Kleine Anfrage der Abg. Hofmann und Gnadl (SPD) vom 07.06.2016 betreffend Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch bei Fortbildungsmaßnahmen und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragestellerinnen: Zu den wesentlichen Aspekten eines familienfreundlichen Arbeitgebers zählen Teilzeitarbeitsmodelle und Telearbeit. Während des Berufslebens kommt der Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen eine hohe Bedeutung zu. Diese Vorbemerkung der Fragestellerinnen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden in Hessen unvermeidliche Kosten der Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren oder von pflegebedürftigen Angehörigen bei dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen erstattet? Auf Grundlage des hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG). Frage 2. Welche besonderen Regelungen zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gibt es für Teilzeitbeschäftigte bzw. in Telearbeit Beschäftigten, die während normaler Arbeitszeit Kinder bzw. Pflegebedürftige versorgen können, bei ganz- bzw. mehrtägigen Fortbildungen aber nicht? Sofern es keine gibt, sieht die Landesregierung Handlungsbedarf? Die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen ist für alle Beschäftigten der hessischen Landesverwaltung möglich. Sofern Beschäftigte während der Fortbildung Kinder unter 15 Jahren bzw. nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftige Angehörige von Dritten betreuen lassen müssen, werden nach § 12 Abs. 4 HGlG unvermeidliche Betreuungskosten erstattet. Frage 3. Wie hoch ist der für Betreuungskosten festgesetzte Stundensatz? Frage 4. Inwiefern sieht die Landesregierung den in Frage 3 genannten Satz als auskömmlich zur Deckung der tatsächlich entstehenden Kinderbetreuungskosten an und wie beurteilt sie die Höhe im Hinblick auf die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns? Frage 5. Inwiefern und in welcher Hinsicht sieht die Landesregierung Anpassungsbedarf zur Anhebung des in Frage 3 genannten Stundensatzes? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe? Die Fragen 3, 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt beantwortet : Die Neufassung des HGlG trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie sieht für Betreuungskosten keinen festen Stundensatz vor. In den Verwaltungsvorschriften vom 14. Juli 1994 zu dem HGIG vom 21. Dezember 1993 war ein Stundensatz von 11 DM bzw. 5,62 € festgesetzt. Dieser Betrag ist nunmehr anzupassen. Eingegangen am 14. Juli 2016 · Bearbeitet am 15. Juli 2016 · Ausgegeben am 19. Juli 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3436 14. 07. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3436 Nachdem eine Nachfolgeregelung für die Verwaltungsvorschriften zum Vorläufergesetz des HGlG vom 14. Juli 1994 nicht beabsichtigt ist, ist in Ausübung sachgerechten Ermessens ein Stundensatz rückwirkend zum 1. Januar 2016 neu festzusetzen. Der Stundensatz nach dem Mindestlohngesetz ist dazu eine Option. Allerdings ist der Abstimmungsprozess noch nicht beendet. Wiesbaden, 4. Juli 2016 Peter Beuth