Kleine Anfrage des Abg. Dr. h.c. Jörg-Uwe Hahn (FDP) vom 29.03.2016 betreffend Pauschalen nach dem hessischen Landesaufnahmegesetz und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Fragestellers: Im hessischen Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) ist unter anderem geregelt, dass die Landkreise und Gemeinden entstehende Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Personen in Form von festen Beträgen (Pauschalen ) von Seiten des Landes Hessen erstattet erhalten. Das Landesaufnahmegesetz wurde zuletzt vom 12. März 2016 geändert und hierbei unter anderem die Pauschale angepasst. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Die Landesregierung und die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände vereinbarten am 01.12 2015 die Anhebung der Pauschalen um 45 % mit Wirkung zum 01.01.2016, sowie die Einführung einer sogenannten "kleinen Pauschale" für Geflüchtete, die im Leistungsbezug des Sozialgesetzbuches II stehen. Dies wurde gesetzlich umgesetzt, und eine Änderung des Landesaufnahmegesetzes vorgenommen. Die Landkreise und kreisfeien Städte erhalten eine monatliche Pauschale für jede aufgenommene Person, mit der die Kosten der Unterbringung und der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abgegolten werden. Die Pauschale differenziert in drei Stufen zwischen Ballungsräumen und ländlichen Regionen. Alle drei Stufen wurden nun um 45 % erhöht: Stufe Einstufung der Kommunen Pauschalen 2015 Pauschalen ab dem 01.01.2016 I Darmstadt, Offenbach, Frankfurt, Wiesbaden 725,40 € 1.050 € II Kassel, Regierungsbezirk Darmstadt 652,20 € 940 € III Regierungsbezirke Gießen und Kassel 601,46 € 865 € Neu eingeführt wurden in Absprache mit den Kommunalen Spitzverbänden abgestufte Pauschalen für Flüchtlinge, die SGB II beziehen. Da die Kommunen für diese Flüchtlinge Zahlungen des Bundes beziehen, reduziert sich zukünftig die Pauschale des Landes entsprechend: Stufe Einstufung der Kommunen Pauschalen ab dem 01.01.2016 I Darmstadt, Offenbach, Frankfurt, Wiesbaden 416 € II Kassel, Regierungsbezirk Darmstadt 343 € III Regierungsbezirke Gießen und Kassel 292 € Die neuen Pauschalen gelten ab dem 01.01.2016 sowohl für die Bestandsfälle als auch für die Zugänge. Zusätzlich zur Erhöhung der Pauschalen ab dem Jahr 2016 zahlte das Land den Kommunen für die Jahre 2011 bis 2015 rückwirkend insgesamt 100 Mio. €. Damit sollen Mehrausgaben der vergangenen Jahre abgegolten werden. Eingegangen am 4. Mai 2016 · Ausgegeben am 10. Mai 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3266 04. 05. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3266 Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die konkrete Verwendung der auf Grundlage des Landesaufnahmegesetzes gezahlten Pauschalen durch die Kreise und Gemeinden (bspw. prozentuale Anteile der Kosten der Unterbringung, Integrationsmaßnahmen, Verpflegung, Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung)? Bitte soweit möglich aufschlüsseln nach Kreisen und Gemeinden. Frage 5. Welchen Anteil der Kosten der Unterbringung an der Erstattungspauschale hält die Landesregierung realistischerweise für mindestens notwendig, damit die kreisangehörigen Gemeinden im Falle einer Zuweisung von Flüchtlingen durch die Kreise angemessen beteiligt werden? Die Fragen 1 und 5 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Die 26 hessischen Gebietskörperschaften sind verantwortlich für die Aufnahme und Unterbringung von zugewiesenen Asylsuchenden und anderen Personen nach dem Landesaufnahmegesetz , da ihnen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung übertragen wurde. Über die Verwendung der Pauschalen entscheiden die 26 Gebietskörperschaften eigenverantwortlich. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung vom 01.12.2015 erarbeitet die Landesregierung in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden einen Erhebungsbogen über die Ausgaben im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden und anderen Personen, die aufgrund des Landesaufnahmegesetzes zugewiesen wurden und für die Pauschalen seitens des Landes gewährt werden. Frage 2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung bzgl. der Weitergabe von anteiligen Beträgen an der Pauschale von im Rahmen des Landesaufnahmegesetzes für die Unterbringung zuständigen Kreisen an Gemeinden, in denen Flüchtlinge konkret untergebracht werden (bspw. für Integrationsmaßnahmen )? Hat die Landesregierung diesbezüglich Erkenntnisse hinsichtlich konkreter (vertraglicher) Vereinbarungen zwischen Kreisen und Gemeinden und wenn ja, welcher Art? Die Landkreise sind in erster Linie mit der Aufgabenwahrnehmung nach dem Landesaufnahmegesetz betraut und sind ab dem Zeitpunkt der Zuweisung von Asylsuchenden und anderen Personen Kostenträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Den Landkreisen steht es frei, Flüchtlinge den kreisangehörigen Gemeinden zuzuweisen. Diese regeln eigenverantwortlich die monetäre Erstattung mit den kreisangehörigen Gemeinden. Frage 3. Gibt es eine Handreichung, Empfehlung oder sonstige Hinweise seitens der Landesregierung, den Regierungspräsidien oder anderen nachgeordneten Behörden, die praktische Vorschläge bezüglich einer Verteilung der Pauschale zwischen Kreisen und Gemeinden für den Fall enthalten, dass Gemeinden freiwillige oder pflichtige Aufgaben/-teile bspw. bei Unterbringung, Verpflegung oder Integrationsmaßnahmen übernehmen. Falls ja: Welche Inhalte haben diese Hinweise? Falls nein: a) Hält die Landesregierung es für sinnvoll, eine Handreichung, Empfehlung oder sonstige Hinweise zur Erleichterung der Arbeit von Kreisen und Gemeinden zu erstellen? b) Plant die Landesregierung eine solche Handreichung, Empfehlung oder sonstige Hinweise? c) Falls nein: Aus welchen Gründen nicht? Frage 6. Was tut die Landesregierung, um zu gewährleisten, dass die kreisangehörigen Gemeinden im Falle einer Zuweisung von Flüchtlingen durch die Kreise einen angemessenen, kostendeckenden Anteil an der Erstattungspauschale erhalten? Die Fragen 3 und 6 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Da die Landkreise mit der Aufgabenwahrnehmung nach dem Landesaufnahmegesetz betraut sind, regeln diese eigenverantwortlich die Zuweisung an die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Verteilung der Pauschale zwischen Kreis und kreisangehörigen Gemeinden. Frage 4 Inwiefern und wie sieht die Landesregierung gewährleistet, dass die kreisangehörigen Gemeinden im Falle einer Zuweisung von Flüchtlingen durch die Kreise einen angemessenen, kostendeckenden Anteil an der Erstattungspauschale erhalten, der die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten (bspw. Mietpreise, Verfügbarkeit von Mietobjekten) berücksichtigt? Die Landesregierung geht davon aus, dass die einzelnen Landkreise im Falle einer Zuweisung von Asylsuchenden und anderen Personen nach dem Landesaufnahmegesetz an kreisangehörige Gemeinden einen im Einzelfall angemessenen Anteil der Erstattungspauschale des Landes für die Aufnahme und Unterbringung weiterleiten. Wiesbaden, 25. April 2016 Stefan Grüttner