Kleine Anfrage der Abg. Merz und Neuschäfer (SPD) vom 14.04.2014 betreffend Pflegestützpunkte in Hessen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung der Fragesteller: Nach § 92c SGB XI richten die Pflegekassen zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten Pflegestützpunkte ein. Die Einrichtung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Bestimmung durch die oberste Landesbehörde erfolgen. Diese Allgemeinverfügung hat das Hessische Sozialministerium am 8. Dezember 2008 erlassen, sie trat zum 1. Januar 2009 in Kraft. Danach soll in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt ein Pflegestützpunkt eingerichtet werden. Eine wohnortnahe Versorgung sollte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, da diese nicht innerhalb von sechs Monaten erreicht werden könne. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Die Landesregierung hat mit der Allgemeinverfügung vom 8. Dezember 2008 die Bestimmung über die Einrichtung von Pflegestützpunkten nach § 92c Abs. 1 Satz 1 SGB XI getroffen. Die Umsetzung der Allgemeinverfügung erfolgt unter der Federführung der Pflegekassen und Krankenkassen mit Beteiligung der Kommunen. Hierzu wurde der Rahmenvertrag für die Arbeit und Finanzierung der Pflegestützpunkte am 1. Mai 2009 zwischen den Landesverbänden der Pflegeund Krankenkassen sowie den Kommunalen Spitzenverbänden abgeschlossen. Auf der Grundlage der Vorgaben des Rahmenvertrags werden die Pflegestützpunktverträge in den einzelnen Gebietskörperschaften (Landkreise und kreisfreie Städte) abgeschlossen. Die Träger sind immer die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen und die jeweils örtlichen Träger der Sozialhilfe. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten existieren welche Pflegestützpunkte und wann wurden sie eingerichtet? Die Vertragsparteien des Rahmenvertrags teilten mit, dass bislang in folgender Reihenfolge 23 Pflegestützpunkte ihren Betrieb aufgenommen haben: Am 1. Februar 2010 für den Landkreis Groß-Gerau. Am 1. April 2010 für den Landkreis Marburg-Biedenkopf. Am 1. Mai 2010 für den Landkreis Gießen. Am 1. Juli 2010 für die Stadt Wiesbaden. Am 1. Juli 2010 für den Wetteraukreis. Am 1. August 2010 für den Main-Taunus-Kreis. Am 1. September 2010 für den Rheingau-Taunus-Kreis. Am 1. September 2010 für die Stadt Offenbach. Am 1. Oktober 2010 für die Stadt Darmstadt. Am 1. November 2010 für den Schwalm-Eder-Kreis. Am 1. Dezember 2010 für die Stadt Fulda. Am 1. Dezember 2010 für den Vogelsbergkreis. Am 1. Dezember 2010 für den Main-Kinzig-Kreis. Am 1. Februar 2011 für den Landkreis Kassel. Am 1. März 2011 für die Stadt Frankfurt. Am 15. März 2011 für den Hochtaunuskreis. Am 1. Mai 2011 für den Landkreis Darmstadt-Dieburg. Eingegangen am 27. Mai 2014 · Ausgegeben am 2. Juni 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/328 27. 05. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/328 Am 1. Juni 2011 für den Landkreis Bergstraße. Am 1. Juni 2011 für den Landkreis Limburg-Weilburg. Am 1. Juni 2011 für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg. Am 15. Juni 2011 für den Werra-Meißner-Kreis. Am 1. Mai 2011 für die Stadt Kassel. Am 1. August 2011 für den Landkreis Waldeck-Franckenberg. Frage 2. In welchen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten gibt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Pflegestützpunkte? Nach Auskunft der Vertragsparteien des Rahmenvertrags gibt es zurzeit in den Landkreisen Odenwald, Offenbach und Lahn-Dill noch keine Pflegestützpunkte. Frage 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass auch über fünf Jahre nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung Gebietskörperschaften in Hessen noch keine Pflegestützpunkte haben? Die Landesregierung bedauert es sehr, dass es bislang nicht gelungen ist, die Landkreise Odenwald , Offenbach und Lahn-Dill von der Einrichtung von Pflegestützpunkten zu überzeugen. Frage 4. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, die Einrichtung von Pflegestützpunkten entspre- chend der gesetzlichen Vorgabe zu erzwingen, und wer kann dies herbeiführen? Die Landesregierung weist darauf hin, dass die Pflegekassen und Krankenkassen unvermindert bereit sind, mit den Landkreisen Odenwald, Offenbach und Lahn-Dill Pflegestützpunktverträge abzuschließen. Die Landesregierung hat keine rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten gegenüber diesen Gebietskörperschaften, um sie zum Abschluss von Verträgen zu zwingen. Nach § 92c SGB XI hätte die Landesregierung die Möglichkeit, die Pflegekassen und Krankenkassen aufzufordern , in den Landkreisen Odenwald, Offenbach und Lahn-Dill Pflegestützpunkte, ohne Beteiligung der Kommunen, einzurichten. Dies ist jedoch nicht zielführend und würde den Intentionen des Rahmenvertrags widersprechen. Mit dem ersten Evaluationsbericht des Steuerungsausschusses zur Umsetzung des Rahmenvertrags vom 1. Oktober 2013 werden die erfolgreiche Arbeit der 23 Pflegestützpunkte und die hohe Kundenzufriedenheit dokumentiert. Dabei wurde bei der Beratungstätigkeit die Verzahnung der Träger der Sozialhilfe mit denen der Krankenkassen und Pflegekassen besonders deutlich . Vor diesem Hintergrund hofft die Landesregierung, dass es mit Überzeugungsarbeit vor Ort doch noch gelingen wird, die Landkreise Odenwald, Offenbach und Lahn-Dill von dem Mehrwert für die Bevölkerung durch die Einrichtung von Pflegestützpunkten zu überzeugen. Frage 5. In welchen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten ist mittlerweile auf welche Weise eine wohn- ortnahe Versorgung sichergestellt? Im Auftrag der Landesregierung wurde im Rahmen der wissenschaftlichen Evaluierung der Pflegestützpunkte durch das Institut für Wirtschaft, Arbeit und Kultur an der Johann-WolfgangGoethe -Universität Frankfurt am Main unter anderem ein Bemessungsverfahren zur wohnortnahen Versorgung entwickelt. Es wurde dem Landespflegeausschuss am 23. Juli 2010 vorgestellt und verabschiedet. Das entwickelte Bemessungsverfahren ist als ein Angebot für die Verhandlungen zum Abschluss und Weiterentwicklung von Pflegestützpunktverträgen vor Ort zu verstehen, das offen prozessual angelegt ist und somit an regionale Entwicklungen angepasst werden kann. Die Verantwortung für die Umsetzung liegt hier bei den örtlichen zuständigen Pflegekassen und Krankenkassen sowie der jeweiligen Gebietskörperschaft. Wiesbaden, 20. Mai 2014 Stefan Grüttner