Kleine Anfrage der Abg. Faeser, Eckert, Franz, Gnadl, Hartmann, Holschuh und Rudolph (SPD) vom 03.05.2016 betreffend Kennzeichnungspflicht der hessischen Polizei und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Im Dezember 2014 wurde bei der hessischen Polizei die numerische Kennzeichnung eingeführt. Diese besteht aus einer fünfstelligen Ziffernkombination mit vorangestellter Hessenkennung "HE". Die Ausgabe der Kennzeichnungsnummern erfolgte in einem ersten Schritt an die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums (HBPP). Die Kennzeichnung wurde von den Kräften der Einsatzeinheiten erstmals am 9. März 2015 im Rahmen des PEGIDA-Einsatzes und am 18. März 2015 bei der Einsatzlage "Eröffnung der EZB" in Frankfurt am Main getragen. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Ministerin der Justiz wie folgt: Frage 1. Welche Kosten hat die Einführung der Kennzeichnungspflicht ausgelöst? Es wurden bisher rund 14.000 Bedienstete der hessischen Polizei mit numerischer Kennzeichnung ausgestattet. Die Ausstattung erfolgte mit jeweils 3 Sets unterschiedlicher Nummern à jeweils 4 Schilder. Beschafft wurde jedoch bereits die Ausstattung für 14.508 Bedienstete (174.096 Einzelschilder), um so personellen Fluktuationen zu begegnen. Die Gesamtkosten für die Herstellung beliefen sich auf 195.417,15 €. Die Kosten der Umrüstung der Einsatzjacken lassen sich nicht feststellen, da die hessische Justiz , die diese Umrüstungsmaßnahme durchgeführt hat, lediglich Stundensätze für die geleisteten Arbeiten in Rechnung stellt. Eine Aufschlüsselung der Rechnungen nach Ausgaben, Umrüstung und Näharbeiten an beschädigten Stücken der Sonderbekleidung ist nicht möglich. Frage 2. a) Wie viele Strafanzeigen und Aufsichtsbeschwerden gegen Polizeibeamtinnen und -beamte wurden in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 gestellt? Über die abgefragten Daten werden keine regelmäßigen Statistiken geführt. Diese wurden daher bei den Polizeipräsidien abgefragt. Die Anzahl an Strafanzeigen und Aufsichtsbeschwerden gegen Polizeibeamtinnen und -beamte in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 bis zum Stichtag 30. April 2016 gliedert sich danach wie folgt: 2013 2014 2015 2016 (bis 30.04.) Strafanzeigen 441 426 351 181 Aufsichtsbeschwerden 649 540 539 144 Frage 2. b) Wie viele Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden wurden unter Nennung der Kennzeichnungsnummer nach Einführung der Kennzeichnungspflicht gestellt? Bisher kam es lediglich in einem Fall zu einem offensichtlichen Notieren der Nummer und anschließendem Erstatten einer Strafanzeige wegen Beleidigung. Eingegangen am 19. Juli 2016 · Ausgegeben am 27. Juli 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3334 19. 07. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3334 Frage 2. c) Wie viele der zu 2 a und b genannten Verfahren kamen zum Abschluss und mit welchem Ergebnis ? Die unter 2 a genannten Verfahren kamen zu folgenden Abschlüssen: Strafanzeigen: 2013 2014 2015 2016 (bis 30.04.) Rücknahme 1 - - - Ermittlungsverfahren nicht eröffnet 25 25 16 5 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 340 300 216 33 Einstellung nach §§ 153 ff. StPO 36 37 21 3 Freispruch 2 1 - - Strafbefehl/Verurteilung 15 15 11 1 noch nicht abgeschlossen 16 39 82 138 Verweis auf Privatklageweg 5 7 5 1 Abgabe an zuständige Behörde 1 2 - - Aufsichtsbeschwerden: 2013 2014 2015 2016 (bis 30.04.) unbegründet 557 465 452 107 teilweise begründet 40 23 29 6 begründet 22 24 13 4 noch nicht abgeschlossen 3 8 21 18 Rücknahme 2 1 2 abgebrochen wegen Kündigung 1 - - - betroffener Beamter nicht festzustellen 6 2 2 - mit strafrechtlicher Relevanz 17 16 19 9 Abgabe an zuständige Behörde 1 1 1 - Das unter 2 b genannte Verfahren wurde mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wiesbaden, 4. Juli 2016 Peter Beuth