Kleine Anfrage der Abg. Geis (SPD) vom 22.04.2016 betreffend 13. Schulbesuchsjahr an Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung fangen etwa zwei Jahre vor dem angestrebten Schulbesuchsende mit einer konkreten Planung zum Schulbesuchsende und Übergang in ein berufliches Umfeld an. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Plant die Landesregierung, das 13. Schulbesuchsjahr an Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 oder später abzuschaffen? Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kann die Schulpflicht nach Anhörung der Eltern bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können. Diesen Schülerinnen und Schülern ist auf Antrag zu gestatten, die Schule auch über die Beendigung der Vollzeitschulpflicht hinaus bis zu zwei weiteren Jahren zu besuchen (§ 61 Abs. 2 HSchG). Diese Rechtsgrundlage besteht weiterhin, allerdings hat die Rechtsprechung inzwischen entschieden, dass die teilweise bisher geübte Auslegung, Satz 1 und Satz 2 kumulativ anzuwenden , das heißt eine Verlängerung um insgesamt 5 Jahre zu ermöglichen, nicht dem Gesetz entspricht. Frage 2. Wann und in welcher Form wurden Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung darüber informiert, dass es keine Möglichkeit zum Besuch eines 13. Förderschuljahres mehr geben wird? Die Dezernentinnen und Dezernenten für die sonderpädagogische Förderung der Staatlichen Schulämter wurden in den entsprechenden Dezernentenbesprechungen durch das Hessische Kultusministerium informiert, die Förderschulen in den entsprechenden Schulleiterdienstversammlungen . Die Regelung greift für das Schuljahr 2017/18. Frage 3. Welche gesetzlichen Regelungen und Verordnungen wurden oder werden dafür geändert? Die Verwaltungspraxis wird - soweit erforderlich - ab dem Schuljahr 2017/2018 geändert und die Rechtsprechung bei den Überlegungen zu eventuellem Änderungsbedarf des Hessischen Schulgesetzes Berücksichtigung finden. Frage 4. Wie und in welcher Form werden die betroffenen Schülerinnen und Schüler in diesen Schulen bzw. deren Eltern beraten? Für das kommende Schuljahr 2016/2017 wurde eine Übergangsregelung getroffen, sodass eine kumulative Anwendung unter der Voraussetzung der weiteren Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Zugleich wurde darum gebeten, die Antragstellerinnen und Antragsteller auf die ab dem Schuljahr 2017/2018 geänderte Verwaltungspraxis hinzuweisen. Frage 5. Welche Möglichkeit besteht für die betroffenen Schülerinnen und Schüler, entweder doch ein 13. Förderschuljahr zu besuchen oder eine entsprechende berufliche Förderung in Anspruch zu nehmen ? Die Verlängerung der Schulpflicht um drei Jahre entspricht dem Besuch von beruflichen Schulen und soll die Schülerinnen und Schüler vor allem in den Förderschwerpunkten körperliche Eingegangen am 7. Juni 2016 · Ausgegeben am 9. Juni 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3318 07. 06. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3318 und motorische Entwicklung und geistige Entwicklung für die Berufs- und Arbeitswelt ausreichend vorbereiten. An beruflichen Schulen bestehen unterschiedliche Förderungsmöglichkeiten für Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Erfüllung der Berufsschulpflicht bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ist in § 64 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) geregelt, ergänzend gelten die Regelungen des Vierten Abschnittes der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB). Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen nach § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. § 42m Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung/HwO) können in Regelklassen der Berufsschule (Teilzeit), aber auch in Sonderklassen beschult werden. Bei Aufnahme in den Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen wird Unterricht in der Teilzeitform der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung angeboten. Wiesbaden, 31. Mai 2016 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz