden können." Der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 19.07.2005 hierzu weiter ausgeführt: "… Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen, sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen." Unverträglich ist ein Schulgeld für diejenigen Eltern, die es nicht aufbringen können. Eine nach dem Einkommen der Eltern definierbare Grenze ist nicht eindeutig zu bestimmen. Je nach Perspektive , Vorannahmen und Bewertungen verläuft sie eher eng oder weit; entsprechend viele oder wenige Eltern fallen unter die jeweilige Grenze. So wie es nicht eine Armutsgrenze gibt, sondern eine Vielzahl von regionalen Grenzverläufen, ist auch eine Höchstgrenze für die Schulgeldzahlungen nicht klar zu beziffern. Auch die Erhebung objektiv geringer Elternbeiträge kann unter bestimmten Umständen sozial selektiv wirken. Die Frage, wie viele Eltern sich für eine bestimmte Schule in freier Trägerschaft entscheiden und nur durch die Höhe des Schulgeldes von der Schulwahl ausgeschlossen werden, lässt sich daher nicht allgemein gültig beantworten. Frage 15. Welche Maßnahmen hat die Hessische Landesregierung in den Fällen ergriffen, in denen die Elternbeiträge über den in Frage 14 genannten Beiträgen liegen? Nach den in Frage 14 genannten Gründen wurden keine Beträge für die Begrenzung des Elterngeldes festgelegt. Frage 16. Wie viele Beanstandungen hat es in den letzten zehn Jahren vonseiten des Kultusministeriums in Bezug auf die Höhe der Elternbeiträge oder die Einhaltung des Sonderungsverbots gegeben (Anzahl bitte nach Jahren aufgeschlüsselt)? Die Zahlen werden nachfolgend dargestellt: Beanstandungen zur Höhe des Schulgeldes, auch bereits im Genehmigungsverfahren Hessen 2015 1 2014 0 2013 0 2012 1 2011 2 2010 0 2009 0 2008 1 2007 0 2006 0 Summe 5 Frage 17. Welche Regelungen haben mittlerweile andere Bundesländer in Bezug auf die Höhe der Elternbeiträge und die Einhaltung des Sonderungsverbots getroffen? Die Regelungen der anderen Bundesländer in Bezug auf die Elternbeiträge und die Einhaltung des Sonderungsverbotes werden in Anlage 4 aufgeführt. Frage 18. Wie bewertet das Hessische Kultusministerium diese Regelungen (auch auf die Anwendbarkeit in Hessen bezogen)? Den Ausführungen der anderen Bundesländer ist zu entnehmen, dass die Fragen zur Höhe des Schulgeldes und damit zur Einhaltung des Sonderungsverbotes sehr unterschiedlich geregelt sind. Die in Hessen bestehende Verwaltungspraxis, bei dem Verfahren zur Genehmigung der Ersatzschule die Einhaltung des Sonderungsverbotes im Einzelfall zu prüfen, ist mit den Regelungen in den meisten anderen Bundesländern vergleichbar. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3499 5 B. Ergänzungsschulen Ergänzungsschulen haben ein Unterrichtsangebot, das es im öffentlichen Schulwesen nicht gibt. Sie ergänzen das öffentliche Bildungsangebot durch ihre Bildungsgänge. Die Gründung einer Ergänzungsschule bedarf nach § 175 HSchG keiner Genehmigung, sondern muss der Schulaufsichtsbehörde (dem Staatlichen Schulamt) vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebes angezeigt werden. Ergänzungsschulen unterliegen nur einer beschränkten Rechtaufsicht des Staatlichen Schulamtes und nicht der Fachaufsicht. Das Staatliche Schulamt kann die Fortführung einer Ergänzungsschule untersagen, um Schäden oder Gefahren abzuwenden, die durch Mängel im Charakter oder in den Fähigkeiten des Trägers, der Schulleiterin oder des Schulleiters , der Lehrkräfte oder durch Mängel in den Einrichtungen der Schule den Schülerinnen und Schülern oder der Allgemeinheit drohen. Zu diesen nicht staatlich unterstützten Ergänzungsschulen mit hohem Schulgeld gehören die internationalen allgemeinbildenden Ergänzungsschulen. Sie ergänzen das Bildungsangebot durch ein ausländisches bzw. internationales Angebot. Sie haben einen besonderen Auftrag: die Beschulung von Kindern ausländischer Mitarbeiter in Firmen, Banken, Verbänden, Konsulaten etc. mit i.d.R. vorübergehendem Aufenthalt. Prinzipiell wird das Schulgeld für diese Schulen zur Hälfte von den Firmen der Mitarbeiter getragen. An diesen Schulen besteht ein öffentliches Interesse, weil die ausländischen Kinder, die ihren Wohnsitz im Lande Hessen haben, auch hier schulpflichtig sind. Das Land Hessen ist deshalb verpflichtet, diese Kinder adäquat zu beschulen. Diesen Schulen kann nach dem Schulgesetz (§ 176 HSchG) die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden. Die Ergänzungsschulen erhalten im Gegensatz zu den Ersatzschulen keine Finanzleistungen durch das Land. Bei den Ergänzungsschulen entfällt durch ihren Status und die fehlende staatliche Finanzhilfe jegliche Einflussnahme auf die Höhe des Schulgeldes; sie unterliegen nicht dem grundgesetzlich geregelten Sonderungsverbot. Frage 19. Liegen dem Kultusministerium mittlerweile Informationen über Ergänzungsschulen vor? Frage 20. Falls ja: Wie hoch waren die Schulgelder der in den letzten zehn Jahren neu genehmigten Ergänzungsschulen ? Frage 21. Falls ja: Wie viele Schülerinnen und Schüler besuchten in den letzten zehn Jahren eine Ergänzungsschule (bitte nach Schuljahren aufgeschlüsselt und prozentual zu allen hessischen Schülerinnen und Schülern angegeben)? Frage 22. Falls ja: Wie hoch waren im Schuljahr 2015/16 (bzw. in dem Schuljahr, für das die Daten vorliegen ) die monatlichen Beiträge in Euro an den Ergänzungsschulen, gegliedert nach der Anzahl der Schulen in Schritten von 100 €? Frage 23. Falls ja: Wurden von den Eltern an den Ergänzungsschulen neben den Elternbeiträgen weitere finanzielle Leistungen, beispielsweise durch die Unterstützung des Fördervereins, Aufnahmegebühren , Darlehen, Beteiligungen an einem Bauverein, erwartet? Frage 24. Falls ja: Wird von der Landesregierung mittlerweile geprüft, ob es ermäßigte Elternbeiträge oder finanzielle Förderungen (Stipendien o.Ä.) für Schülerinnen und Schüler aus einkommensschwachen Haushalten gibt? Wenn ja, welche Regelungen sind der Landesregierung bekannt? Die Fragen 19 bis 24 werden gemeinsam beantwortet. Nach Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz besteht das Sonderungsverbot nur für private Schulen, die öffentliche Schulen ersetzen (also Ersatzschulen). Deshalb werden die in Frage 19 bis 24 nachgefragten Daten nicht erhoben. Frage 25. Nach welchen Kriterien prüft das Hessische Kultusministerium bei der Genehmigung von Ergänzungsschulen , ob die Kriterien für die Gründung einer Ergänzungsschule eingehalten werden? Welche Änderung im Verfahren gab es insbesondere seit 2013? Angebote von Ergänzungsschulen liegen hauptsächlich im Bereich der beruflichen Bildung wie: Kosmetik, Gesundheit, Sprachen, Technik, neue Technologien, Kommunikation oder kaufmännischer Bereich. Daneben bestehen auch Ergänzungsschulen, die auf ausländische Bildungsabschlüsse vorbereiten. Nach § 175 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes sind Ergänzungsschulen nicht genehmigungspflichtig , sondern der Betrieb einer Ergänzungsschule ist dem örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Die Anzeige ist durch den Träger der Ergänzungsschule durchzuführen. Diese Regelung hat sich in den letzten drei Jahren nicht geändert . 6 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3499 Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: - Unternehmer/Träger, - Bezeichnung der Schule, - Ort, an dem die Schule errichtet werden soll, - Benennung der Leiterin/des Leiters und der Lehrerinnen/Lehrer (Vor- und Zuname sowie Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit), - Lage des Schulgebäudes sowie Zahl, Art und Größe der Unterrichtsräumlichkeiten, - Lehrgegenstände, Lehrzielaufbau und Ausbildungsdauer. Der Anzeige sind beizufügen: - Lebensläufe und polizeiliche Führungszeugnisse der für den Träger Verantwortlichen, - Nachweis über die Befähigung von Träger, Schulleitung und Lehrkräften, - Miet- bzw. Nutzungsverträge, alternativ der Grundbuchauszug bei Eigentum, - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamtes. Frage 26. Wie und in welchen zeitlichen Abständen prüft das Hessische Kultusministerium, ob die Schülerinnen und Schüler die Kriterien für den Besuch einer Ergänzungsschule erfüllen? Deutsche Kinder und Jugendliche können nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 54 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz aus wichtigem Grund eine staatlich anerkannte ausländische oder internationale Ergänzungsschule zur Erfüllung der Schulpflicht besuchen. Ein Grund kann zum Beispiel darin liegen, dass die Familie in absehbarer Zeit ganz oder für eine längere Zeit in ein anderes Sprachgebiet wechselt oder durch besondere familiäre oder berufsbezogene Bindungen zum Ausland ein Wechsel in der Ausbildungszeit des Kindes vorgesehen ist. Hierzu werden Nachweise in Form von Arbeitsverträgen oder Bescheinigungen der Arbeitgeber über einen geplanten Auslandsaufenthalt bzw. über geplante Immobilienkauf- oder Mietverträge angefordert. Die Voraussetzungen werden bei Antragsstellung geprüft und danach nur auf besondere Veranlassung. Die Träger der Ergänzungsschulen sind darüber informiert, dass die Schulpflicht nur im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung an Ergänzungsschulen erfüllt werden kann. Daher weisen die Träger der Ergänzungsschulen potenzielle Interessenten auf die Rechtslage hin und fordern diese auf, Anträge auf Ausnahmegenehmigungen beim zuständigen Schulamt zu stellen. Das Schulamt entscheidet über diese Anträge im Rahmen seiner Zuständigkeit. Es gibt kein regelhaftes und zeitlich gestaffeltes Verfahren, mit welchem die Schülerinnen und Schüler von Ergänzungsschulen im Hinblick auf das Vorliegen von Ausnahmegenehmigungen überprüft werden. In der Regel weisen die Eltern nach, dass sie binnen der nächsten ein bis zwei Jahre aufgrund arbeitgeberseitiger Veranlassung ins Ausland umziehen werden. Sofern dem Schulamt Hinweise bekannt werden, wonach eine Schülerin oder ein Schüler ohne Ausnahmegenehmigung eine Ergänzungsschule besucht, werden die entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Schulpflichterfüllung ergriffen. Dazu werden die Erziehungsberechtigten aufgefordert, unverzüglich die Aufnahme an einer öffentlichen Schule oder an einer Ersatzschule nachzuweisen oder aber einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen. Frage 27. Wie viele Beanstandungen gab es in den vergangenen zehn Jahren und um was für Sachverhalte handelte es sich dabei? Hierzu liegen keine Daten vor. Frage 28. In welcher Höhe wurden Ergänzungsschulen in den vergangenen sechs Jahren von Kreisen und/oder Kommunen durch Finanz- oder Sachleistungen unterstützt (bitte nach Schulen und Jahren aufschlüsseln)? Nach Auskunft der kommunalen Spitzenverbände erhalten die Ergänzungsschulen keine Finanzoder Sachleistungen durch die kommunalen Schulträger. Wiesbaden, 15. Juni 2016 In Vertretung: Dr. Manuel Lösel Die komplette Drucksache inklusive Anlage kann im Landtagsinformationssystem abgerufen werden (www.Hessischer-Landtag.de). Anlage 1 Name Ort Schultyp seit 2006 neu gegründet bzw. erweitert ja / nein monatliches Schulgeld Die Beträge entsprechen dem Stand Schuljahr 2015/16 Gesamtzahl der Anmeldungen seit 2006, die nicht volles Schulgeld zahlen konnten davon Gesamtzahl der positiv entschiedenen 1 2 3 4 5 6 7 Freie Schule Untertaunus e.V. Aarbergen Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule nein 0 - 249 € 28 28 Martin-Luther-Schule Alheim Alheim Grundschule ja 50 € - 210 € durchschnittlich 120,90 € 0 entfällt Stiftsschule St. Johann Amöneburg Amöneburg Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein 50 € keine Angabe keine Angabe Karl-Preising-Schule Bad Arolsen Sonstige Förderschule nein kein Schulgeld entfällt entfällt Maria-Ward-Schule BS Bad Homburg v. d. Höhe Berufliche Schule ja 2013/2014 erweitert (Realschule bereits vorhanden) 120 € 0 entfällt accadis International School Bad Homburg Bad Homburg v. d. Höhe Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe ja 2010 gegründet 490 € Zusatzbeitrag für billinguale Prägung, Förder- und Individualprogramme, billinguale Lehr- und Lernmittel): 400 € keine Angabe keine Angabe Maria-Ward-Schule Bad Homburg v. d. Höhe Realschule ja 2013 Erweiterung um berufliches Gymnasium für die Realschule: 120 € 15 15 Sophie-Scholl-Schule Wetterau Bad Nauheim Grundschule ja 2009 gegründet 320 € darin enthalten ist Ganztagsbeteuung von 7.30 bis 16.30 Uhr Mittagessen ist fester Bestand-teil der Ganztagsbetreuung und kostet 55 € monatlich jedes Jahr zwischen 10 - 15 alle Freie Waldorfschule Wetterau Bad Nauheim Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe ja Erweiterung um Zweig ab Klasse 5 Mindestbeitrag bei 1 Kind: 287 € 2 Kindern: 415 € 3 Kindern: 496 € 4 Kindern: 564 € für jedes weitere Kind: 59 € 60 60 Sankt-Lioba-Schule Bad Nauheim Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe Nein kein Schulgeld entfällt entfällt Comenius-Schule Bad Orb Sonstige Förderschule nein kein Schulgeld entfällt keine Angabe Europäische Schule RheinMain Bad Vilbel Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe ja 2012 gegründet 175 € - 450 € im Durchschnitt 332 € 773 in der Regel alle Holzfachschule Bad Wildungen Bad Wildungen Berufliche Schule nein kein Schulgeld entfällt entfällt 1 von 16 GA 19/3499 Anlage 1 Name Ort Schultyp seit 2006 neu gegründet bzw. erweitert ja / nein monatliches Schulgeld Die Beträge entsprechen dem Stand Schuljahr 2015/16 Gesamtzahl der Anmeldungen seit 2006, die nicht volles Schulgeld zahlen konnten davon Gesamtzahl der positiv entschiedenen Marie-Juchacz-Schule Bad Wildungen Sonstige Förderschule nein kein Schulgeld entfällt entfällt Werner-Wicker-Schule Bad Wildungen Sonstige Förderschule nein kein Schulgeld entfällt entfällt Jugenddorf-Christophorusschule Oberurff Bad Zwesten Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein 128 € 410 398 Senfkorn-Schule Bensheim Grundschule ja 150 € Geschwisterrabatt 0 entfällt Liebfrauenschule Bensheim Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein kein Schulgeld entfällt entfällt Katharina-von-Bora-Schule Bruchköbel Grundschule nein 26 € keine Angabe keine Angabe Martin-Luther-Schule Buseck Buseck Sonstige Förderschule ja (2006 Außenstelle in Butzbach und Fulda/Petersberg eröffnet) kein Schulgeld entfällt entfällt Fachschule für Heilpädagogik Darmstadt Berufliche Schule nein 138 € 8 8 Fachschule für Sozialwirtschaft der Ges. F. Berufl. Bild.i.d. Diakonie Darmstadt Berufliche Schule nein 120 € 0 entfällt Pädagogische Akademie Elisabethenstift Darmstadt Berufliche Schule nein Höhere Berufsfachschule für Sozialassistenz: 50,- € Fachschule für Sozialpädagogik: 60,- € 166 166 Private Berufsschule Dr. Engel Darmstadt Berufliche Schule ja kein Schulgeld entfällt entfällt Georg-Müller-Schule, Christliche Grundschule Darmstadt Darmstadt Grundschule ja 25 € - 125 € 0 entfällt Schulzentrum Marienhöhe Darmstadt Grundschule ja 1 Kind 257 € / 2 Kinder 226 € pro Kind / jedes weitere Kind 154 € 7 Edith-Stein-Schule Darmstadt Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein kein Schulgeld entfällt entfällt Freie Waldorfschule Darmstadt Darmstadt Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein einkommensabhängig: 220 € / 260 € / 300 € = 1. Kind 120 € / 180 € / 260 € = 2. Kind 80 € / 120 € /180 € = 3. Kind 4. u.w. kostenfrei 20 20 Sabine-Ball-Schule Darmstadt Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein einkommensabhängig : 1. Kind <= 20.000 € : 114,00 € <=27.000 € : 146,00 € <=34.000 € : 179,00 € <= 41.000€ : 207,00 € <= 48.000 € : 234,00 € > 48.000 € : 260,00 € keine Angaben möglich, da keine statistische Erfassung keine Angaben möglich, da keine statistische Erfassung 2 von 16 GA 19/3499 Anlage 1 Name Ort Schultyp seit 2006 neu gegründet bzw. erweitert ja / nein monatliches Schulgeld Die Beträge entsprechen dem Stand Schuljahr 2015/16 Gesamtzahl der Anmeldungen seit 2006, die nicht volles Schulgeld zahlen konnten davon Gesamtzahl der positiv entschiedenen Schulzentrum Marienhöhe Darmstadt Gymnasium Sek I nein 1 Kind 327 € / 2 Kinder 286 € pro Kind / jedes weitere Kind 190 € 267 427 Schulzentrum Marienhöhe Darmstadt Gymnasium Sek II nein 1 Kind 357 € / 2 Kinder 310 € pro Kind / jedes weitere Kind 203 € Schulzentrum Marienhöhe Darmstadt Realschule nein 1 Kind 327 € / 2 Kinder 286 € pro Kind / jedes weitere Kind 190 € 164 Freie Comenius-Schule Darmstadt Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule nein einkommensabhängig: 1. Kind: 220 € bis 425 € 2. Kind: davon 60% Jedes weitere Kind: 50 € plus einkommensunabhängig: 55 € Familie Essensgeld: 30 € pro Kind und Monat Gruppenfahrten: Nur ein Kind: 100% Zwei oder mehr Kinder: alle ermäßigt keine Angabe keine Angabe Freie Montessori-Schule Darmstadt Darmstadt Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule ja 182 € bis 365 € + 35 € Geschwister- Solidarfondsbeitrag keine Angabe keine Angabe Private Tagesheim- und Internatsschule Dieburg Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule nein 599,- € 0 entfällt Freie Montessori Schule Dietzenbach Dietzenbach Grundschule ja Klasse 1-3 = 280 € Klasse 4-6 = 375 € 2 2 Rudolf-Steiner-Schule Dietzenbach Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe ja 1 Kind = 275 € 2 Kinder = 438 € 3 Kinder = 555 € 4 Kinder = 630 € keine Angabe keine Angabe Private Sonderschule Bingenheim Heil- und Erziehungs-Institut Echzell Förderschule für Lernhilfe nein keine Angabe keine Angabe keine Angabe 3 von 16 GA 19/3499 Anlage 1 Name Ort Schultyp seit 2006 neu gegründet bzw. erweitert ja / nein monatliches Schulgeld Die Beträge entsprechen dem Stand Schuljahr 2015/16 Gesamtzahl der Anmeldungen seit 2006, die nicht volles Schulgeld zahlen konnten davon Gesamtzahl der positiv entschiedenen Internatsschule Institut Lucius Echzell Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe Nein Klasse 5 + 6: 690 € Klasse 7, 8 + 9: 700 € Klasse 10, 11 &+12: 780 € Studierzeiten, sprich Hausaufgabenhilfe und Betreuung (kein Essen) bis 17.00 Uhr enthalten 336 336 Freie Inklusive Schule Michelstadt/Erbach Erbach Grundschule mit Förderstufe ja 250 € 2 2 Freie Waldorfschule Werra-Meißner Eschwege Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule nein durchschnittlich 115 € 120 120 Freie Schule für Erwachsene Frankfurt Frankfurt am Main Abendrealschule ja (2006 gegründet) 180 € keine Angabe keine Angabe Begemann-Schule Frankfurt am Main Berufliche Schule nein 290 € 14 14 Deutsche Buchhändlerschule Gmbh Frankfurt am Main Berufliche Schule nein keine Angabe keine Angabe keine Angabe Fachschule für Touristik Weigand GmbH Frankfurt am Main Berufliche Schule ja keine Angabe keine Angabe keine Angabe IKS - Interkulturelle Schule Rhein-Main Frankfurt am Main Berufliche Schule ja 180 € - 320 € ca. 100 alle Private Schule für Sozialberufe an der Hochschule Fresenius Fachschule Frankfurt am Main Berufliche Schule ja 175 € bzw. 190 € 0 entfällt Rackow-Schule Frankfurt GmbH Frankfurt am Main Berufliche Schule ja 350 € bis 400 € ca. 5 % der Anmeldungen in der Regel alle SRH Fachschulen Frankfurt Frankfurt am Main Berufliche Schule ja 125 € bis 170 € 31 31 Michael-Schule Frankfurt am Main Förderschule für Lernhilfe nein keine Angabe keine Angabe keine Angabe Alexander-Puschkin-Schule Frankfurt am Main Grundschule ja keine Angabe keine Angabe keine Angabe Erasmus-von-Rotterdam-Schule Frankfurt am Main Grundschule ja 226 € keine Angaben möglich, da keine statistische Erfassung ca. 10 IKS - Interkulturelle Schule Rhein-Main Frankfurt am Main Grundschule ja 150 € - 300 € ca. 100 alle Integrative Schule Frankfurt am Main Grundschule nein einkommensabhängig 70 € bis 360 € keine Angaben möglich, da keine statistische Erfassung keine Angaben möglich, da keine statistische Erfassung Katharina-die-Große-Schule Frankfurt am Main Grundschule ja 250 € 0 entfällt Freie Schule Frankfurt/M Frankfurt am Main Grundschule mit Förderstufe nein keine Angabe keine Angabe keine Angabe Anna-Schmidt-Schule Frankfurt am Main Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein 220 € bis 250 € ermäßigt 106,20 € keine Angaben möglich, da keine statistische Erfassung alle Freie Christliche Schule Frankfurt am Main Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein 50 € bis 200 € keine Angaben möglich, da keine statistische Erfassung keine Angaben möglich, da keine statistische Erfassung 4 von 16 GA 19/3499 Anlage 1 Name Ort Schultyp seit 2006 neu gegründet bzw. erweitert ja / nein monatliches Schulgeld Die Beträge entsprechen dem Stand Schuljahr 2015/16 Gesamtzahl der Anmeldungen seit 2006, die nicht volles Schulgeld zahlen konnten davon Gesamtzahl der positiv entschiedenen Freie Waldorfschule Frankfurt Frankfurt am Main Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein 305 € keine Angaben möglich, da keine statistische Erfassung alle Mundanis - Frankfurter Stadtschule Frankfurt am Main Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe ja 399 € - 539 € 7 5 Phorms Frankfurt Frankfurt am Main Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe ja 290 € bis 958 € durchschnittlich 652 € keine Angaben möglich, da keine statistische Erfassung keine Angaben möglich, da keine statistische Erfassung Private Kant-Schule Frankfurt am Main Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein 300 € 30 30 Isaak-Emil-Lichtigfeld-Schule Frankfurt am Main Gymnasium ohne gymnasiale Oberstufe ja keine Angabe keine Angabe keine Angabe Lycée Français Victor Hugo Frankfurt am Main Gymnasium ohne gymnasiale Oberstufe ja keine Angabe keine Angabe keine Angabe Rackow-Schule Frankfurt GmbH Frankfurt am Main Realschule ja 350 € ca. 5 % der Anmeldungen in der Regel alle Aktive Schule Frankfurt Frankfurt am Main Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule ja 114 € - 228 € 2 2 International Montessori School Frankfurt am Main Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule ja 325 € 0 entfällt Metropolitan School Frankfurt Frankfurt am Main Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule ja 447 € bis 894 € ca. 150 keine Angaben möglich, da keine statistische Erfassung Alois-Eckert-Schule Frankfurt am Main Sonstige Förderschule nein kein Schulgeld entfällt entfällt Schule am Sachsenhäuserberg Frankfurt am Main Sonstige Förderschule nein keine Angabe keine Angabe keine Angabe Schule im Monikahaus Frankfurt am Main Sonstige Förderschule nein kein Schulgeld entfällt entfällt Schule im Reinhardshof Frankfurt am Main Sonstige Förderschule nein keine Angabe keine Angabe keine Angabe Montessori-Campus-Friedberg Friedberg Grundschule ja 2006 gegründet 350 € Mittagessen: 3,50 € pro Essenstag Mittagessenbetreuung: 8 € je Betreuungstag Nachmittagsbetreuung ( 13 - 17 Uhr): 16 € Betreuungstag keine Angabe keine Angabe Montessori-Sekundarschule-Wetterau Friedberg Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule ja 2006 gegründet 470 € Essensgeld: 4,40 € pro Essen keine Angabe keine Angabe 5 von 16 GA 19/3499 Anlage 1 Name Ort Schultyp seit 2006 neu gegründet bzw. erweitert ja / nein monatliches Schulgeld Die Beträge entsprechen dem Stand Schuljahr 2015/16 Gesamtzahl der Anmeldungen seit 2006, die nicht volles Schulgeld zahlen konnten davon Gesamtzahl der positiv entschiedenen Main Taunus International School Friedrichsdorf Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe Nein einkommensabhängig < = 40 000 € : 300 € < = 50 000 € : 350 € < = 60 000 € : 400 € < = 80 000 € : 550 € < = 120 000 € : 700 € > = 120 000 € : 900 € 16 15 Ursulinenschule Fritzlar Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule nein 41,67 € 199 199 Inlingua Sprachschule Fulda e.V. Fulda Berufliche Schule ja Zweijährige Höhere Berufsfachschule: 150 € -180 € 31 31 Marienschule Fulda Fulda Berufliche Schule nein keine Angabe keine Angabe keine Angabe Private Handelsschule Herrmann, Dr. Jordan e.K. Fulda Berufliche Schule ja Fachoberschule: 150 € -190 € Wirtschaftsgymnasium: 180 € -230 € Fachschule für Betriebswirtschaft: 150 € -190 € Zweijährige Berufsfachschule: 150 € -170 € 103 103 Startbahn, staatlich anerkannte private Berufsschule Fulda Berufliche Schule ja kein Schulgeld entfällt entfällt Antonius von Padua-Schule Fulda Förderschule für Lernhilfe nein kein Schulgeld entfällt entfällt Private Grundschule Herrmann Fulda Grundschule ja 215 € - 230 € 39 39 Marienschule Fulda Fulda Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein keine Angabe keine Angabe keine Angabe Marianum Fulda Fulda Realschule nein RS 54 € GO 56 € keine Angaben möglich, da keine statistische Erfassung keine Angaben möglich, da keine statistische Erfassung Private Realschule Herrmann Fulda Realschule ja 150 € -195 € 85 85 St. Ursula-Schule Geisenheim Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe ja erweitert um Realschulzweig 1. Kind 60 € 2. Kind 45 € 3. Kind 30 € 4. Kind 10 € 50 50 Fachschule für Heilerziehungspflege der DAA Gießen Gießen Berufliche Schule ja 2009 kein Schulgeld entfällt entfällt 6 von 16 GA 19/3499 Anlage 1 Name Ort Schultyp seit 2006 neu gegründet bzw. erweitert ja / nein monatliches Schulgeld Die Beträge entsprechen dem Stand Schuljahr 2015/16 Gesamtzahl der Anmeldungen seit 2006, die nicht volles Schulgeld zahlen konnten davon Gesamtzahl der positiv entschiedenen August-Hermann-Francke-Schule Gießen Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein einkommensabhängig 75 € bis 225 € keine Angaben möglich, da keine statistische Erfassung keine Angaben möglich, da keine statistische Erfassung Sophie-Scholl-Schule Gießen Gießen Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule ja (2006 6jährige Grundschule in Erweiterung der Jahrgänge 7 bis 10 genehmigt; im gleichen Jahr startete Schule Erweiterung bis Jahrgang 10 einkommensabhängig 50 € - 320 € zuzüglich 55 € Essensgeld entfällt entfällt Agnes-Neuhaus-Schule Gießen Sonstige Förderschule ja (2012 Platzangebot erweitert) kein Schulgeld entfällt entfällt Franziskanergymnasium Kreuzburg Großkrotzen-burg Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein 1. Kind 100 € 2. Kind 50 € 3. Kind 15 € alle weiteren Kinder sind schulgeldbefreit ca. 50 alle Bischof Ketteler Schule Groß-Zimmern Sonstige Förderschule nein kein Schulgeld entfällt entfällt Paul-Gerhardt-Schule, Grundschule Hanau Grundschule ja 1. Kind 140 € 2. Kind 90 € 3. Kind frei 8% alle Sophie-Scholl-Schule Hanau Hanau Grundschule ja 1. Kind 300 € Geschwisterkinder 260 € reduziertes Schulgeld 210 € 21 21 Paul-Gerhardt-Schule, Gymnasium Hanau Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe ja 1. Kind 180 € 2. Kind 120 € 3. Kind 70 € 8% alle Paul-Gerhardt-Schule, Realschule Hanau Realschule ja 1. Kind 180 € 2. Kind 120 € 3. Kind 70 € 8% alle Private Mädchenrealschule St. Josef Hanau Realschule nein kein Schulgeld entfällt entfällt Hermann-Lietz-Schule Schloss Hohenwehrda Haunetal Berufliche Schule ja 2750 € Internats- und Schulgeld davon Schulgeld 1164,35 € 4 4 Hermann-Lietz-Schule Schloss Hohenwehrda Haunetal Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein keine Angabe keine Angabe keine Angabe Siegfried-Pickert Fachschule für Sozialwirtschaft Herbstein Berufliche Schule ja Angebotserweiterungen 160 € - 197 € keine Angabe keine Angabe Edith Stein Schule Hochheim Berufliche Schule nein kein Schulgeld entfällt entfällt 7 von 16 GA 19/3499 Anlage 1 Name Ort Schultyp seit 2006 neu gegründet bzw. erweitert ja / nein monatliches Schulgeld Die Beträge entsprechen dem Stand Schuljahr 2015/16 Gesamtzahl der Anmeldungen seit 2006, die nicht volles Schulgeld zahlen konnten davon Gesamtzahl der positiv entschiedenen Peter-Josef-Briefs-Schule Hochheim Sonstige Förderschule nein kein Schulgeld entfällt entfällt Hermann-Lietz-Schule Schloss Bieberstein Hofbieber Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein keine Angabe keine Angabe keine Angabe Elisabethenschule Hofheim am Taunus Realschule nein 100 € 6 6 Montessori-Schule Hofheim am Taunus Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule ja 400 € 3 3 Schule am Vincenzhaus Hofheim am Taunus Sonstige Förderschule nein kein Schulgeld entfällt entfällt Hochschule Fresenius Idstein Berufliche Schule nein 340 € 0 entfällt Montessori-Schule e.V. -Integrierte Gesamtschule- Idstein Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule ja 1.-3. Jhg.: 330 €; 4.-6. Jhg.: 350 €; 7.-10. Jhg.: 370 € 4 4 Dietrich-Bonhoeffer-Schule Hephata Immenhausen Sonstige Förderschule Haupt- und Realschule ja HR und Kranke kein Schulgeld entfällt entfällt CVJM-Kolleg Kassel Berufliche Schule nein 125 € 0 entfällt Evangelisches Fröbelseminar Kassel Berufliche Schule nein 75 € im 1. und 2. Jahr, 155 € im 3. Jahr 0 entfällt Freie Waldorfschule Kassel Kassel Berufliche Schule nein einkommensabhängig 70 € bis 372 € und Kinderzahl an der Schule 0 entfällt Rudolf-Steiner-Institut Kassel Berufliche Schule nein 100 € bis 175 € Höhere Berufsfachschule für Sozialassistenz : 100 € Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik : 160 € Fachrichtung Heilpädagogik: 175 € 0 entfällt Johann Hinrich Wichern Schule Kassel Grund- und Realschule nein einkommensabhängig 70 € bis 210 € 147 147 Montessori Schule Kassel Grund- und Realschule nein 270 € 50 50 8 von 16 GA 19/3499 Anlage 1 Name Ort Schultyp seit 2006 neu gegründet bzw. erweitert ja / nein monatliches Schulgeld Die Beträge entsprechen dem Stand Schuljahr 2015/16 Gesamtzahl der Anmeldungen seit 2006, die nicht volles Schulgeld zahlen konnten davon Gesamtzahl der positiv entschiedenen SIS Swiss International School Kassel Kassel Grundschule ja einkommensabhängig 105 € bis 1051 € 0 entfällt Freie Schule Kassel Kassel Grundschule mit Förderstufe nein 50 € 0 entfällt Freie Waldorfschule Kassel Kassel Grundschule und Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein einkommensabhängig 70 € bis 372 € und Kinderzahl an Schule 0 entfällt Engelsburg-Gymnasium Kassel Kassel Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein 91 € für das 1. Kind, 56 € für das 2. Kind, 34 € für das 3. Kind, Bedürftige sind freigestellt. 9 9 Georg-Büchner-Schule Kassel Sonstige Förderschule nein kein Schulgeld entfällt entfällt Heil- und Erziehungsinstitut Lauterbad Kassel Sonstige Förderschule nein 212 € 0 entfällt Jean-Paul-Schule Kassel Sonstige Förderschule nein kein Schulgeld entfällt entfällt Privatgymnasium Dr. Richter Kelkheim Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein 300 € 3 3 Leonie-Ossowski-Schule Kelkheim Sonstige Förderschule nein kein Schulgeld entfällt entfällt Kids Camp - Bilinguale Grundschule Königstein Königstein im Taunus Grundschule ja 2008 gegründet 420 € für Ferien-, Früh-, Spät- und Hausaufgabenbetreuung 220 € 11 11 Bischof-Neumann-Schule Königstein im Taunus Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe Nein Kind 1: 100 € Kind 2: 80 € Kind 3: 60 € Kind 4: 40 € 28 28 St.-Angela-Schule Königstein im Taunus Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe Nein Kind 1: 80 € Kind 2: 60 € Kind 3: 40 € 49 49 9 von 16 GA 19/3499 Anlage 1 Name Ort Schultyp seit 2006 neu gegründet bzw. erweitert ja / nein monatliches Schulgeld Die Beträge entsprechen dem Stand Schuljahr 2015/16 Gesamtzahl der Anmeldungen seit 2006, die nicht volles Schulgeld zahlen konnten davon Gesamtzahl der positiv entschiedenen Fachschule für Sozialpädagogik am Evangelischen Fröbelseminar Korbach Berufliche Schule nein Höhere Berufsfachschule für Sozialassistenz Vollzeit: 1. Jahr 80 € 2. Jahr 38 € Fachschule für Sozialwesen, FR Sozialpädagogik Vollzeit 1. Jahr + 2. Jahr 80 € 3. Jahr 160 € jährlich Fachschule für Sozialwesen, FR Sozialpädagogik Teilzeit 1. Jahr - 3. Jahr 70 € 4. Jahr 160 € jährlich Fachshcule für Sozialwesen, FR Sozialpädagogik praxisintegriert 1. Jahr - 3. Jahr 60 € 0 entfällt Montessori-Schule Kronberg Kronberg im Taunus Grundschule nein 430 € (Mittagsplatz plus 80 €, bis 15 Uhr täglich plus 140 €, bis 17 Uhr täglich plus 140 €) 0 entfällt Höhere Berufsfachschule für Sozialassistenz Loheland Künzell Berufliche Schule nein 130 € 0 entfällt Rudolf-Steiner-Schule Loheland Künzell Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule nein 1 Kind 225,90 € 2 Kinder 358,50 € 3 Kinder 429,90 € jedes weitere Kind zzgl. 66,30 € 152 152 Privates Litauisches Gymnasium Lampertheim Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein 1. K. 145 € 2. K. 72,50 € 3. K. frei 0 entfällt Evangelische Grundschule mit Förderstufe in Freienseen Laubach Grundschule mit Förderstufe nein kein Schulgeld entfällt entfällt Laubach-Kolleg Laubach Gymnasiale Oberstufenschule ja (im aktuellen Schuljahr Erweiterung um Schulzweig "Realschule für Erwachsene) 40 €, 50 € oder 60 € ca. 50 ca. 50 Private Marienschule Limburg a. d. Lahn Berufliche Schule nein einkommensabhängig entfällt entfällt Private Marienschule Limburg a. d. Lahn Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein einkommensabhängig entfällt entfällt Freie Montessori-Schule Main-Kinzig-Kreis gGmbH Linsengericht Grundschule ja 387 € (Ganztagsschule mit Ferienbetreuung); Geschwisterbeitrag 297 € keine Angabe keine Angabe 10 von 16 GA 19/3499 Anlage 1 Name Ort Schultyp seit 2006 neu gegründet bzw. erweitert ja / nein monatliches Schulgeld Die Beträge entsprechen dem Stand Schuljahr 2015/16 Gesamtzahl der Anmeldungen seit 2006, die nicht volles Schulgeld zahlen konnten davon Gesamtzahl der positiv entschiedenen Freie Montessori Schule Sekundarschule Main- Kinzig-Kreis Linsengericht Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule ja 482 € Ganztag keine Angabe keine Angabe Freie Schule Seligenstadt Mainhausen Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule ja 250 € Geschwisterkinder jeweils 25 € weniger 2. Kind 225 € 3. Kind 200 € usw. 1 1 Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik Maintal Berufliche Schule nein kein Schulgeld entfällt entfällt Carl-Strehl-Schule - Schule für Blinde Marburg Berufliche Schule nein kein Schulgeld entfällt entfällt Lebenshilfe, Fachschule für Sozialwesen Marburg Berufliche Schule ja 141 € FR Heilerziehungspflege 95 € FR Sozialpädagogik keine Angabe keine Angabe Marburger Bibelseminar Marburg Berufliche Schule nein 140 € keine Angabe keine Angabe Bettina-von-Arnim-Schule Marburg Förderschule für Lernhilfe nein 303,92 € keine Angabe keine Angabe Montessorischule Marburg Grundschule ja 230 € keine Angabe keine Angabe Freie Schule Marburg Marburg Grundschule mit Förderstufe nein 176 € keine Angabe keine Angabe Carl-Strehl-Schule (Deutsche Blindenstudienanstalt) Marburg Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein kein Schulgeld entfällt entfällt Freie Waldorfschule Marburg Marburg Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein 230 € keine Angabe keine Angabe Landschulheim Steinmühle Marburg Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein 270 € Sek I 235 € Sek II keine Angabe keine Angabe Daniel-Cederberg-Schule Marburg Sonstige Förderschule nein 473,94 € keine Angabe keine Angabe Julie-Spannagel-Schule Marburg Sonstige Förderschule nein 27,88 € pro Kalendertag keine Angabe keine Angabe Evangelische Grundschule Michelstadt Grundschule nein kein Schulgeld entfällt entfällt Montessori-Schule Mühlheim Mühlheim Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule ja Lernjahre 1-6 = 239 € Lernjahre 7-10 = 280 € 0 entfällt Wichernschule Mühltal Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nein kein Schulgeld entfällt entfällt 11 von 16 GA 19/3499 Anlage 1 Name Ort Schultyp seit 2006 neu gegründet bzw. erweitert ja / nein monatliches Schulgeld Die Beträge entsprechen dem Stand Schuljahr 2015/16 Gesamtzahl der Anmeldungen seit 2006, die nicht volles Schulgeld zahlen konnten davon Gesamtzahl der positiv entschiedenen Christophorus-Schule Mühltal Förderschule in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung nein Kl. 1-8 235 € Kl. 9-12 285,--€/Monat 262 252 Lukas-Schule Mühltal Sonstige Förderschule ja 250 € 35 35 Privatgymnasium Königshofen Niedernhausen Gymnasium ohne gymnasiale Oberstufe nein 370 € 10 10 Ketteler-La-Roche-Schule Oberursel (Taunus) Berufliche Schule Nein Höhere Berufsschule für Sozialassistenz: 60 € Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädogik, Vollzeit: 80 € Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädogik, Teilzeit: 50 € 0 entfällt Albrecht-Strohschein-Schule Oberursel (Taunus) Förderschule für Lernhilfe Nein 200 € 34 34 Freie Waldorfschule Vordertaunus Oberursel (Taunus) Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein 2015 1 Kind 320 € 2 Kinder 500 € 3 und mehr Kinder 710 € ab 2016 1 Kind 380 € 2 Kinder 590 € 3 und mehr Kinder 710 € 45 45 12 von 16 GA 19/3499 Anlage 1 Name Ort Schultyp seit 2006 neu gegründet bzw. erweitert ja / nein monatliches Schulgeld Die Beträge entsprechen dem Stand Schuljahr 2015/16 Gesamtzahl der Anmeldungen seit 2006, die nicht volles Schulgeld zahlen konnten davon Gesamtzahl der positiv entschiedenen Urselbach-Gymnasium in freier Trägerschaft Oberursel (Taunus) Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe ja 2013 gegründet Sekundarstufe 1 (5-9 Klasse): 300 € Ganztagsbereich: 95 € Mittagessen: 101,40 € Sekundarstufe 2 (10-12 Klasse): 350 € Ganztagsbereich: 145 € Mittagessen: 101,40 € Geschwisterrabatt (auf das Schulgeld): Erstes Kind: 300 € Zweites Kind: 240 € Drittes Kind & weitere: 180 € 30 15 Abendgymnasium für Berufstätige Offenbach Offenbach am Main Abendgymnasium nein kein Schulgeld entfällt entfällt Marienschule Offenbach am Main Berufliche Schule nein kein Schulgeld entfällt entfällt ProGenius Private Berufliche Schule Offenbach Offenbach am Main Berufliche Schule ja kein Schulgeld entfällt entfällt Marianne-Frostig-Schule Offenbach am Main Grund-, Haupt- und Realschule nein Klasse 0 – 5 = 350 € Klasse 6 – 8 = 450 € Klasse 9 – 10 = 500 € Geschwisterkinder: Klasse 0 – 5 = 280 € Klasse 6 – 8 = 360 € Klasse 9 – 10 = 400 € ca. 50 alle Erasmus-Schule Offenbach Offenbach am Main Grundschule nein 476 € inklusive Frühstück, Mittagessen, Hort, Anschaffung von Schulbüchern 50 50 Marienschule Offenbach am Main Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule nein kein Schulgeld entfällt entfällt Oswald-von-Nell-Breuning-Schule Offenbach am Main Sonstige Förderschule nein kein Schulgeld entfällt entfällt 13 von 16 GA 19/3499 Anlage 1 Name Ort Schultyp seit 2006 neu gegründet bzw. erweitert ja / nein monatliches Schulgeld Die Beträge entsprechen dem Stand Schuljahr 2015/16 Gesamtzahl der Anmeldungen seit 2006, die nicht volles Schulgeld zahlen konnten davon Gesamtzahl der positiv entschiedenen St. Vincenzstift - Fachschule für Sozialwirtschaft als Ersatzschule Rüdesheim am Rhein Berufliche Schule nein 75 € 8 8 Vincenzschule Aulhausen Rüdesheim am Rhein Sonstige Förderschule ja als inklusive Grundschule kein Schulgeld entfällt entfällt Obermayr Europa-Schule Campus Rüsselsheim Rüsselsheim Grund- und Realschule ja 300 € keine Angabe keine Angabe Montessori EcoSchool Schmitten Grundschule ja 2011 gegründet 390 € für einen Ganztagsplatz (Betreuung von 8.00 bis 16.00 Uhr) 20 4 Kinderzeit-Schule Schwalbach Grundschule ja 500 € 54 53 Obermayr International School Schwalbach Gymnasium ohne gymnasiale Oberstufe ja 500 € keine Angabe keine Angabe Friedrich-Trost-Schule Hephata Schwalmstadt Berufliche Schule nein kein Schulgeld entfällt entfällt Hephata Akademie für soziale Berufe Schwalmstadt Berufliche Schule nein 70 € 50 € 77 € 77 68 Förderschule Hephata Schwalmstadt Förderschule für Lernhilfe nein kein Schulgeld entfällt entfällt Johann-August-Waldner-Schule Sinntal Sonstige Förderschule nein kein Schulgeld entfällt keine Angabe Obermayr Europa-Schule Campus Neuhof Taunusstein Gymnasium ohne gymnasiale Oberstufe nein 280 € 16 14 Albertus-Magnus-Schule Viernheim Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein kein Schulgeld entfällt entfällt Metropolitan Internation School Viernheim Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe ja 150 € 350 € Nachmittagsghort/ Studienbetreuung bis Kl. 10 50 € Förder/ Intensivkurse 0 entfällt Freie Schule Drachenschule Odenwald Wald-Michelbach Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule nein Jgstufe 1 - 6: 1.K. 260 € 2.K. 180 € 3.K. 100€ ab Jgstufe 7: 1. K. 280 € 2. K. 200 € 3. K. 120 € 8 8 14 von 16 GA 19/3499 Anlage 1 Name Ort Schultyp seit 2006 neu gegründet bzw. erweitert ja / nein monatliches Schulgeld Die Beträge entsprechen dem Stand Schuljahr 2015/16 Gesamtzahl der Anmeldungen seit 2006, die nicht volles Schulgeld zahlen konnten davon Gesamtzahl der positiv entschiedenen Peter-Härtling-Schule Wetzlar Grundschule nein 225 €, durch Geschwisterrabatte der monatliche Elternbeitrag kalkulatorisch bei 205 € 4 4 Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Schule Wetzlar Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule nein 205 € 2 2 Europaschule Dr. Obermayr e.V. Wiesbaden Berufliche Schule nein 380 € 3 1 Euro-Schulen gemeinnützige Gesellschaft für berufliche Bildung und Bes Wiesbaden Berufliche Schule ja 295 € 10 10 Obermayr Business School Wiesbaden Berufliche Schule nein 295 € 140 132 Montessorischule Wiesbaden Wiesbaden Grundschule ja 376 € 0 entfällt Private Bilinguale Ganztagsschule Wiesbaden Wiesbaden Grundschule nein 420,- 20 20 Freie Waldorfschule Wiesbaden Wiesbaden Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein Durchschnittl.Beitrag pro Schüler 226 € 200 - 250 alle Humboldt-Schule Wiesbaden Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein Jgst 5-9: 350 € Jgst 10-12: 380 € keine Angaben möglich, da keine statistische Erfassung keine Angaben möglich, da keine statistische Erfassung Obermayr Europa-Schule Campus Erbenheim Wiesbaden Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe ja 360 € 24 24 Campus Klarenthal Wiesbaden Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule ja Grundschule: 396 € (+ 264 € für Ganztagsbetreuung ) Sek 1 bis Klasse 7: 462 € ( + 198 € für Ganztagsbetreuung), Sek 1 ab Klasse 8 und Gymnasiale Oberstufe: 660 € 361 361 15 von 16 GA 19/3499 Anlage 1 Name Ort Schultyp seit 2006 neu gegründet bzw. erweitert ja / nein monatliches Schulgeld Die Beträge entsprechen dem Stand Schuljahr 2015/16 Gesamtzahl der Anmeldungen seit 2006, die nicht volles Schulgeld zahlen konnten davon Gesamtzahl der positiv entschiedenen Freie Christliche Schule Wiesbaden Wiesbaden Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule ja einkommensabhängig bis zu 27.000 € -> 1. Kind 220 € , 2 . Kind 175 € ab 3. Kind frei bis zu 34.000 € -> 1. Kind 245 €, 2. Kind 200 €; ab 3. Kind frei bis zu 41.000 € -> 1. Kind 270 € , 2. Kind 225 €, ab 3. Kind frei bis zu 48.000 € -> 1. Kind 295 € , 2. Kind 250 €, ab 3. Kind frei ab 48.000 € -> 1. Kind 320 €, 2. Kind 275 €, ab 3. Kind frei 40 40 Agnes-Neuhaus-Schule Wiesbaden Sonstige Förderschule nein 350 € 13 13 Schule am Geisberg Wiesbaden Sonstige Förderschule nein kein Schulgeld 0 entfällt Melanchthon-Schule Willingshausen Gymnasium mit gymnasialer Oberstufe nein kein Schulgeld entfällt entfällt 16 von 16 GA 19/3499 Anlage 2 Anzahl Anteil [%] Anzahl Anteil [%] 2006/2007 35.898 5,4 3.583 13,9 2007/2008 36.588 5,6 3.687 14,7 2008/2009 37.202 5,7 3.760 15,0 2009/2010 37.957 5,9 3.909 15,7 2010/2011 38.773 6,1 3.952 16,2 2011/2012 39.413 6,3 4.025 16,6 2012/2013 40.658 6,5 4.073 17,0 2013/2014 40.320 6,6 4.119 17,3 2014/2015 40.652 6,8 4.245 18,2 2015/2016 41.216 6,9 4.184 18,6 Quelle: Hessisches Kultusministerium allgemeine Schulen FörderschulenSchuljahr Anzahl Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen in freier Trägerschaft sowie der jeweilige Anteil in Bezug auf alle Schüler  (d.h. sowohl an öffentlichen Schulen als auch an Schulen in freier Trägerschaft) GA 19/3499 Anlage 3 Schultypgruppe der aktuell besuchten Schule / Stufe 2006/2007 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 Grund‐Haupt‐Realschulen 5 21 3 9 4 9 15 11 15 4 25 6 10 3 9 9 10 18 15 11 5 6 7 11 5 11 7 18 18 17 22 15 14 8 13 11 11 16 26 18 19 29 11 13 9 30 10 32 17 35 19 30 21 19 22 10 26 3 11 16 14 12 10 12 6 7 Gymnasien 5 131 90 99 123 137 141 158 194 225 249 6 16 6 15 15 18 21 14 23 33 23 7 33 6 31 14 25 17 20 21 18 24 8 10 2 17 21 23 20 27 32 22 22 9 30 7 17 22 27 22 18 30 30 41 10 20 7 31 16 6 0 0 0 0 0 Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule (KGS) 5 24 13 14 15 17 34 26 44 34 31 6 21 3 20 6 18 14 15 10 10 13 7 37 8 24 34 28 44 40 38 42 40 8 23 7 28 16 23 35 18 23 28 24 9 18 7 35 20 26 34 30 31 19 25 10 16 3 17 24 16 4 4 8 9 13 Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule (IGS) 5 44 31 33 40 50 47 45 45 38 50 6 10 3 2 8 10 8 9 4 5 7 7 32 6 24 9 13 12 11 8 12 9 8 5 4 10 6 10 18 10 11 15 11 9 12 2 9 12 7 17 11 8 13 9 10 8 3 7 3 7 10 11 5 15 14 Grund‐Haupt‐Realschulen 5 417 394 469 480 509 475 442 430 431 434 6 10 8 10 11 13 40 10 9 12 17 7 8 5 16 20 14 20 18 7 17 23 Anzahl Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen außer Förderschulen,  die bezogen auf das vorangegangene Schuljahr zwischen öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft gewechselt haben. Wechsler von Schule in freier Trägerschaft auf öffentliche Schule Wechsler von öffentlicher Schule auf Schule in freier Trägerschaft 1 von 2 GA 19/3499 Anlage 3 Schultypgruppe der aktuell besuchten Schule / Stufe 2006/2007 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 Anzahl Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen außer Förderschulen,  die bezogen auf das vorangegangene Schuljahr zwischen öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft gewechselt haben. Wechsler von Schule in freier Trägerschaft auf öffentliche Schule 8 7 4 5 7 5 23 22 13 16 20 9 4 3 8 2 13 11 16 19 14 29 10 0 1 6 3 4 2 4 4 17 6 Gymnasien 5 2.282 1.917 2.229 2.145 2.205 2.165 2.286 2.215 2.191 2.204 6 79 40 33 33 52 42 63 43 42 45 7 99 66 61 56 54 57 72 56 43 53 8 50 37 47 36 49 47 59 54 42 31 9 42 42 61 43 50 71 73 54 47 37 10 53 49 27 35 9 21 9 21 18 16 Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule (KGS) 5 307 1 279 290 285 286 280 265 270 271 6 1 0 5 2 0 4 2 1 0 1 7 6 3 3 0 4 3 1 0 1 2 8 3 1 0 2 2 4 0 1 1 1 9 1 0 3 2 3 0 4 4 3 0 10 1 0 2 1 0 0 1 2 1 0 Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule (IGS) 5 45 67 91 101 111 109 100 84 88 70 6 13 18 34 3 9 5 8 11 17 13 7 12 9 10 10 12 6 12 10 11 14 8 5 11 14 11 15 7 14 19 10 12 9 5 13 12 14 8 6 16 16 11 11 10 6 10 4 12 10 3 13 8 5 9 Quelle: Hessisches Kultusministerium 2 von 2 GA 19/3499 Große Anfrage 19/3235 Abgeordneten Barbara Cárdenas (DIE LINKE) und Fraktion vom 16.03.2016 Anlage 4 Frage 17 Seite: 1 Bundesland Baden- Württemberg Im baden-württembergischen Privatschulgesetz (PSchG, § 5 Abs. 1) sind die Genehmigungsvoraussetzungen des Artikel 7 Abs. 4 GG übernommen. Die Vollzugsverordnung zum PSchG (VVPSchG) regelt unter Ziffer 5 zum Schulgeld Folgendes: „Eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern (§ 5 Abs. 1 PSchG) wird nicht gefördert, wenn in einem angemessenen Umfang für minderbemittelte Schüler wirksame wirtschaftliche Erleichterungen hinsichtlich des Schulgeldes und der sonstigen im Zusammenhang mit dem Besuch der Schule stehenden Kosten gewährt werden. “Nach dem Urteil des baden-württembergischen VGH vom 19.07.2005 (9 S 47/03) beträgt die Höhe des zulässigen monatlichen Schulgelds an Ersatzschulen durchschnittlich 120 € (Stand: 2005); der Betrag wird nach dem Verbraucherpreisindex fortgeschrieben und liegt somit derzeit bei ca. 160 €. Die Regierungspräsidien wenden diese Obergrenze bei der Entscheidung über Genehmigungsanträge an. Bayern Die Genehmigung einer Ersatzschule setzt nach Art. 92 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) voraus, dass eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Art. 96 BayEUG konkretisiert dies: „Um eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden , sind, soweit notwendig, von den Trägern der Privatschulen Erleichterungen bezüglich des Schul- oder Heimgeldes oder Beihilfen in einem Umfang zu gewähren, der es auch einer für die Größe der Schule oder des Schülerheims angemessenen Zahl finanziell bedürftiger Schülerinnen und Schüler ermöglicht, die Schule zu besuchen . Erziehung, Unterricht und Heimleben sind so zu gestalten, dass keine Unterscheidungen nach Herkunft, Stand, Einkommen und Vermögen der Eltern gemacht werden.“ Die Benennung konkreter Beträge ist leider nicht möglich, sondern ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Inwieweit ein gefordertes Schulgeld noch als zulässig erachtet wird, hängt von den genauen Regelungen der jeweiligen Privatschule ab: Art der Staffelung nach Einkommensverhältnissen , Schulart, erfasste Leistungen, Schulgeldnachlass, Stipendien , Freiplätze, Geschwisterermäßigungen, etc. Bei der Ermittlung der Schulgebühren ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass unter dem Begriff des Schulgeldes nur die Beträge zur Abgeltung des Unterrichts zu verstehen sind, darüber hinausgehende Leistungen wie etwa Verpflegung, Ganztagsbetreuung oder Internatsunterbringung werden hiervon jedoch nicht erfasst. Berlin Es müssen 10 % des Schulgeldaufkommens dazu verwendet werden , Freiplätze und Schulgeldermäßigungen für Kinder sozial schwacher Eltern zu finanzieren. Aktuell gilt ein zulässiges Schulgeld in Höhe von 100 € pro Monat, dass eine Sonderung nach Besitzverhältnissen vermeidet. Die unterste Einkommensgruppe in einer GA 19/3499 Große Anfrage 19/3235 Abgeordneten Barbara Cárdenas (DIE LINKE) und Fraktion vom 16.03.2016 Anlage 4 Frage 17 Seite: 2 Schulgeldregelung muss mindestens den Personenkreis umfassen, der als unterstützungsbedürftig bei der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln gilt, d.h. Personen, deren jährliches Familieneinkommen bei max. 29.420 € (brutto) liegt. In der Regel ist das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten (Eltern) maßgebend. Bremen In Bremen ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Privatschulgesetz das Sonderungsverbot und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte ein als Genehmigungsvorbehalt geregelt. Zur Höhe der Elternbeiträge gibt es keine konkretisierenden Regelungen. Hamburg Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg geht davon aus, dass bei einem Schulgeld, das den Betrag von 200 € monatlich nicht übersteigt, eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen nicht zu besorgen ist. An den meisten Ersatzschulen liegen die Höchstsätze niedriger, tatsächlich haben wohl alle Ersatzschulträger in der Freien und Hansestadt Hamburg darüber hinaus Freiplätze, Geschwisterermäßigungen usw. Mecklenburg- Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern hat keine landesgesetzlichen Reglungen zum Sonderungsverbot. Die Handhabung ergibt sich aus dem Verständnis des Grundgesetzes. Das Sonderungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 GG soll vermeiden, dass bestimmte Schüler aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Höhe des Schulgelds vom Schulbesuch einer Privatschule ausgeschlossen werden. Aus dem Sonderungsverbot ergeben sich Konsequenzen unter anderem für die zulässige Höhe des Schulgelds, das private Schulträger fordern dürfen, und für die staatliche Förderung solcher Schulen. Die Höhe des zu zahlenden Schulgeldes muss so bemessen sein, dass es nicht nur von Besserverdienenden aufgebracht werden kann. Die Genehmigung für eine Ersatzschule darf nicht erteilt werden, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist. Andererseits dürfen Ersatzschulen in ihren Zielen und Einrichtungen, insbesondere bei den Gehältern der Lehrkräfte , nicht hinter den staatlichen Schulen zurückstehen, was einen bestimmten finanziellen Aufwand voraussetzt. Darüber hinaus haben die Veränderungen der Regelungen über die staatliche Privatschulfinanzierung in den letzten Jahren zur Folge, dass die wenigsten Ersatzschulen sich heute noch allein aus der Finanzhilfe finanzieren können. Das Schulgeld ist daher ein wichtiger Bestandteil der Gesamtfinanzierung einer Ersatzschule. Insofern können sich aus dem Sonderungsverbot auch Konsequenzen für die staatliche Förderung von Ersatzschulen ergeben. Vor diesem Hintergrund muss vermieden werden, dass sich eine allzu restriktive Handhabung des Sonderungsverbots als faktische Errichtungserrichtungssperre für Ersatzschulen auswirkt und damit die bestehenden Regelungen zur Privatschulfinanzierung rechtlich in Frage gestellt werden. GA 19/3499 Große Anfrage 19/3235 Abgeordneten Barbara Cárdenas (DIE LINKE) und Fraktion vom 16.03.2016 Anlage 4 Frage 17 Seite: 3 Niedersachsen Die Erhebung von Schulgeldern für den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft wird im Zusammenhang mit der Genehmigung von Schulen geprüft. Dabei wird ein Schulgeld bis zum Betrag von 200 € dann als unproblematisch angesehen, wenn Ermäßigungstatbestände erkennen lassen, dass eine einkommensabhängige Staffelung der Schulgelder vorgenommen wird. Schulträger werden ggf. dazu angehalten, im Interesse einkommensschwacher Haushalte Lösungen herbeizuführen, die den Schulbesuch nicht von vornherein verhindern. Dieses ist – soweit es von hier aus überblickt werden kann – bislang auch stets gelungen, zumal die von den Schulträgern eingeräumten Ermäßigungstatbestände, die bis zu einer Reduzierung auf null reichen, die Belange von Erziehungsberechtigten genügend berücksichtigen. Nordrhein- Westfalen 1. Regelungen in Bezug auf die Höhe der Elternbeiträge In Nordrhein-Westfalen existieren keine Regelungen über die Höhe der zulässigen Elternbeiträge. 2. Regelungen zur Einhaltung des Sonderungsverbotes Die Genehmigung für eine Ersatzschule wird nur erteilt, wenn u. a. eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Artikel 7 Abs. 4 S. 3 GG, § 101 Abs. 1 Schulgesetz NRW). Bereits im Genehmigungsantrag muss der Ersatzschulträger eine verbindliche Erklärung zum Schulgeld abgeben (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 5 a) der Verordnung über die Ersatzschulen [ESchVO]). Es muss aber zwischen Schulgeld und Zuwendungen zur Aufbringung der Eigenleistung (vgl. § 105 Abs. 6 Schulgesetz NRW) unterschieden werden. Bei letzteren handelt es sich um auf freiwilliger Basis erbrachte finanzielle Leistungen. Diese unterfallen nicht dem Sonderungsverbot. Hierzu zählen beispielsweise die Beiträge der in einem Verein zusammengefassten Eltern, die eine Schule gründen und tragen. Es geht hierbei nicht um den Zugang zur gegründeten Schule, sondern um die Beteiligung an der Schule selbst. Um Schulgeldzahlungen handelt es sich dagegen, wenn sie den Erziehungsberechtigten bzw. den Schülerinnen und Schülern pflichtweise abverlangt werden und ein zwangsläufiger Konnex zwischen Schulbesuch und Geldleistung besteht. Die Erhebung von Schulgeld ist in Nordrhein-Westfalen in den Grenzen des Sonderungsverbots zwar nicht ausdrücklich untersagt. Art. 9 Abs. 2 S. 3 Landesverfassung NRW bestimmt aber, dass Privatschulen berechtigt sind, zulasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten, soweit dieser öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt. Diesem Umstand trägt die Finanzhilfe des Landes Rechnung. Im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung ist daher geregelt, dass ein etwaiges Schulgeld im Ersatzschulhaus- GA 19/3499 Große Anfrage 19/3235 Abgeordneten Barbara Cárdenas (DIE LINKE) und Fraktion vom 16.03.2016 Anlage 4 Frage 17 Seite: 4 halt zu vereinnahmen ist und damit den Landeszuschuss verringert. Rheinland- Pfalz In Bezug auf das auch in der Landesverfassung normierte Sonderungsverbot gibt es im rheinland-pfälzischen Privatschulgesetz folgende Regelung: „§ 28 Arten und Voraussetzungen (1) Das Land gewährt auf Antrag den staatlich anerkannten Ersatzschulen Beiträge zu den Personal- und Sachkosten nach Maßgabe der §§ 29 bis 32; § 31 Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen sind, dass die Schule in freier Trägerschaft auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet , das öffentliche Schulwesen des Landes entlastet und kein Schulgeld oder sonstige Entgelte erhebt.…“ Voraussetzung für die öffentliche Finanzhilfe ist also, dass kein Schulgeld erhoben werden darf. Insofern gibt es auch keine Regelungen zur Höhe von Elternbeiträgen. Saarland § 7 Privatschulgesetz– Voraussetzungen der Genehmigung einer privaten Ersatzschule (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn […] b) eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird, […] § 2 der Ersten Durchführungsverordnung des Privatschulgesetzes (Zu § 7 Abs. 1 Buchst. b) PrivSchG) Der Anforderung des § 7 Abs. 1 Buchst. b) PrivSchG ist entsprochen , wenn für minderbemittelte Schüler wirtschaftliche Erleichterungen in einem Umfang gewährt werden, der im Vergleich mit den entsprechenden öffentlichen Schulen angemessen ist. Bei Schulen, die grundsätzlich von Schülern eines angeschlossenen Internats besucht werden, ist dieser Anforderung auch dann entsprochen, wenn in angemessenem Umfang Vergünstigungen hinsichtlich der Internatskosten gewährt werden. Erläuterungen: Eine rechtliche Regelung, die eine konkrete Beitragshöhe vorgeben würde, existiert im Saarland nicht. Das in den oben zitierten Rechtsvorschriften beschriebene Sonderungsverbot hat jedoch zur Folge, dass die soziale Staffelung der Schulbeiträge sowie das Bestehen sozialer Abfederungsmechanismen unerlässliche Voraussetzung für die Genehmigung einer privaten Ersatzschule im Saarland sind. GA 19/3499 Große Anfrage 19/3235 Abgeordneten Barbara Cárdenas (DIE LINKE) und Fraktion vom 16.03.2016 Anlage 4 Frage 17 Seite: 5 Für Kinder aus sozial schwachen Familien, die finanziell nicht in der Lage sind, einen Schulbeitrag aufzubringen, muss die Möglichkeit bestehen, an einer privaten Ersatzschule aufgenommen zu werden. Insbesondere darf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten eines Kindes keinerlei Einfluss auf die Aufnahme in eine private Ersatzschule haben. Schulträger privater Ersatzschulen im Saarland sind daher gehalten, eine sogenannte soziale Staffelung der Elternbeiträge vorzusehen. Diese muss sich auf die volle Breite des Einkommensspektrums der Eltern beziehen und am unteren Ende einen völligen Dispens von der Beitragszahlung vorsehen , um dem verfassungsrechtlich verankerten Sonderungsverbot zu genügen. Sachsen Eine gesetzliche Regelung zur Höhe des Schulgeldes gibt es in Sachsen nicht. Im Verwaltungsvollzug wird davon ausgegangen. dass bei einem monatlichen durchschnittlichen Schulgeld von etwa 120 Euro das Sonderungsverbot nicht verletzt wird. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus geht davon aus, dass die nach der Novellierung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft zum 01.08.2015 gezahlten Schülerausgabensätze (Zuschuss pro Schüler im Schuljahr) ausreichen, einen schul- und lernmittelgeldfreien Unterricht entsprechend einer öffentlichen Schule zu ermöglichen. Die Schülerausgabensätze stiegen im Durchschnitt um 1.000 €. Sachsen- Anhalt Anzeigepflichten für Schulgelderhöhungen sind in Sachsen-Anhalt im Schulgesetz festgeschrieben. Verfassungs- und Gesetzestext verlangen von den Ersatzschulen, dass die Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Verordnung Schulen in freier Trägerschaft verlangt Nachweise, dass die Sonderung vermieden wird. Darüber hinaus haben die Schulträger ebenfalls sonstige im Zusammenhang mit dem Betrieb der Schule für die Eltern und die Schüler entstehenden Kosten, insbesondere für unterrichtsergänzende Förder- und Freizeitangebote, Ganztagsangebote, Internatskosten, Aufnahmegebühren und Prüfungsgebühren anzugeben. Auch hier erfolgt die Prüfung, ob durch die veranschlagte Höhe dieser Kosten ein Zugang zur Schule für Schüler aus einkommensschwachen Familien verwehrt werden kann. Durch das Ministerium werden keine Vorgaben zur Stafflung des Schulgeldes gemacht. Dies obliegt dem Gestaltungsspielraum des Schulträgers. Schleswig- Holstein Für ein mit dem verfassungsrechtlichen Sonderungsverbot zu vereinbarendes monatliches Schulgeld werden in Schleswig-Holstein derzeit folgende durchschnittliche Schulgeldbeiträge anerkannt (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, § 115 Abs. 3 Nr. 1 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz): 1. Halbtagsschule 170 € GA 19/3499 Große Anfrage 19/3235 Abgeordneten Barbara Cárdenas (DIE LINKE) und Fraktion vom 16.03.2016 Anlage 4 Frage 17 Seite: 6 2. Ganztagsschule 225 € (inklusive mittäglicher Verpflegung). Das monatliche Schulgeld kann gestaffelt werden, da das durchschnittliche monatliche Schulgeld maßgeblich ist, welches sich aus dem gesamten Schulgeld dividiert durch die Schülerzahl errechnet. Weiterhin besteht die Verwaltungspraxis, dass eine einmalig anfallende Aufnahmegebühr anerkannt wird. Diese muss sich am vorgesehenen monatlichen Schulgeld messen lassen und darf den Zugang zur Schule nicht von vornherein maßgeblich erschweren. Ebenso werden in der Sache vertretbare jährliche Materialgebühren sowie der Gegenwert von Eigenleistungen der Eltern anerkannt. Der Zugang zur Schule darf jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Eltern sich zu weiteren finanzielle Leistungen - die über das Schulgeld hinausgehen (z.B. Bürgschaftsübernahme, Darlehensgewährung )- verpflichten. Einzig den sog. Gründungseltern können im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch höhere Geldleistungen abverlangt werden. Thüringen Die Formulierung zum Sonderungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 Satz 2 Grundgesetz wurde in Thüringen als Genehmigungsvoraussetzung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes über die Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) übernommen. Gesetzliche Regelungen zur Höhe des Schulgeldes bestehen nur insoweit, als dem Ministerium nach § 5 Abs. 12 Satz 2 Nr. 4 ThürSchfTG Änderungen der bestehenden Regelungen zur Höhe des Schulgeldes anzuzeigen sind. Die Einhaltung des Sonderungsverbotes wird unter Beachtung der Rechtsprechung geprüft. Brandenburg In Brandenburg gibt es im Hinblick auf die Höhe der Elternbeiträge unter Berücksichtigung der thematisch einschlägigen Regelungen (Art. 30 Abs. 6 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, § 121 Abs. 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes und § 2 Nr. 10 der Verordnung über die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen) keine konkreten Vorgaben. Insbesondere existieren in Brandenburg weder maximale noch durchschnittliche Höchstbeträge. Eine Festschreibung des tatsächlich eingehenden Schulgeldes in Form eines Durchschnittsbetrages – und sei es auch nur als obere Grenze – muss nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16.05.2014 zum Aktenzeichen 12 K 2304/13 grundsätzlich ausscheiden. U. a. könne hierdurch nicht verhindert werden, dass Familien mit sehr geringem Einkommen die Grenzen ihrer Belastbarkeit überschreiten. Die Beurteilung der Schulgeldregelungen eines Trägers erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände daher einzelfallabhängig. GA 19/3499 3499_anl.pdf Anlage_1(24) Anlage_2(25) Anlage_3(26) Anlage_4(27)