Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 12.05.2016 betreffend Abordnungen an Schulämter und Antwort des Kultusministers Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie viele Stellen der schulfachlichen Aufsicht sind in Hessen derzeit vorhanden? In der schulfachlichen Aufsicht sind in Hessen derzeit 115 Stellen vorhanden. Frage 2. Wie viele Stellen der schulfachlichen Aufsicht werden derzeit kommissarisch durch Abordnungen abgedeckt? (Bitte unter Nennung des jeweiligen Standorts des Schulamts) Frage 3. Wie lange bestehen diese Abordnungen bereits jeweils? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Die derzeitigen (Stand: Mai 2016) Abordnungen auf Stellen in der schulfachlichen Aufsicht, ihre Verteilung auf die Staatlichen Schulämter sowie der jeweilige Abordnungsbeginn werden nachfolgend dargestellt: Staatliches Schulamt in Stellenumfang Abordnung seit Bebra 1,0 0,54 01.09.15 01.11.15 Darmstadt 1,6 18.04.15 Frankfurt 1,0 25.08.14 Friedberg 0,4 0,8 10.04.16 07.09.15 Fritzlar 0,5 0,38 01.08.15 02.05.16 Fulda 0,23 01.08.15 Gießen 1,0 0,5 26.06.15 07.03.16 Hanau 1,0 01.02.16 Heppenheim -- -- Kassel -- -- Marburg 2,0 01.08.15 Offenbach 1,0 0,6 01.02.16 01.02.16 Rüsselsheim 1,0 0,73 01.08.14 01.08.15 Wiesbaden 1,0 0,75 01.02.16 01.05.16 Weilburg 0,5 0,5 0,98 11.11.15 12.10.15 07.09.15 Eingegangen am 15. Juni 2016 · Bearbeitet am 15. Juni 2016 · Ausgegeben am 17. Juni 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3383 15. 06. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3383 Frage 4. Setzt die Landesregierung das Instrument der Abordnungen in diesem Bereich bewusst ein, um potenzielle Kandidatinnen und Kandidaten für Planstellen der schulfachlichen Aufsicht auf ihre Eignung vorab zu beobachten? Die Landesregierung stellt sicher, dass bei abgeordneten Lehrkräften, denen die anspruchsvollen aufsichtlichen Aufgaben anvertraut werden, hervorragende Ausgangsqualifikationen vorliegen und dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten während der Abordnung kontinuierlich erweitern . Dies ist im Sinne einer zielorientierten Personalentwicklung sowohl für die Bewerberinnen und Bewerber selbst wie auch aus Sicht des Dienstherrn nutzbringend. Wird eine Stelle ausgeschrieben , erfolgt die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese. Frage 5. Bei wie vielen der Abordnungen zur schulfachlichen Aufsicht handelt es sich um Teilabordnungen von Schulleiterinnen oder Schulleitern? Insgesamt sind vier Schulleiterinnen bzw. Schulleiter zur schulfachlichen Aufsicht an ein Schulamt teilabgeordnet. Davon ist eine Person aber vollständig in der Bildungsverwaltung tätig. Frage 6. Trifft es zu, dass die entsprechenden Personen unter 5., die sowohl für die originären Aufgaben als Schulleiterinnen und Schulleiter als auch für die schulfachliche Aufsicht zuständig sind, sich im Konfliktfall selbst bzw. einen ihnen durch die Kooperation der Schulen bekannten und kollegialen Personenkreis zu kontrollieren haben? Die Staatlichen Schulämter sind sorgsam darauf bedacht, dass keine bzw. keiner der teilabgeordneten Schulleiterinnen bzw. Schulleiter mit der Aufsicht über die eigene Schule betraut ist. Dies betrifft auch die in der Antwort zu Frage 5 genannten konkreten Fälle. Wenn Schulleiterinnen bzw. Schulleiter nicht ohnehin an einem anderen Schulamt eingesetzt sind als demjenigen, zu dessen Aufsichtsbereich ihre Schule gehört, übernehmen andere Dezernentinnen bzw. Dezernenten die Aufsicht über die betreffende Schule. Dass an ein Schulamt teilabgeordnete Schulleiterinnen und Schulleiter Schulen beaufsichtigen, deren Akteure sie durch schulische Kooperationen oder aus anderen Gründen kennen, kann nicht ausgeschlossen werden und ist weder rechtlich noch fachlich zu beanstanden. Im Zuge einer professionellen Rollenwahrnehmung können die Betroffenen grundsätzlich gleichwohl angemessen agieren. Besteht im Einzelfall ein die unvoreingenommene Aufgabenerledigung tangierendes Näheverhältnis, werden die aufsichtlichen Zuständigkeiten anders verteilt. Frage 7. Wie bewertet die Landesregierung diesen Rollenkonflikt, der durch die unterschiedliche Aufgabendefinition für Schulleitung und Schulaufsicht im Hessischen Schulgesetz (HSchG) vorgegeben ist? Aus Sicht der Landesregierung besteht dieser Rollenkonflikt nicht, weil bereits im Vorfeld geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um ihn nicht entstehen zu lassen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Wiesbaden, 6. Juni 2016 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz