Kleine Anfrage der Abg. Dr. Sommer und Roth (SPD) vom 18.05.2016 betreffend Taubblindenassistenz in Hessen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung der Fragestellerinnen: Die Unterstützung taubblinder und hör-sehbehinderter Menschen durch Assistenzkräfte ist elementar. damit sie am Leben teilhaben können. Die Assistenz muss allen Betroffenen sicher und barrierefrei zur Verfügung stehen. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Die Hessische Landesregierung beabsichtigt im Zuge der für 2017 geplanten Neuauflage des Hessischen Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, das Thema und insbesondere die Situation von taubblinden bzw. hör-sehbeeinträchtigten Menschen deutlich intensiver aufzugreifen, als dies noch im ersten Aktionsplan aus dem Jahr 2012 der Fall war. Die in Aussicht stehenden Maßnahmen zielen sowohl auf eine bessere Datenlage als auch auf unmittelbare Erkenntnisse zur Lebenssituation den sogenannten besonders verletzlichen Gruppen der Menschen mit Behinderungen ab. In diesem Kontext ist geplant, dass sowohl Institutionen des Landes, der Kommunen sowie unabhängige wissenschaftliche Akteure in den Prozess eingebunden werden. Da die Abrufe von Zahlen bzgl. Taubblindheit in der Vergangenheit bei vergleichsweise hohem Aufwand zu überschaubaren und wenig validen Ergebnissen geführt haben, werden die Fragen eins bis sieben der vorliegenden Kleinen Anfrage vor dem oben dargestellten Hintergrund in einer zusammengefassten Stellungnahme beantwortet. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele taubblinde bzw. wie viele hör-sehbehinderte Menschen gibt es jeweils in Hessen? Frage 2. Wie viele Menschen der Gruppen nach Frage 1 haben in den letzten fünf Jahren eine Assistenz beantragt und die auch genehmigt bekommen? Frage 3. Wie viele Menschen der Gruppen nach Frage 1 haben in den letzten fünf Jahren eine Assistenz beantragt, aber nicht genehmigt bekommen? Was waren die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ? Frage 4. Wie hoch ist der durchschnittliche Umfang der Assistenz? Welchen Kosten werden erstattet? Frage 5. Wie viele ausgebildete Fachkräfte, die entsprechende Assistenz für taubblinde bzw. hörsehbehinderte Menschen leisten können, stehen in Hessen zur Verfügung? Frage 6. Ist das Angebot an Fachkräften nach Frage 5 ausreichend, um den Bedarf in Hessen zu decken? Wenn nein, was will die Landesregierung tun, um der Nachfrage gerecht zu werden? Frage 7. Ist das Antragsverfahren barrierefrei für die betroffene Personengruppe? Wenn nein, wie will die Landesregierung für eine Anpassung Sorge tragen? Die Fragen 1 bis 7 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Laut einer Länderabfrage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nach Beratungsangeboten für taubblinde Menschen und nach der Anzahl taubblinder Menschen mit Stand Eingegangen am 15. Juli 2016 · Bearbeitet am 18. Juli 2016 · Ausgegeben am 22. Juli 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3406 15. 07. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3406 Juli 2011, gibt es 31 behinderte Menschen mit den Merkzeichen Bl (blind) und Gl (gehörlos), 117 behinderte Menschen mit einem GdB von 100 wegen Sehbehinderung und mit einem GdB von größer als 69 wegen Hörbehinderung sowie 23 behinderte Menschen mit einem GdB von 100 wegen Hörbehinderung und einem GdB von größer als 69 wegen Sehbehinderung (insgesamt 171). Hierzu wird auch auf die Anlage verwiesen. Nach Auswertung der von der Hessischen Verwaltung für Versorgung und Soziales geführten Statistik im Jahre 2013, waren es insgesamt 32 Menschen, bei denen nach § 69 SGB IX die Merkzeichen "Bl" und "Gl" zusammengefasst festgestellt wurden. Im November 2009 ergab diese Statistik noch 29 Fälle. Aufgrund der seit 2009 bis 2013 sehr konstanten Zahl der Personengruppe ist davon auszugehen , dass auch aktuell rund 30 Personen in Hessen leben, die sowohl das Merkzeichen "Bl" als auch "Gl" haben. Darüber hinaus ist festzustellen, dass im Zuge der Anpassung des Hessischen Landesblindengesetzes (LBliGG) an die Neuregelungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSGII) zum 1. Januar 2017 insgesamt bei allen pflegebedürftigen Personen mit Sehbehinderung in Addition von Blindengeld und Pflegegeld ein Zugewinn von monatlich bis zu 223,98 € zu verzeichnen sein wird. Damit trägt die Hessische Landesregierung ab dem kommenden Jahr jährlich voraussichtlich rund 152.000 € zusätzlich zur Verbesserung der Teilhabe und Pflege von pflegebedürftigen Menschen mit Sehbehinderung bei. Eine deutlich darüber hinausgehende Datenlage, die fundierte Aussagen über die derzeitige Situation von taubblinden Menschen bzw. Menschen mit einer Hörsehbehinderung zuließe und im Einzelnen Auskünfte über die Fragen zwei bis sieben geben könnte, kann derzeit auch mit einer Abfrage im kommunalen Raum nicht generiert werden. Hierbei verweise ich auf die eingangs dargestellten Planungen zum Hessischen Aktionsplan 2.0. Wiesbaden, 8. Juli 2016 Stefan Grüttner Anlage Tabellarische Zusammenfassung der Berichte der Bundesländer zu den Fragen des BMAS nach Beratungsangeboten für taubblinde Menschen und nach der Anzahl taubblinder Menschen, Stand Juli 20111 Bundesländer spezielle Beratungsangebote Anzahl Baden- Württemberg Beratung möglich durch Beratungsstellen für Hörgeschädigte, mit finanziert durch Kommunalverband für Jugend und Soziales Ba den-Württemberg sowie teilweise von Stadt- und Landkreisen keine Angabe Bayern überregionaler Fachdienst zur Verbesserung der Teilhabe taubblinder Menschen am Leben der Gesellschaft (ITM), teilweise ge fördert .172 Berlin keine speziellen Beratungsangebole 79 Brandenburg □lakonisches Unternehmen „Oberlinhaus", Potsdam, gefördert rund 190 (110-200) Bremen verschiedene Beratungsstellen, z.B. sonderpädagogische Bera tungsstelle, Famlliennelz-Brernen, Lebenshilfe, Finanzierung nicht bekannt . 0 Hamburg keine speziellen Angebote, Beratung durch Blinden- und Sohbehlndertenverband Homburg e.V. 10 Hessen keine speziellen Leistungen über das SGB XII hinaus 171 Mecklenburg- Vorpommern keine Angabe 22 Niedersachsen Taubbllndenwerk Hannover. In Niedersachsen unterhält das Deut sche Taubblindenwerk gGmbH zwei zentrale bundesländerübergrelfende Einrichtungen, das Taubblindenzentrum Hannover und das Taubblindenzentrum Hameln-Fischbeck. Das Land betei ligt sich an den Personalkosten für die Lehrkräfte der Taubblinden zentren. 102 Nordrhein- Westfalen Von 2005-2007 Beratungsstelle für Taubblinde und Hörsehbehinderte , Pllotprojekl beim Förderverein für hör- und sehbehin derte Menschen, finanziert von „Aktion Mensch", ßehindertenverbände und Selbsthilfegruppen versuchen die Arbeit des Pilotprojektes forlzusetzen. Das Sozialmlnlsterlum fördert die Ausbildung von Taubbllnden-Asslstenten. 263 Rheinland-Pfalz Landesverband der Gehörlosen e.V., Landesbllnden- und Sehbehlndertenverband RP e.V., teilweise vom Land gefördert 12 Sachsen Taubblinden Dienst e.V. In Radeberg_ keine Angabe Sachsen-Anhalt Beratungsstellen für Sinnesbehinderte, teilweise finanziert. Es gibt In Halberstadt eine Schule für taubblinde Kinder und Jugendllche . 34 Saarland Spezielle Beratungsstellen für Sinnesbehinderte gibt es nicht. 4 . 1 Schleswig- Holstein keine Angabe, aus dor von SH übersandten Statistik ergibt sich die Anzahl von 35 laubblinden Menschen 35 Thüringen keine speziellen Beratungsleistungen, Beratung durch Slnnesbohlnderlenverbände , teilweise vom Land gefördert 22 Summe: 1.204 ' Erfragt wurden schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 wegen Sehbe hinderung lind einem Grad der Behinderung von mindestens 70 wegen Hörbehinderung und umge kehrt. Die Meldungen beruhen teilweise auf Schätzungen, Anlage KA 19/3406 Petry Textfeld