Kleine Anfrage der Abg. Geis (SPD) vom 12.05.2016 betreffend "Geldlehrer" an hessischen Schulen und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung der Fragestellerin: Laut einem Artikel im "Wiesbadener Kurier" vorn 11.05.16 unterrichten freie Finanzberater ehrenamtlich als sogenannte "Geldlehrer" an zwei Wiesbadener Schulen im Rahmen der Fächer Politik, Wirtschaft oder Arbeitslehre in 20 bis 25 Doppelstunden Themen wie Altersvorsorge, Geldanlagen und Immobilienfinanzierung . Weiter heißt es in dem Artikel, dass die "Geldlehrer" in dem 2010 gegründeten Verein "Geldlehrer e.V." organisiert sind. Auf der Homepage des Vereins heißt es, dass 109 Geldlehrer in Deutschland, Österreich und der Schweiz an 144 Schulen im Einsatz sind. Für ihren Einsatz in den Schulen absolvieren sie eine dreitägige Schulung, die sie selbst finanzieren (Kosten 2.900 €). Die Schüler erhalten im Unterricht einen Taschenrechner und das Buch des Vorstandsmitglieds Grischa Schulz "Geldschule 3.0". Vorbemerkung des Kultusministers: Grundsätzlich ist das Thema Finanzbildung der Verbraucherbildung zuzuordnen. Hessen orientiert sich hier an der Empfehlung der Kultusministerkonferenz (KMK) "Verbraucherbildung an Schulen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.09.2013). Die Empfehlung beinhaltet, dass das Thema "Finanzen, Marktgeschehen und Verbraucherrecht (z.B. bewusster Umgang mit Geld, Finanzprodukte, Geldanlage, Kreditformen, private Absicherung und Altersvorsorge, Werbung und Konsum) alters- und zielgruppenspezifisch sowie schulform- bzw. schulstufenspezifisch in den schulischen Bildungs- und Erziehungsprozess integriert werden sollte. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, dass die Bildungsverwaltung den Schulen Gestaltungsspielräume eröffnet, um Aspekte der Verbraucherbildung z.B. in Form von Projekten, Wettbewerben oder regelmäßigen Aktionen auf vielfältige Art und Weise fächerübergreifend oder im Rahmen des Schulprogramms in den schulischen Lernprozess zu integrieren. Die Verbraucherbildung kann in Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern (z.B. öffentlichen Einrichtungen , Verbänden oder Unternehmen) erfolgen. Wichtig für die Nutzung dieser außerschulischen Angebote durch die Schulen bzw. Lehrkräfte ist, dass sich diese inhaltlich am schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag orientieren, den Gegebenheiten der einzelnen Schule gerecht werden und damit die Schulqualität fördern. Das Gebot der Neutralität ist zu beachten. Grundlagen des Unterrichts in Fragen der Verbraucherbildung sind im Sinne des Beutelsbacher Konsenses die Prinzipien des Überwältigungsverbotes, des Kontroversitätsgebotes und der Schülerorientierung. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. An welchen Schulen in Hessen unterrichten freie Finanzberater ehrenamtlich? Die Schulen entscheiden über außerschulische Angebote in eigener Verantwortung unter Einbeziehung der Gremien der Schulgemeinde. Die Angebote werden von den Schulen wahrgenommen , ohne dass eine staatliche Lenkungsfunktion besteht. Eine Abfrage an über 2.000 hessischen Schulen wurde nicht durchgeführt, da diese mit einem unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand und einem erheblich längeren Bearbeitungszeitraum verbunden wäre. Eingegangen am 16. Juni 2016 · Bearbeitet am 16. Juni 2016 · Ausgegeben am 21. Juni 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3384 16. 06. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3384 Frage 2. In welchem (Schul)Curriculum/Lehrplan sind die Themen Altersvorsorge, Geldanlagen und Immobilienfinanzierung formuliert? Die genannten Themen gehören zur Verbraucherbildung, die in Hessen den besonderen Bildungs - und Erziehungsaufgaben der Schulen nach § 6 Abs. 4 HSchG zuzuordnen ist und fachübergreifend unterrichtet wird. Über die inhaltliche und unterrichtsorganisatorische Umsetzung im Rahmen der Stundentafeln und der Lehrpläne entscheidet die Gesamtkonferenz der einzelnen Schule auf der Grundlage einer Konzeption der jeweils zuständigen Konferenz der Lehrkräfte. Im Unterrichtsfach Politik und Wirtschaft (PoWi), das an Schulen mit gymnasialem Bildungsgang sowie mit den Bildungsgängen Haupt- und Realschule unterrichtet wird, werden Fragen des Konsums und Verbraucherschutzes im ökonomischen, politischen und gesellschaftlichen Kontext behandelt. Das Fach Politik und Wirtschaft ist seit 2002 Leitfach der ökonomischen Bildung an hessischen Schulen. Inhalte der Verbraucherbildung werden darüber hinaus fachübergreifend in nahezu allen anderen Fächern, insbesondere in Deutsch, Mathematik, den Naturwissenschaften , Sport, Erdkunde und Geschichte, aufgegriffen. An Haupt- und Realschulen werden verbraucherschutzrelevante Inhalte zudem im Fach Arbeitslehre thematisiert. Auf Aspekte der Verbraucherbildung wurde bei der Erstellung des Kerncurriculums für die Sekundarstufe I (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) im Fach Politik und Wirtschaft ein besonderer Schwerpunkt gelegt: Die Einhaltung der Prinzipien des Beutelsbacher Konsenses (Überwältigungsverbot , Kontroversitätsgebot, Schülerorientierung) wird im Kerncurriculum für Politik und Wirtschaft für die Sekundarstufe I ausdrücklich eingefordert. Die Angebote der Wirtschaft werden aus verschiedenen Perspektiven betrachtet, etwa aus der Sicht kritische Verbraucherin /kritischer Verbraucher und zukünftige Teilnehmerin/zukünftiger Teilnehmer am Erwerbsleben mit den Möglichkeiten der Selbstständigkeit oder der abhängigen Beschäftigung. Beachtet werden dabei neben den individuellen Gestaltungsmöglichkeiten auch die Chancen organisierter Interessenwahrnehmung, z.B. durch Verbraucherverbände oder Gewerkschaften und Unternehmerverbände (Inhaltsfeld Wirtschaft). Bezüglich der Verbraucherbildung im Fach Arbeitslehre an Haupt- und Realschulen stehen die Bedingungen der Entstehung und Verwendung von Einkommen, die zu einer befriedigenden Existenzsicherung und Lebensführung führen können, im Mittelpunkt. In diesem Zusammenhang wird unter dem Aspekt der "Verwendung" von Einkommen auch der Fokus auf die Bedingungen individuellen Konsums im Zusammenhang mit Marketingstrategien und Marktmechanismen gelegt (Inhaltsfeld Ökonomisch geprägte Situationen und Strukturen des Zusammenlebens ). Entsprechende Kompetenzen sind im jeweiligen bildungsgangbezogenen Kerncurriculum für die Fächer Politik und Wirtschaft sowie Arbeitslehre für die Sekundarstufe I formuliert, die im Folgenden aufgeführt werden: Bildungsstandards und Inhaltsfelder, Das neue Kerncurriculum für Hessen, Sekundarstufe I - Bildungsgang Hauptschule, Politik und Wirtschaft, S.21 ff.: Die Lernenden können: die eigene ökonomische Situation kriteriengeleitet analysieren, Angebote auf dem Konsumgütermarkt und zu Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mit Unterstützung kriteriengeleitet analysieren, Zielkonflikte in wirtschaftlichen Entscheidungssituationen in Ansätzen beschreiben (Analysekompetenz), mit Unterstützung die eigene ökonomische Situation aufgrund der geleisteten Analyse anhand von weitgehend selbstständig entwickelten Maßstäben beurteilen, Angebote auf dem Konsumgütermarkt und zu Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mit Unterstützung kritisch beurteilen, eigene und begründete Lösungen für Zielkonflikte in wirtschaftlichen Zusammenhängen in Ansätzen entwickeln (Urteilskompetenz), Konsumentenentscheidungen als kritische Verbraucherinnen und Verbraucher - auch im Sinne von Nachhaltigkeit - begründet treffen, in Ansätzen eigene und begründete Lösungen für Zielkonflikte in wirtschaftlichen Zusammenhängen in Handlungssituationen konsequent umsetzen (Handlungskompetenz). Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3384 3 Bildungsstandards und Inhaltsfelder, Das neue Kerncurriculum für Hessen, Sekundarstufe I - Bildungsgang Realschule, Politik und Wirtschaft, S.21 ff.: Die Lernenden können: die eigene ökonomische Situation kriteriengeleitet analysieren, Angebote auf dem Konsumgütermarkt und zu Finanz- und Versicherungsdienstleistungen kriteriengeleitet analysieren, Zielkonflikte in wirtschaftlichen Entscheidungssituationen beschreiben (Analysekompetenz), die eigene ökonomische Situation aufgrund der geleisteten Analyse anhand von weitgehend selbstständig entwickelten Maßstäben beurteilen, Angebote auf dem Konsumgütermarkt und zu Finanz- und Versicherungsdienstleistungen weitgehend selbstständig kritisch beurteilen, eigene und begründete Lösungen für Zielkonflikte in wirtschaftlichen Zusammenhängen entwickeln (Urteilskompetenz), Konsumentenentscheidungen als kritische Verbraucherinnen und Verbraucher - auch im Sinne von Nachhaltigkeit - begründet treffen, weitgehend selbstständig eigene und begründete Lösungen für Zielkonflikte in wirtschaftlichen Zusammenhängen in Handlungssituationen konsequent umsetzen (Handlungskompetenz). Bildungsstandards und Inhaltsfelder, Das neue Kerncurriculum für Hessen, Sekundarstufe I - Bildungsgang Gymnasium, Politik und Wirtschaft, S.21.ff.: Die Lernenden können: die eigene ökonomische Situation kriteriengeleitet analysieren, Angebote auf dem Konsumgütermarkt und zu Finanz- und Versicherungsdienstleistungen kriteriengeleitet analysieren, Zielkonflikte in wirtschaftlichen Entscheidungssituationen umfassend beschreiben (Analysekompetenz ), die eigene ökonomische Situation aufgrund der geleisteten Analyse anhand von selbstständig entwickelten Maßstäben beurteilen, Angebote auf dem Konsumgütermarkt und zu Finanzund Versicherungsdienstleistungen selbstständig kritisch beurteilen, eigene und begründete Lösungen für Zielkonflikte in wirtschaftlichen Zusammenhängen entwickeln (Urteilskompetenz ), Konsumentenentscheidungen als kritische Verbraucherinnen und Verbraucher - auch im Sinne von Nachhaltigkeit - begründet treffen, selbstständig eigene und begründete Lösungen für Zielkonflikte in wirtschaftlichen Zusammenhängen in Handlungssituationen konsequent umsetzen (Handlungskompetenz). Bildungsstandards und Inhaltsfelder, Das neue Kerncurriculum für Hessen, Sekundarstufe I - Bildungsgang Hauptschule, Arbeitslehre, S.17 ff.: Die Lernenden können: Rahmenbedingungen für individuelle Konsumentscheidungen beschreiben (Analysekompetenz ), Konsumentscheidungen nach verschiedenen Kriterien bewerten, die ökonomischen Interessen verschiedener Gruppen beschreiben und bewerten, die eigene Lebensführung in Bezug auf das persönliche Ressourcenmanagement überprüfen und bewerten (Urteilskompetenz), Waren, Dienstleistungen, technische Produkte und Verfahren untersuchen (Handlungskompetenz ). Bildungsstandards und Inhaltsfelder, Das neue Kerncurriculum für Hessen, Sekundarstufe I - Bildungsgang Realschule, Arbeitslehre, S.17 ff.: Die Lernenden können: Rahmenbedingungen für individuelle Konsumentscheidungen beschreiben und ordnen (Analysekompetenz ), Konsumentscheidungen nach verschiedenen Kriterien bewerten, die ökonomischen Interessen verschiedener Gruppen beschreiben und bewerten, die eigene Lebensführung in Bezug auf das persönliche Ressourcenmanagement überprüfen und bewerten (Urteilskompetenz), Lösungen für wirtschaftliche Probleme entwickeln, umsetzen und auswerten, Waren, Dienstleistungen , technische Produkte und Verfahren untersuchen (Handlungskompetenz). 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3384 Frage 3. Werden weitere Themen durch freie Finanzberater unterrichtet? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Frage 4. Wie wird dieser Unterricht schulisch bewertet? Grundsätzlich ist Unterricht durch Lehrkräfte zu erteilen, es sei denn, es wurde im Einzelfall gemäß § 62 Hessisches Lehrerbildungsgesetz vom 28. September 2011 (GVBl. I 2011, S. 590 vom 24.10.2011) eine Unterrichtserlaubnis durch das zuständige Staatliche Schulamt oder die Hessische Lehrkräfteakademie erteilt. Gemäß § 7 der Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (Aufsichtsverordnung - AufsVO), (ABl. 2014, S. 2 vom 15.01.2014) obliegt die Aufsicht während des Unterrichts ausschließlich der unterrichtenden Person oder den unterrichtenden Personen. Außerschulische Angebote, die der Finanzbildung dienen, können zur Vertiefung und Unterstützung , beispielsweise im Rahmen der Fächer Politik und Wirtschaft oder Arbeitslehre, zeitlich begrenzt in den Unterricht integriert werden. Dies erfolgt unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der §§ 1 bis 3 HSchG, der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Konferenzbeschlüsse sowie auf der Grundlage der curricularen Vorgaben des Landes. Frage 5. Unterrichten andere Berater als "Geldlehrer" an den hessischen Schulen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Frage 6. Wie beurteilt sie den Einsatz von Finanz- und Vermögensberatern als ehrenamtliche Lehrkräfte? Nach § 127 HSchG Abs. 1 und 2 ist die Schule im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbstständig in der Planung und Durchführung des Unterrichts und des Schullebens, in der Erziehung sowie in der Leitung, Organisation und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten. Die Befugnis der Schule, Unterricht, Schulleben und Erziehung selbstständig zu planen und durchzuführen, darf durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Anordnungen der Schulaufsicht nicht unnötig eingeengt werden. Lehrerin oder Lehrer im Sinne des Hessischen Schulgesetzes ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Im Zuge der oben dargelegten Ausgestaltung der Selbstständigkeit der Schulen ist jedoch in § 16 Abs. 4 HScHG geregelt, dass die Mitarbeit von Eltern und anderen geeigneten Personen im Unterricht und an Angeboten der Schule möglich ist. Gemäß § 7 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438) können mit dem Einverständnis der unterrichtenden Lehrerin oder des unterrichtenden Lehrers und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters im Rahmen der von der Schulkonferenz festgelegten Grundsätze Eltern und andere Personen, die sich freiwillig hierzu bereitfinden, im Unterricht und bei besonderen schulischen Veranstaltungen zeitlich begrenzt und die Lehrkraft unterstützend mitwirken. Die Grundsätze der Mitwirkung beschließt die Schulkonferenz auf der Grundlage einer Konzeption der Konferenzen der Lehrkräfte. Die dienstrechtlichen Vorgaben gemäß der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ABl. 2011, S. 870 vom 15.12.2011) müssen eingehalten werden. Gemäß der Dienst- und Fachaufsicht haben die Staatlichen Schulämter die Verpflichtung, möglichen Hinweisen auf rechtliche Verstöße in geeigneter Weise nachzugehen. Frage 7. Wie bewertet sie die Einschätzung der Verbraucherzentralen, dass die Darstellungen der "Geldlehrer " oft einseitig sind, wichtige Themen, wie Falschberatung oder Überversicherung ausgespart und im Unterricht Produkte wie Lebensversicherungen oder Bausparverträge nahegelegt werden? Derzeit liegen dem Hessischen Kultusministerium bezüglich des Einsatzes der "Geldlehrer" keine Hinweise seitens der Schulen bzw. der Staatlichen Schulämter auf eine solche Beeinflussung bzw. Werbung vor. Grundsätzlich gilt, dass die unterrichtenden Lehrkräfte sowie die Schulleiterin bzw. der Schulleiter dafür Sorge tragen müssen, dass beim Einsatz von außerschulischen Personen im Unterricht die entsprechende Neutralität gewahrt wird und insbesondere im Fach Politik und Wirt- Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3384 5 schaft die Prinzipien des Überwältigungsverbotes, des Kontroversitätsgebotes und der Schülerorientierung eingehalten werden. Entstehen im Verlauf des Unterrichtsvorhabens erhebliche Bedenken , die Mitarbeit fortzusetzen, so muss diese umgehend beendet werden. Darüber hinaus begrüßt die Hessische Landesregierung die vielfältigen Angebote der Verbraucherzentralen zum Thema Verbraucher- bzw. Finanzbildung und weist die Schulen regelmäßig auf diese Angebote hin. Dazu gehören die Internetseite "Lehrerinfothek" der Verbraucherzentrale Hessen e.V., die in Kooperation mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung und dem Hessischen Kultusministerium erstellt wurde (www.lehrer.verbraucher.de), sowie der "Materialkompass Verbraucherbildung" (www.materialkompass.de) von der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv). Frage 8. Wie wird sichergestellt, dass keine unerlaubte Werbung im Klassenzimmer stattfindet? Von der Schulgemeinde ausdrücklich gewünschte Aktivitäten zur Öffnung der Schule sind zu befürworten. Gemäß § 86 Abs. 3 HSchG ist in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. § 10 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011 (ABl. 2011, S. 870 vom 15.12.2011) legt zudem fest, dass eine über die Nennung einer zuwendenden Person oder Einrichtung, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung an Schulen unzulässig ist. Die Verantwortung für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben obliegt der Schulleitung. Auch hier gilt, dass die Staatlichen Schulämter gemäß der Dienst- und Fachaufsicht die Verpflichtung haben, möglichen Hinweisen auf rechtliche Verstöße in geeigneter Weise nachzugehen. Frage 9. Ist das Buch "Geldschule 3.0" durch das Kultusministerium geprüft worden? Schulbücher und digitale Lehrwerke nach § 10 des HSchG bedürfen vor ihrer Einführung an Schulen und ihrer Verwendung im Unterricht einer Zulassung. Dies gilt auch dann, wenn die Beschaffung von Schulbüchern und digitalen Lehrwerken nicht aus Mitteln des Landes erfolgt. Schulbücher sind solche Druckwerke, die für den Gebrauch durch Schülerinnen und Schüler bestimmt sind, der Umsetzung der Lehrpläne bzw. Curricula dienen und den Unterrichtsstoff mindestens einer Jahrgangsstufe in der Regel eines Fachs enthalten, also die klassischen Schulbücher oder Schulbücher im engeren Sinne. Daneben werden im Unterricht aber auch zahlreiche andere Veröffentlichungen verwendet, die nur Teilbereiche des Unterrichtsstoffs abdecken oder als ergänzende Materialien herangezogen werden (z.B. Themenhefte, Quellensammlungen etc.). Diese werden als sonstige Schriften bezeichnet . Dazu gehören auch Lektüren und Ganzschriften wie das Buch "Geldschule 3.0", das größtenteils Mathematikaufgaben zur %- und Zinsrechnung, ergänzt durch historische Einordnungen , wie z.B. zur Entstehungsgeschichte des Geldes, enthält. Insofern handelt es sich nicht um Unterrichtsinhalte, die den Fachunterricht ersetzen, sondern um Materialien, die zur Anwendungsorientierung in den Fächern Mathematik, Geschichte und Politik und Wirtschaft eingesetzt werden können. Gemäß § 4 der Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern und digitalen Lehrwerken (ABl. 2013, S. 274 vom 17.06.2013) fällt die Zulassung sonstiger Schriften in die Zuständigkeit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters. Diese treffen ihre Entscheidung nicht im freien Ermessen , sondern nach § 86 Abs. 3 HSchG, wonach die Schule nach dem Grundsatz der Neutralität in weltanschaulichen, religiösen und politischen Fragen zu gestalten ist. Wiesbaden, 10. Juni 2016 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz