Kleine Anfrage der Abg. Cárdenas (DIE LINKE) vom 16.04.2014 betreffend Residenzpflicht und Kriminalisierung von Flüchtlingen und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragestellerin: Die sogenannte Residenzpflicht schreibt Geflüchteten vor, dass sie ein bestimmtes Gebiet nicht ohne eine Sondergenehmigung verlassen dürfen. Mit der Änderung der Ausländerbehörden-Zuständigkeitsverordnung vom 7. Dezember 2012 wurde diese räumliche Aufenthaltsbeschränkung in Hessen gelockert. Entgegen der in Teilen irrtümlichen Presseberichterstattung wurde sie jedoch nicht aufgehoben, sondern auf das Gebiet des Landes Hessen erweitert. Weitere Auflagen und Bedingungen sind etwa bei Geduldeten, deren Aufenthaltsbereich nach dem Aufenthaltsgesetz grundsätzlich auf das Gebiet des Bundeslandes beschränkt ist, möglich . Ausländerbehörden können den Aufenthaltsbereich auf Grundlage von § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG nach eigenem Ermessen etwa auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränken sowie Melde- und Anzeigepflichten anordnen. Geflüchtete werden also weiterhin an der Wahrnehmung des Menschenrechts auf Freizügigkeit gehindert. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes (AuslZustV HE) vom 7. Dezember 2012 hat Hessen die Residenzpflicht von Asylbewerbern gelockert bzw. in der bisherigen Form aufgehoben. Nach der bis dahin geltenden Regelung durften Asylbewerber in Hessen den Regierungsbezirk, in dem sie leben, nicht oder nur mit einer Sondergenehmigung der Behörden verlassen. Diese Beschränkung ist seit Dezember 2012 weggefallen. Mit der Änderungsverordnung wurde von der im § 58 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) eingeräumten Möglichkeit, den Radius der Residenzpflicht zu erweitern, in der Form Gebrauch gemacht, dass sich Asylbewerber vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes Hessen aufhalten dürfen. Die einschlägige Vorschrift des geänderten § 4 Abs. 1 der (AuslZustV HE) lautet: "Asylbewerberinnen und Asylbewerber dürfen sich ohne Erlaubnis außer in dem Bezirk der Ausländerbehörde, für den der Aufenthalt nach § 56 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes gestattet wurde, vorübergehend auch im Gebiet des Landes Hessen aufhalten." Ausgenommen von dieser Neuregelung sind somit die Asylbewerber, die sich - zumeist vor ihrer Zuweisung in die Kommunen - noch in der hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen befinden. Kraft Gesetzes bleibt deren Aufenthalt räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen beschränkt. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Darüber hinaus sind geduldete Personen, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, von der Änderungsverordnung nicht betroffen. Deren Aufenthalt ist bereits kraft Gesetzes nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) räumlich auf das Gebiet des Landes Hessen beschränkt. Eine engere Beschränkung des Aufenthalts, insbesondere auf den Bezirk der Ausländerbehörde, kann aber über § 61 Absatz 1 Satz 2 AufenthG verfügt werden, soweit dies beispielsweise zur Sicherstellung der unmittelbaren Erreichbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung von Rückkehrmaßnahmen notwendig erscheint. Eingegangen am 23. Juni 2014 · Ausgegeben am 26. Juni 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/332 23. 06. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/332 Eine generelle Abschaffung der Residenzpflicht ist nach Auffassung der Landesregierung nicht wünschenswert. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts dient dazu, eine gleichmäßige Verteilung der mit der Aufnahme von Asylbewerbern verbundenen Aufgaben und Belastungen für Länder und Kommunen zu gewährleisten. Zudem ermöglicht die jederzeitige Erreichbarkeit der Asylbewerber eine beschleunigte Durchführung der Asylverfahren. Bei der Prüfung und Bearbeitung der Asylanträge sollen die Ausländer mitwirken und daher jederzeit, z.B. für Anhörungen , für die Verwaltung und die Gerichte erreichbar sein. Tatsächlich Schutzbedürftige unterliegen der räumlichen Beschränkung immer nur bis zu ihrer Anerkennung als Flüchtlinge oder der Gewährung subsidiären Schutzes und damit nur für einen vorübergehenden Zeitraum. Diese Vorbemerkungen vorangestellt wird die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Justizministerin wie folgt beantwortet: Frage 1. Wie viele geduldete Ausländerinnen und Ausländer lebten zum jüngst möglichen Stichtag in Hessen? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln! Die Zahl der geduldeten Ausländerinnen und Ausländer zum Stichtag 30. April 2014 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, die auf einer Auswertung des Ausländerzentralregisters durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beruht. Regierungsbezirk/Aktenführende Behörde Summe Darmstadt Landkreis Bergstraße 257 Landkreis Darmstadt-Dieburg 195 Landkreis Groß-Gerau 59 Landkreis Hochtaunuskreis 152 Landkreis Main-Kinzig-Kreis 211 Landkreis Main-Taunus-Kreis 208 Landkreis Odenwaldkreis 27 Landkreis Offenbach 211 Landkreis Rheingau-Taunus-Kreis 105 Landkreis Wetteraukreis 335 Stadt Bad Homburg v. d. Höhe 38 Stadt Darmstadt 53 Stadt Frankfurt am Main 884 Stadt Hanau 87 Stadt Offenbach 131 Stadt Rüsselsheim 23 Stadt Wiesbaden 183 ZAB Darmstadt beim RP 9 Darmstadt 3.168 Gießen Landkreis Gießen 127 Landkreis Lahn-Dill-Kreis 210 Landkreis Limburg-Weilburg 153 Landkreis Marburg-Biedenkopf 268 Landkreis Vogelsbergkreis 92 Stadt Gießen 179 Stadt Marburg 45 Stadt Wetzlar 74 ZAB Gießen beim RP 3 Gießen 1.151 Kassel Gemeinsamer Ordnungsbehördenbezirk für Stadt und Landkreis Fulda 168 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/332 3 Gemeinsamer Ordnungsbehördenbezirk für Stadt und Landkreis Kassel 484 Landkreis Hersfeld-Rotenburg 81 Landkreis Schwalm-Eder-Kreis 157 Landkreis Waldeck-Frankenberg 147 Landkreis Werra-Meißner-Kreis 82 Kassel 1.119 ohne Außenstelle des BAMF in Gießen 1 ohne 1 Bundesland Hessen gesamt 5.439 Quelle: Ausländerzentralregister zum Stichtag 30.04.2014 Frage 2. Bei wie vielen geduldeten Ausländerinnen und Ausländern wurde der Aufenthaltsbereich nach dem 18. Dezember 2012 auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln und für den Fall, dass keine gesicherten Daten vorliegen , die jeweiligen Ausländerbehörden nach Schätzwerten ersuchen. Die Zahl der Aufenthaltsbeschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde können nachfolgender Tabelle entnommen werden. Diese Daten werden in der Regel nicht von den Ausländerbehörden erfasst. Vielfach konnten daher nur Schätzwerte angegeben werden, deren Aussagekraft folglich eingeschränkt ist. Die Ausländerbehörden des Wetteraukreises und der Stadt Frankfurt am Main sahen sich allerdings außerstande, die Zahlen näher einzugrenzen. Im Übrigen wäre eine nachträgliche Erhebung von Daten mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, da dies eine Sichtung des gesamten in Frage kommenden Aktenbestands für den gesamten Anfragezeitraum erforderlich gemacht hätte. Regierungsbezirk/Aktenführende Behörde Summe Darmstadt Kreis Bergstraße 207 Landkreis Darmstadt-Dieburg 40 Kreis Groß-Gerau ca. 24 Hochtaunuskreis ca. 100 Main-Kinzig-Kreis ca. 120 Main-Taunus-Kreis ca. 120 Odenwaldkreis 0 Kreis Offenbach 0 Rheingau-Taunus-Kreis 26 Wetteraukreis realistische Schätzung nicht möglich Stadt Bad Homburg v. d. Höhe 32 Stadt Darmstadt 2 Stadt Frankfurt am Main realistische Schätzung nicht möglich Stadt Hanau 30 Stadt Offenbach 23 Stadt Rüsselsheim 14 Stadt Wiesbaden 0 Gießen Landkreis Gießen ca. 100 Lahn-Dill-Kreis 1.138 Landkreis Limburg-Weilburg ca. 160 Landkreis Marburg-Biedenkopf ca. 1.600 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/332 Vogelsbergkreis ca. 160 Stadt Gießen ca. 100 Stadt Marburg ca. 286 Stadt Wetzlar ca. 82 Kassel Gemeinsamer Ordnungsbehördenbezirk für Stadt und Landkreis Fulda 168 Gemeinsamer Ordnungsbehördenbezirk für Stadt und Landkreis Kassel ca. 40 Landkreis Hersfeld-Rotenburg 107 Schwalm-Eder-Kreis ca. 150 Landkreis Waldeck-Frankenberg 57 Werra-Meißner-Kreis 95 Frage 3. Wie wurden in diesen Fällen die räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen auf den Bezirk der Aus- länderbehörde begründet? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln! Die maßgeblichen Gründe für eine Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. Überwiegend wird eine derartige Auflage verfügt, wenn die Aufenthaltsbeendigung bevorsteht oder die geduldeten Ausländerinnen und Ausländer bei der Pass- bzw. Passersatzpapierbeschaffung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht mitwirken. Insbesondere in diesen Fällen soll mit der Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde der Gefahr des Untertauchens der Betroffenen , die sich den behördlichen Maßnahmen zu entziehen suchen, begegnet werden. Im Falle der verweigerten Mitwirkung sind die Ausländerbehörden gezwungen, die Identitätsklärung und Beschaffung von Heimreisedokumenten von Amts wegen zu betreiben. Die sich daraus ergebenden Maßnahmen verlangen eine jederzeitige Erreichbarkeit der Betroffenen. Ausländerbehörde Gründe  Regierungsbezirk Darmstadt Kreis Bergstraße kurze Fristen zur Überstellung im Dublin-Verfahren, fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung Landkreis Darmstadt-Dieburg mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung Kreis Groß-Gerau mangelnde Mitwirkung bei der Pass- bzw. Passersatzbeschaffung Hochtaunuskreis mangelnde Mitwirkung bei der Pass- bzw. Passersatzbeschaffung Main-Kinzig-Kreis mangelnde Mitwirkung bei der Pass- bzw. Passersatzbeschaffung und unmittelbar bevorstehende Abschiebungsmaßnahmen Main-Taunus-Kreis Straftaten und mangelnde Mitwirkung bei der Passbzw . Passersatzbeschaffung Odenwaldkreis entfällt Kreis Offenbach entfällt Rheingau-Taunus-Kreis Vorbereitung, Überwachung und Durchsetzung der bevorstehenden Ausreisen, begangene Straftaten und mangelnde Mitwirkung bei der Pass- bzw. Passersatzbeschaffung Wetteraukreis Straftaten oder mangelnde Mitwirkung bei der Pass- bzw. Passersatzbeschaffung Stadt Bad Homburg v. d. Höhe mangelnde Mitwirkung bei der Pass- bzw. Passersatzbeschaffung Stadt Darmstadt räumliche Beschränkung in den 2 Fällen erfolgte fehlerhaft und wird korrigiert Stadt Frankfurt am Main Bezug öffentlicher Leistungen; Asylfolgeantragsteller , denen eine Duldung und keine Gestattung ausgestellt werden Stadt Hanau mangelnde Mitwirkung bei der Pass- bzw. Passersatzbeschaffung , Dublin-Fälle und Asylfolgeantragsteller , denen eine Duldung und keine Gestattung ausgestellt wird Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/332 5 Stadt Offenbach Bindungswirkung aus Zuweisungsentscheidung im Asylverfahren besteht nach § 56 AsylVfG fort Stadt Rüsselsheim mangelnde Mitwirkung bei der Pass- bzw. Passersatzbeschaffung Stadt Wiesbaden entfällt  Regierungsbezirk Gießen Landkreis Gießen Aufenthaltsbeschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde wurden wegen geplanter und bevorstehender Aufenthaltsbeendigung veranlasst Lahn-Dill-Kreis Aufenthaltsbeschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde wurden wegen geplanter und bevorstehender Aufenthaltsbeendigung veranlasst Landkreis Limburg-Weilburg Aufenthaltsbeschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde wurden wegen geplanter und bevorstehender Aufenthaltsbeendigung veranlasst Landkreis Marburg-Biedenkopf Aufenthaltsbeschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde wurden wegen geplanter und bevorstehender Aufenthaltsbeendigung veranlasst Vogelsbergkreis Aufenthaltsbeschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde und vorübergehend auf den Regierungsbezirk Gießen wurden aufgrund geplanter und bevorstehender Aufenthaltsbeendigung veranlasst Stadt Gießen Aufenthaltsbeschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde und vorübergehend auf den Regierungsbezirk Gießen wurden aufgrund geplanter und bevorstehender Aufenthaltsbeendigung veranlasst Stadt Marburg regelmäßige Beschränkung des Aufenthalts auf den Bereich der Ausländerbehörde, der vorübergehende Aufenthalt wurde im Regierungsbezirk Gießen gestattet Stadt Wetzlar Aufenthaltsbeschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde wurden wegen geplanter und bevorstehender Aufenthaltsbeendigung veranlasst  Regierungsbezirk Kassel Gemeinsamer Ordnungsbehördenbezirk Ausländerwesen für Stadt und Landkreis Fulda regelmäßige Beschränkung des Aufenthalts auf den Bereich der Ausländerbehörde, der vorübergehende Aufenthalt wurde im Regierungsbezirk Kassel gestattet Landkreis Hersfeld-Rotenburg regelmäßige Beschränkung des Aufenthalts auf den Bereich der Ausländerbehörde, der vorübergehende Aufenthalt wurde im Regierungsbezirk Kassel gestattet Gemeinsamer Ordnungsbehördenbezirk Ausländerwesen für Stadt und Landkreis Kassel § 71 Abs. 7 AsylVfG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 AsylVfG - Asylfolgeantragsteller. Asylantragsteller erhalten eine Aufenthaltsgestattung mit einer räumlichen Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde , in dem sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet (§ 56 Abs. 1 AsylVfG) bzw. auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem der Aufenthalt zu nehmen ist (§ 56 Abs. 2 AsylVfG). Wird der Asylbewerber nach Ablehnung seines Antrages wegen einem Folgeantrag weiter geduldet, gilt die räumliche Beschränkung auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde fort (§ 71 Abs. 7 AsylVfG) Schwalm-Eder-Kreis Fortgeltung der räumlichen Beschränkung aus dem Asylverfahren (§ 56 Abs. 3 AsylVfG) Analoge Anwendung auf nach § 15a AufenthG zugewiesene Personen Landkreis Waldeck-Frankenberg Räumliche Beschränkung ist erforderlich, um das Untertauchen eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers zu erschweren und die Erfüllung der Ausreisepflicht besser zu überwachen Werra-Meißner-Kreis Fortgeltung der räumlichen Beschränkung aus dem Asylverfahren (§ 56 Abs. 3 AsylVfG). Analoge Anwendung auf nach § 15a AufenthG zugewiesene Personen 6 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/332 Frage 4. In wie vielen Fällen haben Ausländerbehörden im Land Hessen seit dem 18. Dezember 2012 wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 86 Abs. 1 AsylVfG und nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG Bußgelder verhängt? Bitte nach Ausländerbehörde, einschließlich der Erstaufnahmeeinrichtung Gießen, aufschlüsseln! Für den Fall, dass keine gesicherten Daten vorliegen, bitte die jeweiligen Ausländerbehörden nach Schätzwerten ersuchen. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die im betreffenden Zeitraum verhängten Bußgelder. Überwiegend konnten belastbare Daten gewonnen werden. Einige Ausländerbehörden mussten auf Schätzungen zurückgreifen, die jedoch vom Main-Taunus-Kreis und der Stadt Offenbach nicht zu leisten waren. Eine komplette Sichtung des in Betracht kommenden Aktenbestands zur vollständigen Beantwortung dieser Frage wäre nicht zu vertreten gewesen. Regierungsbezirk/Aktenführende Behörde Summe Darmstadt Kreis Bergstraße 0 Landkreis Darmstadt-Dieburg 10 Kreis Groß-Gerau 2 Hochtaunuskreis 0 Main-Kinzig-Kreis 27 Main-Taunus-Kreis realistische Schätzung nicht möglich Odenwaldkreis 0 Kreis Offenbach 2 Rheingau-Taunus-Kreis 1 Wetteraukreis 17 Stadt Bad Homburg v. d. Höhe 0 Stadt Darmstadt 0 Stadt Frankfurt am Main ca. 10 Stadt Hanau 0 Stadt Offenbach realistische Schätzung nicht möglich Stadt Rüsselsheim ca. 10 Stadt Wiesbaden 0 Gießen Landkreis Gießen 3 Lahn-Dill-Kreis 55 Landkreis Limburg-Weilburg 13 Landkreis Marburg-Biedenkopf 5 Vogelsbergkreis 10 Stadt Gießen 0 Stadt Marburg 0 Stadt Wetzlar 5 Hessische Erstaufnahmeeinrichtung Gießen 0 Kassel Gemeinsamer Ordnungsbehördenbezirk für Stadt und Landkreis Fulda 15 Gemeinsamer Ordnungsbehördenbezirk für Stadt und Landkreis Kassel 0 Landkreis Hersfeld-Rotenburg 3 Schwalm-Eder-Kreis 0 Landkreis Waldeck-Frankenberg 2 Werra-Meißner-Kreis 0 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/332 7 Frage 5. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 85 Nr. 2 AsylVfG und nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sind bzw. waren bei den Staatsanwaltschaften im Land Hessen seit dem 18. Dezember 2012 anhängig ? Bitte nach Staatsanwaltschaft aufschlüsseln! Frage 6. Wie viele Strafverfahren nach § 85 Nr. 2 AsylVfG und nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sind bei Gerichten im Land Hessen seit dem 18. Dezember 2012 anhängig bzw. wie viele Verurteilungen wegen § 85 Nr. 2 AsylVfG und nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG wurden seit dem 18. Dezember 2012 von Gerichten im Land Hessen verhängt? Bitte nach Gericht aufschlüsseln! Die Fragen 5. und 6. werden zusammen beantwortet. Die angefragten Zahlen werden nicht bzw. nicht durchgehend statistisch erfasst. Aus den Fachanwendungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften lassen sich lediglich die Gesamtzahl aller Verfahren nach § 85 AsylVfG und die Gesamtzahl aller Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz insgesamt bzw. nach § 95 AufenthG - in welchen eine Vielzahl von Verstößen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen normiert sind - entnehmen. Zu einzelnen Tatbestandsalternativen wie den angefragten § 85 Nr. 2 AsylVfG und § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sind keine validen statistischen Aussagen möglich. Frage 7. Gegen wie viele Asylsuchende wurde seit dem 18. Dezember 2012 während ihrer Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung Gießen Bußgelder nach § 86 Abs. 1 AsylVfG verhängt oder Strafantrag wegen wiederholten Verstoßes nach § 85 Nr. 2 AsylVfG gestellt? Die zuständige Zentrale Ausländerbehörde beim Regierungspräsidium Gießen hat keine Bußgelder wegen Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung gegen Asylsuchende während ihrer Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen verhängt oder Strafanträge gestellt. Wiesbaden, 3. Juni 2014 Peter Beuth