Kleine Anfrage der Abg. Degen, Gnadl und Hartmann (SPD) vom 18.05.2016 betreffend Besoldung von Grundschullehrkräften und Antwort des Kultusministers Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie viele Grundschullehrkräfte arbeiten derzeit an hessischen Schulen? (Darstellung bitte sowohl in absoluten Zahlen der Personen als auch in Vollzeitäquivalenten und getrennt nach Geschlecht) Zur Beantwortung der Frage wurden alle Lehrkräfte mit Lehramt Grundschule (befristet und unbefristet) an öffentlichen Schulen in Hessen ausgewertet (Stichtag: 01.10.2015): Lehrkräfte insgesamt Männliche Lehrkräfte Weibliche Lehrkräfte Personen Stellenumfang Personen Stellenumfang Personen Stellenumfang 12.412 10.616,83 1.057 1.021,80 11.355 9.595,03 Frage 2. Was ist aus Sicht der Landesregierung der Grund für den hohen Frauenanteil im Grundschullehramt ? Jedem ist es selbst überlassen, sich entsprechend seinen Qualifikationen und Eignungen einem Studium zu widmen und dieses auszuwählen. Die Selbstbestimmung und das gleichberechtigte Leben ermöglichen, dass jede(r) Einzelne eine Wahlfreiheit hat und sich für eine Ausbildung bzw. ein Studium entscheiden kann. Wichtig ist, dass eine optimale Qualifikation der Lehrkräfte im Studium erfolgt, damit alle Kinder gleichberechtigt gefördert und gefordert werden. Das Lehramtsstudium berücksichtigt in allen Schulformen die Genderthematik, so dass die ausgebildeten Lehrkräfte hierfür sensibilisiert sind. Frage 3. Wie viele dieser Grundschullehrkräfte arbeiten in Teilzeit? (Darstellung bitte mit Angaben der Unterrichtsstunden pro Woche in der Staffelung weniger als 10 Stunden, 10 bis 20, 21 bis 30 und mehr als 30 Stunden pro Woche und getrennt nach Geschlecht) Zur Beantwortung der Frage 3 wurden alle unbefristeten Teilzeit-Lehrkräfte (Stellenumfang <1) mit Lehramt Grundschule an öffentlichen Schulen in Hessen ausgewertet, (Lehrkräfte mit Teilzeit während Elternzeit wurden berücksichtigt) (Stichtag: 01.10.2015): Von insgesamt 5.634 Lehrkräften unterrichten pro Woche unter 10 Unterrichtsstunden Insgesamt davon männlich davon weiblich 9 0 9 10 bis 20 Unterrichtsstunden Insgesamt davon männlich davon weiblich 2.785 24 2.761 Eingegangen am 28. Juni 2016 · Bearbeitet am 28. Juni 2016 · Ausgegeben am 30. Juni 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3408 28. 06. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3408 21 bis 30 Unterrichtsstunden Insgesamt davon männlich davon weiblich 2.840 98 2.742 über 30 Unterrichtsstunden Insgesamt davon männlich davon weiblich 0 0 0 Frage 4. Wie beurteilt sie die versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung im Hinblick auf den hohen Frauenanteil im Grundschulbereich? Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung ist nach § 13 Abs. 2 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Regelung gilt gleichermaßen für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst und in allen anderen Laufbahnfachrichtungen. Für Kindererziehungszeiten wird neben dem Ruhegehalt nach Maßgabe des § 56 HBeamtVG ein Kindererziehungszuschlag gezahlt. Dadurch wird auch bei einer familienbedingten Teilzeitbeschäftigung und entsprechend reduzierten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die Kindererziehung bei der späteren Versorgung berücksichtigt. Die versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigungen und Kindererziehungszeiten sind selbstverständlich geschlechtsunabhängig geregelt. Frage 5. In welche Besoldungsgruppen werden Lehrkräfte der verschiedenen Lehrämter zum Berufseinstieg jeweils eingruppiert? Nach den Besoldungsordnungen A und B, Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz (HBesG), sind Studienrätinnen und Studienräte mit dem Lehramt an Gymnasien oder an Beruflichen Schulen der Besoldungsgruppe A 13, höherer Dienst, zugeordnet und erhalten ergänzend die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Ziff. 13 Abs. 1 Nr. 3 zu den Besoldungsordnungen A und B. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen sowie an Förderschulen sind in Bes.-Gr. A 13, gehobener Dienst, eingruppiert. Bezüge nach Bes.-Gr. A 12 erhalten Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen . Weiterhin sind Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die nicht über ein Lehramt, aber über die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen oder in musisch-technischen Fächern verfügen, im Eingangsamt nach A 10 eingruppiert. Frage 6. Wie erklärt die Landesregierung die unterschiedlichen Einordnungen? Es gilt der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Nach § 21 HBesG sind die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen, die wiederum Besoldungsgruppen zuzuordnen sind. Diese Eingruppierung ist nach dem HBesG entsprechend differenziert geregelt und richtet sich im Schuldienst insbesondere nach der je nach Lehramt unterschiedlich geregelten Ausbildung und Verwendung auch unter Berücksichtigung der Übernahme zusätzlicher Funktionen und Leitungsaufgaben . Die sich daraus ergebende unterschiedliche Eingruppierung der Lehrämter entspricht im Wesentlichen den Besoldungsgesetzen der anderen Bundesländer. So werden Grundschullehrkräfte ohne besondere Funktion ungeachtet späterer Beförderungsmöglichkeiten und Schulleitungskarrieren bundesweit nach A 12 besoldet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Besoldung der Grundschulrektorinnen und -rektoren in Hessen aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die verantwortliche Wahrnehmung der Schulleitungsaufgaben im Rahmen des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2014 angehoben worden ist. Sie bewegt sich je nach Größe der Schule zwischen A 13 und A 15 und damit bereits oberhalb des Niveaus anderer Bundesländer. Frage 7. Wie bewertet sie die unter 2. dargestellte Verteilung unter a) dem soziologischen Aspekt der Geschlechtergerechtigkeit der Lehrkräfte in Anbetracht der Häufung weiblicher Lehrkräfte in der entsprechenden Besoldungsstufe der Grundschullehrkräfte , b) unter dem pädagogischen Aspekt, dass Grundschülerinnen und Grundschüler möglichst von männlichen wie weiblichen Lehrkräften gleichermaßen unterrichtet werden sollten? Zu Frage 7 a: Wenn eine Person sich für das Grundschullehramt entscheidet und in diesem Beruf arbeitet, ist sie sich bewusst, dass sie die Besoldung A 12 erhält. Dies gilt für Männer und Frauen in gleicher Weise. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3408 3 Zu Frage 7 b: Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, haben Männer wie Frauen eine Gleichberechtigung in ihrer Berufswahl. Der überwiegende Anteil der in Grundschulen tätigen Lehrkräfte ist zwar weiblich, Schülerinnen und Schüler werden aber in jeder Schulform von qualifizierten Lehrkräften unterrichtet. Die mit der Frage implizierte Bedeutung ausreichend vorhandener Rollenvorbilder wird durch eine entsprechende Unterrichtsgestaltung und Werteorientierung bestmöglich ausgeglichen. Jungen und Mädchen erhalten die gleichen Bildungschancen, was durch entsprechende Unterrichtsangebote ermöglicht wird. Im überfachlichen Bereich wird besonderen Wert darauf gelegt, dass die Entwicklung der Geschlechtsidentität unterstützt wird. Im Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen (BEP) sind Bildungs - und Erziehungsziele ausgeführt, die Kinder unterstützen sollen, ihre soziale Geschlechtsidentität zu entwickeln. Es wird besonders darauf eingegangen, das andere Geschlecht als gleichwertig und gleichberechtigt anzuerkennen, und Unterschiede zum anderen Geschlecht wahrzunehmen und wertzuschätzen. Frage 8. Welche Bemühungen unternimmt die Landesregierung, um das Studium des Grundschullehramtes insbesondere für männliche Lehramtsanwärter attraktiv zu machen? Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hessischen Kultusministeriums und auch der nachgeordneten Behörde wie der Lehrkräfteakademie informieren Lehramtsinteressentinnen und -interessenten durch Vorträge und Diskussionen, die an den hessischen Universitäten und an hessischen Schulen stattfinden, und durch telefonische sowie schriftliche Beratung. Zusätzlich werden in Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur Informationsveranstaltungen durchgeführt . Im Rahmen aller Informationsangebote steht die Beratung in fach- und lehramtsspezifischen Bedarfsbereichen im Mittelpunkt. Die Attraktivität des Grundschullehramtes wird den zukünftigen Lehramtsbewerberinnen und -bewerbern durch die positive Darstellung der Einstellungschancen in diesem Lehramt im Gegensatz z.B. zum gymnasialen Lehramt verdeutlicht. Frage 9. Vorausgesetzt alle Grundschullehrkräfte der Gruppe A12 würden im Rahmen einer Besoldungsangleichung in die Besoldungsgruppe A 13 eingruppiert werden, welche Mehrkosten würden pro Stelle sowie insgesamt für den Haushaltsgesetzgeber jährlich entstehen? Für eine Stellenhebung von A 12 nach A 13 im Landeshaushalt wären inklusive Vorsorgeprämie Mehrkosten in Höhe von 8.500 € je Stelle jährlich einzuplanen. Für die im Landeshaushalt ausgewiesenen 8.197 Stellen fielen damit in Summe 69.674.500 € jährlich an Mehrkosten an. Wiesbaden, 23. Juni 2016 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz