Kleine Anfrage der Abg. Hofmann und Rudolph (SPD) vom 03.05.2016 betreffend Beihilfeberechtigung für Ehepartner und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragesteller: In Hessen orientiert man sich bei der Frage, wann Beihilfeberechtigte für ihren Ehepartner Anspruch auf Leistungen der Beihilfe haben, an dem steuerlichen Grundfreibetrag als Einkommensgrenze des Ehegatten. Andere Länder legen eine höhere Grenze fest. Beispielsweise können Ehepartner in Baden-Württemberg bis zu 18.000 € verdienen. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, wird die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet : Frage 1. Plant die Landesregierung in dieser Legislaturperiode eine Erhöhung der Einkommensgrenze? Nein, die Landesregierung plant keine Erhöhung der Einkommensgrenze. Frage 2. Wenn ja, in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt? Aufgrund der Beantwortung der Frage 1 erübrigt sich eine Beantwortung dieser Frage. Frage 3. Wenn nein, welche Gründe führt die Landesregierung für die niedrige Einkommensgrenze an? Die Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) legt keine eigene beihilfespezifische Ehegatteneinkommensgrenze fest sondern orientiert sich bei der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Ehegatten am steuerlichen Grundfreibetrag, § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeih- VO, § 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Diese Festlegung der Ehegatteneinkunftsgrenze erfolgte zum 1. Juni 1996 durch das Haushaltsbegleitgesetz 1996, das aus der Mitte des Landtages eingebracht wurde. Tragend hierfür war die Überlegung, dass ab Einkünften in Höhe des steuerlichen Grundfreibetrages die Finanzierung eines vollen Krankenversicherungsschutzes aus eigenen Mitteln zumutbar ist. In diesen Fällen gebietet es daher die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht, zu den Krankheitskosten des Ehegatten eine Beihilfe zu gewähren, wenn dieser über ein eigenes Einkommen verfügt, das ihm eine ausreichende Krankenvorsorge ermöglicht oder wenn die Aufwendungen des Ehegatten von einer eigenen Krankenversicherung weitgehend gedeckt werden. Hierbei wird nach der Art der Einkünfte nicht unterschieden, alle steuerlichen Einkunftsarten werden gleich behandelt, bei Renten wird nur der steuerliche Anteil betrachtet. Das VG Darmstadt hat in seinem Urteil vom 15. März 2001, Az. 1 E 1447/97 (3) zur Höhe der Einkommensgrenze ausgeführt, dass die hessische Regelung zwar hinsichtlich dieser Grenze den - seinerzeit - niedrigsten Betrag ansetze, sich aber hinsichtlich des Kriteriums der Orientierung am steuerlichen Grundfreibetrag immer noch im Rahmen des bundesweiten Beihilfestandards bewege. Auch das Land Rheinland-Pfalz hat in seinem Beihilferecht für Eheschließungen ab dem 1. Januar 2012 eine entsprechende Regelung eingeführt. Eingegangen am 9. Juni 2016 · Bearbeitet am 13. Juni 2016 · Ausgegeben am 17. Juni 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3336 09. 06. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3336 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Land Baden-Württemberg durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677) und das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2013 (GBl. S. 304) seine Ehegatteneinkommensgrenze in der Beihilfe zum 1. Januar 2013 für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Ehen von 18.000 € auf 10.000 € herabgesetzt hat. Wiesbaden, 27. Mai 2016 Peter Beuth